KistO ev.
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg ( Kirchensteuerordnung - KistO ev. ) Vom 13. April 1991

Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg ( Kirchensteuerordnung - KistO ev. ) Vom 13. April 1991
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 2021 (GVOBl. M-V S. 1794)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg (Kirchensteuerordnung - KistO ev.) vom 13. April 199101.01.2005
Inhaltsverzeichnis01.01.2017
I. Besteuerungsrecht und Kirchensteuerpflicht01.01.2009
§ 1 - Besteuerungsrecht26.11.2020
§ 2 - Kirchensteuerpflicht01.01.2009
§ 3 - Beginn und Ende der Steuerpflicht01.01.2014
II. Arten der Kirchensteuer, Kirchensteuerbeschlüsse01.01.2009
§ 4 - Kirchensteuerarten und -beschlüsse01.01.2014
III. Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer01.01.2009
§ 5 - Kirchensteuer vom Einkommen01.01.2009
§ 6 - Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft01.01.2022
IV. Erhebung der Kirchensteuer01.01.2009
§ 7 - Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung01.01.2017
§ 8 - Erhebung von Kirchensteuern bei mehrfachem Wohnsitz, Betriebsstättenbesteuerung01.01.2017
§ 9 - Besteuerung in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften01.01.2014
§ 10 - Besteuerung in konfessionsverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften01.01.2014
§ 11 - Verzinsung und Säumniszuschläge01.01.2019
§ 12 - Erlass, abweichende Festsetzung, Stundung und Niederschlagung01.01.2022
V. Verwaltung der Kirchensteuern01.01.2009
§ 13 - Übertragung der Verwaltung01.01.2014
§ 14 - Steuergeheimnis01.01.2009
VI. Rechtsbehelfe01.01.2009
§ 15 - Rechtsweg01.01.2009
§ 16 - Rechtsbehelfsverfahren01.01.2022
§ 17 - Wirkung des Rechtsbehelfs01.01.2009
VII. Schlussbestimmungen01.01.2009
§ 18 - Besteuerungsrecht der Französisch-reformierten Gemeinden01.01.2009
§ 19 - Erlass von Aus- und Durchführungsbestimmungen01.01.2009
§ 20 - Inkrafttreten01.01.2009
Inhaltsübersicht
I. Besteuerungsrecht und Kirchensteuerpflicht
Besteuerungsrecht § 1
Kirchensteuerpflicht § 2
Beginn und Ende der Steuerpflicht § 3
II. Arten der Kirchensteuer, Kirchensteuerbeschlüsse
Kirchensteuerarten und -beschlüsse § 4
III. Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer
Kirchensteuer vom Einkommen § 5
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft § 6
IV. Erhebung der Kirchensteuer
Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung § 7
Erhebung der Kirchensteuer bei mehrfachem Wohnsitz, Betriebsstättenbesteuerung § 8
Besteuerung in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften § 9
Besteuerung in konfessionsverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften § 10
Verzinsung und Säumniszuschläge § 11
Erlass, abweichende Festsetzung, Stundung und Niederschlagung § 12
V. Verwaltung der Kirchensteuer
Übertragung der Verwaltung § 13
Steuergeheimnis § 14
VI. Rechtsbehelfe
Rechtsweg§ 15
Rechtsbehelfsverfahren § 16
Wirkung des Rechtsbehelfs § 17
VII. Schlussbestimmungen
Besteuerungsrecht der Französisch-reformierten Gemeinden § 18
Erlass von Aus- und Durchführungsbestimmungen § 19
Inkrafttreten§ 20

I. Besteuerungsrecht und Kirchensteuerpflicht

§ 1 Besteuerungsrecht

Von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz werden Kirchensteuern zur Deckung der Ausgaben der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise, der von diesen gebildeten öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der Landeskirche sowie für sonstige kirchliche Zwecke erhoben. § 18 bleibt unberührt.

§ 2 Kirchensteuerpflicht

Kirchensteuerpflichtig sind alle Gemeindemitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser Kirchensteuerordnung oder auf die Aufnahme in die Evangelische Kirche folgt. Bei vorangegangenem Austritt oder Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht jedoch frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(2) Die Steuerpflicht endet
a)
bei Fortzug mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Steuerordnung aufgegeben worden ist,
b)
bei Tod des Gemeindegliedes mit dem Ablauf des Sterbemonats,
c)
bei Kirchenaustritt oder Kirchenübertritt nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen.
(3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden hat, 1/12 des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuer ergäbe. Die Zwölftelung erfolgt auch in den Fällen, in denen in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes einbezogen worden sind. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht oder die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) nach einem Prozentsatz der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer im Steuerabzugsverfahren erhoben wird.

II. Arten der Kirchensteuer, Kirchensteuerbeschlüsse

§ 4 Kirchensteuerarten und -beschlüsse

(1) Kirchensteuern werden erhoben als
a)
Kirchensteuer vom Einkommen in einem Prozentsatz der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) (§ 5),
b)
besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft (§ 6).
Die Kirchensteuern nach Satz 1 Buchstabe a können nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsteilen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz auch als Mindestbetrag festgesetzt und erhoben werden, soweit der anzuwendende Kirchensteuerbeschluss dies bestimmt.
(2) Die Höhe der Kirchensteuern, die für den jeweiligen Erhebungszeitraum erhoben werden, wird durch Kirchensteuerbeschluß der Landessynode im voraus festgelegt. Die Festlegung ist auch für mehrere Jahre oder für unbegrenzte Zeit zulässig. Der Kirchensteuerbeschluss kann die Bestimmung von Höchstbeträgen sowie die Nichterhebung von Kirchensteuerarten zulassen. Liegt zu Beginn eines Erhebungszeitraumes ein genehmigter oder anerkannter Beschluss nicht vor, so ist der bisherige Beschluss weiter anzuwenden.

III. Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer

§ 5 Kirchensteuer vom Einkommen

(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach der Steuer bemessen, die das Gemeindemitglied nach dem Einkommensteuergesetz zu entrichten hat. Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
(2) Wird die Einkommensteuer-Festsetzung geändert, so sind Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Änderung Rechnung tragen. Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.

§ 6 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft

(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten oder Lebenspartner; § 5 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach einem gestaffelten Satz erhoben, der durch den Kirchensteuerbeschluss bestimmt wird.
(3) Die Erhebung beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft folgt. Sie erfolgt für jeden Kalendermonat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft ganz oder zum Teil bestanden hat.

IV. Erhebung der Kirchensteuer

§ 7 Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

(1) Die Kirchensteuern sind von allen Gemeindegliedern nach festen und gleichmäßigen Maßstäben zu erheben.
(2) Die Regelungen dieses Kirchengesetzes zu Ehegatten und Ehen sind nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsteilen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Soweit dieses Landesrecht nichts anderes bestimmt, ist Satz 1 auch auf Veranlagungszeiträume vor 2014 anzuwenden, wenn die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist und nur, soweit die Anwendung zu keiner ungünstigeren Kirchensteuerfestsetzung als bei Einzelveranlagung führt.

§ 8 Erhebung von Kirchensteuern bei mehrfachem Wohnsitz, Betriebsstättenbesteuerung

(1) Ein Gemeindeglied mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auch außerhalb des Gebietes der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wird zur Kirchensteuer nur herangezogen, wenn es im Gebiet der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zur Einkommensteuer veranlagt wird oder Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer im Wege des Abzugsverfahrens entrichtet. Die Kirchensteuer darf den Betrag nicht übersteigen, der sich bei Anwendung der Bestimmungen ergibt, die an dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung gelten. Die von ihm anderwärts erhobenen Kirchensteuern vom Einkommen und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft werden angerechnet.
(2) Wird von einem Gemeindemitglied Kirchensteuer außerhalb der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz einbehalten und ist dort der Hebesatz niedriger als in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, so ist gleichwohl bei der Veranlagung zur Einkommen- und Kirchensteuer für die Kirchensteuer der in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geltende Hebesatz anzuwenden. Wird an der Betriebsstätte oder durch den nach § 44 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zum Steuerabzug Verpflichteten keine Kirchensteuer einbehalten, so wird das Gemeindemitglied zur Kirchensteuer veranlagt.

§ 9 Besteuerung in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften

(1) Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines Gemeindemitgliedes keiner nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsteilen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft) und werden die Eheleute oder Lebenspartner gemäß § 26b des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Kirchensteuer vom Einkommen (§ 5) erhoben.
(2) Ist das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft höher als die Kirchensteuer nach Absatz 1, wird die Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft (§ 6) erhoben. Bei der Ermittlung nach Satz 1 bleibt die auf die Einkommensteuer nach dem besonderen Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes beruhende Kirchensteuer vom Einkommen außer Betracht. Zahlungen, die auf die nicht zur Erhebung gelangende Kirchensteuer geleistet wurden, werden auf die andere Steuer angerechnet.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners ist § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Werden dem Gemeindemitglied zuzurechnende Einkünfte gesondert nach § 32d des Einkommensteuergesetzes besteuert, wird die hierauf entfallende Kirchensteuer vom Einkommen neben dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gesondert erhoben.
(4) Werden die Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 26a des Einkommensteuergesetzes einzeln, getrennt oder besonders zur Einkommensteuer veranlagt, wird die Kirchensteuer vom Einkommen (§ 5) nach der in der Person des Gemeindemitgliedes gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

§ 10 Besteuerung in konfessionsverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften

(1) Bei Ehegatten oder Lebenspartnern, von denen einer der Evangelischen und der andere einer anderen nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsteilen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), wird die Kirchensteuer vom Einkommen (§ 5) bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 26b des Einkommensteuergesetzes für jeden Ehegatten oder Lebenspartner von der Hälfte dieser Steuer erhoben. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern von der Hälfte der Lohnsteuer und bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner auch für den anderen einzubehalten und auf die Evangelische Kirche und die andere steuererhebende Kirche oder Religionsgemeinschaft aufzuteilen, anzumelden und abzuführen. Die Kirchensteuer vom Einkommen, die in einem Prozentsatz von der Kapitalertragsteuer erhoben wird, bemisst sich nach der in der Person des Gemeindemitgliedes gegebenen Steuerbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1).
(2) In den Ländern Berlin und Brandenburg ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn die beteiligten Kirchen und Religionsgemeinschaften dies vereinbart haben. Fehlt eine derartige Vereinbarung, so gelten § 9 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 entsprechend in Verbindung mit § 3 des Kirchengesetzes über die Art und Höhe der Kirchensteuern in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Werden die Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 26a des Einkommensteuergesetzes einzeln, getrennt oder besonders zur Einkommensteuer veranlagt, wird die Kirchensteuer vom Einkommen (§ 5) von jedem Ehegatten oder Lebenspartner nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

§ 11 Verzinsung und Säumniszuschläge

Die Bestimmungen des § 152 sowie der §§ 233 bis 240 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.

§ 12 Erlass, abweichende Festsetzung, Stundung und Niederschlagung

(1) Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, soweit ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine abweichende Steuerfestsetzung erfolgen.
(2) Kirchensteuern können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für das Gemeindemitglied verbunden ist.
(3) Kirchensteuern können niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.
(4) Soweit die Verwaltung von Kirchensteuern den Finanzbehörden übertragen ist, können auf Antrag der Gemeindemitglieder vom Finanzamt die Maßnahmen der Absätze 1 bis 3 hinsichtlich der Kirchensteuern im gleichen Verhältnis wie bei der Maßstabsteuer getroffen werden. Satz 1 gilt entsprechend bei einem zur Maßstabsteuer gewährten Vollstreckungsaufschub. Soweit die Finanzbehörde zur Maßstabsteuer von einer Steuerfestsetzung absieht, erstreckt sich dies auch auf die Kirchensteuer.

V. Verwaltung der Kirchensteuern

§ 13 Übertragung der Verwaltung

(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern kann ganz oder teilweise den Finanzbehörden übertragen werden.
(2) Über die Maßnahmen nach § 12 Absätze 1 bis 3 entscheidet das Konsistorium. § 12 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzbehörden nicht übertragen worden ist, erteilt das Konsistorium dem Gemeindemitglied einen Kirchensteuerbescheid. Dieser enthält den Erhebungszeitraum, die Höhe der Kirchensteuer für den Erhebungszeitraum und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Er soll ferner die Bemessungsgrundlage, die Rechtsgrundlage und eine Anweisung, wo, wann und wie die Steuer zu entrichten ist, sowie gegebenenfalls die Höhe und die Fälligkeitstermine der Vorauszahlungen enthalten. Der Kirchensteuerbescheid ist dem Gemeindemitglied bekannt zu geben.

§ 14 Steuergeheimnis

Die Mitglieder der mit der Erhebung von Kirchensteuern befaßten und zur Entscheidung über Rechtsbehelfe zuständigen Organe und alle an der Festsetzung, Erhebung und sonstigen Verwaltung von Kirchensteuern beteiligten Personen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staaatlichen Bestimmungen zu wahren.

VI. Rechtsbehelfe

§ 15 Rechtsweg

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer ist der Verwaltungsrechtsweg, in Gebietsteilen, die zum Freistaat Sachsen und zum Land Mecklenburg-Vorpommern gehören, der Finanzrechtsweg gegeben.

§ 16 Rechtsbehelfsverfahren

(1) Vor der Erhebung der Klage ist die Heranziehung zur Kirchensteuer in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachzuprüfen, das sich nach dem am Wohnsitz des Gemeindemitgliedes geltenden Landesrecht richtet.
(2) Im Land Berlin ist der Rechtsbehelf beim Konsistorium zu erheben, soweit durch das Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen Kirchengebiet ist der Rechtsbehelf bei der Behörde zu erheben, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes gestellt worden ist.
(3) Über den Rechtsbehelf entscheidet in den Ländern Berlin und Sachsen-Anhalt das Konsistorium, soweit landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen Kirchengebiet entscheidet die nach dem am Wohnsitz des Gemeindemitgliedes geltenden Landesrecht zuständige Behörde über den Rechtsbehelf. Entscheidet nicht das Konsistorium, so ist dieses vor der Entscheidung anzuhören.
(4) Der Rechtsbehelfsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

§ 17 Wirkung des Rechtsbehelfs

(1) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgeschoben.
(2) Die Rechtsbehelfsbehörde kann auf Antrag die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen.
(3) Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

VII. Schlussbestimmungen

§ 18 Besteuerungsrecht der Französisch-reformierten Gemeinden

Die Französische Kirche zu Berlin (Hugenottenkirche) erhebt von ihren Mitgliedern Kirchensteuern im Sinne des § 1. Die §§ 2 bis 17 gelten einschließlich der zu ihrer Aus- und Durchführung erlassenen Bestimmungen entsprechend.

§ 19 Erlass von Aus- und Durchführungsbestimmungen

(1) Die Kirchenleitung erläßt die zur Aus- und Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen. Sie kann darin das Konsistorium zum Erlass von Verwaltungsbestimmungen zur Aus- und Durchführung der Bestimmungen gemäß Satz 1 ermächtigen.
(2) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit den anderen Evangelischen Kirchen in Deutschland sowie ihren Zusammenschlüssen Vereinbarungen über den Kirchensteuerausgleich zu schließen oder von den Zusammenschlüssen hierüber aufgestellten Richtlinien zuzustimmen.
(3) Das Konsistorium wird ermächtigt, Vereinbarungen über die Verwaltung und Aufteilung der Kirchensteuer abzuschließen.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) Dieses Kirchengesetz ersetzt das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern in der Fassung vom 20. Februar 1986 (bisherige Region West, KABl. S. 22) und das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern vom 20. Oktober 1990 (bisherige Region Ost, Mitteilungsblatt der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg S. 13).
Berlin-Spandau, den 13. August 1991
Der Präses
Markierungen
Leseansicht