FAG M-V
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Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) Vom 9. April 2020

Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) Vom 9. April 2020
*)
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 635)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung weiterer Gesetze vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) vom 9. April 202001.01.2020
Inhaltsverzeichnis01.01.2022
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.01.2020
§ 1 - Finanzierung kommunaler Aufgaben01.01.2020
§ 2 - Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes01.01.2020
§ 3 - Beiträge der Gemeinden, Ämter und Landkreise an das Land01.01.2020
§ 4 - Zuweisungen und Beiträge der Gemeinden an den Landkreis01.01.2020
Abschnitt 2 - Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen01.01.2020
§ 5 - Allgemeiner Steuerverbund01.01.2020
§ 6 - Beteiligungsquote und Festbetragsfinanzierung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden01.01.2022
§ 7 - Gleichmäßigkeitsgrundsatz01.01.2020
§ 8 - Abzugsbeträge, Verordnungsermächtigung01.01.2023
§ 9 - Familienleistungsausgleich01.01.2020
§ 10 - Zusätzliche Leistungen des Landes, Mittelübertragungen, Verordnungsermächtigung01.01.2023
§ 11 - Berechnung der Finanzausgleichsleistungen01.01.2023
§ 12 - Sanktionsleistungen01.01.2020
Abschnitt 3 - Finanzausgleichsmasse01.01.2020
§ 13 - Finanzausgleichsmasse01.01.2020
§ 14 - Verwendung der Finanzausgleichsmasse, Verordnungsermächtigung01.01.2023
Abschnitt 4 - Schlüsselzuweisungen01.01.2020
§ 15 - Gesamtschlüsselmasse01.01.2020
§ 16 - Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben01.01.2020
§ 17 - Bedarfsansatz für Gemeindeaufgaben01.01.2020
§ 18 - Berechnung der Steuerkraftzahlen01.01.2020
§ 19 - Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben01.01.2020
§ 20 - Bedarfsansatz für Kreisaufgaben01.01.2020
§ 21 - Überprüfungen der horizontalen Verteilung01.01.2022
Abschnitt 5 - Ausgleich für übertragene Aufgaben und Infrastruktur01.01.2020
§ 22 - Zuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden01.01.2023
§ 23 - Zuweisungen für Infrastruktur01.01.2023
§ 24 - Übergangszuweisung an kreisangehörige zentrale Orte01.01.2020
§ 24a - Finanzierung des kooperativen E-Government01.01.2022
§ 24b - Zuweisungen für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene01.01.2022
Abschnitt 6 - Zuweisungen für besondere Bedarfe01.01.2020
§ 25 - Sonderbedarfszuweisungen01.01.2023
§ 26 - Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern, Verordnungsermächtigung28.11.2020
§ 27 - Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs, Sonderzuweisungen01.01.2022
§ 28 - Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern01.01.2021
Abschnitt 7 - Umlagen01.01.2020
§ 29 - Finanzausgleichsumlage01.01.2020
§ 30 - Kreisumlage, Verordnungsermächtigung01.01.2020
Abschnitt 8 - Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat01.01.2020
§ 31 - Grundlagen der Verteilung01.01.2020
§ 32 - Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen und der Finanzausgleichsumlage01.01.2020
§ 33 - Auszahlung der Zuweisungen01.01.2020
§ 34 - Beirat01.01.2020
§ 35 - Übergangsregelungen01.01.2020
Abschnitt 9 - Ausgleich COVID-19-bedingter finanzieller Belastungen01.01.2021
§ 36 - Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden im Jahr 202001.01.2021
§ 37 - Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2021; Verordnungsermächtigung01.01.2021
§ 38 - Stärkung der Finanzausgleichsmasse im Jahr 202101.01.2021
Anlage - Zuweisungsbeträge und Steuerkraftzahlen zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 nach § 36 Absatz 2 und 6 FAG M-V01.01.2021
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Finanzierung kommunaler Aufgaben
§ 2Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes
§ 3Beiträge der Gemeinden, Ämter und Landkreise an das Land § 4 Zuweisungen und Beiträge der Gemeinden an den Landkreis
Abschnitt 2 Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen
§ 5Allgemeiner Steuerverbund
§ 6Beteiligungsquote und Festbetragsfinanzierung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden
§ 7Gleichmäßigkeitsgrundsatz
§ 8Abzugsbeträge, Verordnungsermächtigung
§ 9Familienleistungsausgleich
§ 10Zusätzliche Leistungen des Landes, Mittelübertragungen, Verordnungsermächtigung
§ 11Berechnung der Finanzausgleichsleistungen
§ 12Sanktionsleistungen
Abschnitt 3 Finanzausgleichsmasse
§ 13Finanzausgleichsmasse
§ 14Verwendung der Finanzausgleichsmasse, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4 Schlüsselzuweisungen
§ 15Gesamtschlüsselmasse
§ 16Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben
§ 17Bedarfsansatz für Gemeindeaufgaben
§ 18Berechnung der Steuerkraftzahlen
§ 19Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben
§ 20Bedarfsansatz für Kreisaufgaben
§ 21Überprüfungen der horizontalen Verteilung
Abschnitt 5 Ausgleich für übertragene Aufgaben und Infrastruktur
§ 22Zuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde
§ 23Zuweisungen für Infrastruktur
§ 24Übergangszuweisungen an kreisangehörige zentrale Orte
§ 24aFinanzierung des kooperativen E-Government
§ 24bZuweisungen für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene
Abschnitt 6 Zuweisungen für besondere Bedarfe
§ 25Sonderbedarfszuweisungen
§ 26Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern, Verordnungsermächtigung
§ 27Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs, Sonderzuweisungen
§ 28Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 7 Umlagen
§ 29Finanzausgleichsumlage
§ 30Kreisumlage, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 8 Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat
§ 31Grundlagen der Verteilung
§ 32Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen und der Finanzausgleichsumlage
§ 33Auszahlung der Zuweisungen
§ 34Beirat
§ 35Übergangsregelungen
Abschnitt 9 Ausgleich COVID-19-bedingter finanzieller Belastungen
§ 36Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2020
§ 37Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2021; Verordnungsermächtigung
§ 38Stärkung der Finanzausgleichsmasse im Jahr 2021

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Finanzierung kommunaler Aufgaben

(1) In Erfüllung der Pflichten aus Artikel 73 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern trifft dieses Gesetz grundsätzliche Regelungen über die Ausstattung der Kommunen mit den für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Mitteln und den zwischengemeindlichen Finanzausgleich.
(2) Die Sicherung der Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Landkreise und der Ausgleich unterschiedlicher finanzieller Belastungen erfolgt vorrangig durch Zuweisungen nach diesem Gesetz. Mit ihnen sind alle Lasten abgegolten.
(3) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise tragen alle Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die Wahrnehmung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(4) Zur Deckung ihrer Aufwendungen und Auszahlungen stehen den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen die ihnen durch Bundes- und Landesgesetze zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie die Erträge und Einzahlungen zu, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(5) Soweit die Landräte Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde und die Oberbürgermeister Aufgaben als untere Landesbehörde wahrnehmen, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten auch, wenn die Aufwendungen und Auszahlungen sowie Erträge und Einzahlungen im Zusammenhang mit der Ausführung von Weisungen der Fachaufsichtsbehörden und der Rechtsaufsichtsbehörde entstehen.
(7) In Ergänzung ihrer Erträge und Einzahlungen nach Absatz 4 erhalten die Gemeinden, Ämter und Landkreise vom Land
1.
Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3, § 91 Absatz 2 und 3 der Kommunalverfassung innerhalb und außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 2),
2.
Finanzausgleichsleistungen nach Maßgabe dieses Gesetzes und
3.
Zuweisungen und projektbezogene Fördermittel außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Haushaltsplans.
Die Finanzausgleichsleistungen nach Satz 1 Nummer 2 werden vorrangig in Form allgemeiner Finanzzuweisungen als Beitrag zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Gemeinden und Landkreise bereitgestellt. Zur Abdeckung besonderer Bedarfe können Finanzzuweisungen auch in Form von Zweckzuweisungen verteilt werden. Das Land kann ferner Zuwendungen durch Darlehen außerhalb des Finanzausgleichs leisten.
(8) Das Land leitet Zuweisungen des Bundes in dem Umfang an die Gemeinden und Landkreise weiter, der ihrer Leistungsbeteiligung an der Erfüllung der Aufgaben oder an der Belastung mit Auszahlungen entspricht, soweit nicht Vorschriften des Bundes etwas Anderes bestimmen.

§ 2 Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes

(1) Finanzielle Ausgleichsleistungen nach § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sowie deren Aufteilung werden grundsätzlich im Rahmen des jeweiligen Rechtsetzungsverfahrens bestimmt, mit dem kommunale Körperschaften zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden sollen. Soweit die Art der Aufgabe und die hierfür erforderlichen Ausgleichsleistungen keine abweichende Verteilung und Auszahlung bedingen, sollen die Aufteilung und Auszahlung in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgen.
(2) Die Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden unabhängig von den Finanzausgleichsleistungen mit Beginn der wirksamen Aufgabenübertragung berechnet und ab dem sich anschließenden Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt, soweit aus haushaltsrechtlichen Gründen oder aufgrund einer nicht zeitgleich mit der Aufgabenübertragung berechneten Ausgleichsleistung nicht das darauffolgende Haushaltsjahr in Betracht kommt.

§ 3 Beiträge der Gemeinden, Ämter und Landkreise an das Land

(1) Das Land fordert angemessene Beiträge von einzelnen Gemeinden, Ämtern und Landkreisen nur, soweit es diese im gegenseitigen Einvernehmen durch die Unterhaltung einzelner Einrichtungen in finanziell wesentlichem Umfang von Aufgaben entlastet, die nach gesetzlicher Vorschrift von ihnen zu erfüllen sein würden. Bestehende vertragliche Regelungen zwischen dem Land und den einzelnen Gemeinden, Ämtern und Landkreisen bleiben unberührt.
(2) Das Land fordert von den Gemeinden und Landkreisen keine Beiträge zu Verwaltungskosten.

§ 4 Zuweisungen und Beiträge der Gemeinden an den Landkreis

§ 1 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 sowie § 3 Absatz 2 gelten sinngemäß für Zuweisungen und Beiträge im Verhältnis der Landkreise zu den kreisangehörigen Gemeinden. § 3 Absatz 2 gilt im Verhältnis der Landkreise zu den kreisangehörigen Gemeinden auch für Zuweisungen des Landes, soweit Vorschriften des Landes nichts anderes bestimmen.

Abschnitt 2 Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen

§ 5 Allgemeiner Steuerverbund

Das Land Mecklenburg-Vorpommern stellt den Gemeinden und Landkreisen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), seinem Aufkommen aus den Landessteuern, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten, den Zuweisungen an das Land aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen sowie den Einnahmen des Landes nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund Finanzzuweisungen zur Verfügung. Deren Höhe wird nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 bestimmt.

§ 6 Beteiligungsquote und Festbetragsfinanzierung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden

(1) An der Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern (Grundsteuern und Gewerbesteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den nach Abzugsbeträgen nach § 8 verbleibenden, dem allgemeinen Steuerverbund nach § 5 unterliegenden Einnahmen des Landes sind die Gemeinden und Landkreise bis auf Weiteres in Höhe von 30,978 Prozent und das Land in Höhe von 69,022 Prozent zu beteiligen.
(2) Im Abstand von zwei Jahren, erstmalig für das Jahr 2022, ist unter Berücksichtigung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes (§ 7) zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der Ausgaben und Auszahlungen im Verhältnis zwischen dem Land sowie den Gemeinden und Landkreisen die Finanzverteilung nach Absatz 1 anzupassen ist. Die Prüfung findet im Beirat nach § 34 auf Grundlage eines gemeinsam von dem Finanzministerium und dem für Kommunales zuständigen Ministerium zu erstellenden Prüfungsberichts zur Entwicklung des Aufgabenbestandes und den hierfür verwendeten finanziellen Mitteln statt. Dabei werden die jährlichen Netto-Ausgaben und Netto-Auszahlungen sowie weitere vom Beirat festzulegende Finanzkennziffern der vergangenen Periode untersucht. Eine Prognose ist nicht anzustellen.
(3) Das Land stellt den Kommunen zum Ausgleich der Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden (§ 22) aus den nach Abzugsbeträgen nach § 8 verbleibenden, dem allgemeinen Steuerverbund nach § 5 unterliegenden Einnahmen des Landes ab dem Jahr 2022 bis zur nächsten Überprüfung einen Festbetrag in Höhe von jährlich 269 800 000 Euro zur Verfügung.

§ 7 Gleichmäßigkeitsgrundsatz

Die Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern und den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zu den dem Land verbleibenden Einnahmen aus Steuern, Zuweisungen aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Gemeinden und Landkreisen nach diesem Gesetz zufließenden Finanzausgleichsleistungen entwickeln (Gleichmäßigkeitsgrundsatz).

§ 8 Abzugsbeträge, Verordnungsermächtigung

Bei den Einnahmen des Landes nach § 6 Absatz 1 bleiben unberücksichtigt:
1.
die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer,
2.
die Einnahmen aus der Umsatzsteuer zur Finanzierung von Betriebsausgaben für die Kindertagesförderung in Höhe von 16 148 000 Euro,
3.
die Umsatzsteuermehreinnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung in Höhe von 18 780 000 Euro im Jahr 2020 und 37 693 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022,
4.
a)
die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für flüchtlingsbedingte Kosten in Höhe von 23 625 000 Euro ab dem Jahr 2023,
b)
Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für Kosten durch ukrainische Kriegsvertriebene in Höhe von 9 450 000 Euro im Jahr 2023,
5.
ein Betrag in Höhe von 85,2 Prozent der dem Land zufließenden Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes,
6.
Grunderwerbsteuereinnahmen in Höhe von 30 000 000 Euro,
7.
die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für die Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst,
8.
die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für die Umsetzung des Aktionsprogramms “Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche in den Jahren 2021 und 2022” in Höhe von 16 228 000 Euro im Jahr 2022.
Ergeben sich aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen bei Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 zusätzliche oder geänderte Beträge, sind diese spätestens in der endgültigen Abrechnung für das Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Der kommunale Anteil an den Bundesmitteln nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a beträgt 1 661 000 Euro ab dem Jahr 2023; die Auszahlung der kommunalen Anteile für die Jahre 2022 und 2023 in Höhe von insgesamt 4 118 000 Euro erfolgt im Jahr 2023. Die Bewirtschaftung der kommunalen Anteile im Sinne des Satzes 3 erfolgt durch das für Kommunales zuständige Ministerium; dieses kann das Nähere zur belastungsorientierten Verteilung der Beträge durch Rechtsverordnung regeln. Soweit dieses Gesetz keine Verteilungsregelung trifft, regelt das fachlich zuständige Ministerium die Verteilung der Mittel nach Satz 1.

§ 9 Familienleistungsausgleich

In den Finanzzuweisungen des Landes nach § 5 ist die Beteiligung der Gemeinden in Höhe von 26,09 Prozent an den jährlichen Einnahmen des Landes aus dem erhöhten Länderanteil an der Umsatzsteuer zum Ausgleich der Steuerausfälle aufgrund der Neuordnung des Familienleistungsausgleichs (Ausgleichszuweisung) enthalten. Wird bei der Berechnung der Ausgleichszuweisungen die für die Beteiligung der Gemeinden maßgebliche Quote von 26,09 Prozent unterschritten, so wird der Differenzbetrag gesondert als Aufstockungsbetrag aus dem Landeshaushalt bereitgestellt.

§ 10 Zusätzliche Leistungen des Landes, Mittelübertragungen, Verordnungsermächtigung

(1) (aufgehoben)
(2) Die dem Land und den Kommunen zufließenden Umsatzsteuermehreinnahmen aus dem Fünf-Milliarden-Euro-Paket des Bundes nach dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen werden dauerhaft, soweit sie nach § 6 Absatz 1 dem Land zustehen, in entsprechendem Umfang einem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt. Eine endgültige Berechnung der Zuführung erfolgt auf der Basis der für das jeweilige Jahr durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen endgültig festgestellten Anteile der Gemeinden und der Länder an der Umsatzsteuer. Der Unterschiedsbetrag zwischen den vorläufigen und endgültigen Zuführungen an den Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern ist spätestens mit der Zuführung der Mittel seitens des Landes an den Fonds des übernächsten Haushaltsjahres zu verrechnen. Im Jahr 2020 wird den kommunalen Trägern gemäß § 1 Absatz 1 des Landesausführungsgesetzes SGB II durch das für Soziales zuständige Ministerium ein Teilbetrag der Landesmittel nach Satz 1 in Höhe von 8 765 000 Euro gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 des Landesausführungsgesetzes SGB II belastungsorientiert zugewiesen. In den Jahren 2021 und 2022 gilt Satz 4 entsprechend; die Zuweisungen betragen im Jahr 2021 12 031 000 Euro und im Jahr 2022 11 486 000 Euro.
(3) In den Jahren 2020 bis 2022 stellt das Land den Kommunen jährlich 40 000 000 Euro und im Jahr 2023 30 000 000 Euro zur Aufstockung der Zuweisungen für Infrastruktur zur Verfügung. Im Jahr 2021 stellt das Land 35 500 000 Euro zur Aufstockung der Schlüsselmasse zur Verfügung.
(4) Von den Finanzausgleichsleistungen des Landes erhalten die Träger der Theater und Orchester 35 800 000 Euro. Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt durch das für Kultur zuständige Ministerium. Dieses kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.
(5) Von den Finanzausgleichsleistungen des Landes erhalten die Kommunen 27 300 000 Euro für Straßenbau und öffentlichen Personennahverkehr. Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt durch das für Infrastruktur zuständige Ministerium. Dieses kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.

§ 11 Berechnung der Finanzausgleichsleistungen

(1) Die nach den §§ 5 bis 9 und 10 Absatz 2 bereitzustellenden Finanzausgleichsleistungen des Landes werden nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan und den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Eine Verringerung der Bezugsansätze im Rahmen von Nachtragshaushaltsplänen wird für den Finanzausgleich des laufenden Jahres nicht berücksichtigt.
(2) Nach Ablauf des Haushaltsjahres werden die Finanzausgleichsleistungen des Landes endgültig berechnet. Bei der endgültigen Berechnung der Finanzausgleichsleistungen auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen und Einzahlungen ist die Finanzverteilung nach § 6 Absatz 1 zu Grunde zu legen, die für das Jahr galt, für welches die Abrechnung erfolgt. Über die Abrechnung ist der Beirat nach § 34 frühzeitig zu informieren.
(3) Sind die endgültigen Zuweisungen zugunsten der Kommunen höher als die vorläufigen, wird der Differenzbetrag im Jahr der Abrechnung fällig. Fällige Abrechnungsbeträge werden ab dem Jahr 2022 vollständig dem Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt, soweit dieser den Höchstbestand nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Kommunales Ausgleichfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern noch nicht erreicht hat. Nicht an den Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern abzuführende Beträge stärken im darauffolgenden Jahr die Schlüsselzuweisungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2.
(4) Sind die endgültigen Zuweisungen zu Lasten der Kommunen niedriger als die vorläufigen, wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Jahr fällig und zugunsten des Landes der Finanzausgleichsmasse entnommen. Es können Entnahmen gemäß § 4 Kommunales Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern erfolgen.
(5) Abweichend von Absatz 2 hat die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen und Einzahlungen im Jahr 2020 für einen Teilbetrag der Finanzausgleichsleistungen in Höhe von 67 000 000 Euro keine Auswirkungen. Abweichend von den Absätzen 3 und 4 wird die Summe der Abrechnungsbeträge für die Jahre 2015 bis 2018 für Zuweisungen nach § 24 verwendet. Abweichend von Absatz 4 wird der negative Abrechnungsbetrag für das Jahr 2020 in Teilbeträgen von 70 000 000 Euro im Jahr 2022, 30 000 000 Euro im Jahr 2023 und 71 981 008 Euro im Jahr 2024 der Finanzausgleichsmasse des jeweiligen Jahres zu Gunsten des Landes entnommen. Abweichend von Absatz 3 wird der positive Abrechnungsbetrag für das Jahr 2021 zur Erhöhung der Finanzausgleichsmasse des Jahres 2022 verwendet. Abweichend von Absatz 3 wird der positive Abrechnungsbetrag für das Jahr 2022 in Teilbeträgen von 45 000 000 Euro im Jahr 2023 sowie jeweils 10 000 000 Euro in den Jahren 2024 und 2025 zur Erhöhung der Finanzausgleichsmasse verwendet. Die im Abrechnungsbetrag für das Jahr 2023 enthaltenen zusätzlichen Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene, für die kein Abzug nach § 8 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder § 8 Satz 2 vorzunehmen ist und die in § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h nicht berücksichtigt sind, werden abweichend von Absatz 3 oder Absatz 4 bis zum 1. August 2024 entsprechend § 24b verteilt.

§ 12 Sanktionsleistungen

(1) Sanktionszahlungen, die das Land in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 des Grundgesetzes (Länderanteil nach der Einwohnerzahl) leisten muss, werden dem Land spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit entsprechend dem kommunalen Anteil gemäß § 6 Absatz 1 an der im Gleichmäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigenden gesamten Finanzmasse aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Haushaltes, ist die Erstattung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.
(2) Sanktionszahlungen, die das Land in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes (Verursachungsbeitrag) leisten muss, werden dem Land entsprechend dem Anteil der Kommunen am Verursachungsbeitrag gemäß § 2 Absatz 2 des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398, 2399) geändert worden ist, spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 3 Finanzausgleichsmasse

§ 13 Finanzausgleichsmasse

Die seitens des Landes nach Abschnitt 2 zur Verfügung gestellten Finanzausgleichsleistungen, ausgenommen der nach § 10 Absatz 4 und 5, und das Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29 Absatz 2 Satz 3 bilden die Finanzausgleichsmasse.

§ 14 Verwendung der Finanzausgleichsmasse, Verordnungsermächtigung

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet
1.
für Vorwegabzüge für
a)
den Ausgleich der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde nach § 22 in Höhe von 269 800 000 Euro,
b)
Zuweisungen für Infrastruktur nach § 23 in den Jahren 2020 bis 2023 in Höhe von 150 000 000 Euro sowie ab dem Jahr 2024 in Höhe von 6,5 Prozent der Finanzausgleichsmasse mindestens jedoch 100 000 000 Euro,
c)
Zuweisungen für kreisangehörige zentrale Orte nach § 24 in Höhe von jeweils 15 000 000 Euro in den Jahren 2020 bis 2021,
d)
Sonderbedarfszuweisungen in Höhe von 25 000 000 Euro in den Jahren 2023 bis 2025 sowie 15 000 000 Euro ab dem Jahr 2026 und Sonderzuweisungen in Höhe von 15 000 000 Euro nach § 25,
e)
Zuweisungen an den Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 28 in Höhe von 7 000 000 Euro,
f)
Zuweisungen an den Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 26 in Höhe von 50 000 000 Euro,
g)
die Finanzierung des kooperativen E-Governments nach § 24a in Höhe von 2 700 000 Euro sowie
h)
einmalige Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise nach § 24b für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene für übrige Kosten, etwa in den Bereichen Kinderbetreuung, Beschulung sowie Gesundheits- und Pflegekosten, in Höhe von 5 800 000 Euro in den Jahren 2022 und 2023 und
2.
im Übrigen für Schlüsselzuweisungen nach § 15.
(2) Soweit einzelne Ansätze nach Absatz 1 Buchstabe d, f und g nicht vollständig für Zuweisungen benötigt werden, werden sie ab dem Jahr 2022 dem Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt. Das Nähere regelt das für Kommunales zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 4 Schlüsselzuweisungen

§ 15 Gesamtschlüsselmasse

(1) Die Mittel nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 (Gesamtschlüsselmasse) abzüglich des Familienleistungsausgleichs nach § 9 sowie abzüglich des Aufkommens aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29 Absatz 2 Satz 3 stehen
1.
für Gemeindeaufgaben in Höhe von 58,43 Prozent und
2.
für Kreisaufgaben in Höhe von 41,57 Prozent
zur Verfügung.
(2) Die Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 erhöht sich um den Familienleistungsausgleich nach § 9 und um das Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29 Absatz 2 Satz 3.
(3) Mit der Gesamtschlüsselmasse können Zahlungen, die das Land zugunsten der Kommunen leistet, verrechnet werden, soweit entweder eine Ermächtigung durch Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung oder eine Zustimmung der kommunalen Landesverbände vorliegt.
(4) Von den Schlüsselzuweisungen können bis zu 4 Prozent für investive Zwecke verwendet werden. Dieser Teil der Zuweisungen wird dann als Kapitalzuschuss gewährt.

§ 16 Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben

(1) Eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde erhält Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben, wenn ihre Bedarfsmesszahl ihre Steuerkraftmesszahl übersteigt.
(2) Die Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben, mit der der durchschnittliche Finanzbedarf für die Erfüllung von Gemeindeaufgaben ausgedrückt wird, errechnet sich durch Vervielfältigung des Bedarfsansatzes nach § 17 mit einem für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden einheitlichen Grundbetrag.
(3) Der Grundbetrag ist ein durch rechnerische Näherung bestimmter Wert, der so festgesetzt wird, dass die zur Verfügung stehende Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben nach § 15 Absatz 2 soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.
(4) Die Steuerkraftmesszahlen der kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden werden zur Berechnung der Schlüsselzuweisungen aus der Summe ihrer Steuerkraftzahlen nach § 18 gebildet.
(5) Die Schlüsselzuweisungen betragen 60 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen Bedarfsmesszahl und Steuerkraftmesszahl (Ausgleichsquote), beide Zahlen in Euro ausgedrückt.
(6) Erreicht bei einer kreisfreien Stadt oder einer kreisangehörigen Gemeinde die Finanzkraft (Absatz 7) je Einwohner nicht 90 Prozent der durchschnittlichen Finanzkraft aller Gemeinden je Einwohner, so wird die Differenz zu 90 Prozent durch zusätzliche Schlüsselzuweisungen ausgeglichen (relative Mindestfinanzausstattung). Die Finanzierung dieser für die relative Mindestfinanzausstattung erforderlichen Zuweisungsmittel erfolgt jeweils aus den nach § 15 Absatz 2 für Gemeindeaufgaben zur Verfügung stehenden Mitteln.
(7) Die Finanzkraft einer Gemeinde ergibt sich aus der Summe der Schlüsselzuweisung und der Steuerkraftmesszahl abzüglich der Finanzausgleichsumlage (§ 29). Die durchschnittliche Finanzkraft aller Gemeinden je Einwohner wird ermittelt, indem die Summe der Schlüsselzuweisungen und der Steuerkraftmesszahlen abzüglich der Finanzausgleichsumlage aller Gemeinden durch die Einwohnerzahl aller Gemeinden geteilt wird.

§ 17 Bedarfsansatz für Gemeindeaufgaben

(1) Der Bedarfsansatz für Gemeindeaufgaben wird durch Addition des Hauptansatzes und der Nebenansätze ermittelt.
(2) Der Hauptansatz ergibt sich aus der Einwohnerzahl einer Gemeinde.
(3) Folgende zusätzliche Nebenansätze werden berücksichtigt:
1.
Ansatz für Kinder,
2.
Ansatz für Demografie,
3.
Ansatz für übergemeindliche Aufgaben der zentralen Orte.
(4) Der Nebenansatz für Kinder wird berechnet, indem das Produkt aus der Anzahl der Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und dem Faktor 1,22 gebildet wird.
(5) Der Nebenansatz für Demografie einer nicht zentralörtlichen Gemeinde, mit dem der überdurchschnittliche Bevölkerungsrückgang über zehn Jahre Berücksichtigung findet, beruht auf einer Vergleichsberechnung der
1.
nach Absatz 2 zu berücksichtigende Einwohnerzahl mit
2.
der Einwohnerzahl, die zehn Jahre vor dem nach Absatz 2 maßgeblichen Jahr festgestellt wurde.
Ist die Entwicklung der Einwohnerzahl im Betrachtungszeitraum negativ, wird diese der Entwicklung der Einwohnerzahl aller Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Vergleichszeitraum gegenübergestellt. Soweit der Einwohnerverlust einer Gemeinde größer als im Durchschnitt aller Gemeinden des Landes ist, wird der den Durchschnitt übersteigende Teil des Einwohnerverlusts mit dem Faktor 0,35 multipliziert. Für die Berechnung des Nebenansatzes für Demografie einer zentralörtlichen Gemeinde finden die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einwohnerzahl aus den jeweiligen Verflechtungsbereichen der Grund-, Mittel- oder Oberzentren ermittelt werden.
(6) Der Nebenansatz für übergemeindliche Aufgaben der zentralen Orte wird berechnet, indem die Summe aus der Einwohnerzahl des jeweiligen Verflechtungsbereichs und des Nebenansatzes für Demografie
1.
mit dem Faktor 0,06 für Grundzentren,
2.
mit dem Faktor 0,12 für Mittelzentren und
3.
mit dem Faktor 0,16 für Oberzentren
multipliziert wird.

§ 18 Berechnung der Steuerkraftzahlen

(1) Die Steuerkraftzahlen für die einzelnen Steuerarten werden wie folgt ermittelt:
1.
als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und auf Grundstücke (Grundsteuer B) die nach Absatz 2 zu ermittelnden Messbeträge, vervielfältigt mit dem nach Satz 2 geltenden Nivellierungshebesatz,
2.
als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 2 zu ermittelnden Messbeträge, vervielfältigt mit dem nach Satz 2 geltenden Nivellierungshebesatz, abzüglich der Istauszahlungen an Gewerbesteuerumlage des Vorvorjahres,
3.
das Istaufkommen des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer des Vorvorjahres und
4.
das Istaufkommen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer des Vorvorjahres.
Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen zu den Grundsteuern und zur Gewerbesteuer (Realsteuern) werden in den Jahren 2020 bis 2023 folgende Nivellierungshebesätze zugrunde gelegt:
Grundsteuer A: 323 Prozent,
Grundsteuer B: 427 Prozent,
Gewerbesteuer: 381 Prozent.
Soweit für die Finanzausgleichsjahre ab 2024 nichts Abweichendes geregelt wird, gelten die für das Jahr 2022 durch das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern ermittelten durchschnittlichen Realsteuerhebesätze als neue Nivellierungshebesätze. Danach findet jeweils eine Fortschreibung der Nivellierungshebesätze auf Grundlage der ermittelten durchschnittlichen Realsteuerhebesätze im Abstand von vier Jahren statt.
(2) Die Messbeträge der Realsteuern werden durch Teilung des Istaufkommens des vorvergangenen Haushaltsjahres durch die örtlichen Hebesätze des vorvergangenen Haushaltsjahres errechnet. Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern werden auf Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342, 346) geändert worden ist, zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt.
(3) Soweit die Steuerkraftzahl einer Realsteuer negativ ist, wird der örtliche Hebesatz des Jahres mit dem zuletzt positiven Steueraufkommen der jeweiligen Steuerart zu Grunde gelegt. Bei einem örtlichen Hebesatz von „Null“ werden der nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 geltende Nivellierungshebesatz sowie der landesdurchschnittliche gewogene Messbetrag pro Einwohner aller kreisangehörigen Gemeinden in Ansatz gebracht.
(4) Werden nach einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Gemeinden Regelungen über die Aufteilung von Grundsteueraufkommen oder Gewerbesteueraufkommen getroffen, so können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen für das betreffende Jahr auf Antrag berücksichtigt werden, wenn der öffentlich-rechtliche Vertrag mindestens für die Dauer von fünf Jahren geschlossen sowie eine Auseinandersetzungsregelung für Fälle der Steuerrückzahlung getroffen worden ist. Bei der Berechnung der Steuerkraftzahl einer Gemeinde wird das nach diesem Absatz aufgeteilte Aufkommen mit dem Realsteuerhebesatz berücksichtigt, der für die tatsächlich hebeberechtigte Gemeinde zu berücksichtigen ist. Das Nähere kann das für Kommunales zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift regeln.
(5) Soweit sich bei Gebietsänderungen (Gemeindezusammenschlüsse und Eingemeindungen) die Realsteuerhebesätze der bisherigen Gemeinden unterscheiden, ist der Berechnung der Steuerkraftzahlen der gewogene durchschnittliche Hebesatz der zusammengeschlossenen Gemeinde zu Grunde zu legen. Gleiches gilt, wenn nach Gebietsänderungen für einen Übergangszeitraum unterschiedliche Hebesätze in einem Gemeindegebiet angewandt werden.

§ 19 Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben

(1) Eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis erhält Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben, wenn die Bedarfsmesszahl die Umlagekraftmesszahl übersteigt.
(2) Die Bedarfsmesszahlen für Kreisaufgaben werden durch Vervielfältigung des Bedarfsansatzes nach § 20 mit einem für die Landkreise und kreisfreien Städte einheitlichen Grundbetrag ermittelt.
(3) Der Grundbetrag ist ein durch rechnerische Näherung bestimmter Wert, der so festgesetzt wird, dass die zur Verfügung stehende Teilschlüsselmasse für Kreisaufgaben nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.
(4) Die Umlagekraftmesszahlen der Landkreise und kreisfreien Städte werden ermittelt, indem die jeweilige Summe der Schlüsselzuweisungen nach § 16 Absatz 5 und 6 und der Steuerkraftzahlen nach § 18 mit dem gewogenen landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatz des Vorvorjahres multipliziert wird. Der landesdurchschnittlich gewogene Kreisumlagesatz ist ein auf sieben Nachkommastellen gerundeter Prozentsatz, der sich aus der Division der Summe des Kreisumlageaufkommens aller Kreise des vorvergangenen Jahres durch die Summe der Umlagegrundlagen aller Kreise (§ 30 Absatz 2 Satz 3) des vorvergangenen Jahres ergibt.
(5) Die Schlüsselzuweisungen betragen 60 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen Bedarfsmesszahl und Umlagekraftmesszahl (Ausgleichsquote), beide Zahlen in Euro ausgedrückt.

§ 20 Bedarfsansatz für Kreisaufgaben

(1) Die Bedarfsansätze für Kreisaufgaben ergeben sich aus der Addition der Einwohnerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und dem Soziallastenansatz nach Absatz 2.
(2) Zur Berechnung des Soziallastenansatzes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wird die durchschnittliche Anzahl von Bedarfsgemeinschaften, die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im jeweiligen Vorvorjahr erhielten, mit dem Faktor 5,7 multipliziert.

§ 21 Überprüfungen der horizontalen Verteilung

(1) Die Höhe der Mindestfinanzausstattung nach § 16 Absatz 6 wird im Jahr 2023 mit Wirkung ab dem Jahr 2024 überprüft. Die Notwendigkeit und die Höhe der investiven Bindung der Schlüsselzuweisungen nach § 15 Absatz 4 wird im Jahr 2023 mit Wirkung ab dem Jahr 2024 überprüft.
(2) Die Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse auf Gemeinde- und Kreisaufgaben nach § 15 sowie die Nebenansätze nach § 17 Absatz 3 bis 6 für Gemeindeaufgaben und § 20 Absatz 2 für Kreisaufgaben sollen erstmals vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschrift durch finanzwissenschaftliche Analyse überprüft werden, soweit nicht außerordentliche Entwicklungen eine vorgezogene Überprüfung erfordern. Gegenstand der Überprüfung können weitere Bestandteile des Ausgleichssystems wie die Höhe der Ausgleichsgrade nach den § 16 Absatz 5 und § 19 Absatz 5 oder der Mindestfinanzausstattung nach § 16 Absatz 6 sein.

Abschnitt 5 Ausgleich für übertragene Aufgaben und Infrastruktur

§ 22 Zuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden

(1) In Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mittel erhalten Gemeinden, Ämter und Landkreise Zuweisungen für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden, die vor Inkrafttreten von Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 4. April 2000 (GVOBl. M-V S. 158) übertragen wurden. Mit der Zuweisung werden alle bei wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung zu erwartenden Personal- und Sachaufwendungen sowie Zweckaufwendungen der Gemeinden, Ämter und Landkreise ausgeglichen.
(2) Von den nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln erhalten
1.
die Ämter und amtsfreien Gemeinden ohne die großen kreisangehörigen Städte 51 250 000 Euro,
2.
die großen kreisangehörigen Städte 17 450 000 Euro,
3.
die kreisfreien Städte 43 600 000 Euro,
4.
die Landkreise 128 600 000 Euro und
5.
die Träger der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden und der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse 28 900 000 Euro.
(3) Die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 erfolgt jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen. Die Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 4 erfolgen zu 70 Prozent im Verhältnis der Einwohnerzahlen und zu 30 Prozent im Verhältnis der in Einwohnerzahlen umgerechneten Gebietsflächenanteile als Produkt der Gebietsfläche und der durchschnittlichen Einwohnerzahl je Quadratkilometer der Landkreise. Die Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 5 werden zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl, der Gesamtfläche und der Anzahl der Flurstücke des Zuständigkeitsbereiches einer unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde jährlich festgesetzt.
(4) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder in der Aufgabenwahrnehmung eine Anpassung des Ausgleichs für übertragene Aufgaben und seiner Verteilung notwendig ist. Die Prüfung findet im Beirat nach § 34 auf Basis eines vom für Kommunales zuständigen Ministerium zu erstellenden Prüfungsberichts statt.
(5) Für die Kostenermittlung nach Absatz 4 haben die Gemeinden, Ämter und Landkreise auf Anforderung die benötigten Daten zur Verfügung zu stellen. Für die Gruppe nach Absatz 2 Nummer 1 kann statt einer Vollerhebung eine Bezugnahme auf Stichproben erfolgen, wenn dabei keine stichprobenbasierten Verzerrungen zu erwarten sind. Es werden die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalkosten ermittelt und die mit der jeweiligen Aufgabe verbundenen Einnahmen für das Erhebungsjahr vollständig erfasst. Hinsichtlich der Verwaltungsgemeinkosten und der Kosten eines Büroarbeitsplatzes werden geeignete Pauschalen verwendet. Ausgaben für Investitionen werden für das Erhebungsjahr sowie das Vorjahr erhoben.
(6) Zur Kostenermittlung nach Absatz 4 werden die nach Absatz 5 erhobenen Daten mittels quantitativer Analyseverfahren bereinigt und gewichtet, um die sich bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltungstätigkeit ergebenden durchschnittlichen Kosten und Einsparungen zu ermitteln; Mittelungen und Pauschalisierungen sind zulässig.
(7) In besonderen Ausnahmefällen kann einzelnen kommunalen Aufgabenträgern, bei denen es zu einer außerordentlichen und erheblichen Unterdeckung durch Sonderlasten bei Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 kommt, auf Antrag eine Sonderbelastungszuweisung für abgelaufene Haushaltsjahre im Rahmen der Kostenüberprüfung nach Absatz 4 gewährt werden. Bei der Feststellung des Fehlbetrags bleiben nicht notwendige Ausgaben außer Ansatz, zumutbare jedoch nicht ausgeschöpfte Einnahmen werden angerechnet. Sonderbelastungszuweisungen werden nur gewährt, sofern die Fachaufsichtsbehörden zuvor die Aufgabenwahrnehmung dem Grunde und dem Umfang nach als erforderlich anerkannt und bestätigt haben. Sie prüfen zu diesem Zweck den Erlass geeigneter Regelungen.
(8) Für Sonderlasten in den Jahren 2022 und 2023 im Zusammenhang mit der Bewältigung einer möglichen Energie- und Gasmangellage kann den kommunalen Aufgabenträgern auf Antrag im Jahr 2023 eine Sonderbelastungszuweisung zum Ausgleich notwendiger Ausgaben gewährt werden, sofern die Fachaufsichtsbehörden zuvor die Aufgabenwahrnehmung dem Grunde und dem Umfang nach als erforderlich anerkannt und bestätigt haben. Das Nähere regelt das für Kommunales zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 23 Zuweisungen für Infrastruktur

(1) In Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bereitgestellten Mittel erhalten Gemeinden und Landkreise allgemeine Zuweisungen ausschließlich für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Instandhaltungsmaßnahmen insbesondere in den Bereichen Schulen, Kindertageseinrichtungen, Straßen, öffentlicher Personennahverkehr, Sportanlagen, Feuerwehr und Brandschutz, kommunaler Wohnungsbau sowie Digitalisierung und Breitband. Die Zuweisungen werden als Kapitalzuschüsse gewährt.
(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 stehen für
1. Gemeinden 65 Prozent und
2. Landkreise 35 Prozent
zur Verfügung.
(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 für Gemeinden vorgesehenen Mitteln wird in den Jahren 2020 bis 2023 ein Teilbetrag von 32 500 000 Euro vorab nach den Anteilsverhältnissen der Einwohnerzahlen verteilt. Die verbleibenden Mittel werden zu 50 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 50 Prozent nach der Finanzkraft verteilt. Die finanzkraftabhängige Zuweisung erhalten Gemeinden, deren Finanzkraft je Einwohner 115 Prozent der durchschnittlichen Finanzkraft je Einwohner nicht erreicht. Die Höhe der finanzkraftabhängigen Zuweisung einer Gemeinde wird ermittelt, indem zunächst die Differenz der Finanzkraft der Gemeinde je Einwohner zu dem auf 115 Prozent erhöhten durchschnittlichen Wert der Finanzkraft aller Gemeinden je Einwohner gebildet wird. Das absolute Ergebnis wird mit der Einwohnerzahl der Gemeinde multipliziert. Das so ermittelte Produkt wird durch die Summe der mit gleichem Rechenweg ermittelten Produkte aller Gemeinden, deren Finanzkraft unter 115 Prozent liegt, dividiert. Der sich hieraus ergebende Quotient wird mit dem für finanzkraftabhängige Zuweisungen zur Verfügung stehenden Betrag multipliziert.
(4) Die nach Absatz 2 Nummer 2 für Landkreise vorgesehenen Mittel werden zu 50 Prozent nach den Anteilsverhältnissen der Einwohnerzahlen und zu 50 Prozent nach den Anteilsverhältnissen der Gebietsflächen verteilt.

§ 24 Übergangszuweisung an kreisangehörige zentrale Orte

(1) Kreisangehörige zentrale Orte erhalten für eine Übergangszeit von fünf Jahren Zuweisungen insbesondere für investive Zwecke. Von den nach § 11 Absatz 5 Satz 2 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c hierfür insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln werden
1. im Jahr 2020 36 000 000 Euro,
2. im Jahr 2021 24 000 000 Euro,
3. im Jahr 2022 20 000 000 Euro sowie
4. im Jahr 2023 10 000 000 Euro ausgezahlt.
Der verbleibende Restbetrag kommt im Jahr 2024 zur Auszahlung.
(2) Die Höhe der jährlichen Zuweisung wird ermittelt, indem die Anzahl der Einwohner im Nahbereich eines kreisangehörigen zentralen Ortes durch die Gesamtzahl der Einwohner aller Nahbereiche von kreisangehörigen Zentralen Orten dividiert und mit dem für das Jahr zur Verfügung stehenden Betrag multipliziert wird. Die Zuweisungen werden als Kapitalzuschüsse gewährt.

§ 24a Finanzierung des kooperativen E-Government

(1) Zur Finanzierung kommunaler Anteile
1.
am Betrieb kooperativer E-Government-Komponenten des Landes,
2.
für kooperative Digitalisierungsvorhaben und -projekte,
3.
am Betrieb zentraler Infrastrukturen wie der elektronischen Datenübermittlung in automatisierten Verfahren nach § 13 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern und
4.
für Personal- und Sachkosten des Büros kooperatives E-Government stehen die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g bereitgestellten Mittel zur Verfügung.
(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Lenkungsausschuss nach § 17 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Die Mittel werden durch das für Digitalisierung zuständige Ministerium bewirtschaftet.

§ 24b Zuweisungen für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene

(1) Gemeinden und Landkreise erhalten Zuweisungen zur Finanzierung ihrer Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene in Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h zur Verfügung stehenden Mittel.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden den kreisfreien Städten und Landkreisen im Verhältnis der aufhältigen ukrainischen Kriegsvertriebenen, die seit dem 24. Februar 2022 eingereist sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilt oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, zugewiesen. Grundlage für die Verteilung ist im Jahr 2022 eine Auswertung des Ausländerzentralregisters nach den in Satz 1 genannten Kriterien zum Stichtag 31. August 2022 und im Jahr 2023 eine Auswertung des Ausländerzentralregisters nach den in Satz 1 genannten Kriterien zum Stichtag 31. Dezember 2022. Die Landkreise leiten 60 Prozent des Zuweisungsbetrages an die kreisangehörigen Gemeinden im Verhältnis der dort zum Stichtag aufhältigen ukrainischen Kriegsvertriebenen weiter.
(3) Die Mittel werden bis zum 1. Oktober des Ausgleichsjahres an die kreisfreien Städte und Landkreise ausgezahlt. Die Landkreise sind verpflichtet, die Gemeindeanteile nach Absatz 2 Satz 3 unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

Abschnitt 6 Zuweisungen für besondere Bedarfe

§ 25 Sonderbedarfszuweisungen

(1) Das Land stellt nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d 25 000 000 Euro in den Jahren 2023 bis 2025 sowie 15 000 000 Euro ab 2026 für Sonderbedarfszuweisungen und 15 000 000 Euro für Sonderzuweisungen zur Verfügung. Die Mittel sind gegenseitig deckungsfähig. Die Verwendung der Mittel für Sonderzuweisungen ist in § 27 Absatz 2 und 4 und für Sonderbedarfszuweisungen in den folgenden Absätzen geregelt.
(2) Das Land kann an Gemeinden, Landkreise sowie Ämter und Zweckverbände auf Antrag Sonderbedarfszuweisungen für Investitionen und für nicht investive Zwecke gewähren, soweit
1.
sich die Antragsteller in einer außergewöhnlichen Lage befinden oder besondere Aufgaben zu erfüllen haben,
2.
diese zur Finanzierung von Vorhaben, die zu den pflichtigen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis gehören, notwendig sind und
3.
diese zur Förderung von Verwaltungskooperationen oder Verwaltungsfusionen beitragen oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.
Sonderbedarfszuweisungen werden Antragstellern in außergewöhnlichen Lagen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, soweit kein Anspruch gegenüber Dritten besteht. Besondere Aufgaben sind insbesondere solche, die die zentralen Orte für die Einwohner ihrer Nah-, Mittel- oder Oberbereiche sowie sonstige Gemeinden auch für Einwohner der Umlandgemeinden wahrnehmen oder bei denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Zur Förderung der Zwecke nach Satz 1 können freie Kassenmittel auch zur Abdeckung besonderer vorübergehender Liquiditätsbedarfe für einen befristeten Zeitraum als rückzahlbare Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellt werden.
(3) Über die Bewilligung der Sonderbedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen entscheidet das für Kommunales zuständige Ministerium im Benehmen mit den zuständigen Fachministerien. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung besteht nicht. Über Entscheidungen der Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen von mehr als 250 000 Euro werden die kommunalen Landesverbände unterrichtet.
(4) Das für Kommunales zuständige Ministerium unterrichtet den nach § 34 eingerichteten Beirat jährlich über die Verwendung der nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bereitgestellten Mittel.

§ 26 Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern, Verordnungsermächtigung

(1) Das Land hat unter dem Namen „Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen mit dem Ziel errichtet, die Kommunen bei der Rückführung eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 45 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, zu unterstützen. Die Bewirtschaftung des Sondervermögens obliegt dem für Kommunales zuständigen Ministerium. Es erstellt im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung für das Sondervermögen. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend.
(2) Dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern werden die Mittel gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f zugeführt.
(3) Die Mittel nach Absatz 2 stehen zur Verfügung für:
1.
Konsolidierungs- und Ergänzungszuweisungen nach § 27 in Höhe von 25 000 000 Euro,
2.
die Unterstützung von Gemeinden bei der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, in Höhe von 25 000 000 Euro.
Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Gemeinden, die ihren Wohnungsunternehmen finanzielle Mittel mit dem Ziel gewähren, Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes zu tilgen. Die Mittel nach Satz 1 sind gegenseitig deckungsfähig.
(4) Die für die Gewährung von Zuweisungen für Altverbindlichkeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 einschließlich der Erarbeitung und der Feststellung der hierfür notwendigen Entscheidungsgrundlagen in den Jahren 2018 bis 2020 erforderlichen Mittel für Personal- und Sachkosten des Landes werden hälftig vom Land und von den Kommunen getragen. Der kommunale Anteil wird in den Jahren 2018 bis 2020 zulasten der Mittel nach Absatz 3 zur Verfügung gestellt und ist auf insgesamt 230 000 Euro begrenzt. Ab dem Jahr 2021 werden die erforderlichen Personal- und Sachkosten für die Gewährung der Zuweisungen für Altverbindlichkeiten vollständig aus den Mitteln nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 finanziert.
(5) Einzelheiten zur Bewirtschaftung des Sondervermögens sowie zu den Voraussetzungen und zum Verfahren für die Gewährung der Zuweisungen einschließlich der Festsetzung von Ausschlussfristen kann das für Kommunales zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung regeln. Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale – durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 zu berechtigen, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung des Verfahrens zur Gewährung von Zuweisungen für Altverbindlichkeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Verwaltungsakte zu erlassen.
(6) Der Beirat nach § 34 ist mindestens einmal jährlich über die Verwendung der Mittel und die Bewirtschaftung des Fonds zu informieren.

§ 27 Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs, Sonderzuweisungen

(1) Weist eine Gemeinde oder ein Landkreis im Haushaltsvorjahr einen positiven jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung aus und bestand zum 31. Dezember 2021 und zum Ende des Haushaltsvorjahres insgesamt ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, kann beim für Kommunales zuständigen Ministerium eine Konsolidierungszuweisung beantragt werden. Die Konsolidierungszuweisung wird grundsätzlich in Höhe des selbst erwirtschafteten jahresbezogenen positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen gewährt (Grundzuweisung). Die Konsolidierungszuweisung beträgt 20 Prozent des zum 31. Dezember 2021 bestehenden negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen (Mindestzuweisung), wenn
1.
der Antrag von einer kreisangehörigen Gemeinde, die keine große kreisangehörige Stadt ist, gestellt wird und diese die Hebesätze für Realsteuern im Haushaltsvorjahr so festgesetzt hat, dass sie mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnittshebesatz nach Absatz 4 Satz 4 liegen; Mindereinzahlungen bei einer Realsteuerart können dabei durch Mehreinzahlungen bei einer anderen Realsteuerart ausgeglichen werden, oder
2.
der Antrag von einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt oder einer großen kreisangehörigen Stadt gestellt wird und dieser oder diese im Haushaltsvorjahr mindestens einen positiven jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in Höhe von 3 000 000 Euro oder 1,5 Prozent der laufenden Auszahlungen der Finanzrechnung erreicht hat.
Eine Konsolidierungszuweisung nach Satz 1 bis 3 kann höchstens in Höhe des Betrags gewährt werden, der zum Ausgleich des negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen der Finanzrechnung zum 31. Dezember 2021 unter Einbeziehung bereits erhaltener oder gewährter Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs und selbst erwirtschafteter jahresbezogener positiver Salden erforderlich ist; die Zuweisung ist auf einen Betrag von 9 000 000 Euro beschränkt.
(2) Weist eine kreisangehörige Gemeinde mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte
1.
in den drei vorangegangenen Haushaltsjahren jeweils einen jahresbezogenen negativen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus und bestand zum Ende dieser Haushaltsjahre auch insgesamt ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung oder
2.
im Haushaltsvorjahr einen negativen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen und in den vier vorangegangenen Haushaltsjahren nur in einem Haushaltsjahr einen jahresbezogenen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus und bestand zum Ende dieser Haushaltsjahre auch insgesamt ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung,
kann beim für Kommunales zuständigen Ministerium eine Sonderzuweisung beantragt werden. Diese wird in Höhe des negativen jahresbezogenen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen im Haushaltsvorjahr gewährt. Die Gewährung der Sonderzuweisung erfolgt, wenn die Gemeinde
1.
die Hebesätze für Realsteuern im Haushaltsvorjahr so festgesetzt hat, dass sie mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnittshebesatz nach Absatz 4 Satz 4 liegen; Mindereinzahlungen bei einer Realsteuerart können dabei durch Mehreinzahlungen bei einer anderen Realsteuerart ausgeglichen werden,
2.
die im Haushaltssicherungskonzept oder dessen Fortschreibung für das Haushaltsvorjahr festgelegten Maßnahmen umgesetzt oder die darin festgelegten Haushaltsverbesserungen insgesamt erreicht hat und
3.
auf den Haushaltsausgleich des Haushaltsvorjahres gerichtete rechtsaufsichtliche Entscheidungen umgesetzt hat.
Bestand zum 31. Dezember 2021 ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung, erhält die Gemeinde ergänzend zur Sonderzuweisung eine Zuweisung zur Unterstützung beim Abbau dieses negativen Saldos in Höhe von 20 Prozent dieses Saldos (Ergänzungszuweisung); Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Wurde einer Gemeinde oder einem Landkreis im Jahr 2020 oder im Jahr 2021 eine Konsolidierungszuweisung gewährt und wird diese in Folgejahren erneut beantragt, richtet sich die Berechnung der Mindestzuweisung abweichend von Absatz 1 Satz 3 nach dem Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, der der Berechnung der erstmaligen Zuweisung zu Grunde gelegen hat, sofern die Antragstellung für aufeinander folgende Haushaltsjahre erfolgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller eine Ergänzungszuweisung erhalten hat und in Folgejahren eine Konsolidierungszuweisung oder erneut eine Ergänzungszuweisung beantragt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Die Gewährung der Zuweisungen erfolgt im Rahmen der nach § 26 Absatz 3 Nummer 1 für Konsolidierungs- und Ergänzungszuweisungen und nach § 25 Absatz 1 für Sonderzuweisungen im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel und richtet sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Der Antrag auf Zuweisung nach Absatz 1 oder 2 ist der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde bis spätestens zum 1. September des Haushaltsjahres mit dem vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Antragsformular vorzulegen, diese leitet den Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte mit einer Stellungnahme innerhalb eines Monats an das für Kommunales zuständige Ministerium weiter. Dem Antrag ist als Nachweis der Salden, die der Gewährung der Zuweisungen nach Absatz 1 oder 2 zu Grunde liegen, die Darstellung im Anhang gemäß § 48 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik für das Haushaltsvorjahr aus dem gemäß § 60 Absatz 4 der Kommunalverfassung aufgestellten Jahresabschluss, für vorangegangene Haushaltsjahre aus den gemäß § 60 Absatz 5 der Kommunalverfassung festgestellten Jahresabschlüssen beizufügen. Für die Bestimmung der gewogenen Durchschnittshebesätze sowie von Mehr- oder Mindereinzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 sind die gewogenen Durchschnittshebesätze der Gemeindegrößenklasse entsprechend dem Realsteuervergleich des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern für das jeweilige Haushaltsvorvorjahr des der Berechnung zu Grunde liegenden Haushaltsjahres heranzuziehen; für die Berechnung von Mehr- und Mindereinzahlungen sind die Gewerbesteuereinzahlungen um die gezahlte Gewerbesteuerumlage zu mindern.
(5) Übersteigt eine Zuweisung nach Absatz 1 oder die Summe der Zuweisungen nach Absatz 2 nach Feststellung des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres, für das die Zuweisung gewährt wurde, den nach Absatz 1 Satz 4 maßgeblichen negativen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen der Finanzrechnung, hat die Gemeinde oder der Landkreis dies dem für Kommunales zuständigen Ministerium spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses mitzuteilen und den übersteigenden Betrag innerhalb eines Monats nach erfolgter Mitteilung zurückzuzahlen. Bestand nach Maßgabe von Satz 1 kein ausgleichsfähiger negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, erfolgt die Rückzahlung in Höhe des Zuweisungsbetrags. Hat eine Gemeinde oder ein Landkreis in Haushaltsvorjahren bereits Zuweisungen nach Absatz 1 oder 2 oder anderweitige Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs erhalten, so sind die der Antragstellung zu Grunde liegenden
1.
jahresbezogenen Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen der Finanzrechnung um darin enthaltene Zuweisungsbeträge zu mindern,
2.
Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen der Finanzrechnung um die bis zum Endes des jeweiligen Haushaltsjahres gewährten Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs zu erhöhen, soweit diese im Saldo noch nicht enthalten sind.
(6) Es gelten folgende Übergangsbestimmungen für eine Antragstellung im Jahr 2022:
1.
Die Hebesätze für Realsteuern der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2021 müssen abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 mindestens in Höhe der gewogenen Durchschnittshebesätze nach Absatz 4 Satz 4 festgesetzt worden sein.
2.
Abweichend von Absatz 2 Satz 4 ist der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 1. Januar 2021 Grundlage für die Berechnung der Ergänzungszuweisung für das Haushaltsjahr 2021.

§ 28 Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern

(1) Aus den Zuweisungen gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird unter der Bezeichnung „Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern“ (nachfolgend Aufbaufonds genannt) ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Landes gebildet.
(2) Der Aufbaufonds wird vom für Kommunales zuständigen Ministerium verwaltet. Zur Beratung des für Kommunales zuständigen Ministeriums wird ein Beirat gebildet. Die Mitglieder des Beirates werden von den kommunalen Landesverbänden vorgeschlagen und durch das für Kommunales zuständige Ministerium berufen. Das für Kommunales zuständige Ministerium kann die treuhänderische Verwaltung des Sondervermögens auf einen Dritten übertragen. Für den Treuhänder findet § 113 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern entsprechend Anwendung. Der Treuhänder unterliegt der Prüfungskompetenz des Landesrechnungshofes nach § 91 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern. Der Landesrechnungshof kann bei dem Empfänger die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel prüfen.
(3) Das für Kommunales zuständige Ministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung für den Aufbaufonds. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend. Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, für den Aufbaufonds Kapitalmarktmittel aufzunehmen, soweit die nach Absatz 1 zugeführten Zuweisungen und die weiteren Verpflichtungen des Aufbaufonds dies zulassen. Die Kreditaufnahme darf insgesamt die fünffache Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bereitgestellten Mittel nicht überschreiten. Das für Kommunales zuständige Ministerium kann diese Befugnisse auf einen Dritten treuhänderisch übertragen und selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe der von dem Dritten aufgenommenen Kapitalmarktmittel zuzüglich Zinsen in marktüblicher Höhe übernehmen.
(4) Der Aufbaufonds dient der Unterstützung der kommunalen Körperschaften.
(5) Zur Refinanzierung der vom Land vorfinanzierten Eigenanteile im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau werden aus dem Aufbaufonds jährlich bis zu 20 000 000 Euro, längstens jedoch bis zum Jahr 2034, entnommen.
(6) Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen fließen dem Aufbaufonds wieder zu. Wird der Aufbaufonds durch Gesetz aufgelöst, werden die verbleibenden Mittel dem Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt.
(7) Der Beirat nach § 34 ist mindestens einmal jährlich über die Entwicklung des Fondsvermögens zu unterrichten.

Abschnitt 7 Umlagen

§ 29 Finanzausgleichsumlage

(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 16 Absatz 4) die Bedarfsmesszahl (§ 16 Absatz 2) um mehr als 15 Prozent übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben.
(2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 30 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. Aus ihrem Aufkommen fließt ein Teilbetrag in Höhe des gewogenen landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes des Vorvorjahres dem Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Der verbleibende Betrag wird der Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben hinzugefügt.
(3) Die Finanzausgleichsumlage ist zum 1. Oktober eines Jahres fällig. Für rückständige Beträge können Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefordert werden.

§ 30 Kreisumlage, Verordnungsermächtigung

(1) Soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen eines Landkreises seinen Bedarf nicht decken, erhebt er eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden (Kreisumlage).
(2) Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr in einem Vomhundertsatz der Umlagegrundlagen (Umlagesatz) bemessen. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die Umlagegrundlagen entsprechen der Finanzkraft nach § 16 Absatz 7 Satz 1.
(3) Die Umlagegrundlagen werden wie folgt abgesenkt:
1.
im Jahr 2020 individuell
a) im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte um 10,8145 Prozent,
b) im Landkreis Rostock um 7,4665 Prozent,
c) im Landkreis Vorpommern-Rügen um 10,8145 Prozent,
d) im Landkreis Nordwestmecklenburg um 6,9661 Prozent,
e) im Landkreis Vorpommern-Greifswald um 10,8145 Prozent,
f) im Landkreis Ludwigslust-Parchim um 8,6592 Prozent,
2.
im Jahr 2021 einheitlich um 6,966 Prozent,
3.
im Jahr 2022 einheitlich um 3,483 Prozent.
Ab dem Jahr 2023 findet keine Absenkung der Umlagegrundlagen mehr statt. Die Absenkung gilt nicht für Amtsumlagen gemäß § 147 der Kommunalverfassung.
(4) Die Kreisumlage ist zwischen großen kreisangehörigen Städten und sonstigen kreisangehörigen Gemeinden zu differenzieren, wenn große kreisangehörige Städte in ihrem Gebiet Aufgaben anstelle des Landkreises wahrnehmen und anderweitig kein ausreichender finanzieller Ausgleich stattfindet. Das für Kommunales zuständige Ministerium kann das Nähere hierzu durch Rechtsverordnung regeln.
(5) Die Kreisumlage ist anteilig zu zahlen, wenn Teilbeträge der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben und der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer den Gemeinden zufließen. Ergibt sich nach den Absätzen 2 und 3 eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde gegenüber dem Landkreis einen Zahlungsanspruch. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches fordern. Das für Kommunales zuständige Ministerium kann das Nähere hierzu durch Rechtsverordnung regeln.

Abschnitt 8 Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat

§ 31 Grundlagen der Verteilung

(1) Soweit dieses Gesetz auf Einwohnerzahlen abstellt, gelten die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen; Gleiches gilt für die Feststellung der Anzahl von Kindern.
(2) Für die Gebietsfläche ist der Gebietsstand am 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Als Gebietsflächen gelten auch die Flächen der inneren Seegewässer.
(3) Soweit dieses Gesetz die Aufkommen der Gemeinden aus Steuern zu Grunde legt, sind die im Kalenderjahr tatsächlich eingezahlten Beträge und festgesetzten Hebesätze zu berücksichtigen. Steuerrückzahlungen und die Gewerbesteuerumlage werden hiervon abgezogen. Die korrekte Erfassung und Übermittlung der Realsteueraufkommen (Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer) und der Hebesätze ist durch die Rechnungs- und die Gemeindeprüfungsämter nach Abschluss eines Kalenderjahres auf Anforderung des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern zu prüfen und zu bestätigen.
(4) Die Bedarfsansätze nach § 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 werden auf die nächste Ganzzahl aufgerundet.
(5) Für Zuweisungen nach diesem Gesetz ist der Gebietsstand am 1. Januar des Ausgleichsjahres maßgebend.
(6) Zentrale Orte sind die im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern und in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegten und als solche bezeichneten Gemeinden. Bei geteilten Zentren werden die Einwohner im gemeinsamen Verflechtungsbereich im Verhältnis der Einwohner der jeweiligen Gemeinden zueinander aufgeteilt. Handelt es sich dabei um Zentren unterschiedlicher Ordnung, werden der kleineren Gemeinde mindestens 15 Prozent der Einwohner des gemeinsamen Verflechtungsbereichs zugerechnet.
(7) Das für Kommunales zuständige Ministerium stellt die weiteren Grundlagen der Verteilung nach diesem Gesetz jährlich fest.

§ 32 Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen und der Finanzausgleichsumlage

(1) Die Zuweisungen aus der Finanzausgleichsmasse nach § 14 mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f, die Übergangszuweisungen an kreisangehörige zentrale Orte nach § 24, die Finanzausgleichsumlage nach § 29 sowie die Kreisumlagegrundlagen nach § 30 werden durch das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern errechnet und durch das für Kommunales zuständige Ministerium festgesetzt. Falls Leistungen nach diesem Gesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres festgesetzt werden können, sind Abschlagszahlungen zu leisten. Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht in diesem Fall nicht. Nach Vorlage der verbindlichen Daten erfolgt eine Verrechnung.
(2) Stellen sich nach der Festsetzung der Zuweisungen nach Absatz 1 bedeutende Unrichtigkeiten heraus, sind diese zu berichtigen. Bedeutende Unrichtigkeiten liegen insbesondere vor bei Systemfehlern, die sich auf die gesamte Berechnung auswirken, und auch dann vor, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben das Zehnfache und bei den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben das Fünfundzwanzigfache des jeweiligen Grundbetrages (§ 16 Absatz 3 sowie § 19 Absatz 3) übersteigen.
(3) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Festsetzungen nach Absatz 1 auf der Internetseite des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bekannt zu geben. Die Internetadresse mit den erforderlichen Zugangsdaten wird in dem jeweiligen Auszahlungserlass des für Kommunales zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Auszahlungserlass im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen. Die Festsetzungen nach Absatz 1 gelten zwei Wochen nach Veröffentlichung des Auszahlungserlasses im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern als bekannt gegeben.
(4) Einwendungen gegen die Festsetzung nach Absatz 1 müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem für Kommunales zuständigen Ministerium erhoben werden.
(5) Der Mittelbedarf für Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen ist in Einzelfällen aus den Mitteln für Sonderbedarfszuweisungen und Sonderzuweisungen (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d) zu decken.

§ 33 Auszahlung der Zuweisungen

(1) Schlüsselzuweisungen nach den §§ 16 und 19 sowie Zuweisungen nach den §§ 22 bis 24 sind in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats zu zahlen.
(2) Die Zuweisungen an kreisangehörige Gemeinden werden dem Landkreis zugeleitet. Dieser ist verpflichtet, die Zuweisungen unverzüglich an die Gemeinden und Ämter weiterzuleiten. Der Landkreis darf die den einzelnen Gemeinden zustehenden Beträge gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlagen gemäß § 30, den Kreisanteil an der Finanzausgleichsumlage gemäß § 29 oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Auszahlungen der Teilbeträge durch das für Kommunales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
(4) Das für Kommunales zuständige Ministerium ist berechtigt, fällige Forderungen zum Beispiel aus Umlagen nach diesem Gesetz mit Zuweisungen nach diesem Gesetz zu verrechnen.

§ 34 Beirat

(1) Beim für Kommunales zuständigen Ministerium wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören an:
1.
ein Vertreter des für Kommunales zuständigen Ministeriums als vorsitzendes Mitglied,
2.
ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,
3.
ein Vertreter des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern,
4.
ein Vertreter des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Der Beirat berät das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium in Fragen der Ausgestaltung und Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleiches und nimmt die in diesem Gesetz geregelten Prüfungspflichten wahr. Der Beirat regelt Näheres in einer Geschäftsordnung.

§ 35 Übergangsregelungen

(1) Der Anteil der Finanzausgleichsumlage des Jahres 2019 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg- Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 408, 409) geändert worden ist, wird der Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben nach § 15 Absatz 2 zugeführt.
(2) Für das Verfahren und die Fälligkeit der Abrechnung des Finanzausgleichs für vor dem 1. Januar 2020 liegende Ausgleichsjahre findet das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606) in der am 31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(3) Fusionszuweisungen nach § 5 des Gemeinde-Leitbildgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 5 der Fusionsverordnung werden aus dem Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 28 ausgezahlt.

Abschnitt 9 Ausgleich COVID-19-bedingter finanzieller Belastungen

§ 36 Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2020

(1) Die Gemeinden erhalten für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich in Höhe von 120 000 000 Euro.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden zu 90 Prozent nach den durchschnittlichen Netto-Gewerbesteueraufkommen der Jahre 2016 bis 2019 und zu 10 Prozent nach der negativen Differenz zwischen dem Netto-Gewerbesteueraufkommen im 1. Halbjahr 2019 und 1. Halbjahr 2020 auf die Gemeinden verteilt. Die Berechnung der einzelgemeindlichen Zuweisungen erfolgt nach den Absätzen 3 und 4. Die Zuweisungen werden mathematisch auf die nächste Ganzzahl gerundet und durch die Anlage, die Bestandteil dieses Gesetzes ist, festgesetzt. Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt zusammen mit der Auszahlung der Finanzausgleichsleistungen für den Monat Dezember 2020 über die Landkreise.
(3) Aus dem Mittelwert des Gewerbesteueraufkommens der Jahre 2016 bis 2019 abzüglich einer rechnerischen Gewerbesteuerumlage wird für jede Gemeinde im Verhältnis zur Summe aller Mittelwerte eine Schlüsselzahl gebildet, die dem Anteil der jeweiligen Gemeinde an den nach Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mitteln entspricht. Bei der Mittelwertbildung werden negative Aufkommen in den Jahren 2016 und 2017 auf Null gesetzt. Die Schlüsselzahlen werden auf neun Nachkommastellen gerundet.
(4) Bei Gemeinden, deren Gewerbesteueraufkommen abzüglich einer rechnerischen Gewerbesteuerumlage im 1. Halbjahr 2020 geringer als im 1. Halbjahr 2019 ist, wird im Verhältnis der Differenz zur Summe aller negativen Differenzen eine Schlüsselzahl gebildet, die dem Anteil der Gemeinde an den nach Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mitteln entspricht. Die Schlüsselzahlen werden auf neun Nachkommastellen gerundet.
(5) Bei der Abrechnung des Finanzausgleichs für das Jahr 2020 ist der pauschale Ausgleich nach Absatz 1 als Steuersurrogat bei der Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise nach § 6 Absatz 1 zu berücksichtigen. Der Betrag von 48 000 000 Euro, den das Land nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder für Wirkungen im bundesstaatlichen Finanzausgleich erhält, ist in den allgemeinen Steuerverbund nach § 5 als Einnahme des Landes einzubeziehen.
(6) Im Jahr 2022 wird die Zuweisung jeder Gemeinde bei der Ermittlung ihrer Steuerkraftmesszahl nach § 18 mitberücksichtigt. Dazu wird der Zuweisungsbetrag nach Absatz 2 einer Gemeinde durch einen für jede Gemeinde zu bestimmenden durchschnittlichen gewogenen Hebesatz der Jahre 2016 bis 2020 geteilt und mit dem Nivellierungshebesatz für die Gewerbesteuer nach § 18 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt (Steuerkraftzahl). Zur Bestimmung des durchschnittlichen gewogenen Hebesatzes einer Gemeinde wird die Summe der Gewerbesteueraufkommen der Jahre 2016 bis 2019 sowie das doppelte Gewerbesteueraufkommen des 1. Halbjahres 2020 durch die Summe der Grundbeträge der Jahre 2016 bis 2019 sowie des doppelten Grundbetrags des 1. Halbjahres 2020 geteilt.

§ 37 Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2021; Verordnungsermächtigung

(1) Die Gemeinden erhalten für im Jahr 2021 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich in Höhe von 67 000 000 Euro.
(2) Die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 wird im Beirat nach § 34 abgestimmt.
(3) Bei der Abrechnung des Finanzausgleichs für das Jahr 2021 ist der pauschale Ausgleich nach Absatz 1 als Steuersurrogat bei der Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise nach § 6 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(4) Im Jahr 2023 wird die Zuweisung jeder Gemeinde bei der Ermittlung ihrer Steuerkraftmesszahl nach § 18 mitberücksichtigt.
(5) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Schlüsselzahlen nach Absatz 2 festzusetzen und Einzelheiten zur Berücksichtigung der Zuweisungen bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 4 zu regeln.

§ 38 Stärkung der Finanzausgleichsmasse im Jahr 2021

Der Abrechnungsbetrag zugunsten der Kommunen für das Jahr 2019 verstärkt im Jahr 2021 die Finanzausgleichsmasse nach § 13. Der Anteil für den Familienleistungsausgleich nach § 9 wird mit der Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben verrechnet.

Anlage

zu § 36 FAG M-V
Zuweisungsbeträge und Steuerkraftzahlen zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 nach § 36 Absatz 2 und 6 FAG M-V
Gemeinde- nummer Gemeinde Zuweisungsbetrag nach § 36 Absatz 2 Steuerkraftzahl nach § 36 Absatz 6
13003000 Rostock 23.052.859 € 18.888.471,57 €
13004000 Schwerin 8.040.365 € 6.995.177,67 €
13071001 Alt Schwerin 40.845 € 44.462,70 €
13071002 Altenhagen 2.359 € 2.699,80 €
13071003 Altenhof 16.565 € 21.624,50 €
13071004 Altentreptow 584.599 € 681.905,09 €
13071005 Ankershagen 22.105 € 24.596,43 €
13071006 Bartow 5.329 € 6.152,57 €
13071007 Basedow 34.600 € 37.980,03 €
13071008 Beggerow 30.389 € 29.403,64 €
13071009 Beseritz 12.370 € 19.199,32 €
13071010 Blankenhof 15.346 € 15.071,29 €
13071011 Blankensee 41.275 € 41.383,62 €
13071012 Blumenholz 10.295 € 10.920,89 €
13071013 Bollewick 12.092 € 14.824,79 €
13071014 Borrentin 25.020 € 26.198,52 €
13071015 Bredenfelde 392 € 446,60 €
13071016 Breesen 81.206 € 97.679,82 €
13071017 Breest 163 € 176,63 €
13071018 Briggow 1.614 € 1.883,95 €
13071019 Brunn 21.371 € 21.072,95 €
13071020 Buchholz 6.082 € 7.082,52 €
13071021 Burg Stargard 151.473 € 170.068,70 €
13071022 Burow 23.097 € 27.376,74 €
13071023 Bütow 35.832 € 44.504,79 €
13071025 Carpin 6.485 € 6.863,29 €
13071026 Cölpin 24.117 € 27.081,46 €
13071027 Dargun 228.836 € 257.736,85 €
13071028 Datzetal 13.127 € 13.764,02 €
13071029 Demmin 832.329 € 852.074,81 €
13071032 Faulenrost 48.608 € 56.122,52 €
13071033 Feldberger Seenlandschaft 125.362 € 136.465,49 €
13071034 Fincken 11.166 € 13.341,03 €
13071035 Friedland 357.664 € 359.972,33 €
13071036 Fünfseen 18.444 € 17.567,91 €
13071037 Galenbeck 36.831 € 36.978,06 €
13071039 Gielow 14.725 € 17.187,92 €
13071041 Gnevkow 7.812 € 9.301,16 €
13071042 Godendorf 416 € 454,89 €
13071043 Göhren-Lebbin 29.041 € 27.661,55 €
13071044 Golchen 1.431 € 1.363,03 €
13071045 Gotthun 10.353 € 13.183,43 €
13071047 Grabowhöfe 43.471 € 45.269,29 €
13071048 Grammentin 1.795 € 2.010,43 €
13071049 Grapzow 99.014 € 107.783,81 €
13071050 Grischow 6.799 € 7.401,20 €
13071053 Groß Kelle 1.046 € 1.328,42 €
13071054 Groß Miltzow 36.309 € 34.958,48 €
13071055 Groß Nemerow 42.943 € 46.444,62 €
13071056 Groß Plasten 43.490 € 45.039,29 €
13071057 Groß Teetzleben 51.473 € 61.285,04 €
13071058 Grünow 1.751 € 1.755,61 €
13071059 Gültz 4.383 € 4.174,81 €
13071060 Gülzow 3.401 € 3.976,37 €
13071063 Hohen Wangelin 86.351 € 116.253,47 €
13071064 Hohenbollentin 988 € 1.176,34 €
13071065 Hohenmocker 51.425 € 48.982,31 €
13071066 Hohenzieritz 6.936 € 6.954,25 €
13071067 Holldorf 11.387 € 12.679,24 €
13071068 Ivenack 10.711 € 11.659,69 €
13071069 Jabel 11.176 € 11.205,41 €
13071070 Jürgenstorf 37.882 € 45.421,95 €
13071071 Kargow 20.971 € 22.739,77 €
13071072 Kentzlin 834 € 898,21 €
13071073 Kieve 21.417 € 21.817,92 €
13071074 Kittendorf 1.945 € 2.340,47 €
13071075 Klein Vielen 4.777 € 4.975,90 €
13071076 Kletzin 67.362 € 69.364,65 €
13071077 Klink 38.777 € 42.211,53 €
13071078 Klocksin 1.985 € 2.117,10 €
13071079 Knorrendorf 10.294 € 11.927,99 €
13071080 Kratzeburg 21.297 € 23.865,17 €
13071081 Kriesow 8.121 € 9.669,07 €
13071083 Kublank 5.724 € 5.553,70 €
13071084 Kummerow 26.921 € 30.314,93 €
13071087 Lärz 27.446 € 33.172,90 €
13071088 Leizen 34.989 € 39.020,82 €
13071089 Lindenberg 3.573 € 4.110,80 €
13071090 Lindetal 34.975 € 34.285,99 €
13071092 Malchin 420.963 € 467.438,93 €
13071093 Malchow 372.092 € 354.417,63 €
13071096 Meesiger 3.709 € 4.073,83 €
13071097 Melz 6.677 € 9.689,69 €
13071099 Mirow 119.520 € 133.932,71 €
13071100 Möllenbeck 11.598 € 11.653,54 €
13071101 Möllenhagen 330.002 € 368.005,56 €
13071102 Mölln 6.514 € 7.355,57 €
13071103 Moltzow 12.327 € 12.359,44 €
13071104 Neddemin 6.204 € 6.360,48 €
13071105 Neetzka 8.044 € 8.217,79 €
13071107 Neubrandenburg 6.319.297 € 5.471.936,72 €
13071108 Neuenkirchen 18.988 € 19.037,97 €
13071109 Neukalen 49.219 € 52.475,12 €
13071110 Neustrelitz 996.572 € 949.234,83 €
13071111 Neverin 80.402 € 109.404,15 €
13071112 Nossendorf 29.198 € 31.784,11 €
13071113 Nossentiner Hütte 25.733 € 24.510,68 €
13071114 Penkow 10.804 € 11.760,93 €
13071115 Penzlin 138.450 € 138.814,34 €
13071117 Pragsdorf 19.321 € 22.092,77 €
13071118 Priborn 5.784 € 7.546,26 €
13071119 Priepert 19.026 € 21.768,49 €
13071120 Pripsleben 19.378 € 22.153,14 €
13071122 Rechlin 57.853 € 66.728,79 €
13071123 Ritzerow 12.574 € 13.850,43 €
13071124 Röbel/Müritz 412.059 € 413.143,37 €
13071125 Röckwitz 8.239 € 9.512,30 €
13071127 Rosenow 35.350 € 39.075,54 €
13071128 Sarow 32.212 € 35.875,43 €
13071130 Schönbeck 6.131 € 10.617,78 €
13071131 Schönfeld 10.039 € 11.952,68 €
13071132 Schönhausen 746 € 937,44 €
13071133 Schwarz 17.669 € 22.692,84 €
13071135 Siedenbollentin 13.292 € 15.076,66 €
13071136 Siedenbrünzow 104.344 € 116.493,03 €
13071137 Sietow 17.205 € 21.850,35 €
13071138 Silz 14.111 € 15.360,83 €
13071139 Sommersdorf 5.996 € 6.856,46 €
13071140 Sponholz 48.973 € 49.101,88 €
13071141 Staven 68.470 € 68.650,18 €
13071142 Stavenhagen 1.213.523 € 1.546.328,64 €
13071143 Stuer 3.242 € 3.792,18 €
13071144 Torgelow am See 20.508 € 20.561,97 €
13071145 Trollenhagen 98.532 € 98.791,29 €
13071146 Tützpatz 39.756 € 46.298,60 €
13071147 Userin 14.914 € 15.181,12 €
13071148 Utzedel 5.195 € 6.318,26 €
13071150 Verchen 6.122 € 6.960,74 €
13071153 Voigtsdorf 730 € 731,92 €
13071154 Vollrathsruhe 2.084 € 2.481,26 €
13071155 Walow 17.205 € 18.728,87 €
13071156 Waren (Müritz) 1.154.743 € 1.408.922,65 €
13071157 Warrenzin 10.466 € 11.257,03 €
13071158 Werder 22.730 € 24.624,17 €
13071159 Wesenberg 96.346 € 107.964,19 €
13071160 Wildberg 22.176 € 25.658,48 €
13071161 Woggersin 9.547 € 11.877,71 €
13071162 Wokuhl-Dabelow 14.275 € 15.996,40 €
13071163 Wolde 94.657 € 110.195,79 €
13071164 Woldegk 314.495 € 304.067,98 €
13071166 Wulkenzin 57.508 € 66.395,60 €
13071167 Wustrow 21.299 € 27.049,73 €
13071169 Zettemin 934 € 1.046,94 €
13071170 Zirzow 2.966 € 2.973,81 €
13071171 Zislow 10.973 € 11.944,89 €
13071172 Peenehagen 11.712 € 12.636,44 €
13071173 Kuckssee 5.739 € 6.350,52 €
13071174 Schloen-Dratow 24.745 € 26.936,70 €
13071175 Eldetal 7.988 € 9.729,01 €
13071176 Südmüritz 25.225 € 32.035,75 €
13072001 Admannshagen-Bargeshagen 174.562 € 207.837,88 €
13072002 Alt Bukow 4.006 € 4.360,82 €
13072003 Alt Sührkow 8.093 € 8.114,30 €
13072004 Altkalen 87.441 € 98.274,40 €
13072005 Am Salzhaff 30.517 € 35.204,44 €
13072006 Bad Doberan 590.460 € 608.014,22 €
13072007 Bartenshagen-Parkentin 46.350 € 50.455,29 €
13072008 Bastorf 29.172 € 32.334,48 €
13072009 Baumgarten 33.105 € 33.192,12 €
13072010 Behren-Lübchin 7.157 € 7.532,64 €
13072011 Benitz 6.715 € 6.065,75 €
13072012 Bentwisch 926.673 € 1.176.874,71 €
13072013 Bernitt 131.430 € 131.775,87 €
13072014 Biendorf 59.113 € 70.381,42 €
13072015 Blankenhagen 24.184 € 30.713,68 €
13072017 Börgerende-Rethwisch 226.119 € 287.171,13 €
13072018 Bröbberow 7.027 € 7.045,49 €
13072019 Broderstorf 246.675 € 276.421,10 €
13072020 Bützow 378.456 € 389.707,39 €
13072021 Cammin 23.505 € 29.851,35 €
13072022 Carinerland 96.595 € 121.860,63 €
13072023 Dahmen 4.277 € 4.288,26 €
13072024 Dalkendorf 39.847 € 39.951,86 €
13072026 Dobbin-Linstow 36.157 € 39.359,48 €
13072027 Dolgen am See 17.183 € 20.229,51 €
13072028 Dreetz 45.776 € 45.896,46 €
13072029 Dummerstorf 465.121 € 524.368,67 €
13072030 Elmenhorst/Lichtenhagen 244.162 € 290.651,25 €
13072031 Finkenthal 18.446 € 20.731,35 €
13072032 Gelbensande 21.011 € 26.683,97 €
13072033 Glasewitz 9.485 € 12.045,95 €
13072034 Gnewitz 1.325 € 1.442,36 €
13072035 Gnoien 95.113 € 91.662,99 €
13072036 Graal-Müritz 275.023 € 349.279,21 €
13072037 Grammow 132 € 167,64 €
13072038 Groß Roge 11.564 € 11.594,43 €
13072039 Groß Schwiesow 17.857 € 17.903,99 €
13072040 Groß Wokern 16.755 € 17.732,38 €
13072041 Groß Wüstenfelde 39.136 € 38.232,86 €
13072042 Gülzow-Prüzen 87.030 € 82.896,08 €
13072043 Güstrow 1.413.284 € 1.583.709,42 €
13072044 Gutow 14.265 € 15.935,55 €
13072045 Hohen Demzin 1.377 € 1.508,76 €
13072046 Hohen Sprenz 3.265 € 3.669,51 €
13072047 Hohenfelde 50.168 € 52.801,13 €
13072048 Hoppenrade 18.261 € 20.463,06 €
13072049 Jördenstorf 25.390 € 25.456,82 €
13072050 Jürgenshagen 57.941 € 57.982,99 €
13072051 Kassow 2.127 € 2.272,48 €
13072053 Klein Belitz 14.698 € 16.748,57 €
13072055 Klein Upahl 3.014 € 3.377,45 €
13072056 Krakow am See 93.458 € 109.486,56 €
13072057 Kritzmow 199.708 € 234.119,22 €
13072058 Kröpelin 244.742 € 310.822,34 €
13072059 Kuchelmiß 24.983 € 28.844,01 €
13072060 Kühlungsborn 773.057 € 981.782,39 €
13072061 Kuhs 16.290 € 16.774,30 €
13072062 Laage 729.508 € 819.774,69 €
13072063 Lalendorf 134.574 € 134.928,14 €
13072064 Lambrechtshagen 166.975 € 198.913,62 €
13072066 Lelkendorf 6.438 € 6.454,94 €
13072067 Lohmen 725.515 € 1.163.067,73 €
13072069 Lüssow 25.888 € 26.657,64 €
13072071 Mistorf 73.536 € 73.729,52 €
13072072 Mönchhagen 45.807 € 58.174,89 €
13072073 Mühl Rosin 28.675 € 29.527,50 €
13072074 Neubukow 163.269 € 188.501,48 €
13072075 Nienhagen 108.525 € 134.863,55 €
13072076 Nustrow 2.661 € 3.168,25 €
13072077 Papendorf 85.048 € 99.702,42 €
13072078 Penzin 3.506 € 4.734,04 €
13072079 Plaaz 42.388 € 43.648,18 €
13072080 Pölchow 30.778 € 33.504,05 €
13072081 Poppendorf 130.989 € 165.950,78 €
13072082 Prebberede 8.797 € 8.820,15 €
13072083 Reddelich 17.575 € 21.494,72 €
13072084 Reimershagen 9.237 € 9.511,61 €
13072085 Rerik 183.407 € 232.926,89 €
13072086 Retschow 12.553 € 12.586,03 €
13072087 Roggentin 285.172 € 344.922,32 €
13072088 Rövershagen 429.316 € 504.834,66 €
13072089 Rühn 33.587 € 33.675,39 €
13072090 Rukieten 8.392 € 8.414,08 €
13072091 Sanitz 274.545 € 312.680,50 €
13072092 Sarmstorf 24.734 € 26.924,73 €
13072093 Satow 426.914 € 387.271,99 €
13072094 Schorssow 3.461 € 3.470,11 €
13072095 Schwaan 158.332 € 172.355,69 €
13072096 Schwasdorf 87.724 € 92.008,27 €
13072097 Selpin 9.298 € 11.070,43 €
13072098 Stäbelow 222.636 € 271.550,81 €
13072099 Steffenshagen 13.216 € 15.493,22 €
13072101 Steinhagen 211.157 € 211.675,29 €
13072102 Stubbendorf 609 € 662,94 €
13072103 Sukow-Levitzow 12.982 € 13.016,16 €
13072104 Tarnow 25.248 € 25.287,23 €
13072105 Tessin 133.905 € 170.059,35 €
13072106 Teterow 1.402.821 € 1.303.597,08 €
13072107 Thelkow 23.381 € 26.994,43 €
13072108 Thulendorf 27.430 € 29.030,08 €
13072109 Thürkow 24.132 € 25.556,43 €
13072110 Vorbeck 20.854 € 22.475,67 €
13072111 Walkendorf 110.924 € 119.136,72 €
13072112 Wardow 11.806 € 13.268,69 €
13072113 Warnkenhagen 21.284 € 21.340,01 €
13072114 Warnow 27.539 € 27.611,47 €
13072116 Wiendorf 17.310 € 16.487,78 €
13072117 Wittenbeck 82.441 € 82.755,55 €
13072118 Zarnewanz 9.487 € 12.909,10 €
13072119 Zehna 30.452 € 27.624,31 €
13072120 Zepelin 5.202 € 5.215,69 €
13072121 Ziesendorf 34.232 € 37.263,98 €
13073001 Ahrenshagen-Daskow 164.833 € 197.161,87 €
13073002 Ahrenshoop 134.961 € 155.818,61 €
13073003 Altefähr 19.818 € 19.870,15 €
13073004 Altenkirchen 64.428 € 61.367,67 €
13073005 Altenpleen 10.395 € 10.574,87 €
13073006 Baabe 92.504 € 88.110,06 €
13073007 Bad Sülze 76.188 € 66.607,09 €
13073009 Barth 372.652 € 411.537,43 €
13073010 Bergen auf Rügen 927.945 € 883.867,61 €
13073011 Binz 1.203.352 € 1.206.518,72 €
13073012 Born a. Darß 78.900 € 83.502,50 €
13073013 Breege 86.215 € 93.851,19 €
13073014 Buschvitz 13.228 € 16.799,56 €
13073015 Dettmannsdorf 60.517 € 57.642,44 €
13073016 Deyelsdorf 7.356 € 7.500,06 €
13073017 Dierhagen 107.241 € 116.739,49 €
13073018 Divitz-Spoldershagen 9.842 € 11.028,83 €
13073019 Dranske 136.701 € 148.808,80 €
13073020 Drechow 4.373 € 5.038,04 €
13073021 Dreschvitz 7.102 € 7.120,69 €
13073022 Eixen 32.718 € 31.431,21 €
13073023 Elmenhorst 6.599 € 7.412,79 €
13073024 Franzburg 28.745 € 32.476,82 €
13073025 Fuhlendorf 16.639 € 18.112,74 €
13073027 Garz/Rügen 62.214 € 67.724,38 €
13073028 Gingst 19.631 € 24.931,37 €
13073029 Glewitz 9.189 € 10.556,45 €
13073030 Glowe 99.630 € 126.530,10 €
13073031 Göhren 156.258 € 148.835,75 €
13073032 Grammendorf 15.488 € 16.130,95 €
13073033 Gransebieth 6.393 € 6.464,22 €
13073034 Gremersdorf-Buchholz 30.906 € 32.787,63 €
13073035 Grimmen 501.523 € 562.000,77 €
13073036 Groß Kordshagen 3.180 € 3.500,73 €
13073037 Groß Mohrdorf 21.923 € 21.980,69 €
13073038 Gustow 29.827 € 35.512,77 €
13073039 Hugoldsdorf 1.337 € 1.293,84 €
13073040 Insel Hiddensee 177.019 € 269.776,96 €
13073041 Jakobsdorf 16.611 € 18.279,04 €
13073042 Karnin 19.045 € 20.731,84 €
13073043 Kenz-Küstrow 8.888 € 9.959,79 €
13073044 Klausdorf 95.592 € 101.168,20 €
13073045 Kluis 24.532 € 31.155,64 €
13073046 Kramerhof 233.794 € 234.409,25 €
13073048 Lancken-Granitz 6.434 € 6.128,39 €
13073049 Lietzow 10.205 € 11.435,60 €
13073050 Lindholz 48.154 € 54.486,78 €
13073051 Löbnitz 18.968 € 19.606,01 €
13073052 Lohme 24.097 € 22.952,39 €
13073053 Lüdershagen 24.768 € 27.754,73 €
13073054 Lüssow 238.542 € 259.670,01 €
13073055 Marlow 684.157 € 816.386,93 €
13073057 Millienhagen-Oebelitz 12.548 € 14.146,07 €
13073059 Neuenkirchen 3.562 € 4.523,74 €
13073060 Niepars 79.303 € 91.362,73 €
13073061 Pantelitz 32.913 € 37.250,71 €
13073062 Papenhagen 4.178 € 4.585,20 €
13073063 Parchtitz 56.068 € 67.176,10 €
13073064 Patzig 9.526 € 10.369,73 €
13073065 Poseritz 53.071 € 67.400,17 €
13073066 Preetz 63.537 € 65.958,52 €
13073067 Prerow 200.855 € 212.571,54 €
13073068 Prohn 53.361 € 53.501,42 €
13073069 Pruchten 16.737 € 18.810,61 €
13073070 Putbus 123.281 € 125.780,00 €
13073071 Putgarten 47.847 € 45.574,27 €
13073072 Ralswiek 46.448 € 58.988,96 €
13073073 Rambin 140.572 € 162.296,76 €
13073074 Rappin 5.721 € 7.265,67 €
13073075 Ribnitz-Damgarten 612.271 € 728.985,16 €
13073076 Richtenberg 40.396 € 47.217,96 €
13073077 Saal 22.806 € 25.733,16 €
13073078 Sagard 262.101 € 312.891,13 €
13073079 Samtens 57.452 € 57.603,19 €
13073080 Sassnitz 1.322.070 € 1.361.374,78 €
13073081 Schaprode 39.272 € 59.850,53 €
13073082 Schlemmin 5.346 € 8.128,56 €
13073083 Sehlen 46.115 € 49.193,94 €
13073084 Sellin 293.999 € 280.034,05 €
13073085 Semlow 25.830 € 30.753,84 g
13073086 Splietsdorf 41.346 € 57.161,76 €
13073087 Steinhagen 39.058 € 43.876,01 €
13073088 Stralsund 3.728.458 € 3.192.230,33 €
13073089 Süderholz 139.253 € 217.904,51 €
13073090 Sundhagen 235.660 € 256.532,74 €
13073092 Trent 34.950 € 44.386,50 €
13073093 Tribsees 98.684 € 101.677,66 €
13073094 Trinwillershagen 75.156 € 81.812,67 €
13073095 Ummanz 10.271 € 13.044,17 €
13073096 Velgast 34.085 € 37.103,96 €
13073097 Weitenhagen 8.573 € 10.141,35 €
13073098 Wendisch Baggendorf 27.962 € 32.874,45 €
13073099 Wendorf 114.460 € 111.925,06 €
13073100 Wieck a. Darß 47.776 € 52.007,59 €
13073101 Wiek 49.460 € 50.251,36 €
13073102 Wittenhagen 27.939 € 31.031,92 €
13073103 Wustrow 74.458 € 78.801,38 €
13073104 Zarrendorf 25.298 € 28.170,05 €
13073105 Zingst 395.229 € 391.122,72 €
13073106 Zirkow 58.404 € 63.576,93 €
13073107 Mönchgut 65.973 € 69.225,17 €
13074001 Alt Meteln 28.088 € 33.359,98 €
13074002 Bad Kleinen 92.317 € 101.233,08 €
13074003 Barnekow 12.061 € 15.295,72 €
13074004 Benz 12.788 € 13.872,41 €
13074005 Bernstorf 6.044 € 6.427,69 €
13074006 Bibow 3.901 € 4.503,88 €
13074007 Blowatz 20.429 € 22.304,76 €
13074008 Bobilz 27.815 € 29.998,92 €
13074009 Boiensdorf 15.287 € 16.531,60 €
13074010 Boltenhagen 203.722 € 250.380,91 €
13074012 Brüsewitz 100.834 € 128.059,18 €
13074013 Carlow 20.823 € 23.634,09 €
13074014 Cramonshagen 30.057 € 38.172,39 €
13074015 Dalberg-Wendelstorf 11.757 € 15.997,92 €
13074016 Damshagen 39.071 € 46.518,91 €
13074017 Dassow 690.465 € 773.726,96 €
13074018 Dechow 3.367 € 3.887,35 €
13074019 Dorf Mecklenburg 135.386 € 147.377,33 €
13074020 Dragun 26.051 € 42.393,20 €
13074021 Gadebusch 3.047.042 € 4.658.394,10 €
13074022 Gägelow 143.458 € 157.948,80 €
13074023 Glasin 48.946 € 52.972,30 €
13074024 Gottesgabe 20.741 € 26.341,07 €
13074025 Grambow 13.792 € 15.013,58 €
13074026 Grevesmühlen 499.184 € 530.633,06 €
13074027 Grieben 339 € 416,36 €
13074028 Groß Molzahn 8.290 € 10.307,24 €
13074030 Groß Stieten 39.990 € 50.787,30 €
13074031 Hohen Viecheln 18.288 € 20.493,32 €
13074032 Hohenkirchen 56.028 € 56.175,44 €
13074033 Holdorf 3.167 € 3.656,45 €
13074034 Hornstorf 99.001 € 107.417,02 €
13074035 Insel Poel 59.920 € 67.912,09 €
13074036 Jesendorf 5.794 € 6.492,69 €
13074037 Kalkhorst 45.837 € 45.957,62 €
13074038 Klein Trebbow 20.139 € 23.609,10 €
13074039 Klütz 124.898 € 135.452,45 €
13074040 Kneese 3.495 € 4.365,89 €
13074042 Königsfeld 170.333 € 199.596,16 €
13074043 Krembz 9.878 € 12.545,06 €
13074044 Krusenhagen 13.622 € 14.757,46 €
13074046 Lübberstorf 6.948 € 8.823,96 €
13074047 Lübow 42.461 € 46.221,83 €
13074048 Lübstorf 43.334 € 55.034,18 €
13074049 Lüdersdorf 97.490 € 106.124,83 €
13074050 Lützow 52.334 € 68.756,05 €
13074052 Menzendorf 6.254 € 7.165,52 €
13074053 Metelsdorf 2.723 € 3.051,36 €
13074054 Mühlen Eichsen 32.685 € 40.829,46 €
13074056 Neuburg 60.924 € 66.522,08 €
13074057 Neukloster 129.303 € 164.214,81 €
13074060 Passee 1.691 € 2.300,97 €
13074061 Perlin 964 € 1.133,61 €
13074062 Pingelshagen 5.411 € 6.871,97 €
13074064 Pokrent 6.282 € 7.011,24 €
13074065 Rehna 126.281 € 171.832,36 €
13074066 Rieps 6.619 € 8.406,13 €
13074067 Roduchelstorf 3.035 € 3.748,51 €
13074068 Roggendorf 36.567 € 47.863,28 €
13074069 Roggenstorf 14.136 € 15.547,85 €
13074070 Rögnitz 1.276 € 2.130,62 €
13074071 Rüting 6.599 € 7.394,76 €
13074072 Schildetal 22.557 € 28.647,39 €
13074073 Schlagsdorf 25.489 € 32.371,03 €
13074074 Schönberg 439.437 € 471.854,46 €
13074075 Seehof 14.496 € 18.409,92 €
13074076 Selmsdorf 522.132 € 585.094,98 €
13074077 Testorf-Steinfort 24.318 € 24.381,99 €
13074078 Thandorf 4.254 € 4.779,28 €
13074079 Upahl 84.474 € 100.523,89 €
13074080 Utecht 21.806 € 26.800,28 €
13074081 Veelböken 11.317 € 14.434,54 €
13074082 Ventschow 47.558 € 55.752,61 €
13074084 Warin 125.393 € 136.499,24 €
13074085 Warnow 6.566 € 7.247,20 €
13074087 Wismar 4.420.281 € 3.742.504,58 €
13074088 Zickhusen 13.638 € 17.320,26 €
13074089 Zierow 32.373 € 32.458,19 €
13074090 Zurow 41.113 € 46.281,41 €
13074091 Züsow 20.680 € 22.511,66 €
13074092 Wedendorfersee 10.978 € 12.484,78 €
13074093 Stepenitztal 16.905 € 18.539,19 €
13074094 Siemz-Niendorf 11.194 € 13.267,11 €
13075001 Ahlbeck 13.543 € 13.578,64 €
13075002 Alt Tellin 8.557 € 9.565,71 €
13075003 Altwarp 4.507 € 4.292,92 €
13075004 Altwigshagen 7.549 € 7.391,01 €
13075005 Anklam 929.027 € 884.898,22 €
13075006 Bandelin 169.497 € 179.570,46 €
13075007 Bargischow 65.084 € 73.545,14 €
13075008 Behrenhoff 23.403 € 23.464,59 €
13075009 Bentzin 35.200 € 39.489,13 €
13075010 Benz 69.635 € 77.841,60 €
13075011 Bergholz 17.492 € 17.002,71 €
13075012 Blankensee 3.198 € 3.416,89 €
13075013 Blesewitz 300 € 308,75 €
13075015 Boldekow 24.304 € 26.682,35 €
13075016 Boock 7.845 € 8.747,72 €
13075017 Brietzig 4.446 € 5.159,25 €
13075018 Brünzow 49.574 € 53.827,81 €
13075020 Bugewitz 4.061 € 4.438,24 €
13075021 Buggenhagen 2.311 € 2.314,03 €
13075022 Butzow 3.559 € 3.817,78 €
13075023 Daberkow 6.539 € 7.116,24 €
13075025 Dargelin 13.819 € 15.042,97 €
13075026 Dargen 14.320 € 14.341,65 €
13075027 Dersekow 96.921 € 105.872,17 €
13075029 Ducherow 75.941 € 76.140,84 €
13075031 Eggesin 148.131 € 148.520,82 €
13075032 Fahrenwalde 81.964 € 89.223,67 €
13075033 Ferdinandshof 62.477 € 59.509,34 €
13075034 Garz 11.613 € 11.641,15 €
13075035 Glasow 23.957 € 27.726,68 €
13075036 Görmin 59.658 € 63.138,05 €
13075037 Grambin 5.327 € 5.901,13 €
13075038 Grambow 5.330 € 5.725,37 €
13075039 Greifswald 3.859.660 € 3.460.071,67 €
13075040 Gribow 12.400 € 12.432,63 €
13075041 Groß Kiesow 19.711 € 19.963,41 €
13075042 Groß Luckow 9.091 € 9.663,97 €
13075043 Groß Polzin 1.833 € 1.837,82 €
13075044 Gützkow 70.109 € 75.457,70 €
13075045 Hammer a. d. Uecker 4.171 € 3.972,88 €
13075046 Hanshagen 12.425 € 13.387,94 €
13075048 Heinrichswalde 14.008 € 13.342,62 €
13075049 Heringsdorf 1.262.041 € 1.232.916,98 €
13075050 Hinrichshagen 39.208 € 42.680,71 €
13075051 Hintersee 5.716 € 6.415,61 €
13075053 Iven 5.095 € 7.056,93 €
13075054 Jarmen 140.711 € 153.058,80 €
13075055 Jatznick 28.205 € 23.880,23 €
13075056 Kamminke 3.453 € 3.457,11 €
13075058 Karlshagen 102.932 € 103.202,87 €
13075059 Katzow 12.993 € 14.475,99 €
13075060 Kemnitz 21.277 € 23.528,51 €
13075061 Klein Bünzow 61.880 € 65.136,78 €
13075063 Koblentz 11.601 € 12.483,71 €
13075065 Korswandt 8.296 € 9.067,40 €
13075066 Koserow 205.236 € 227.881,18 €
13075067 Krackow 64.696 € 74.099,13 €
13075068 Krien 39.206 € 43.572,44 €
13075069 Kröslin 38.171 € 41.473,95 €
13075070 Kruckow 37.356 € 41.954,88 €
13075071 Krugsdorf 10.458 € 11.384,28 €
13075072 Krummin 2.999 € 3.006,89 €
13075073 Krusenfelde 178 € 180,77 €
13075074 Lassan 29.089 € 27.911,29 €
13075075 Leopoldshagen 3.933 € 4.399,65 €
13075076 Levenhagen 25.262 € 27.577,18 €
13075078 Liepgarten 10.859 € 11.809,39 €
13075079 Löcknitz 120.820 € 134.297,14 €
13075080 Loddin 74.565 € 78.744,30 €
13075081 Loissin 39.760 € 43.190,47 €
13075082 Loitz 137.760 € 145.796,00 €
13075083 Lubmin 886.361 € 966.643,19 €
13075084 Lübs 21.447 € 23.294,67 €
13075085 Luckow 18.233 € 18.280,98 €
13075087 Lütow 19.446 € 17.842,86 €
13075088 Medow 40.172 € 42.170,94 €
13075089 Meiersberg 2.218 € 2.465,92 €
13075090 Mellenthin 6.051 € 6.808,34 €
13075091 Mesekenhagen 56.619 € 63.143,57 €
13075092 Mölschow 11.886 € 11.917,28 €
13075093 Mönkebude 16.188 € 17.770,16 €
13075094 Murchin 38.680 € 38.781,79 €
13075095 Nadrensee 29.613 € 32.566,03 €
13075097 Neu Boltenhagen 8.859 € 10.037,09 €
13075098 Neu Kosenow 186.459 € 191.978,59 €
13075101 Neuenkirchen 24.393 € 26.953,84 €
13075102 Neuenkirchen 182.918 € 174.229,40 €
13075103 Nieden 494 € 560,16 €
13075104 Papendorf 3.699 € 4.207,24 €
13075105 Pasewalk 486.949 € 485.865,80 €
13075106 Peenemünde 68.092 € 68.271,19 €
13075107 Penkun 120.054 € 136.908,55 €
13075108 Plöwen 4.258 € 4.506,38 €
13075109 Polzow 908 € 1.020,61 €
13075110 Postlow 12.296 € 14.760,12 €
13075111 Pudagla 18.987 € 20.472,80 €
13075113 Ramin 32.124 € 35.786,93 €
13075114 Rankwitz 1.949 € 2.082,64 €
13075115 Rollwitz 63.167 € 67.375,60 €
13075116 Rossin 1.026 € 1.212,75 €
13075117 Rossow 10.312 € 11.221,30 €
13075118 Rothemühl 42.074 € 45.800,55 €
13075119 Rothenklempenow 11.967 € 13.250,18 €
13075120 Rubenow 144.093 € 144.391,21 €
13075121 Rubkow 11.283 € 11.496,44 €
13075122 Sarnow 27.863 € 31.177,25 €
13075123 Sassen-Trantow 62.289 € 67.806,03 €
13075124 Sauzin 5.200 € 5.343,84 €
13075125 Schmatzin 3.868 € 3.878,18 €
13075126 Schönwalde 1.527 € 2.154,77 €
13075127 Spantekow 139.702 € 152.648,67 €
13075128 Stolpe an der Peene 10.749 € 11.691,72 €
13075129 Stolpe auf Usedom 2.654 € 2.908,04 €
13075130 Strasburg (Uckermark) 152.988 € 163.371,54 €
13075131 Torgelow 472.705 € 403.516,29 €
13075133 Trassenheide 165.207 € 165.641,76 €
13075134 Tutow 47.171 € 50.828,65 €
13075135 Ückeritz 59.471 € 64.266,20 €
13075136 Ueckermünde 322.973 € 307.631,78 €
13075137 Usedom 50.633 € 50.766,24 €
13075138 Viereck 29.127 € 31.856,31 €
13075139 Vogelsang-Warsin 2.047 € 2.274,89 €
13075140 Völschow 27.129 € 30.103,79 €
13075141 Wackerow 10.514 € 9.109,23 €
13075142 Weitenhagen 113.424 € 113.722,48 €
13075143 Wilhelmsburg 46.196 € 47.828,36 €
13075144 Wolgast 998.767 € 1.001.395,33 €
13075145 Wrangelsburg 2.683 € 2.592,23 €
13075146 Wusterhusen 66.987 € 71.262,82 €
13075147 Zemitz 15.373 € 16.387,43 €
13075148 Zempin 49.117 € 54.858,64 €
13075149 Zerrenthin 3.181 € 3.449,96 €
13075150 Ziethen 8.604 € 3.981,14 €
13075151 Zinnowitz 429.940 € 431.071,42 €
13075152 Zirchow 53.999 € 59.174,31 €
13075154 Züssow 45.878 € 45.974,67 €
13075155 Neetzow-Liepen 117.848 € 128.555,58 €
13075156 Karlsburg 46.964 € 45.409,98 €
13076001 Alt Krenzlin 19.887 € 21.961,91 €
13076002 Alt Zachun 14.098 € 13.428,35 €
13076003 Balow 6.324 € 6.974,54 €
13076004 Bandenitz 20.087 € 25.510,49 €
13076005 Banzkow 127.800 € 135.255,00 €
13076006 Barkhager 83.167 € 92.375,18 €
13076007 Barnin 32.198 € 36.421,60 €
13076008 Belsch 7.670 € 8.503,26 €
13076009 Bengerstorf 17.287 € 18.400,55 €
13076010 Besitz 3.841 € 4.573,19 €
13076011 Blankenberg 4.140 € 4.345,61 €
13076012 Blievenstorf 18.436 € 18.484,52 €
13076013 Bobzin 117.633 € 131.818,16 €
13076014 Boizenburg/Elbe 390.432 € 438.378,51 €
13076015 Borkow 4.519 € 4.530,89 €
13076016 Brahlstorf 27.116 € 32.590,52 €
13076017 Brenz 187.889 € 229.694,23 €
13076018 Bresegard bei Eldena 10.047 € 11.680,98 €
13076019 Bresegard bei Picher 11.288 € 12.649,20 €
13076020 Brüel 94.682 € 101.703,41 €
13076021 Brunow 3.736 € 4.448,18 €
13076023 Bülow 1.106 € 1.203,96 €
13076024 Cambs 9.078 € 8.646,80 €
13076025 Crivitz 195.735 € 213.071,53 €
13076026 Dabel 32.552 € 35.831,72 €
13076027 Dambeck 20.236 € 23.291,50 €
13076029 Demen 23.644 € 24.680,45 €
13076030 Dersenow 37.125 € 38.132,81 €
13076032 Dobbertin 12.592 € 12.625,14 €
13076033 Dobin am See 81.153 € 81.366,56 €
13076034 Dömitz 150.981 € 158.615,97 €
13076035 Domsühl 119.528 € 125.242,84 €
13076036 Dümmer 51.741 € 59.737,34 €
13076037 Eldena 52.014 € 54.294,07 €
13076038 Friedrichsruhe 7.844 € 7.864,64 €
13076039 Gallin 1.598.638 € 2.026.749,31 €
13076040 Gallin-Kuppentin 26.138 € 26.206,78 €
13076041 Gammelin 4.682 € 5.405,58 €
13076044 Gneven 12.010 € 12.801,39 €
13076046 Göhlen 13.165 € 14.866,84 €
13076048 Goldberg 125.035 € 126.675,85 €
13076049 Gorlosen 2.990 € 3.254,23 €
13076050 Grabow 667.548 € 741.130,26 €
13076051 Granzin 5.755 € 6.456,03 €
13076053 Grebs-Niendorf 14.459 € 15.877,01 €
13076054 Gresse 86.812 € 94.840,31 €
13076055 Greven 5.858 € 6.459,73 €
13076056 Groß Godems 9.108 € 9.639,30 €
13076057 Groß Krams 2.088 € 2.272,94 €
13076058 Groß Laasch 41.623 € 47.011,08 €
13076060 Hagenow 968.480 € 1.024.974,67 €
13076062 Hohen Pritz 44.886 € 49.047,98 €
13076063 Holthusen 116.636 € 134.765,90 €
13076064 Hoort 19.570 € 21.303,34 €
13076065 Hülseburg 14.311 € 15.578,55 €
13076067 Karenz 2.080 € 2.297,93 €
13076068 Karrenzin 30.257 € 31.656,64 €
13076069 Karstädt 10.736 € 10.764,25 €
13076070 Kirch Jesar 13.229 € 14.400,71 €
13076071 Klein Rogahn 16.566 € 19.126,20 €
13076072 Kobrow 20.065 € 20.910,56 €
13076073 Kogel 37.350 € 42.401,16 €
13076075 Kreien 8.188 € 8.913,22 €
13076076 Kremmin 94.133 € 106.357,58 €
13076077 Kritzow 5.163 € 5.717,58 €
13076078 Kuhlen-Wendorf 21.469 € 22.660,12 €
13076079 Kuhstorf 19.466 € 22.474,38 €
13076080 Langen Brütz 4.552 € 4.955,18 €
13076082 Leezen 110.268 € 122.833,40 €
13076085 Lewitzrand 19.956 € 21.120,10 €
13076086 Lübesse 109.678 € 119.392,34 €
13076087 Lüblow 9.604 € 12.197,08 €
13076088 Lübtheen 229.513 € 244.398,98 €
13076089 Lübz 547.197 € 567.518,16 €
13076090 Ludwigslust 986.384 € 1.073.749,44 €
13076092 Lüttow-Valluhn 438.061 € 505.761,34 €
13076093 Malk Göhren 5.333 € 5.834,54 €
13076094 Malliß 29.184 € 29.260,80 €
13076096 Mestlin 13.839 € 14.428,71 €
13076097 Milow 13.074 € 15.226,64 €
13076098 Möllenbeck 2.744 € 2.987,04 €
13076099 Moraas 13.439 € 14.629,31 €
13076100 Muchow 1.826 € 2.016,33 €
13076101 Mustin 5.842 € 6.495,19 €
13076102 Neu Gülze 91.753 € 108.564,89 €
13076103 Neu Kaliß 170.912 € 190.670,35 €
13076104 Neu Poserin 14.792 € 16.103,07 €
13076105 Neustadt-Glewe 552.061 € 622.238,85 €
13076106 Nostorf 7.158 € 10.908,79 €
13076107 Pampow 218.068 € 250.388,91 €
13076108 Parchim 1.335.061 € 1.496.053,65 €
13076109 Passow 12.594 € 13.328,65 €
13076110 Pätow-Steegen 10.204 € 11.836,25 €
13076111 Picher 6.299 € 6.666,44 €
13076112 Pinnow 73.849 € 75.180,04 €
13076113 Plate 113.610 € 125.769,92 €
13076114 Plau am See 272.042 € 298.223,12 €
13076115 Prislich 9.167 € 9.995,21 €
13076116 Pritzier 20.756 € 22.594,39 €
13076117 Raben Steinfeld 53.233 € 57.268,47 €
13076118 Rastow 115.292 € 125.503,58 €
13076119 Redefin 51.090 € 48.663,23 €
13076120 Rom 22.167 € 23.460,08 €
13076121 Schossin 46.310 € 51.546,69 €
13076122 Schwanheide 41.218 € 45.698,74 €
13076125 Siggelkow 14.734 € 15.625,12 €
13076126 Spornitz 56.094 € 59.366,15 €
13076128 Sternberg 312.392 € 344.260,99 €
13076129 Stolpe 14.616 € 15.468,60 €
13076130 Stralendorf 38.064 € 43.946,62 €
13076131 Strohkirchen 6.067 € 6.420,91 €
13076133 Sukow 52.946 € 52.002,95 €
13076134 Sülstorf 28.871 € 32.352,50 €
13076135 Techentin 22.024 € 22.081,96 €
13076136 Teldau 16.662 € 20.478,14 €
13076138 Tessin b. Boizenburg 10.097 € 11.486,05 €
13076140 Tramm 23.676 € 23.977,81 €
13076141 Uelitz 6.282 € 7.125,74 €
13076142 Vellahn 490.418 € 566.209,87 €
13076143 Vielank 60.348 € 66.834,21 €
13076145 Warlitz 5.927 € 6.473,11 €
13076146 Warlow 13.872 € 15.043,41 €
13076147 Warsow 21.794 € 24.408,33 €
13076148 Weitendorf 8.508 € 8.881,77 €
13076151 Werder 8.760 € 9.703,59 €
13076152 Wittenburg 703.347 € 788.162,37 €
13076153 Wittendörp 117.954 € 132.177,86 €
13076154 Wittenförden 123.828 € 157.032,10 €
13076155 Witzin 7.888 € 8.529,64 €
13076156 Wöbbelin 36.745 € 42.170,31 €
13076158 Zapel 9.149 € 9.053,95 €
13076159 Zarrentin am Schaalsee 415.012 € 478.136,77 €
13076160 Ziegendorf 15.407 € 16.184,25 €
13076161 Zierzow 12.206 € 13.648,00 €
13076162 Zölkow 40.429 € 42.787,36 €
13076163 Zülow 678 € 782,78 €
13076164 Obere Warnow 61.415 € 61.769,29 €
13076165 Gehlsbach 6.162 € 6.822,78 €
13076166 Ganzlin 135.319 € 147.172,87 €
13076167 Kloster Tempzin 7.161 € 7.210,07 €
13076168 Ruhner Berge 48.076 € 51.995,23 €
13076169 Toddin 15.615 € 17.128,11 €
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