HG MV 2022/2023
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommernfür die Haushaltsjahre 2022 und 2023 (Haushaltsgesetz 2022/2023) Vom 30. Juni 2022

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommernfür die Haushaltsjahre 2022 und 2023 (Haushaltsgesetz 2022/2023) Vom 30. Juni 2022
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert sowie Anlagen neu gefasst durch Gesetz vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 627)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommernfür die Haushaltsjahre 2022 und 2023 (Haushaltsgesetz 2022/2023) vom 30. Juni 202201.01.2022
Eingangsformel01.01.2022
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.01.2023
§ 2 - Kreditermächtigungen01.01.2022
§ 3 - Betragsgrenze nach § 37 Absatz 2 Buchstabe a und § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern01.01.2022
§ 4 - Haushaltswirtschaftliche Sperren01.01.2022
§ 5 - Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung01.01.2022
§ 6 - Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen01.01.2022
§ 7 - Deckungsfähigkeit01.01.2022
§ 8 - Besetzung von Stellen01.01.2022
§ 9 - Personalausgaben01.01.2022
§ 10 - Drittfinanzierte Stellen und Stellen aus dem „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken"01.01.2022
§ 11 - Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern01.01.2022
§ 12 - Bewegliche Sachen und Grundstücke01.01.2022
§ 13 - Überlassung von Datenbeständen und Programmen der automatisierten Datenverarbeitung01.01.2022
§ 14 - Bürgschafts- und andere Verträge01.01.2022
§ 15 - Übertragbarkeit01.01.2022
§ 16 - Verbindlichkeit von Erläuterungen01.01.2022
§ 17 - Komplementärfinanzierung und sonstige Ermächtigungen01.01.2022
§ 17a - Zusätzliche Umsatzsteuerbeträge01.01.2022
§ 17b - Entnahme aus dem Sondervermögen „MV-Schutzfonds"01.01.2022
§ 17c - Entnahmen aus dem und Zuführungen an das Sondervermögen „Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern"01.01.2022
§ 18 - Ermächtigung zur Änderung der Ansätze bei Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen des Bundes01.01.2022
§ 19 - Wertgrenze nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Landesforstanstaltsgesetzes01.01.2022
§ 20 - Weitergeltung von Bestimmungen01.01.2022
§ 21 - Inkrafttreten01.01.2022
Anlage01.01.2022
Teil I01.01.2023
Teil II01.01.2023
Teil III01.01.2023
Teil IV01.01.2023
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wird in Einnahmen und Ausgaben auf
1.
10 119 811 700 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und
2.
10 272 727 500 Euro für das Haushaltsjahr 2023
festgestellt.
(2) Hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen wird der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 auf
1.
1 998 809 000 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und
2.
1 506 308 000 Euro für das Haushaltsjahr 2023
festgestellt.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Entsprechend § 18 Absatz 2 Satz 1 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird festgestellt, dass
1.
für das Haushaltsjahr 2022 eine positive Abweichung von der konjunkturellen Normallage erwartet wird und
2.
für das Haushaltsjahr 2023 keine Abweichung von der konjunkturellen Normallage erwartet wird.
(2) Das Finanzministerium darf Kredite aufnehmen
1.
zur Anschlussfinanzierung fällig gewordener Kredite, deren Höhe sich aus Nummer 1.2 des Kreditfinanzierungsplans (Teil III des Gesamtplans) ergibt; soweit in Vorjahren die Anschlussfinanzierung aus Kassenbeständen sichergestellt worden ist, gelten die daraus resultierenden Ermächtigungen, deren Höhe sich aus Nummer 5 des Kreditfinanzierungsplans (Teil III des Gesamtplanes) ergibt, fort und erhöhen die Gesamtsumme der Kreditermächtigungen um den entsprechenden Betrag, und
2.
zur Marktpflege für Emissionen des Landes, soweit die Ausgaben für Ankäufe die Einnahmen aus Wiederverkäufen übersteigen.
Kredite können des Weiteren aufgenommen werden
1.
zur vorzeitigen Tilgung von Schulden,
2.
zur Tilgung von kurzfristigen Krediten,
wenn und soweit diese wegen ihrer Unvorhersehbarkeit im Kreditfinanzierungsplan nicht enthalten sind.
(3) Das Finanzministerium darf Darlehen, die der Bund den Ländern zweckgebunden gewährt, mit dem auf Mecklenburg-Vorpommern entfallenden Anteil aufnehmen.
(4) Im Rahmen der Finanzierung am Kreditmarkt können auch ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.
(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Der Betrag der nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigung sowie die Gesamtsumme der Kreditermächtigungen sind in der Haushaltsrechnung für jedes Haushaltsjahr gesondert auszuweisen.
(6) Das Finanzministerium darf zur Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu 12 Prozent des nach § 1 Absatz 1 hinsichtlich Einnahmen und Ausgaben für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufnehmen.
(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der Universitätsmedizin Greifswald (Teilkörperschaft der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald) sowie der Universitätsmedizin Rostock (Teilkörperschaft der Universität Rostock) für die Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen zinsfreie Kassenverstärkungskredite zu gewähren. Die Obergrenze der zinsfreien Kassenverstärkungskredite eines Geschäftsjahres für die jeweilige Universitätsmedizin wird auf den Umfang eines Zweimonatsbetrages der jeweils bestätigten regelmäßigen Einnahmen begrenzt. Die regelmäßigen Einnahmen ergeben sich aus den Erlösen nach den Nummern 1 bis 4a der Anlage 2 der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311, 3333) geändert worden ist. Das Finanzministerium kann eine höhere Obergrenze festsetzen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten sowie den Universitätsmedizinen Greifswald und Rostock. Der Finanzausschuss des Landtags ist zu unterrichten.
(8) Mehreinnahmen aus Steuern und Bundesergänzungszuweisungen sowie sonstige tatsächliche Haushaltsverbesserungen, die zu einem positiven Saldo zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen und den tatsächlich geleisteten Ausgaben führen würden, sind zur zusätzlichen Schuldentilgung, zur Bildung von Rücklagen, für Zuführungen an das Sondervermögen „Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ und für Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben in dem laufenden Haushaltsjahr benötigt werden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung oder Verhinderung eines Fehlbetrages können Rücklagen aufgelöst werden.
(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, unabhängig vom Kapitalmarktzinsniveau Kredite gemäß Absatz 2 beim Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ oder beim Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ mit einer festen Nominalverzinsung von 4,00 Prozent aufzunehmen.
(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der Landesforst Mecklenburg-Vorpommern - Anstalt öffentlichen Rechts (Landesforstanstalt) für die Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen zinsfreie Kassenverstärkungskredite zu gewähren. Die Obergrenze der zinsfreien Kassenverstärkungskredite eines Geschäftsjahres wird auf den Umfang eines Dreimonatsbetrages der Umsatzerlöse gemäß dem letzten durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigten Jahresabschluss der Landesforstanstalt begrenzt. Das Finanzministerium kann eine höhere Obergrenze festsetzen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt. Der Finanzausschuss des Landtags ist zu unterrichten, wenn eine höhere Obergrenze festgesetzt worden ist.

§ 3 Betragsgrenze nach § 37 Absatz 2 Buchstabe a und § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 2 Buchstabe a der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird auf 1 500 000 Euro festgesetzt.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird auf 3 000 000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 1 500 000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 4 Haushaltswirtschaftliche Sperren

(1) Das Finanzministerium darf Ausgaben sperren, wenn und soweit für den damit verbundenen Zweck unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. § 41 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt. Die nach Satz 1 und nach § 41 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gesperrten Beträge sind in der Landeshaushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.
(2) Zur Einhaltung des Verbots der Nettoneuverschuldung nach Artikel 65 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 18 Absatz 1 und 2 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern darf das Finanzministerium Ausgaben sperren, wenn zu erwarten ist, dass die tatsächlichen Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen nach Artikel 107 Grundgesetz unterhalb der Haushaltsplanansätze bleiben werden und daraus ein Fehlbetrag zum Ende des Haushaltsjahres resultieren wird. Der Finanzausschuss des Landtags ist zu unterrichten.

§ 5 Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung

(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung dürfen, auch ohne dass die Voraussetzungen von § 38 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern vorliegen, bei Titeln der Gruppe 427 für die Dauer der von der Bundesagentur für Arbeit zugesagten Förderung Arbeitsverträge über das Haushaltsjahr hinaus abgeschlossen werden.
(2) Einnahmen aus Zuschüssen zu den Arbeitsentgelten für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel bei den jeweiligen Titeln 427.01 „Beschäftigungsentgelte, Vergütungen, Honorare für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige“ - einschließlich der entsprechenden Titel in Maßnahmegruppen - von der Ausgabe abgesetzt werden.

§ 6 Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1) Zulasten von Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse dürfen auch Darlehen gewährt werden. Das Finanzministerium darf in diesen Fällen entsprechende Ausgabetitel für Darlehen einrichten.
(2) Ausgaben und Verpflichtungen für Zuweisungen an Unternehmen, an denen Mecklenburg-Vorpommern beteiligt ist, und für Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht vom Finanzministerium gebilligt ist. Die Aufhebung der Sperre erfolgt nach Billigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans durch das Finanzministerium. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags, wenn die Zuweisungen beziehungsweise Zuwendungen des Landes den Betrag von 250 000 Euro im Haushaltsjahr überschreiten. Abweichend davon wird das Finanzministerium ermächtigt, bereits vor der Billigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans die Sperre bis zur Höhe von 50 Prozent des jeweils vorgesehenen Haushaltsansatzes aufzuheben, soweit dies zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs des Zuwendungsempfängers erforderlich ist.
(3) Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung finanziell nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn der Zuwendungsempfänger seine Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreitet. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen, wenn zwingende Gründe dies erfordern.
(4) Die Erläuterungen zu Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen für Arbeitnehmer verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das jeweils zuständige Ressort wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, die Stellenübersichten der veränderten Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften mit besoldungs- oder tarifrechtlichen Auswirkungen mit Wirkung für das laufende Haushaltsjahr mit zwangsläufigen Auswirkungen auf die Stellenübersichten geändert werden.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit Arbeitszeitkonten oder Wertguthaben in den jeweiligen Kapiteln Titel für die Buchung von Ausgleichsbeträgen einzurichten sowie Absetzungen von den Ausgaben bei diesen Titeln zuzulassen.
(6) Abweichend von § 37 Absatz 7 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern sind im Einzelplan 12 Vorgriffe auf die nächstjährigen Bewilligungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zulässig, sofern der Betrag der im jeweiligen Titel ausgebrachten Verpflichtungsermächtigung nicht überschritten wird.
(7) Die zusätzlichen Einnahmen im Zusammenhang mit der Erstattung von Beihilfe- und Versorgungsausgaben durch Dritte dienen der anteiligen Deckung von Ausgaben für Abführungen an den Versorgungsfonds, an die Versorgungsrücklage sowie für Beihilfe und Versorgung.
(8) Ausgaben können auch geleistet werden für die angemessene Bewirtung bei Besprechungen, wenn Teilnehmer von einem anderen Dienstort an der Besprechung teilnehmen oder die Dauer der Besprechung eine Bewirtung angebracht erscheinen lässt. Auch im Zusammenhang mit besonderen dienstlichen Anlässen können in einem dem Anlass angemessenen Umfang Ausgaben geleistet werden. Nähere Regelungen trifft das Finanzministerium mit dem Bewirtschaftungserlass.

§ 7 Deckungsfähigkeit

(1) Über die Regelung des § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern hinaus sind
1.
gegenseitig deckungsfähig innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben der Hauptgruppe 4,
2.
unbeschadet der Regelung nach Satz 3 einseitig deckungsfähig innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben der Gruppen 421, 422 sowie der sonstigen Titel, aus denen Ausgaben für Beamtinnen und Beamte geleistet werden, jeweils zugunsten der Titel 981.99 „Abführung von Beiträgen zum Versorgungsfonds“ in Höhe der notwendigen Abführungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“,
3.
gegenseitig deckungsfähig innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben der Gruppen 511 bis 547 mit Ausnahme der Gruppe 529; das Finanzministerium wird ermächtigt, neue Titel einzurichten, soweit ein gesonderter Nachweis erforderlich ist.
Nicht deckungsfähig sind alle Ausgabeermächtigungen aufgrund zweckgebundener Einnahmen. Nicht deckungsfähig sind ferner alle innerhalb von Maßnahmegruppen veranschlagten Ausgaben mit in Titeln außerhalb derselben Maßnahmegruppen veranschlagten Ausgaben. Die Sätze 1 und 3 finden nur insoweit Anwendung, als in speziellen Haushaltsvermerken keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Das Finanzministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu Satz 1 Nummer 3 zu erlassen.
(2) Im Einzelplan 12 sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppe 7 und der Hauptgruppe 8. Daneben sind im Kapitel 1216 die Ausgaben der Gruppe 519 einseitig zulasten der Ausgaben der Hauptgruppe 7 bis zur Höhe von 2 000 000 Euro mit Zustimmung des Finanzministeriums deckungsfähig.

§ 8 Besetzung von Stellen

(1) Abweichend von § 49 Absatz 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel besetzbare Stellen bei Bedarf wie folgt besetzt werden:
1.
Stellen mit mehreren Teilzeitbeschäftigten und
2.
eine Planstelle mit einer anderen Kraft.
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu Satz 1 Nummer 1 und 2 zu erlassen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können innerhalb eines Einzelplans Stellen kapitelübergreifend in Anspruch genommen werden. Die Zahl der nach Satz 1 in Anspruch genommenen Stellen darf 5 Prozent der Gesamtstellenzahl des jeweiligen Einzelplans, maximal jedoch 50 Stellen, nicht übersteigen. Das Finanzministerium ist zu unterrichten. Das Finanzministerium darf Abweichungen von den Einschränkungen nach Satz 2 zulassen. Über den weiteren Verbleib dieser Stellen ist mit dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. Der Finanzausschuss des Landtags ist jährlich zu unterrichten.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und des Absatzes 2 können im Einzelplan 13 Planstellen der Besoldungsordnungen W und C des Kapitels 1372 zugunsten des Kapitels 1371 und des Kapitels 1374 zugunsten des Kapitels 1373 in Anspruch genommen werden.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und des Absatzes 2 können im Einzelplan 07 wie folgt kapitelübergreifend in Anspruch genommen werden:
1.
Planstellen und Stellen für Lehrkräfte und für Lehramtsanwärter und -referendare innerhalb der Kapitel 0751 bis 0756,
2.
mit Zustimmung des Finanzministeriums bis zu 25 Planstellen und Stellen für Lehrkräfte zugunsten der Kapitel 0701 und 0758, wenn damit eine entsprechende Entlastung der Lehrkräfte an Schulen von Verwaltungsaufgaben oder eine Förderung von Projekten zur Fortentwicklung des Schulsystems verbunden ist,
3.
bis zu 200 Planstellen oder Stellen für Lehrkräfte der Kapitel 0751 bis 0756 zur schrittweisen Umsetzung der Inklusionsstrategie des Landes, darunter zehn Planstellen oder Stellen zugunsten des Kapitels 0758,
4.
mit Zustimmung des Finanzministeriums bis zu zehn Planstellen und Stellen für Lehrkräfte zugunsten des Kapitels 0701 Maßnahmegruppe 03 (Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern) für den Bereich der Rahmenplanarbeit und der Erarbeitung von Prüfungsaufgaben sowie für den Aufgabenpool bei der Kultusministerkonferenz,
5.
Planstellen und Stellen für Lehrkräfte zugunsten der Kapitel 0701 und 0750 für die Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen für die Schulen des Landes,
6.
bis zu 18 Planstellen und Stellen für Lehrkräfte zugunsten des Kapitels 0701 Maßnahmegruppe 03 (Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern) und bis zu zwei Planstellen und Stellen für Lehrkräfte zugunsten des Kapitels 0701 jeweils für den quantitativen und qualitativen Ausbau der Seiteneinsteigerausbildung.
Über die Inanspruchnahme der Ermächtigungen dieses Absatzes ist das Finanzministerium zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres zu unterrichten.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird das Finanzministerium ermächtigt, zur Vermittlung von Beschäftigten oder für Projekte zur Verwaltungsmodernisierung, Digitalisierung oder Geschäftsprozessoptimierung
1.
Personalausgaben und gegebenenfalls erforderliche Sachmittel einzelplanübergreifend umzusetzen,
2.
Stellen einzelplanübergreifend umzusetzen, soweit Einvernehmen zwischen den beteiligten Ressorts besteht.
Die Stellenänderung ist im nächsten Stellenplan auszuweisen.
(6) Abweichend von § 49 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern dürfen
1.
Stellen für die Dauer der Beschäftigungsverbote während einer Schwangerschaft und nach einer Entbindung und für die Dauer der Elternzeit,
2.
Stellen für Bedienstete, die Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst leisten oder die Wehrdienst als Soldat auf Zeit im Sinne des § 16a Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, leisten und auf die die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes Anwendung finden, für die Dauer der Einberufung oder des Dienstes,
3.
Stellen für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Erkrankung oder der Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente keine Entgeltzahlung erhalten, nach Ablauf von drei Monaten,
4.
Stellen der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die für mehr als sechs Monate an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, des Bundes oder multilateraler Organisationen in europäischen Angelegenheiten oder in die Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei der Europäischen Union entsandt werden, mit Einwilligung des Finanzministeriums in insgesamt bis zu fünf Fällen,
5.
Stellen für Lehrkräfte, die länger als sechs Monate mit Erstattung der Bezüge an eine Hochschule abgeordnet werden,
6.
Stellen für Bedienstete, die sich durch Inanspruchnahme von Arbeitszeitkonten oder von Wertguthaben in der Freizeit- oder Minderarbeitszeitphase befinden,
7.
für Projekte zur Verwaltungsmodernisierung, Digitalisierung oder Geschäftsprozessoptimierung
a)
je Ressort innerhalb des Personalausgabenbudgets bis zu zehn Stellen und zusätzlich in besonderen Fällen mit Zustimmung des Finanzministeriums bis zu 1 Prozent der Stellen im Regelbereich ohne die Bereiche Polizei, Schulen und Hochschulen für die Laufzeit des jeweiligen Projekts,
b)
insgesamt bis zu sechs Stellen im Finanzministerium für die Geschäftsstelle des Projektes „Zukunft der Verwaltung MV“,
c)
insgesamt bis zu 19 Stellen im Finanzministerium für die „MV-Beratung“,
d)
insgesamt bis zu neun Stellen befristet bis zum 31. Dezember 2026 in der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege Güstrow für das Einführungsprojekt „E-Akte“,
e)
im Finanzministerium insgesamt bis zu sieben Stellen für die Erarbeitung eines Steuerungskonzeptes sowie die Einrichtung und den Betrieb eines gemeinsamen Datenpools von Land und Kommunen, um die zukünftige Kostenentwicklung im Sozialbereich vorausschauend planen und steuern sowie die Zuweisungen im Sozialbereich bemessen zu können,
8.
Stellen für Anwärter, Auszubildende und Referendare nach Ablauf der regulären Ausbildungszeit bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
9.
Stellen außerhalb der Bereiche Schulen und Hochschulen für alle nachzubesetzenden unbefristeten Altersabgänge eines Jahres ab Statusamt/Eingruppierung der Ist-Besoldungs- oder Entgeltgruppe A12/E12 aufwärts für bis zu drei Monate,
10.
Stellen für dienstunfähige, vollzugsdienstunfähige oder begrenzt dienstfähige Beamte und Richter im Einzelplan des personalführenden Ressorts in der gleichen oder höheren Wertigkeit, wenn diese Personen zur Vermeidung einer Zurruhesetzung
a)
auf einem nicht dem Statusamt entsprechenden, geringer wertigen Dienstposten mit unbesetzter Stelle oder
b)
auf einer geringer- oder gleichwertigen Stelle für Arbeitnehmerstelle
weiterverwendet werden, mit Zustimmung des Finanzministeriums,
11.
für „Einer für Alle“-Projekte unter Bereitstellung von Personalausgaben-Verstärkungsmitteln mit Zustimmung des Finanzministeriums je Ressort bis zu 1 Prozent der Stellen im Regelbereich ohne die Bereiche Polizei, Schulen und Hochschulen für die Laufzeit des jeweiligen Projekts,
12.
für freigestellte Personalratsmitglieder insgesamt bis zu 17 Stellen, für freigestellte Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung insgesamt bis zu 12 Stellen sowie für freigestellte Gleichstellungsbeauftragte insgesamt bis zu 12 Stellen,
13.
Stellen im Rahmen des Fonds „Handlungsfähige Landesverwaltung“ zur vorfristigen Stellenwiederbesetzung,
14.
Stellen im Bereich der schulischen Bildung aus dem Schulpaket des Haushaltes 2020/2021 für den Zeitraum 2020 bis 2023,
15.
Stellen für den Bereich der „Neuorganisation des Verfassungsschutzes“ im Kapitel 0401 mit Zustimmung des Finanzministeriums,
16.
Stellen für einen Aufbaustab zur Zentralisierung der IT und Digitalisierung in MecklenburgVorpommern im Kapitel 0401 mit Zustimmung des Finanzministeriums
mit einer weiteren Kraft besetzt werden. Über die Inanspruchnahme der Ermächtigungen dieses Absatzes ist das Finanzministerium zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres zu unterrichten. Das Finanzministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
(7) Sofern bei der Nutzung von teilzeitbedingten freien Stellenanteilen durch unvorhersehbare, vom Ressort nicht zu vertretende Erhöhungen von Teilzeitanteilen das Stellensoll in einer Besoldungs- oder Entgeltgruppe überschritten wird, darf das Finanzministerium für die Dauer von maximal zwei Jahren in entsprechende Doppelbesetzungen einwilligen.
(8) Auf einer Planstelle der Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A16, der Besoldungsordnung B und der Besoldungsordnung W darf ein Arbeitnehmer mit einem Sonderdienstvertrag geführt werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass das Entgelt ohne Arbeitgeberanteile an den Sozialabgaben den Rahmen der vergleichbaren Besoldungsgruppe nicht überschreitet. Im Fall der Besoldungsgruppe A16 gilt die Ermächtigung nur insoweit, als dass dem Beschäftigten überwiegend Aufgaben zugewiesen werden sollen, deren Tätigkeitsmerkmale oberhalb der Entgeltgruppe E 15 liegen. Satz 1 gilt entsprechend auch bei der Weiterbeschäftigung von Professoren auf einer Planstelle der Besoldungsordnung C nach Erreichen der Altersgrenze.
(9) Das Finanzministerium darf Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen
1.
für Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate ohne Weiterzahlung der Bezüge beurlaubt sind,
2.
für Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die mit Erstattung der Bezüge durch Dritte an Einrichtungen außerhalb des Landeshaushaltes abgeordnet oder diesen zugewiesen werden,
3.
für in das frühere Dienstverhältnis auf Antrag zurückzuführende Beamte, Richter oder Arbeitnehmer deren Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis ruhte,
4.
für rückkehrende Beamte und Richter, deren ruhendes Dienstverhältnis kraft Gesetz endete,
5.
für rückkehrende Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, oder
6.
für rückkehrende Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse wegen Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruhten.
Die ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.
(10) Kann ein Beschäftigungsverhältnis mit Wegfall der Ermächtigung aus arbeits-, beamten- oder richterrechtlichen Gründen nicht fristgemäß gelöst werden, darf das Finanzministerium für die weggefallene Ermächtigung eine Leerstelle im Bereich für Regelaufgaben mit dem kw-Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen mit der Folge, dass die Leerstelle wegfällt, sobald innerhalb des Bereichs für Regelaufgaben desselben Einzelplans die nächste Stelle der entsprechenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe frei wird. Die Stellenänderungen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.
(11) Das Finanzministerium darf zusätzliche Planstellen und Stellen ausbringen, soweit diese zur Übernahme von Nachwuchskräften vorübergehend erforderlich sind. Die nach Satz 1 ausgebrachten Stellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ zu versehen und im nächsten Stellenplan auszuweisen; die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen sind grundsätzlich aus dem Personalausgabenbudget des betreffenden Einzelplans zu finanzieren.
(12) Das Finanzministerium darf auf Antrag einer obersten Landesbehörde für Schwerbehinderte, die zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht nur vorübergehend einer Hilfskraft bedürfen, andere Stellen als Planstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Die so ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.
(13) Das Finanzministerium darf auf Antrag einer obersten Landesbehörde Stellen für Auszubildende, Anwärter oder Referendare zur Sicherung des Personalersetzungsbedarfes ausbringen. Die ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.
(14) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung in dem notwendigen Umfang zusätzliche Stellen oder Planstellen für Lehrkräfte ausbringen, wenn die Schülerzahlen über der der Planung zugrundeliegenden Schülerzahl liegen. Bei sich ändernden Schülerzahlen nichtdeutscher Herkunftssprache können monatlich Anpassungen der Stellen oder Planstellen für Lehrkräfte vorgenommen werden. Die ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen. Erforderliche zusätzliche Personalausgaben werden im Rahmen des Gesamthaushalts bereitgestellt. Liegt die Schülerzahl unter der der Planung zugrundeliegenden Schülerzahl, sind entsprechend Stellen und Personalausgaben zu sperren. Der Finanzausschuss des Landtags ist halbjährlich zu unterrichten.
(15) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung zusätzliche Stellen oder Planstellen für die fachliche Begleitung von Referendaren im Schulbereich ausbringen, sofern die Erhöhung der Referendarstellen dies erfordert. Die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen sind aus dem Personalausgabenbudget des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung zu finanzieren. Die ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.
(16) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Stellenpläne und Stellenübersichten der veränderten Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften mit besoldungs- oder tarifrechtlichen Auswirkungen mit Wirkung für das laufende Haushaltsjahr mit zwangsläufigen Auswirkungen auf die Stellenpläne und Stellenübersichten geändert werden. Der Finanzausschuss des Landtags wird nachträglich unterrichtet.
(17) Das Finanzministerium darf zusätzliche Planstellen und Stellen im Kapitel 0503 ausbringen, soweit diese zur Umsetzung der Grundsteuerreform zusätzlich vorübergehend erforderlich sind. Die Stellen nach Satz 1 sind in der Maßnahmegruppe 93 „Mehrbedarf im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform“ auszubringen und im nächsten Stellenplan auszuweisen; die Maßnahmegruppe erhält den Gruppen-Vermerk „kw: mit Wegfall des Mehrbedarfs“. Die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen und die erforderlichen Sachmittel sind grundsätzlich aus den entsprechenden Budgets des betreffenden Einzelplans zu finanzieren. Erforderliche zusätzliche Ausgaben für Personal und Sachmittel werden im Rahmen des Gesamthaushalts bereitgestellt.
(18) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten in den Kapiteln 1371 bis 1378 im Rahmen von Bleibeverhandlungen mit Professoren Planstellen der Besoldungsgruppe W2 nach Besoldungsgruppe W3 heben. Die Hebung ist durch Senkung oder Einsparung von Planstellen oder Stellen zu decken. Die Änderungen sind im nächsten Stellenplan oder in den Stellenübersichten der Wirtschaftspläne der Kapitel 1372 und 1374 auszuweisen.
(19) Das Finanzministerium darf bis zu sieben zusätzliche Planstellen oder Stellen im Kapitel 0503 im Zusammenhang mit der Übernahme von Programmieraufgaben im Verbund für Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung ausbringen. Die nach Satz 1 ausgebrachten Stellen sind mit dem kw-Vermerk „mit Wegfall der Personalbereitstellung für KONSENS-Leistungen“ zu versehen und im nächsten Stellenplan auszuweisen. Die notwendige Deckung der Ausgaben für die zusätzlichen Stellen und für die erforderlichen Sachmittel wird durch Einsparungen von Leistungsentgelten an den Verbund für Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung erbracht.
(20) Das Finanzministerium darf auf Antrag mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags bis zu sechs zusätzliche Planstellen und Stellen im Kapitel 1001 ausbringen, soweit diese zur Umsetzung der Fachaufsicht im Bereich der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe erforderlich sind (§ 9 AG-SGB IX M-V sowie § 13 AG-SGB XII M-V). Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines steuerungsorientierten Konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport zu inhaltlichen und methodischen Schwerpunkten der Fachaufsicht sowie den dafür erforderlichen Stellenbedarfen, um insbesondere der gegenwärtigen Ausgabenentwicklung entgegenzuwirken. Das Konzept ist vorab mit dem Finanzministerium einvernehmlich abzustimmen. Die Stellen nach Satz 1 sind im nächsten Stellenplan auszuweisen. Die Stellen erhalten den Vermerk „kw: zum 31. Dezember 2025, sofern eine mit dem Finanzministerium abzustimmende Evaluation der Fachaufsicht Sozialhilfe und Eingliederungshilfe nicht den Fortbestand dieser Stellen begründet“. Die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen sind grundsätzlich aus dem Budget des Einzelplans 10 zu finanzieren. Erforderliche zusätzliche Ausgaben für Personal werden im Rahmen des Gesamthaushalts bereitgestellt.

§ 9 Personalausgaben

(1) Abweichend von § 51 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird das Finanzministerium ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags in die Leistung von Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, einzuwilligen. Die Ausgaben sind in den jeweils sachlich zuständigen Kapiteln zu buchen und insgesamt im Rahmen der veranschlagten Personalausgaben zu finanzieren.
(2) Bei der Gewährung von Leistungszulagen an den Hochschulen des Landes sind die durchschnittlichen W-Besoldungen einschließlich der Leistungsbezüge von Professoren begrenzt. Ausgenommen hiervon sind die Leistungszulagen für Rektoren. Die maßgeblichen Höchstgrenzen werden im Rahmen eines Bewirtschaftungserlasses durch das Finanzministerium festgelegt.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 35 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können bei Abordnungen die Einnahmen aus Erstattungen von den sachlich richtigen Ausgabetiteln abgesetzt werden.
(4) Abweichend von §§ 6 und 51 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern kann an Praktikantinnen und Praktikanten für die Dauer des Praktikums eine Praktikumsvergütung geleistet werden. Die Ausgaben für die Praktika sind grundsätzlich aus dem Personalausgabenbudget des betreffenden Einzelplans zu finanzieren. Das Finanzministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können vom Finanzministerium im Benehmen mit dem beteiligten Fachministerium zugunsten des Titels 1108 461.01 „Zentral veranschlagte Personalausgaben“ ressortbezogene Budgetüberhänge umgesetzt werden.

§ 10 Drittfinanzierte Stellen und Stellen aus dem „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“

(1) Das Finanzministerium darf auf Antrag der obersten Landesbehörden zusätzliche Stellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen oder derart ausgebrachte vorhandene Stellen wandeln, heben, senken oder entsprechende Stellenvermerkänderungen vornehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personalaufwendungen einschließlich Beihilfen, Versorgungslasten und Sozialabgaben von Dritten erstattet werden. Der Vermerk „künftig wegfallend“ wird wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Die so ausgebrachten oder geänderten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.
(2) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten im Rahmen des „Zukunftsvertrages Studium und Lehre stärken“ zusätzliche Stellen ausbringen oder derart ausgebrachte vorhandene Stellen wandeln, heben, senken und entsprechende Stellenvermerkänderungen vornehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Finanzierung der Personalaufwendungen einschließlich Beihilfen, Versorgungslasten und Sozialabgaben gewährleistet ist. Die so ausgebrachten oder geänderten Stellen sind im nächsten Stellenplan in der Maßnahmegruppe 09 auszuweisen.

§ 11 Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern

(1) Eine Abweichung im Sinne von § 54 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder zu einer Kostenüberschreitung von mehr als 5 Prozent oder mehr als 500 000 Euro führt. Satz 1 findet auf Beschaffungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zulässigen Kostenüberschreitungen auf 5 Prozent im Einzelfall begrenzt werden.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in erhebliche Abweichungen nach Absatz 1 einzuwilligen. Für Baumaßnahmen kann das Finanzministerium seine Ermächtigung an die Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter übertragen. Der Finanzausschuss des Landtags ist unverzüglich über die Einwilligung nach den Sätzen 1 und 2 zu informieren, wenn die Abweichung zu einer Kostenüberschreitung von mehr als 20 Prozent oder mehr als 2 000 000 Euro führt. Für die Berechnung der relativen Mehrkosten maßgeblich sind die Kosten der Gesamtmaßnahme.

§ 12 Bewegliche Sachen und Grundstücke

(1) Die Wertgrenze nach § 63a Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird auf 250 000 Euro im Einzelfall festgesetzt. Bei der Veräußerung beweglicher Sachen dürfen im Zusammenhang mit der Veräußerung entstehende Nebenkosten bis zur Höhe von 9 Prozent der Verkaufserlöse von der Einnahme abgesetzt werden.
(2) Die Wertgrenzen nach § 64 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern werden bei Erwerb auf 1 500 000 Euro, Veräußerung auf 1 000 000 Euro und Belastung auf 500 000 Euro im Einzelfall festgesetzt. Die Wertgrenzen nach Satz 1 erhöhen sich bei Erwerb auf 5 000 000 Euro, Veräußerung auf 2 500 000 Euro und Belastung auf 1 500 000 Euro, wenn der Finanzausschuss des Landtags einwilligt.
(3) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Absatz 4 und 6 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in folgenden Fällen zulassen:
1.
bei der grundbuchlichen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an landeseigenen Straßen und Grundstücken,
2.
bei der Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsbefugnisse an Land-, Wasser- und Hafenflächen auf Dritte zur Nutzung im öffentlichen Interesse, soweit das Land gemäß § 1 Absatz 5 des Bundeswasserstraßengesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901, 3904) geändert worden ist, Eigentümer oder Nutzungsberechtigter hieran geworden ist,
3.
bei der Abgabe von landeseigenen Liegenschaften an die Kommunen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung als Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet auch ohne förmliche Ausweisung. Das Land räumt dabei den Kommunen die gleichen Vergünstigungen ein, die der Bund den Kommunen bei der Übernahme bundeseigener Liegenschaften zu diesem Zwecke einräumt,
4.
bei der Nutzung folgender Landesliegenschaften für vom Bund und Land gemeinsam oder vom Land allein finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen:
a)
Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik e.V. (IAP) an der Universität Rostock,
b)
Leibniz-Institut für Plasmaforschung und Technologie e.V. (INP), Greifswald,
c)
Leibniz-Institut für Katalyse e.V. (LIKAT) an der Universität Rostock,
d)
Fraunhofer-Institut für Graphische Datenverarbeitung (IGD), Rostock,
e)
Fraunhofer-Einrichtung für Großstrukturen in der Produktionstechnik (IGP), Rostock,
f)
Deutsches Zentrum für Neurodegenerative Erkrankungen e.V., Rostock/Greifswald,
g)
bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen an den Standorten Groß Lüsewitz und Malchow/Poel für die Genbank-Außenstelle „Nord“ des Instituts für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung Gatersleben,
5.
bei der Nutzung landeseigener oder vom Land genutzter Parkplätze durch Besucher oder Landesbedienstete,
6.
bei der Übertragung sonstiger Liegenschaften auf der Grundlage des § 7 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, soweit sie für eine öffentliche Aufgabe entsprechend Artikel 21 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) genutzt werden und auch die zukünftige Verwendung eine Übertragung an den neuen Träger erfordert,
7.
bei der Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Studierendenwerke Greifswald und Rostock,
8.
bei der Übertragung des Eigentums der Landesliegenschaft Rostock, Flurbezirk II, Flur 9, Flurstück 3842/3, Bergstraße 7a, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags an das Internationale Begegnungszentrum e.V. Rostock,
9.
beim Abschluss von Kantinenpachtverträgen in landeseigenen oder vom Land genutzten Liegenschaften und bei der Nutzung der in Landeseigentum befindlichen studentischen Verpflegungseinrichtungen durch die Studierendenwerke Greifswald und Rostock,
10.
bei der Überlassung von Liegenschaften an Theatergesellschaften mit Landesbeteiligung,
11.
bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen am Standort Groß Lüsewitz für das „AgroBio Technikum“,
12.
bei der Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Gemeinde Ahrenshoop für die Liegenschaft des Künstlerhauses Lukas in Ahrenshoop zwecks Fortführung der Nutzung als Künstlerhaus,
13.
bei der Nutzung des Forschungsschiffes „MARIA S. MERIAN“ durch das Zentrum für Meeres- und Klimaforschung am Institut für Meereskunde der Universität Hamburg,
14.
bei der Nutzung von Sammlungsgegenständen des Archäologischen Landesmuseums durch die Stiftung Pommersches Landesmuseum,
15.
bei der Nutzungsüberlassung betriebsnotwendiger Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte zugunsten der Universitätsmedizin Greifswald (Teilkörperschaft der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald) sowie der Universitätsmedizin Rostock (Teilkörperschaft der Universität Rostock),
16.
bei der Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern beim Bund an Dritte, für die Durchführung von im Landesinteresse stehenden Veranstaltungen,
17.
bei der Nutzungsüberlassung im Landeseigentum befindlicher Flächen und Räume für im Landesinteresse liegende nichtkommerzielle Veranstaltungen von Landes- und Bundesbehörden, Kommunen und Landkreisen des Landes sowie ihrer Einrichtungen. Das Finanzministerium ist befugt, die Ermächtigung über die Zulassung von Ausnahmen auf andere Landesbehörden zu übertragen,
18.
bei der Übertragung oder Überlassung von entbehrlichen Landesliegenschaften an Kommunen oder kommunale Wohnungsunternehmen zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus. Maßgeblich für die Wertgrenzen gemäß Absatz 2 ist der gutachterlich ermittelte Verkehrswert. Für die zweckgebundene Bereitstellung von Landesliegenschaften wird ein Abschlag von 50 Prozent auf den gutachterlich ermittelten Verkehrswert gewährt. Bei anteiliger Zweckbindung und -verwendung wird der Abschlag nur anteilig gewährt. Die Regelungen gelten entsprechend bei der Bestellung von Erbbaurechten. Bei einem Verkehrswert von mehr als 250 000 Euro bedarf es der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags. Das Finanzministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen,
18a.
bei der Bestellung von Erbbaurechten zugunsten von Kommunen, Landkreisen, und deren Unternehmen zum Zwecke der Schaffung kommunaler Infrastruktur. Hierzu gehören insbesondere Schulen, Sportplätze und Gemeindezentren sowie die Neuschaffung fusionsbedingter Verwaltungsstrukturen, soweit keine Förderung durch andere Förderprogramme erfolgt. Ausgenommen sind Einrichtungen mit kommerziellem Charakter, deren Kosten und Betrieb ganz oder teilweise refinanziert werden. Maßgeblich für die Wertgrenzen gemäß Absatz 2 ist der gutachterlich ermittelte Verkehrswert. Möglich ist ein Abschlag von maximal 50 Prozent auf den gutachterlich ermittelten Verkehrswert. Bei einem Verkehrswert von mehr als 250 000 Euro bedarf es der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags. Das Finanzministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen,
18b.
bei der Nutzungsüberlassung der landeseigenen Liegenschaft „Berufsschulzentrum Nord“, Lindenstraße 15 und Amselweg 3 in Zierow, an den Landkreis Nordwestmecklenburg,
19.
bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken zugunsten der Gut Dummerstorf GmbH soweit die Grundstücke der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen und 40 Prozent der vom Gut zu zahlenden Pacht nicht unterschritten werden,
20.
bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen am Standort Bantin für den Betrieb des Bienenzuchtzentrums Bantin durch den Landesverband der Imker Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
21.
bei der Übertragung oder Überlassung einer landeseigenen oder vom Land genutzten Liegenschaft oder der Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Helmholtz-Institute for One Health (HIOH) für die Errichtung und den Betrieb eines Helmholtz-Instituts in Greifswald.
22.
bei der Überlassung von Liegenschaften zur Wahrnehmung der Aufgabe der Luftrettung für die Dauer der öffentlich-rechtlichen Übertragung vom Land auf einen anderen Träger,
23.
bei der vollständigen oder teilweisen Überlassung oder Übertragung der Landesliegenschaft „Schlossberg-Areal“ Neustrelitz an die Stadt Neustrelitz,
24.
bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen in der Region des Thünenmuseums in Tellow, Warnkenhagen, im Rahmen des vom Thüneninstitut begleiteten Projekts Reallabor „Musterlandwirtschaft Thünengut Tellow - klimaoptimiert und biodiversitätsfördernd“,
25.
bei der Übertragung von Investitionsgütern zur Ausstattung von Feuerwehren, deren Beschaffung aus dem Sondervermögen „Zukunftsfähige Feuerwehr Mecklenburg-Vorpommern“ finanziert wird,
26.
bei der Eigentumsübertragung, Nutzungsüberlassung oder dinglichen Belastung von Vermögensgegenständen zum Zweck der Errichtung oder des Betriebs von Mobilfunkinfrastrukturen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem für Infrastrukturangelegenheiten zuständigen Ministerium Durchführungsbestimmungen zu erlassen,
27.
bei der Bestellung von Erbbaurechten an entbehrlichen Landesliegenschaften zugunsten der Landeskirche, Kirchengemeinden oder Kirchenkreise im Land, sofern diese Liegenschaften mindestens seit 1990 ununterbrochen für kirchliche Zwecke verwendet werden. Diese Regelung gilt auch im Falle einer Übereignung oder Nutzungsüberlassung,
28.
bei der Nutzungsüberlassung zum Zweck der Errichtung sowie des Betriebs von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur.
(4) Abweichend von § 63 Absatz 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und unabhängig von den in Absatz 2 genannten Wertgrenzen können Grundstücke, deren Erwerb zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, erforderlich sind, sowohl für Maßnahmen an Gewässern I. Ordnung als auch an Gewässern II. Ordnung erworben werden. Einer gesonderten Zustimmung des Landtags bedarf es nicht. Als absehbare Zeit im Sinne des § 63 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gilt der gesamte Zeitraum der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Soweit Grundstücke nach Satz 1 für Maßnahmen der Gewässerentwicklung an Gewässern II. Ordnung erworben werden, sind diese an die Kommunen, andere Träger der entsprechenden wasserwirtschaftlichen Vorhaben oder, wenn dies zur Umsetzung eines Vorhabens zweckmäßiger ist, an Dritte zu veräußern. Soweit das Eigentum an den nach Satz 1 erworbenen Grundstücken nicht mehr erforderlich ist, sollen diese Grundstücke veräußert werden.

§ 13 Überlassung von Datenbeständen und Programmen der automatisierten Datenverarbeitung

Nach § 63 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird zugelassen, dass in Landesdienststellen vorhandene Datenbestände und von Landesdienststellen entwickelte oder erworbene Programme der automatisierten Datenverarbeitung unentgeltlich an andere Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht. Vertragliche Sonderregelungen im Rahmen einer Verbundentwicklung sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 14 Bürgschafts- und andere Verträge

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zur Förderung der Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern, einschließlich der Werften, Bürgschaften und Gewährleistungen zu übernehmen sowie Kreditaufträge zu erteilen. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen darf 1 800 000 000 Euro nicht übersteigen. Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen zur Förderung der Finanzierung der Werften in Mecklenburg-Vorpommern richtet sich nach den Regelungen des Werftenförderungsgesetzes vom 16. Dezember 2013 (GVOBl. M-V S. 720), insbesondere ist die dort festgelegte Obergrenze einzuhalten. Satz 3 gilt nicht für übernommene Bürgschaften zur Liquiditätssicherung aufgrund der Corona-Krise.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit zur Förderung mittelständischer Unternehmen
1.
Rückbürgschaften gegenüber Kreditgarantieeinrichtungen sowie
2.
Rückgarantien gegenüber Beteiligungsgarantiegesellschaften
bis zur Gesamthöhe von 460 000 000 Euro in solchen Fällen zu übernehmen, in denen anderweitige Finanzierungshilfen nicht zu erreichen sind. Rückgarantien nach Satz 1 Nummer 2 können darüber hinaus unter Anrechnung auf den Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 bis zu weiteren 200 000 000 Euro übernommen werden.
(3) Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung des Wohnungswesens bis zur Gesamthöhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung wird ermächtigt, Bürgschaften bis zur Gesamthöhe von 250 000 000 Euro für die auf dem Kapitalmarkt aufzunehmenden Mittel des Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern zu übernehmen.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften bis zur Höhe von insgesamt 150 000 000 Euro für die gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe c des Kommunalen Ausgleichsfondsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 46), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 179) geändert worden ist, auf dem Kapitalmarkt aufzunehmenden Mittel des Sondervermögens zu übernehmen.
(6) Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen einschließlich Rückbürgschaften gegenüber Kreditgarantieeinrichtungen bis zur Gesamthöhe von 140 000 000 Euro zur Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen zu übernehmen, wenn die Unternehmen ausreichende Sicherheiten für Kredite nicht bieten können oder anderweitige Finanzierungshilfen nicht zu erreichen sind.
(7) Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt wird ermächtigt, Freistellungen von der ökologischen Altlastenhaftung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) geändert worden ist, im Rahmen veranschlagter Mittel zu erteilen.
(8) Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt wird über Absatz 7 hinaus ermächtigt, in den Fällen, die von dem Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten in Mecklenburg-Vorpommern zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 20. Dezember 2002 erfasst werden, Freistellungen bis zur Gesamthöhe von 166 000 000 Euro zu erteilen.
(9) Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt wird ermächtigt, zugunsten der Entsorgungswerk für Nuklearanlagen und der Zwischenlager Nord GmbH im Rahmen der von diesen für den Betrieb der Landessammelstelle zu erbringenden Deckungsvorsorge (§§ 1, 3 und 8 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2022 (BGBl. I S. 118)) Freistellungen insgesamt bis zur Höhe von 7 000 000 Euro zu erteilen.
(10) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Garantieerklärungen bis zur Gesamthöhe von 50 000 000 Euro zum Zwecke der Erlangung von Kommunalkreditkonditionen zugunsten nichtöffentlicher Träger von Krankenhäusern, die Schuldendiensthilfen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht erhalten, abzugeben.
(11) Das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Garantieerklärungen bis zur Gesamthöhe von 40 000 000 Euro zur Absicherung der dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege, den Hochschulen, den Staatlichen Schlössern, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern und anderen Kultureinrichtungen sowie den vom Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten institutionell geförderten Stiftungen (Zuwendungsempfängern) überlassenen Leihgaben abzugeben.
(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium zur Förderung von sozialen und kulturellen Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften oder Rückbürgschaften bis zur Gesamthöhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.
(13) Auf die Höchstbeträge der Absätze 1 bis 12 werden jeweils die Inanspruchnahmen aus Vorjahren aufgrund der entsprechenden Vorjahresermächtigungen angerechnet, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 12 das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. Vor dem 7. Juni 2013 zur Förderung der Werften in Mecklenburg-Vorpommern ausgegebene Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen sowie die aus diesen resultierenden Inanspruchnahmen werden nicht auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 angerechnet.
(14) Über die Übernahme von Bürgschaften, Gewährleistungen und sonstiger Sicherheitsleistungen sowie die Erteilung von Freistellungen nach den Absätzen 1 bis 12 ist der Finanzausschuss des Landtags jährlich zu unterrichten.
(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz den Investor der Justizvollzugsanstalt Waldeck von Schadensbeseitigungen am Mietobjekt der Justizvollzugsanstalt Waldeck freizustellen, die durch einen in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Terrorakt verursacht sind.
(16) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Aufsichtsratsmitgliedern von Gesellschaften, an denen das Land mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, Haftungsfreistellungen bezogen auf ihre Aufsichtsratstätigkeit zu gewähren, sofern die betreffenden Aufsichtsratsmitglieder auf Veranlassung des Landes dem Aufsichtsrat angehören und nicht unter § 76 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600, 676) geändert worden ist, fallen. Die Ermächtigung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf Mitglieder von entsprechenden Aufsichtsgremien bei Anstalten und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 ist begrenzt auf eine Gesamthöhe von 100 000 000 Euro. Eine Haftungsfreistellung für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, ist ausgeschlossen.
(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt und mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags Erklärungen zur Gewährträgerschaft im Zusammenhang mit der Übertragung von Naturschutzflächen des Bundes (Nationales Naturerbe) an Dritte bis zur Gesamthöhe von 15 000 000 Euro abzugeben.
(18) Das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Garantieerklärungen bis zur Gesamthöhe von 2 500 000 Euro zur Absicherung des Betriebes von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 1 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung abzugeben.
(19) Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH eine Mietgarantieerklärung bis zur Gesamthöhe von 2 300 000 Euro im Zusammenhang mit der Anmietung weiterer Gebäude durch die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. in Gülzow abzugeben.
(20) Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH eine Mietgarantieerklärung bis zur Gesamthöhe von 5 100 000 Euro im Zusammenhang mit der Anmietung des Laborgebäudes AgroBio Technikum in Groß Lüsewitz durch die LMS Agrarberatung GmbH abzugeben.
(21) Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zum Ausbau des Mobilfunknetzes in Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften einschließlich Rückbürgschaften bis zur Gesamthöhe von 298 000 000 Euro zu übernehmen.

§ 15 Übertragbarkeit

(1) Die Mittel für die Unterhaltung der Grundstücke und des sonstigen unbeweglichen Vermögens (Gruppen 519 und 521) sind übertragbar.
(2) Ausgaben, die zur Komplementärfinanzierung der Mittel von der Europäischen Union dienen, sind übertragbar.
(3) Das Finanzministerium kann im Zusammenhang mit der Modernisierung des Haushaltsaufstellungsverfahrens die Übertragbarkeit von Ausgaben der Hauptgruppe 5 bis zur Hälfte zulassen. Es wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

§ 16 Verbindlichkeit von Erläuterungen

Erläuterungen zu einzeln veranschlagten Investitionsmaßnahmen sowie zu allen kw-Beträgen sind verbindlich. Erläuterungen zu Baumaßnahmen mit Ausgaben von mehr als 1 000 000 Euro im Einzelfall und zu Beschaffungsmaßnahmen mit Ausgaben von mehr als 175 000 Euro im Einzelfall, bei denen die Zweckbestimmung im Haushaltsplan nur allgemein angegeben wird, während die Einzelmaßnahmen in den Erläuterungen aufgezählt sind, sind innerhalb des Gesamtansatzes hinsichtlich der genannten Maßnahmen, nicht aber hinsichtlich der Beträge verbindlich. § 11 bleibt unberührt.

§ 17 Komplementärfinanzierung und sonstige Ermächtigungen

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags zusätzliche, von Stellen außerhalb der Landesverwaltung für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellte Mittel maximal bis zur gleichen Höhe durch Mittel des Landes zu ergänzen. Diese Ermächtigung gilt auch für das Eingehen von Verpflichtungen zulasten von Folgejahren, soweit Mittel von Stellen außerhalb der Landesverwaltung rechtsverbindlich zugesagt worden sind. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 mit Gesamtausgaben von bis zu 50 000 Euro im Einzelfall ist abweichend von Satz 1 die Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags nicht erforderlich; der Finanzausschuss des Landtags ist nachträglich zu unterrichten. Die sich im laufenden Haushaltsjahr ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Umschichtungen von Ausgaben beziehungsweise Verpflichtungsermächtigungen oder durch Mehreinnahmen zu decken.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien entsprechend den für den Einsatz der EU-Fonds maßgeblichen EU-Dokumenten haushaltsneutrale Einnahme- und Ausgabeumschichtungen vorzunehmen, Einnahme- und Ausgabeansätze anzupassen und erforderliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen, sofern die im Haushaltsplan vorgesehenen Verwendungszwecke oder Ansätze für EU-Mittel nicht umgesetzt werden können beziehungsweise um die noch zu spezifizierenden Maßnahmen zu untersetzen. Eine sich hieraus ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts oder durch Mehreinnahmen zu decken.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags zur Förderung strukturbestimmender Unternehmen in Mehrausgaben und zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen einzuwilligen, die durch Umschichtungen von Ausgaben beziehungsweise Verpflichtungsermächtigungen oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden, sofern die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel bei vorhandenen Titeln nicht ausreichen oder zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen neue Titel notwendig werden.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien in notwendige Mehrausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen, Hochwasser oder andere Naturkatastrophen einzuwilligen, die durch Umschichtungen von Ausgaben beziehungsweise Verpflichtungsermächtigungen oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen umzuschichten sowie Ansätze für Investitionsausgaben durch Einsparungen bei den laufenden Ausgaben im Einzelplan oder durch Deckung im Gesamthaushalt zu verstärken. Umschichtungen und Verstärkungen nach Satz 1 über 3 000 000 Euro bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsneutrale Umsetzungen von Mitteln zugunsten und zulasten sowie innerhalb des Kapitels 1216 „Staatliche Bau- und Liegenschaftsämter“ vorzunehmen.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags Rechtsform- oder Organisationsänderungen in der Landesverwaltung vorzunehmen. Das Finanzministerium darf die notwendigen haushaltsneutralen Umsetzungen von Mitteln sowie Stellenplanänderungen vornehmen. Einmalige und dauerhafte mit der Umstrukturierung im Zusammenhang stehende Mehrausgaben sind durch Minderausgaben im jeweiligen Einzelplan zu decken. Für die Neukonzipierung des Beteiligungsmanagements des Landes im Finanzministerium kann die notwendige Deckung auch durch Einsparung von Leistungsentgelten zugunsten Dritter erbracht werden.
(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 7 sachlich zuständige Titel einzurichten. Die Einwilligungen nach den Absätzen 1 bis 7 sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen und Mehreinnahmen gelten als Änderungen des Haushaltssolls.
(9) Die Überschüsse aus der Umweltlotterie BINGO stehen der Norddeutschen Stiftung für Umwelt und Entwicklung als Finanzhilfe zu. Die Finanzhilfen sind für Umwelt-, Naturschutz- und Entwicklungshilfe-Projekte einschließlich der zur Bewirtschaftung erforderlichen Verwaltungskosten zu verwenden. Unterschüsse werden mit Überschüssen verrechnet. Das Nähere ist durch das zuständige Fachministerium mit der Stiftung durch Vereinbarung zu regeln, insbesondere Nachweis und Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung sowie Rückforderung bei zweckwidriger Verwendung. Dem Landesrechnungshof ist ein Prüfungsrecht einzuräumen.
(10) Abweichend von § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird das Finanzministerium ermächtigt, Mittel zugunsten des Titels 1102 613.02 „Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise aufgrund der Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben“ umzusetzen, wenn Aufgaben vom Land auf kommunale Aufgabenträger übertragen werden.
(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Justizvollzugsanstalt in Waldeck zu erwerben und in diesem Zusammenhang Darlehen des Veräußerers mit dem Ziel der unmittelbar anschließenden vollständigen Tilgung zu übernehmen.
(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt sowie mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags zum Zwecke der Komplementärfinanzierung von Klimaschutzmaßnahmen des Bundes sowie ergänzender Klimaschutzmaßnahmen des Landes unbeschadet des Haushaltsvermerks zu Titel 1111 359.01 entsprechend dem Bedarf insgesamt zusätzliche Mittel bis zur Höhe von 20 000 000 Euro aus der Ausgleichsrücklage zu entnehmen und bestehende Titel oder neu einzurichtende Titel mit diesen Mitteln auszustatten sowie zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ermächtigung ist die Erarbeitung eines Klimaschutzmaßnahmenkonzepts für den Zeitraum 2022 bis 2030.

§ 17a Zusätzliche Umsatzsteuerbeträge

Einnahmen aus zusätzlichen Umsatzsteuerbeträgen, die der Bund den Ländern im Hinblick auf besondere Belastungen zur Verfügung stellt, gelten als Drittmittel im Sinne des § 37 Absatz 2 Buchstabe c der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.

§ 17b Entnahme aus dem Sondervermögen „MV-Schutzfonds“

Das Finanzministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Finanzierung von Maßnahmen nach § 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „MV-Schutzfonds“ neue Titel einzurichten und mit den aus dem Sondervermögen „MV-Schutzfonds“ entnommenen Mitteln auszustatten sowie zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.

§ 17c Entnahmen aus dem und Zuführungen an das Sondervermögen „Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Finanzierung von Maßnahmen nach § 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ neue Titel einzurichten und mit den aus dem Sondervermögen „Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ entnommenen Mitteln auszustatten sowie zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten dem Sondervermögen „Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ weitere Mittel zuzuführen.

§ 18 Ermächtigung zur Änderung der Ansätze bei Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen des Bundes

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium die Einnahme- und Ausgabeansätze sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsaufgaben
1.
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“,
2.
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
an die endgültig festgestellten Rahmenpläne anzupassen. Eine sich aus der Anpassung an die endgültigen Rahmenpläne ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts oder durch Mehreinnahmen zu decken. Bei einer Reduzierung der Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sind die dafür veranschlagten Komplementärmittel des Landes gesperrt und in der Haushaltsrechnung als Einsparung nachzuweisen. Die Anpassungen an die endgültig festgestellten Rahmenpläne sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium die Einnahme- und Ausgabeansätze sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Finanzhilfen des Bundes und deren Kofinanzierung zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen sowie des sozialen Wohnungsbaus an die Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land anzupassen. Eine sich aus der Anpassung an die Verwaltungsvereinbarungen ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts oder durch Mehreinnahmen zu decken. Bei einer Reduzierung der Bundesmittel für die Förderung städtebaulicher Maßnahmen sowie für die Förderung des sozialen Wohnungsbaus sind die dafür veranschlagten Komplementärmittel des Landes gesperrt und in der Haushaltsrechnung als Einsparung nachzuweisen. Die Anpassungen nach Satz 1 sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der Kapitel für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen zusätzliche Titel mit neuen Zweckbestimmungen einzurichten, wenn dies zur Anpassung an die endgültig festgestellten Rahmenpläne oder die Verwaltungsvereinbarung erforderlich ist.

§ 19 Wertgrenze nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Landesforstanstaltsgesetzes

Die Wertgrenze nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Landesforstanstaltsgesetzes in der Bekanntmachung vom 11. August 2021 (GVOBl. M-V S. 1266) wird für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 auf 1 000 000 Euro festgelegt.

§ 20 Weitergeltung von Bestimmungen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter.

§ 21 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden.

Anlage

zum Entwurf eines Haushaltsgesetzes 2022/2023
Gesamtplan des Haushaltsplans 2022/2023
Teil I Haushaltsübersicht
Teil II Finanzierungsübersicht
Teil III Kreditfinanzierungsplan
Teil IV Abweichung von der konjunkturellen Normallage

Teil I

Haushaltsübersicht Einnahmen 2023
Beträge in TEUR
Epl. Einzelplanbezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben Verw.-Einn. Einn. aus Schuldendienst und dgl. Laufende Übertragungen Schuldenaufnahmen, Zuschüsse für Investitionen Besondere Finanzierungseinnahmen Gesamteinnahmen 2023
011 - 099 111 - 186 211 - 299 311 - 346 351 - 389
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Landtag -- 115,0 -- -- -- 115,0
02 Landesrechnungshof -- 0,4 -- -- -- 0,4
03 Ministerpräsidentin - Staatskanzlei - -- -- 270,0 300,0 -- 570,0
04 Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung -- 54.314,4 108.583,9 234.510,2 10.722,1 408.130,6
05 Finanzministerium -- 15.507,6 57.376,9 -- -- 72.884,5
06 Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit -- 6.782,2 427.635,2 240.716,9 -- 675.134,3
07 Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung -- 6.449,6 69.988,4 46.116,6 -- 122.554,6
08 Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt 17.420,0 52.438,1 34.742,7 177.092,1 540,0 282.232,9
09 Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz -- 100.298,2 9.640,2 -- -- 109.938,4
10 Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport -- 4.415,1 388.516,5 52.615,1 0,1 445.546,8
11 Allgemeine Finanzverwaltung 6.430.140,9 28.156,5 1.253.188,7 20.809,0 347.580,7 8.079.875,8
12 Hochbaumaßnahmen des Landes -- 4.144,8 -- 5.099,5 1.940,0 11.184,3
13 Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten -- 3.539,4 57.016,8 4.003,1 -- 64.559,3
14 Landesverfassungsgericht -- 0,6 -- -- -- 0,6
Summe Haushalt 6.447.560,9 276.161,9 2.406.959,3 781.262,5 360.782,9 10.272.727,5
Haushaltsübersicht Ausgaben 2023
Beträge in TEUR
Epl. Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben Schuldendienst Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Baumaßnahmen Sonst. Investitionen u. Investitionsförderungsmaßnahmen Besondere Finanzierungsausgaben Gesamtausgaben 2023
411 - 462 511 - 549 561 - 596 611 - 699 711 - 799 811 - 899 911 - 989
1 2 3 4 5 6 7 8 9
01 37.341,3 6.024,8 -- 13.905,0 3.930,0 771,0 400,0 62.372,1
02 7.028,5 673,8 -- 5,2 -- 70,0 510,6 8.288,1
03 8.201,7 5.271,3 -- 4.340,0 -- 2.375,5 542,4 20.730,9
04 405.003,0 95.785,6 -- 501.830,1 7.950,0 305.624,7 -2.005,7 1.314.187,7
05 198.464,4 46.051,4 -- 2.900,3 -- 2.104,9 -1.725,5 247.795,5
06 88.652,0 36.413,5 -- 499.245,0 88.195,5 326.597,5 -11.731,1 1.027.372,4
07 1.038.598,4 11.102,0 -- 660.269,4 -- 47.229,0 -7.216,2 1.749.982,6
08 124.530,2 57.333,6 -- 91.532,9 23.562,9 209.269,4 -7.874,1 498.354,9
09 198.082,2 114.289,8 -- 22.502,2 -- 5.560,3 -216,1 340.218,4
10 37.997,8 13.331,2 -- 1.096.130,7 -- 83.436,7 -130,2 1.230.766,2
11 456.149,9 77.424,0 278.000,0 1.754.388,0 -- 280.668,8 -- 2.846.630,7
12 -- 100.446,2 -- 3,4 144.038,6 6.815,1 -8.260,0 243.043,3
13 37.271,1 14.538,8 -- 607.967,2 -- 33.307,1 -10.304,4 682.779,8
14 173,2 31,7 -- -- -- -- -- 204,9
HH 2.637.493,7 578.717,7 278.000,0 5.255.019,4 267.677,0 1.303.830,0 -48.010,3 10.272.727,5
Haushaltsübersicht Zusammenstellung 2023
Epl. Einzelplanbezeichnung Beträge in TEUR
Einnahmen gesamt Ausgaben gesamt Überschuss () Zuschuss (-)
1 2 3 4 5
01 Landtag 115,0 62.372,1 -62.257,1
02 Landesrechnungshof 0,4 8.288,1 -8.287,7
03 Ministerpräsidentin - Staatskanzlei - 570,0 20.730,9 -20.160,9
04 Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung 408.130,6 1.314.187,7 -906.057,1
05 Finanzministerium 72.884,5 247.795,5 -174.911,0
06 Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit 675.134,3 1.027.372,4 -352.238,1
07 Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung 122.554,6 1.749.982,6 -1.627.428,0
08 Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt 282.232,9 498.354,9 -216.122,0
09 Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz 109.938,4 340.218,4 -230.280,0
10 Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport 445.546,8 1.230.766,2 -785.219,4
11 Allgemeine Finanzverwaltung 8.079.875,8 2.846.630,7 5.233.245,1
12 Hochbaumaßnahmen des Landes 11.184,3 243.043,3 -231.859,0
13 Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten 64.559,3 682.779,8 -618.220,5
14 Landesverfassungsgericht 0,6 204,9 -204,3
Summe 10.272.727,5 10.272.727,5 0,0
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Landeshaushaltsplan und deren Inanspruchnahme in 2023
Beträge in TEUR
Epl. Einzelplanbezeichnung VE Gesamt von dem Gesamtbetrag dürfen fällig werden
2023 2024 2025 2026 2027
1 2 3 4 5 6 7
01 Landtag 3.000 1.000 1.000 1.000 --
02 Landesrechnungshof -- -- -- -- --
03 Ministerpräsidentin - Staatskanzlei - 4.080 3.780 200 100 --
04 Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung 212.455 63.379 46.169 41.513 61.394
05 Finanzministerium -- -- -- -- --
06 Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit 656.427 265.148 241.247 126.782 23.250
07 Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung 9.056 4.737 2.462 1.857 --
08 Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt 119.024 69.547 31.943 10.270 7.264
09 Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz 5.381 5.381 -- -- --
10 Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport 36.256 13.536 817 10.653 11.250
11 Allgemeine Finanzverwaltung 280.000 80.000 80.000 60.000 60.000
12 Hochbaumaßnahmen des Landes 163.904 106.490 31.294 18.860 7.260
13 Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten 16.725 6.400 4.925 3.700 1.700
14 Landesverfassungsgericht -- -- -- -- --
Summe 1.506.308 619.398 440.057 274.735 172.118

Teil II

Finanzierungsübersicht in Mio. EUR
Bezeichnung Ist Haushaltsplan Incl. NT Haushaltsplan Haushaltsplan
2020 2021 2022 2023
1 2 3 4 5
1. Bereinigte Gesamteinnahmen
1.1 Gesamteinnahmen abzüglich 12.645,8 8.793,9 10.119,8 10.272,7
1.2 Haushaltstechnische Verrechnungen 76,2 75,0 93,8 100,2
1.3 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds, Stöcke u.a. 331,9 420,4 465,8 260,5
1.4 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 0,0 0,0 0,0 0,0
1.5 Einnahmen vom Kreditmarkt (netto) 2.850,0 0,0 0,0 0,0
1.6 Bereinigte Gesamteinnahmen 9.387,6 8.298,6 9.560,2 9.911,9
2. Bereinigte Gesamtausgaben
2.1 Gesamtausgaben abzüglich 12.645,8 8.793,9 10.119,8 10.272,7
2.2 Haushaltstechnische Verrechnungen 76,2 75,0 93,8 100,2
2.3 Zuführung an Rücklagen, Fonds, Stöcke u.a. 189,2 1,2 40,1 1,7
2.4 Deckung von Vorjahresfehlbeträgen 0,0 0,0 0,0 0,0
2.5 Netto-Tilgungen 0,0 0,0 0,0 0,0
2.6 Bereinigte Gesamtausgaben 12.380,4 8.717,8 9.986,0 10.170,7
3. Finanzierungssaldo Zeile 1.6 ./. Zeile 2.6 nachrichtlich: -2.992,8 -419,2 -425,8 -258,8
4. Finanzierungssaldo bei laufenden Ausgaben -2.242,5 438,2 431,9 531,5

Teil III

Kreditfinanzierungsplan in Mio. EUR
Bezeichnung Ist Haushaltsplan Haushaltsplan
2021 2022 2023
1 2 3 4
1. Kredite am Kreditmarkt
1.1 Aufnahme von Krediten 1.281,5 1.303,5 2.356,5
1.2 Tilgung von Krediten (Anschlussfinanzierung) -1.053,4 -1.303,5 -2.356,5
1.3 Nettokreditaufnahme (+) / Nettotilgung (-) 228,1 0,0 0,0
2. Kredite im öffentlichen Bereich
2.1 Aufnahme von Krediten 0,0 0,0 0,0
2.2 Tilgung von Krediten 0,0 0,0 0,0
2.3 Nettokreditaufnahme (+) / Nettotilgung (-) 0,0 0,0 0,0
3. Kredite gesamt
3.1 Aufnahme von Krediten 1.281,5 1.303,5 2.356,5
3.2 Tilgung von Krediten (Anschlussfinanzierung) -1.053,4 -1.303,5 -2.356,5
3.3 Nettokreditaufnahme (+) / Nettotilgung (-) 228,1 0,0 0,0
4. Nettokreditaufnahme (+) / Nettotilgung (-) (haushalterisch) 0,0 0,0 0,0
5. fortgeltende Ermächtigung 2.871,8 2.871,8 2.871,8
nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Haushaltsgesetz 2022/2023*
Fußnoten
*)
Bis zum 31. Dezember 2021 sind insgesamt Anschlussfinanzierungen in Höhe von 2 871 793 530,32 Euro aus Kassenbeständen sichergestellt worden. In Höhe dieses Betrages bestand zum 31. Dezember 2021 eine fortgeltende Ermächtigung. Die Höhe dieser Ermächtigung erhöht sich bis zum nächstfolgenden Jahresende in dem Umfang, wie weitere Anschlussfinanzierungen aus Kassenbeständen refinanziert werden. Die Höhe dieser Ermächtigung vermindert sich bis zum nächstfolgenden Jahresende in dem Umfang, wie die bisher genutzten Kassenmittel durch tatsächliche Kreditaufnahme an den Märkten sowie bei den Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ und „Versorgungsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ ersetzt werden.

Teil IV

Abweichung von der konjunkturellen Normallage Haushaltsjahr 2023 - ex ante in Mio. Euro
Haushaltsjahr 2018 2019 2020 2021 2022 2023
lfd. Nr. 1 2 3 4 5 6 7
1 Steuern, LFA, BEZ 6.415,1 6.619,6 6.454,3 6.979,8 7.179,5 7.615,1
2 darunter SoBEZ Solidarpakt II 296,3 220,9 0,0 0,0 0,0 0,0
3 maßgebliche Steuereinnahmen 6.118,8 6.398,7 6.454,3 6.979,8 7.179,5 7.615,1
4 Inflationsrate1 1,8% 1,5% 0,5% 3,1% 8,0% 7,0%
5 kumulierte Aufzinsung 2018 bis 2023 6.118,8 6.210,6 6.241,6 6.435,1 6.949,9 7.436,4
6 kumulierte Aufzinsung 2019 bis 2023 6.398,7 6.430,7 6.630,1 7.160,5 7.661,7
7 kumulierte Aufzinsung 2020 bis 2023 6.454,3 6.654,4 7.186,7 7.689,8
8 kumulierte Aufzinsung 2021 bis 2023 6.979,8 7.538,1 8.065,8
9 kumulierte Aufzinsung 2022 bis 2023 7.179,5 7.682,1
10 Referenzwert zzgl. Inflation für Haushaltsjahr 2023 5.565,6 5.850,2 6.062,1 6.401,8 7.121,4 7.707,2
11 oberer Referenzwert 5.732,5 6.025,7 6.244,0 6.593,9 7.335,0 7.938,4
12 unterer Referenzwert 5.398,6 5.674,7 5.880,2 6.209,8 6.907,7 7.476,0
13 Unterer Grenzwert unterschritten? NEIN
14 Betrag Unterschreitung Grenzwert 0,0
15 Bereinigung um Steuermindereinnahmen aufgrund Steuerrechtsänderungen 0,0
16 konjunkturell bedingte Unterschreitung 0,0
17 maximale Kreditaufnahme bis unterer Grenzwert 0,0
18 Entnahme aus Sondervermögen für Dämpfung Kreditaufnahme 0,0
19 Kreditaufnahme 0,0
20 Oberer Grenzwert überschritten? NEIN
21 Betrag Überschreitung Grenzwert 0,0
22 Bereinigung um Steuermehreinnahmen aufgrund Steuerrechtsänderungen 0,0
23 konjunkturell bedingte Überschreitung 0,0
24 Tilgung Kredite aus Vorjahren 0,0
25 Saldo Kreditaufnahme und -tilgung incl. Vorjahre 0,0
26 Zuführung an Sondervermögen 0,0
27 Anfangsbestand SV 500,0
28 Entnahme aus Sondervermögen für Dämpfung Kreditaufnahme 0,0
29 Entnahme aus Sondervermögen 0,0
30 Summe der Entnahmen 0,0
31 Zuführung an Sondervermögen bei Grenzwertüberschreitung 0,0
32 Zuführung an Sondervermögen 0,0
33 Summe der Zuführungen 0,0
34 Endbestand SV 500,0
(Abweichungen durch Rundungsdifferenzen)
Fußnoten
1)
Verbraucherpreisindex / Inflationsrate (Veränderung zum Vorjahr) - Destatis 2022/2023 Prognose der Bundesregierung vom Oktober 2022.
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