LFöInstÜV MV 2023
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Vom 2. Januar 2023

Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Vom 2. Januar 2023
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Januar 202314.01.2023
Eingangsformel14.01.2023
§ 114.01.2023
§ 214.01.2023
Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 783), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510, 511) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung:

§ 1

Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wird berechtigt, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe des Treuhandvertrages im Rahmen der bereits übertragenen und der zukünftig zu übertragenden Aufgaben in den nachfolgend aufgeführten Förderbereichen des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung Verwaltungsakte zu erlassen:
1.
Investitionsprogramm „DigitalPakt Schule“ einschließlich Zusatzprogramme,
2.
Investitionsprogramm zum Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder,
3.
MV-Schutzfonds und
4.
Aktionsprogramm des Bundes „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“.
Die Konkretisierung der Aufgaben erfolgt im Einzelfall mit der Beauftragung des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 1 Satz 1 Nummern 4, Nummer 6 sowie Nummer 9 der Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 598), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GVOBl. M-V S. 1436) geändert worden ist, außer Kraft.
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