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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft Vom 26. Januar 2021

Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft Vom 26. Januar 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft vom 26. Januar 202130.01.2021
Eingangsformel30.01.2021
§ 1 - Grundsätze30.01.2021
§ 2 - Gewährung der Zuweisung vor Abschluss des Notifizierungsverfahrens30.01.2021
§ 3 - Altverbindlichkeiten der Gemeinden30.01.2021
§ 4 - Altverbindlichkeiten kommunaler Wohnungsunternehmen30.01.2021
§ 5 - Höhe und Verwendung der Zuweisungen30.01.2021
§ 6 - Übertragung hoheitlicher Aufgaben an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern30.01.2021
§ 7 - Antragsverfahren, Antragsfrist30.01.2021
§ 8 - Inkrafttreten30.01.2021
Anlage30.01.2021
Aufgrund des § 26 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1364, 1366) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Europa:

§ 1 Grundsätze

(1) Bei der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, werden die Gemeinden gemäß § 26 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern, unterstützt. Dies gilt auch für Gemeinden, die ihren Wohnungsunternehmen finanzielle Mittel mit dem Ziel gewähren, Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes zu tilgen.
(2) Voraussetzungen und Verfahren für die Gewährung der Zuweisungen richten sich nach Maßgabe dieser Verordnung. Die Gewährung der Zuweisungen erfolgt nach Maßgabe der dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern hierfür jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(3) Die Zuweisungen erfolgen unter Einhaltung beihilferechtlicher Vorgaben, in Abhängigkeit der zugrundeliegenden EU-Beihilferegelung. Soweit die Zuweisung eine Beihilfe darstellt, entsteht ohne Notifizierung der Maßnahme nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission kein Anspruch auf Gewährung der Zuweisung.
(4) Altverbindlichkeiten im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich Altschulden im Sinne des § 3 Altschuldenhilfe-Gesetzes.

§ 2 Gewährung der Zuweisung vor Abschluss des Notifizierungsverfahrens

(1) Die Gewährung der Zuweisung erfolgt für folgende Fallgruppen:
1.
Gemeinden ohne Wohnungsbestand infolge Abriss,
2.
Gemeinden ohne Wohnungsbestand durch Verkauf nach Marktbedingung, zum Beispiel Bieterverfahren,
3.
Gemeinden ohne Wohnungsbestand durch Verkauf ohne Marktbedingung vor mehr als zehn Jahren,
4.
Gemeinden als Alleingesellschafter von Wohnungsunternehmen bei Schuldübernahme vor mehr als zehn Jahren oder weniger als zehn Jahren, aber als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.
(2) In den übrigen Fällen erfolgt die Gewährung der Zuweisung in Höhe von höchstens 200 000 Euro im Einzelfall an alle Gemeinden mit Altverbindlichkeiten, entsprechend der Grenze gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist.
(3) Darüber hinaus werden Zuweisungen nur nach erfolgter Notifizierung der Maßnahme nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt.

§ 3 Altverbindlichkeiten der Gemeinden

(1) Als Altverbindlichkeiten der Gemeinden gelten solche, die am 31. Dezember 2017 im Jahresabschluss der Gemeinde oder eines von ihr getragenen Eigenbetriebs bilanziert waren.
(2) Altverbindlichkeiten sind der Gemeinde zuzurechnen, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 von einer kommunalen Wohnungsgesellschaft, deren Gesellschafter sie ist und an der ausschließlich kommunale Körperschaften beteiligt sind, an sie oder einen von ihr getragenen Eigenbetrieb zurückübertragen worden sind. Gleiches gilt für Altverbindlichkeiten von Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 2017 als Eigenbetriebe geführt worden sind.

§ 4 Altverbindlichkeiten kommunaler Wohnungsunternehmen

(1) Zuweisungen können den Gemeinden auch mit dem Ziel gewährt werden, dass sie Wohnungsunternehmen, an denen sie beteiligt sind und deren Gesellschafter allein kommunale Körperschaften sind (kommunale Wohnungsunternehmen), finanzielle Mittel zur Tilgung von Altverbindlichkeiten zur Verfügung stellen. Dies gilt nur für solche Altverbindlichkeiten, die am 31. Dezember 2017 im Jahresabschluss des kommunalen Wohnungsunternehmens bilanziert waren.
(2) Die anteiligen Altschulden ausgeschiedener Gesellschafter sind im Verhältnis zur Altschuldenlast auf die verbliebenen Gesellschafter aufzuteilen.
(3) Die Zuweisungen dürfen nur gewährt werden, wenn von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nach § 252 Absatz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ausgegangen werden kann. Dies gilt nicht, wenn der oder die kommunalen Gesellschafter Mitschuldner sind.

§ 5 Höhe und Verwendung der Zuweisungen

(1) Die Gewährung der Zuweisung erfolgt in Höhe der bestehenden Altverbindlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung. Etwaige Nebenforderungen und Vorfälligkeitsentschädigungen werden nicht berücksichtigt.
(2) Die Zuweisung ist auch zu gewähren, wenn zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung die Altverbindlichkeiten, zu deren Tilgung sie bestimmt sind, ganz oder teilweise nicht abgelöst werden können oder die Ablösung unwirtschaftlich wäre. Die Zuweisung kann für die unterjährige Tilgung verwendet werden.

§ 6 Übertragung hoheitlicher Aufgaben an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wird gemäß § 26 Absatz 5 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern berechtigt, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung des Verfahrens zur Gewährung von Zuweisungen für Altverbindlichkeiten nach § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern Verwaltungsakte zu erlassen.

§ 7 Antragsverfahren, Antragsfrist

(1) Die Gewährung der Zuweisung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten gemäß § 26 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist unter Verwendung der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zu beantragen.
(2) Anträge auf die Gewährung von Zuweisungen nach § 2 sind bis zum 31. Januar 2022 zu stellen. Die Kommunen werden durch das Ministerium für Inneres und Europa unverzüglich über den Abschluss des Notifizierungsverfahrens unterrichtet. Anträge, die nach Fristablauf eingehen, werden nicht berücksichtigt.
(3) Für das Antragsverfahren sind alle Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Voraussetzungen für den Erhalt einer Zuweisung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten prüfen zu können. Insbesondere ist nachzuweisen, dass es sich um Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 Altschuldenhilfe-Gesetz handelt, die den beantragenden Gemeinden oder deren Wohnungsunternehmen zuzurechnen sind. Auf Verlangen des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern sind fehlende Angaben zu ergänzen oder geeignete Unterlagen vorzulegen.
(4) Die Gewährung der Zuweisungen an die beantragenden Gemeinden erfolgt in zeitlicher Reihenfolge, nach Vorlage aller anspruchsbegründenden Unterlagen (vollständige Antragstellung).

§ 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 26. Januar 2021
Der Minister für Inneres und Europa Torsten Renz

Anlage

(zu § 7 Absatz 1)
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