VQFG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Festlegung der Verbundquoten des Kommunalen Finanzausgleichs und der Höhe der Zuführungen sowie der Kreditaufnahmen nach dem Kommunalen Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg- Vorpommern in den Jahren 2022 und 2023 (Verbundquotenfestlegungsgesetz 2022/2023 - VQFG M-V) Vom 30. Juni 2022

Gesetz zur Festlegung der Verbundquoten des Kommunalen Finanzausgleichs und der Höhe der Zuführungen sowie der Kreditaufnahmen nach dem Kommunalen Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg- Vorpommern in den Jahren 2022 und 2023 (Verbundquotenfestlegungsgesetz 2022/2023 - VQFG M-V) Vom 30. Juni 2022
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 635, 636)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2022/2023 vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 407).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Festlegung der Verbundquoten des Kommunalen Finanzausgleichs und der Höhe der Zuführungen sowie der Kreditaufnahmen nach dem Kommunalen Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg- Vorpommern in den Jahren 2022 und 2023 (Verbundquotenfestlegungsgesetz 2022/2023 - VQFG M-V) vom 30. Juni 202208.07.2022
§ 101.01.2023
§ 208.07.2022

§ 1

Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen gemäß § 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für ihre Aufgabenwahrnehmung von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftssteuern, seinem Aufkommen aus den Landessteuern, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten, den Zuweisungen an das Land aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen sowie den Einnahmen des Landes nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund folgende Anteile zur Verfügung:
1.
20,515357 Prozent für das Haushaltsjahr 2022 und
2.
19,928141 Prozent für das Haushaltsjahr 2023.
Bei den Berechnungen der Anteile nach Satz 1 bleiben die in § 8 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf die Jahre 2022 und 2023 entfallenden Beträge unberücksichtigt.

§ 2

Die Höhe der Kreditaufnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c des Kommunalen Ausgleichsfondsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAFG M-V) vom 5. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 46) wird auf eine Höhe von bis zu 25 500 000 Euro zur Anschlussfinanzierung fällig gewordener Kredite festgelegt. Im Übrigen erfolgen keine Kreditaufnahmen. Es erfolgen keine Zuführungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d KAFG M-V.
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