KiStO kath.
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern im Erzbistum Berlin (Kirchensteuerordnung - KiStO kath.) Vom 24. September 2021

Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern im Erzbistum Berlin (Kirchensteuerordnung - KiStO kath.) Vom 24. September 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern im Erzbistum Berlin (Kirchensteuerordnung - KiStO kath.) vom 24. September 202101.01.2022
I. - Besteuerungsrecht01.01.2022
§ 1 - Erzbistumskirchensteuer01.01.2022
II. - Kirchensteuerpflicht01.01.2022
§ 2 - Steuerpflichtige Personen01.01.2022
§ 3 - Beginn und Ende der Steuerpflicht01.01.2022
III. - Arten und Höhe der Kirchensteuer01.01.2022
§ 4 - Steuerarten01.01.2022
IV. - Bemessungsgrundlagen01.01.2022
§ 5 - Kirchensteuer vom Einkommen01.01.2022
§ 6 - Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft01.01.2022
V. - Erhebung der Kirchensteuern01.01.2022
§ 7 - Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung01.01.2022
§ 8 - Mehrfacher Wohnsitz, Betriebsstättenbesteuerung01.01.2022
§ 9 - Besteuerung in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften01.01.2022
§ 10 - Besteuerung in konfessionsverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften01.01.2022
§ 11 - Verspätungszuschläge, Verzinsung und Säumniszuschläge01.01.2022
§ 12 - Erlass, abweichende Festsetzung, Stundung und Niederschlagung01.01.2022
VI. - Verwaltung der Kirchensteuern01.01.2022
§ 13 - Verwaltung01.01.2022
§ 14 - Steuergeheimnis01.01.2022
VII. - Rechtsbehelfe01.01.2022
§ 15 - Rechtsweg01.01.2022
§ 16 - Widerspruchsverfahren01.01.2022
§ 17 - Einspruchsverfahren01.01.2022
§ 18 - Wirkung des Rechtsbehelfs01.01.2022
§ 19 - Inkrafttreten01.01.2022
Anlage01.01.2022

I. Besteuerungsrecht

§ 1 Erzbistumskirchensteuer

Das Erzbistum Berlin erhebt Kirchensteuern zur Deckung der Ausgaben des Erzbistums, der Kirchengemeinden, der katholischen Einrichtungen und für sonstige kirchliche Zwecke.

II. Kirchensteuerpflicht

§ 2 Steuerpflichtige Personen

Steuerpflichtig sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche, die im Erzbistum Berlin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 Abgabenordnung haben.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Steuerordnung oder auf die Aufnahme in die Katholische Kirche folgt.
(2) Die Steuerpflicht endet
a)
bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Steuerordnung aufgegeben worden ist,
b)
bei dem Tode des Steuerpflichtigen mit Ablauf des Sterbemonats,
c)
bei Abgabe einer Austrittserklärung nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen.
(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden hat, ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuer ergäbe. Die Zwölftelung erfolgt auch in den Fällen, in denen in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Absatz 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz einbezogen worden sind. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht oder die Kirchensteuer nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a) nach einem Prozentsatz der Lohnsteuer erhoben wird.
(4) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist Absatz 3 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.

III. Arten und Höhe der Kirchensteuer

§ 4 Steuerarten

(1) Kirchensteuern können erhoben werden als
a)
Kirchensteuer vom Einkommen in einem Prozentsatz der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
b)
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft,
c)
Ortskirchgeld.
(2) Über die Höhe und die Art der zu erhebenden Kirchensteuer nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) beschließt das Erzbistum Berlin durch Kirchensteuerbeschluss im Voraus.
(3) Über die Höhe und die Art des Ortskirchgeldes nach Absatz 1 Buchstabe c) beschließen die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden nach Maßgabe einer erzbischöflichen Rahmenordnung.

IV. Bemessungsgrundlagen

§ 5 Kirchensteuer vom Einkommen

(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach der Steuer bemessen, die der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige nach dem Einkommensteuergesetz zu entrichten hat. Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a Einkommensteuergesetz maßgebend.
(2) Wird die Einkommensteuerfestsetzung geändert, so sind Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Änderung Rechnung tragen. Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Bescheid unanfechtbar geworden ist.

§ 6 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft

(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten oder Lebenspartner; § 5 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach einem gestaffelten Satz erhoben, der durch den Kirchensteuerbeschluss bestimmt wird.
(3) Die Erhebung beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft folgt. Sie erfolgt für jeden Kalendermonat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft ganz oder teilweise bestanden hat.

V. Erhebung der Kirchensteuern

§ 7 Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

(1) Die Kirchensteuern sind von allen Steuerpflichtigen nach festen und gleichmäßigen Maßstäben zu erheben.
(2) Die Regelungen dieser Kirchensteuerordnung zu Ehegatten und Ehen sind nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsteilen des Erzbistums Berlin auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Soweit dieses Landesrecht nichts anderes bestimmt, ist Satz 1 auch auf Veranlagungszeiträume vor 2014 anzuwenden, wenn die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist und nur soweit die Anwendung zu keiner ungünstigeren Kirchensteuerfestsetzung als bei Einzelveranlagung führt.

§ 8 Mehrfacher Wohnsitz, Betriebsstättenbesteuerung

(1) Steuerpflichtige mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auch außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung werden zur Kirchensteuer nur herangezogen, wenn sie innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung zur Einkommensteuer veranlagt werden oder Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer im Wege des Abzugsverfahrens entrichten. Die anderwärts erhobenen Kirchensteuern vom Einkommen und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe werden angerechnet.
(2) Wird von Steuerpflichtigen Kirchensteuer außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung einbehalten und ist dort der Hebesatz niedriger als innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung, so ist bei der Veranlagung zur Einkommen- und Kirchensteuer der innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung geltende Hebesatz anzuwenden. Wird an der Betriebsstätte oder durch den nach § 44 Abs. 1 Einkommensteuergesetz zum Steuerabzug Verpflichteten keine Kirchensteuer einbehalten, so wird der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige zur Kirchensteuer veranlagt.

§ 9 Besteuerung in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften

(1) Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines katholischen Steuerpflichtigen keiner nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsanteilen des Erzbistums Berlin steuererhebenden Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft) und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer gemäß § 26b Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt, wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Kirchensteuer vom Einkommen (§ 5) erhoben.
(2) Ist das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft höher als die Kirchensteuer nach Absatz 1, wird die Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft (§ 6) erhoben. Bei der Ermittlung nach Satz 1 bleibt die auf der Einkommensteuer nach dem besonderen Steuertarif des § 32d Einkommensteuergesetz bestehende Kirchensteuer vom Einkommen außer Betracht. Zahlungen, die auf die nicht zur Erhebung gelangende Kirchensteuer geleistet wurden, werden auf die andere Steuer angerechnet.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners ist § 51a Absatz 2 Einkommensteuergesetz entsprechend anzuwenden. Werden dem katholischen Steuerpflichtigen zuzurechnende Einkünfte gesondert nach § 32d Einkommensteuergesetz besteuert, wird die hierauf entfallende Kirchensteuer vom Einkommen neben dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gesondert erhoben.
(4) Werden die Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 26a Einkommensteuergesetz einzeln, getrennt oder besonders zur Einkommensteuer veranlagt, wird die Kirchensteuer vom Einkommen (§ 5) nach der in der Person des katholischen Steuerpflichtigen gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

§ 10 Besteuerung in konfessionsverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften

(1) Bei Ehegatten oder Lebenspartnern, von denen einer der römisch-katholischen und der andere einer anderen nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsanteilen des Erzbistums Berlin steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), wird die Kirchensteuer vom Einkommen (§ 5) bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 26b Einkommensteuergesetz für jeden Ehegatten oder Lebenspartner von der Hälfte dieser Steuer erhoben. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern von der Hälfte der Lohnsteuer und bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner auch für den anderen einzubehalten und auf die römisch-katholische Kirche und die andere steuererhebende Religionsgemeinschaft aufzuteilen, anzumelden und abzuführen. Die Kirchensteuer vom Einkommen, die in einem Prozentsatz von der Kapitalertragsteuer erhoben wird, bemisst sich nach der in der Person des katholischen Steuerpflichtigen gegebenen Steuerbemessungsgrundlage (§ 5 Absatz 1).
(2) In den Ländern Berlin und Brandenburg ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn die beteiligten Religionsgemeinschaften dies vereinbart haben. Fehlt eine derartige Vereinbarung, gelten § 9 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 entsprechend in Verbindung mit § 3 Kirchensteuerbeschluss - KiStB kath. in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Werden die Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 26a Einkommensteuergesetz einzeln, getrennt oder besonders zur Einkommensteuer veranlagt, wird die Kirchensteuer vom Einkommen (§ 5) von jedem Ehegatten oder Lebenspartner nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

§ 11 Verspätungszuschläge, Verzinsung und Säumniszuschläge

Die Bestimmungen des § 152 sowie der §§ 233 bis 240 der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.

§ 12 Erlass, abweichende Festsetzung, Stundung und Niederschlagung

(1) Kirchensteuern können ganz oder teilweise nach Maßgabe der jeweils geltenden Erlass-Richtlinie erlassen werden, insbesondere dann, soweit ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine abweichende Steuerfestsetzung erfolgen.
(2) Kirchensteuern können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist.
(3) Kirchensteuern können niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.
(4) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzbehörden übertragen ist, können vom Finanzamt die Maßnahmen der Absätze 1 bis 3 hinsichtlich der Kirchensteuern im gleichen Verhältnis wie bei der Maßstabsteuer getroffen werden. Satz 1 gilt entsprechend bei einem zur Maßstabsteuer gewährten Vollstreckungsaufschub. Soweit die Finanzbehörde zur Maßstabsteuer von einer Steuerfestsetzung absieht, erstreckt sich dies auch auf die Kirchensteuer.

VI. Verwaltung der Kirchensteuern

§ 13 Verwaltung

(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern kann ganz oder teilweise den Finanzbehörden übertragen werden.
(2) Über die Maßnahmen nach § 12 Absätze 1 bis 3 entscheidet unbeschadet der Bestimmung des § 12 Absatz 4 das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin.
(3) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzbehörden nicht übertragen worden ist, erteilt das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin - Kirchensteuerstelle - dem Steuerpflichtigen einen Kirchensteuerbescheid. Dieser muss die Höhe der Kirchensteuer für den Erhebungszeitraum und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Er soll ferner die Bemessungsgrundlage und eine Anweisung, wo, wann und wie die Steuer zu entrichten ist, sowie gegebenenfalls die Höhe und die Fälligkeitstermine der Vorauszahlungen enthalten. Der Kirchensteuerbescheid ist dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtigen bekannt zu geben.

§ 14 Steuergeheimnis

Alle mit der Kirchensteuerverwaltung betrauten Personen und Einrichtungen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.

VII. Rechtsbehelfe

§ 15 Rechtsweg

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer ist der Rechtsweg nach Maßgabe des jeweils geltenden Kirchensteuergesetzes gegeben: in den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt der Verwaltungsrechtsweg, in Mecklenburg-Vorpommern der Finanzrechtsweg.

§ 16 Widerspruchsverfahren

(1) Vor Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht ist die Heranziehung zur Kirchensteuer im Widerspruchsverfahren nachzuprüfen.
(2) Der Widerspruch ist in den Ländern Berlin und Sachsen-Anhalt beim Erzbischöflichen Ordinariat Berlin zu erheben. Im Land Brandenburg ist der Widerspruch, soweit es sich um einen Bescheid einer Finanzbehörde handelt, bei dieser zu erheben, die darüber erst nach Anhörung des Erzbischöflichen Ordinariates entscheidet, anderenfalls das Erzbischöfliche Ordinariat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind anzuwenden, soweit entsprechend dem maßgebenden Kirchensteuergesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

§ 17 Einspruchsverfahren

(1) Vor Erhebung der Klage beim Finanzgericht ist die Heranziehung zur Kirchensteuer im Einspruchsverfahren nachzuprüfen.
(2) Der Einspruch ist im Land Mecklenburg-Vorpommern innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Steuerbescheids) schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Finanzamt zu erheben.
(3) Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und bekannt zu geben. Ist die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß § 12 Absatz 1 den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat über den Einspruch.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind anzuwenden, soweit entsprechend dem maßgebenden Kirchensteuergesetz der Finanzrechtsweg gegeben ist.

§ 18 Wirkung des Rechtsbehelfs

(1) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgeschoben.
(2) Auf Antrag kann die Rechtsbehelfsbehörde die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen.
(3) Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Kirchensteuerordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 24. September 2021
(
Siegel)
Dr. Heiner Koch Erzbischof von Berlin
Dr. Achim Faber Cancellarius Curiae

Anlage

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Staatliche Anerkennung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern im Erzbistum Berlin
(
Kirchensteuerordnung - KiStO kath.) i. d. F. vom 24. September 2021
Vom 19. Oktober 2021
Nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Oktober 2014 bedürfen die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen der staatlichen Anerkennung.
Die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern im Erzbistum Berlin i. d. F. vom 24. September 2021 wird hiermit anerkannt.
Die Anerkennung gilt nur für die auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Kirchengemeinden dieser Kirche.
Ulrich Pohl
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