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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Vom 4. März 2008

    Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Vom 4. März 2008
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2023 (GVOBl. M-V S. 471)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 4. März 200801.01.2008
    Eingangsformel01.01.2008
    § 101.11.2022
    § 201.01.2008
    Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 783), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

    § 1

    Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wird befugt, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen ihr übertragener öffentlicher Förderaufgaben und zur Durchführung und Verwaltung öffentlicher Fördermaßnahmen in folgenden Förderbereichen Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen:
    1.
    Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Mecklenburg-Vorpommern 2007 bis 2013, 2014 bis 2020,
    2.
    Umsetzung von Aufgaben aus dem Sondervermögen „MV-Schutzfonds“ des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt,
    3.
    Förderung des Absatzes und Verbesserung der Marktposition land-, ernährungs-, forst- und fischwirtschaftlicher Erzeugnisse,
    4.
    Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Fischereiabgabe,
    5.
    Förderung der Gründung und des Tätigwerdens von Erzeugergemeinschaften und -zusammenschlüssen sowie der Erarbeitung und Durchführung von Vermarktungskonzeptionen für Qualitätsprodukte,
    6.
    Gewährung von Zuwendungen für die Errichtung und den Ausbau von Tierheimen,
    7.
    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung 2014 bis 2020 im Bereich des Klimaschutzes,
    8.
    Gewährung von Zuwendungen für steckerfertige Photovoltaikanlagen.

    § 2

    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
    Schwerin, den 4. März 2008
    Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus
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