TAIVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Verteilung von Ausgleichsleistungen nach § 10 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für die Träger der Theater und Orchester (Theaterausgleichsleistungsverordnung - TAIVO M-V) Vom 22. Dezember 2021

Verordnung zur Verteilung von Ausgleichsleistungen nach § 10 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für die Träger der Theater und Orchester (Theaterausgleichsleistungsverordnung - TAIVO M-V) Vom 22. Dezember 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Verteilung von Ausgleichsleistungen nach § 10 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für die Träger der Theater und Orchester (Theaterausgleichsleistungsverordnung - TAIVO M-V) vom 22. Dezember 202104.01.2022
Eingangsformel04.01.2022
§ 1 - Aufteilung der Mittel und Verfahren der Zuweisung04.01.2022
§ 2 - Verausgabung von Mitteln im Folgejahr04.01.2022
§ 3 - Verwendungsnachweis04.01.2022
§ 4 - Rückzahlungsverpflichtungen04.01.2022
§ 5 - Prüfrecht04.01.2022
§ 6 - Inkrafttreten04.01.2022
Anlage - Verteilung von Ausgleichsleistungen für die Träger von Theater und Orchester04.01.2022
Aufgrund des § 10 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1364, 1366) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten:

§ 1 Aufteilung der Mittel und Verfahren der Zuweisung

(1) Von den Finanzausgleichsleistungen des Landes erhalten die Träger von Theatern und Orchestern 35 800 000 Euro. Die Bereitstellung der Mittel erfolgt jährlich.
(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt nach der Tabelle in der Anlage zu dieser Verordnung. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Die Mittel werden mit dem Ziel ausgereicht, die vielfältige Theaterlandschaft in Mecklenburg-Vorpommern im Kern zu bewahren, fortzuentwickeln und im Rahmen der verfügbaren Mittel langfristig zu sichern. Ein erhebliches Landesinteresse besteht in der Sicherung und Weiterentwicklung eines landesweit ausgewogenen Theater- und Konzertangebotes mit Schauspiel, Ballett, Kinder- und Jugendtheater, Musiktheater und Konzertwesen sowie Niederdeutscher Bühne.
(4) Zuweisungsempfänger sind die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Städte und Landkreise, die Träger von Theatern einschließlich der angeschlossenen Orchester sind. Sind mehrere Städte und Landkreise Träger eines Theaters, ist die einvernehmliche Festlegung der jeweiligen Theaterträger, wer Zuweisungsempfänger ist, gegenüber dem für Kultur zuständigen Ministerium schriftlich nachzuweisen.
(5) Die Zuweisungen werden, soweit nicht abweichend vereinbart, jeweils zum fünften Tag eines jeden Monats als Teilbetrag für das laufende Jahr an die Zuweisungsempfänger ausgezahlt.

§ 2 Verausgabung von Mitteln im Folgejahr

(1) Die Verausgabung von im jeweiligen Jahr nicht verausgabter Mittel im Folgejahr und eine handelsrechtliche Rücklagenbildung werden zugelassen, sofern
1.
die generierten Überschüsse aus Einnahmesteigerungen resultieren,
2.
der in Umsetzung des Theaterpaktes vom 12. Juni 2018 vereinbarte kommunale Zuschuss der Theaterträger für das jeweilige Jahr vollständig an die Theatergesellschaft geleistet wurde und dies nachgewiesen ist,
3.
die kommunalen Zuschussgeber ihren kommunalen Zuschuss bei der Theatergesellschaft belassen und die Verausgabung dieser Mittel im Folgejahr zugelassen haben und dies nachgewiesen ist; einem Nichtbelassen des Zuschusses steht es gleich, wenn mit dem Gesellschafter, seinen verbundenen Unternehmen oder Einrichtungen oder verbundenen kommunalen Zusammenschlüssen Rechtsverhältnisse oder Realakte begründet und durchgeführt werden, die einem Drittvergleich nicht standhalten; dabei ist in der Abschlussprüfung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen, dass diese Rechtsverhältnisse und Realakte einem Drittvergleich standhalten,
4.
keine Verrechnung mit Verlustvorträgen erfolgt und
5.
Rücklagenbildungen erfolgen, hinsichtlich derer der Berufsträger (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt), welcher die Steuerklärungen für die jeweilige Theatergesellschaft erstellt, spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses bestätigt, dass die Rücklagenbildung nach Grund und Höhe gemeinnützigkeitsunschädlich ist.
(2) Die Verausgabung der im Vorjahr nicht verausgabten Mittel darf nur für Ausgaben aus dem „laufenden Betrieb des Theaters“ verwendet werden; insbesondere Bauinvestitionen sind ausgeschlossen.
(3) Der Wirtschaftsplan des Folgejahres soll so aufgestellt werden, dass dieser mit den Zuweisungen des betreffenden Jahres ausgeglichen ist.
(4) Die Zulassung der Verausgabung von Mitteln im Folgejahr kann widerrufen werden, wenn der Verwendungsnachweis nach § 3 nicht oder nicht mit dem nach dieser Verordnung notwendigen Inhalt bis zum 30. September des Folgejahres (Posteingang) eingereicht wird.

§ 3 Verwendungsnachweis

(1) Die Mittel sind zielgerichtet im Sinne des § 1 Absatz 3 zu verwenden.
(2) Die Verwendung der zugewiesenen Mittel ist durch den Zuweisungsempfänger spätestens bis zum 30. September des Folgejahres (Posteingang) bei dem für Kultur zuständigen Ministerium in Form eines Sachberichts und zahlenmäßigen Nachweises nachzuweisen. Im Sachbericht ist die Erfüllung der Voraussetzungen aus § 4 darzustellen.
(3) Der geprüfte Jahresabschluss der Theatergesellschaft kann als Verwendungsnachweis zugelassen werden, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
(4) In einer Abschlussprüfung sind der Jahresabschluss, die rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße Belegung der Ausgaben festzustellen sowie die Überleitungsrechnung zu bestätigen. Daneben umfasst sie die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verwendung der zugewiesenen Mittel sowie der weiteren öffentlichen Zuwendungen und Zuschüsse, unter detaillierter Prüfung etwaiger Rückzahlungsverpflichtungen der Theatergesellschaft beziehungsweise Rückforderungsansprüche der jeweiligen Zuschussgeber. Die verwaltungsmäßige Verwendungsnachweisprüfung wird durch das für Kultur zuständige Ministerium durchgeführt.
(5) Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.

§ 4 Rückzahlungsverpflichtungen

(1) Die Zuweisung ist zurückzuzahlen, wenn die in den nachfolgenden Absätzen geschilderten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(2) Die Zuweisungen sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Die Ausgaben der Theatergesellschaft dürfen die verfügbaren Einnahmen und Erträge im jeweiligen Geschäftsjahr nicht überschreiten.
(3) Der Theaterbetrieb ist unter folgenden Maßgaben zu führen:
1.
Berücksichtigung des demographischen Wandels durch Angebote an Kinder und Jugendliche,
2.
Vernetzung mit anderen Einrichtungen, beispielsweise Schulen und Hochschulen, Musikschulen, Volkshochschulen, Kirchen und Religionsgemeinschaften oder anderen Kulturträgern,
3.
Wahrnehmung der kulturellen Umlandfunktion im Rahmen der verfügbaren Mittel,
4.
Ausrichtung des Theater- und Orchesterangebotes an Region und Publikum im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Kunst,
5.
Stärkung und Ausbau des bürgerschaftlichen Engagements, beispielsweise im Bereich von ehrenamtlicher Mitwirkung und
6.
Zusammenarbeit der Theater mit Trägern der freien Darstellenden Kunst und der Niederdeutschen Bühnen.
(4) Bei vorgesehenen Strukturveränderungen in der Theatergesellschaft im künstlerischen Bereich, insbesondere Aufgabe oder Errichtung einer Sparte, ist vorab das Einvernehmen mit dem für Kultur zuständigen Ministerium herzustellen.
(5) Der in Umsetzung des Theaterpaktes vom 12. Juni 2018 vereinbarte kommunale Zuschuss der Theaterträger ist für das jeweilige Jahr vollständig an die Theatergesellschaft zu leisten.
(6) Die Mehrspartentheater (Volkstheater Rostock GmbH, Theater Vorpommern GmbH, Theater- und Orchester GmbH Neubrandenburg/Neustrelitz) führen eine Kostenstellen-Kostenträger-Rechnung in Form einer stufenweisen Deckungsbeitragsrechnung, insbesondere für die variablen Kosten. Die Planungsrechnung der Mehrspartentheater erfolgt im Wege einer integrierten Planung. Die Planung muss spielplanbezogen sein. Der Wirtschaftsplan enthält eine monatsweise Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, eine Planbilanz sowie eine Ertragsvorschau und Liquiditätsplanung. Die Zwischenberichte erfolgen quartalsweise entsprechend § 90 Aktiengesetz aus dem bei der Theatergesellschaft unterhaltenen System heraus. Planabweichungen sind detailliert zahlenmäßig und inhaltlich darzustellen, ebenso die Prognose für das restliche Geschäftsjahr.
(7) Bei Veröffentlichungen oder sonstigen Informationen sind der Zuweisungsempfänger und die Theatergesellschaft verpflichtet, in geeigneter Weise auf die Unterstützung durch das für Kultur zuständige Ministerium hinzuweisen.
(8) Die Erfüllung der Voraussetzungen ist gegenüber dem für Kultur zuständigen Ministerium mit dem Verwendungsnachweis nachzuweisen. Sofern die Auflagen nicht erfüllt werden, behält sich das für Kultur zuständige Ministerium vor, die Zuweisungen auszusetzen, zu kürzen oder teilweise zurückzufordern.

§ 5 Prüfrecht

Das für Kultur zuständige Ministerium ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen der Volkstheater Rostock GmbH, der Theater Vorpommern GmbH, der Theater- und Orchester GmbH Neubrandenburg/Neustrelitz, des Ernst-Barlach-Theaters Güstrow und des Theaters Wismar anzufordern sowie die Verwendung der Zuweisung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuweisungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Dem Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern wird ein Prüfungsrecht eingeräumt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

(zu § 1 Absatz 2)
Verteilung von Ausgleichsleistungen für die Träger von Theater und Orchester
Vereinbarte Landeszuschüsse in Umsetzung des Theaterpaktes vom 12. Juni 2018 = jährliche Zuweisung je Theatergesellschaft in Euro:
Theatergesellschaft Zuweisungsempfänger 2022 2023 2024
Volkstheater Rostock GmbH Hanse- und Universitätsstadt Rostock 9 722 500,07 9 992 920,07 10 270 100,57
Theater Vorpommern GmbH *1 10 269 031,00 10 772 684,00 11 450 048,00
Theater und Orchestergesellschaft GmbH Neubrandenburg/Neustrelitz *2 10 042 629,76 10 231 681,27 10 455 813,93
Theater Wismar Hansestadt Wismar 100 000,00 100 000,00 100 000,00
Ernst-Barlach-Theater Güstrow Landkreis Rostock 100 000,00 100 000,00 100 000,00
Theatergesellschaft Zuweisungsempfänger 2025 2026 2027 2028
Volkstheater Rostock GmbH Hanse- und Universitätsstadt Rostock 10 554 210,58 10 845 423,34 11 143 916,42 11 449 871,83
Theater Vorpommern GmbH *1 12 006 891,00 12 027 810,00 12 114 462,00 12 408 280,00
Theater und Orchestergesellschaft GmbH Neubrandenburg/Neustrelitz *2 10 653 658,34 10 888 340,42 11 128 889,55 11 375 452,42
Theater Wismar Hansestadt Wismar 100 000,00 100 000,00 100 000,00 100 000,00
Ernst-Barlach-Theater Güstrow Landkreis Rostock 100 000,00 100 000,00 100 000,00 100 000,00
*1
Träger der Theater Vorpommern GmbH sind die Universitäts- und Hansestadt Greifswald, die Hansestadt Stralsund und der Landkreis Vorpommern-Rügen. Da mehrere Städte und Landkreise Träger der Theatergesellschaft sind, ist gemäß § 1 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung die einvernehmliche Festlegung der jeweiligen Theaterträger, wer Zuweisungsempfänger ist, gegenüber dem für Kultur zuständigen Ministerium schriftlich nachzuweisen.
*2
Träger der Theater und Orchestergesellschaft GmbH Neubrandenburg/Neustrelitz sind die Stadt Neubrandenburg, die Stadt Neustrelitz und der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte. Da mehrere Städte und Landkreise Träger der Theatergesellschaft sind, ist gemäß § 1 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung die einvernehmliche Festlegung der jeweiligen Theaterträger, wer Zuweisungsempfänger ist, gegenüber dem für Kultur zuständigen Ministerium schriftlich nachzuweisen.
Markierungen
Leseansicht