Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Verordnung über Einigungsstellen) Vom 19. September 1991
Verordnung über Einigungsstellen zur
Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(Verordnung über Einigungsstellen)
Vom 19. September 1991
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Verordnung über Einigungsstellen) vom 19. September 1991 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Errichtung und Geschäftsführung | 01.01.2005 |
§ 2 - Aufsicht | 01.01.2005 |
§ 3 - Besetzung | 01.01.2005 |
§ 4 - Vorsitzender | 01.01.2005 |
§ 5 - Beisitzer | 01.01.2005 |
§ 6 - Anträge | 01.01.2005 |
§ 7 - Einigungsverhandlung | 01.01.2005 |
§ 8 - Ladungsfrist | 01.01.2005 |
§ 9 - Persönliches Erscheinen | 01.01.2005 |
§ 10 - Abstimmung | 01.01.2005 |
§ 11 - Niederschrift | 01.01.2005 |
§ 12 - Entschädigung | 01.01.2005 |
§ 13 - Kosten des Verfahrens | 01.01.2005 |
§ 14 | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 27 a Abs. 1 und Abs. 11 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499), zuletzt geändert durch das Gesetz über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Errichtung und Geschäftsführung
(1) Bei den Industrie- und Handelskammern Neubrandenburg, Rostock und zu Schwerin werden für die Bezirke dieser Kammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird (
§ 27 a Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
), errichtet.
(2) Jede Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der bei ihr errichteten Einigungsstelle.
§ 2 Aufsicht
Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt der Wirtschaftsminister (Aufsichtsbehörde) aus.
§ 3 Besetzung
Die Einigungsstellen entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
§ 4 Vorsitzender
(1) Die Industrie- und Handelskammer beruft nach Anhörung der Handwerkskammern, deren Bezirke sich ganz oder teilweise mit den Bezirken der Einigungsstellen decken, und der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V. auf die Dauer von zwei Jahren den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.
(2) Die Einigungsstellen sind mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat, als Vorsitzenden zu besetzen.
(3) Die Industrie- und Handelskammer hat die Berufung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 5 Beisitzer
(1) Die Beisitzer sollen im Bezirk der Einigungsstelle tätige angesehene Gewerbetreibende und Verbraucher sein. Als Gewerbetreibende gelten auch vertretungsberechtigte Mitglieder von Gesellschaftsorganen, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte. Soweit die Einigungsstelle mit Verbrauchern als Beisitzer zu besetzen ist, sollen diese in Verbraucherfragen erfahren sein und ihren Hauptwohnsitz im Bezirk der Einigungsstelle haben.
(2) Bei der Erstellung der Liste der Beisitzer sind die Vorschläge der beteiligten Handwerkskammern für die Besetzung mit Gewerbetreibenden und die Vorschläge der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V. für die Besetzung mit Verbrauchern von der Industrie- und Handelskammer zu berücksichtigen.
(3) Die Industrie- und Handelskammer hat die Liste der Beisitzer rechtzeitig für das folgende Kalenderjahr im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer oder in sonst geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Erstellung und Bekanntgabe der Liste hat erstmalig für das Kalenderjahr 1992 zu erfolgen.
§ 6 Anträge
Anträge sind schriftlich mit Begründung in mindestens dreifacher Ausfertigung unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen, sie können auch zur Niederschrift der Einigungsstelle gestellt werden.
§ 7 Einigungsverhandlung
(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten.
§ 128 Abs. 1
und
§ 136 der Zivilprozeßordnung (ZPO)
gelten sinngemäß.
(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören. Das Erscheinen vor der Einigungsstelle ist für diese Personen freiwillig. Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig.
(3) Der Vorsitzende kann die anwesenden Personen zur Geheimhaltung von Tatsachen, die durch das Verfahren zu ihrer Kenntnis gelangen, verpflichten. Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt die Schweigepflicht des
§ 43 des Deutschen Richtergesetzes
entsprechend.
§ 8 Ladungsfrist
Zur mündlichen Verhandlung lädt der Vorsitzende die Parteien. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage, der Vorsitzende kann sie aus wichtigen Gründen abkürzen.
§ 9 Persönliches Erscheinen
(1) Ordnet der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat. Die Partei ist darauf hinzuweisen, daß gegen sie im Falle unentschuldigten Ausbleibens ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann (
§ 27 a Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
).
(2) Ordnungsgelder nach
§ 27 a Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
werden wie Beiträge der Industrie- und Handelskammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der Industrie- und Handelskammer.
§ 10 Abstimmung
(1) Die Einigungsstelle beschließt mit Stimmenmehrheit.
(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle haben über den Ausgang der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
§ 11 Niederschrift
(1) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, die gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer hinzugezogen werden.
(2) Die Verhandlungsniederschrift hat der Vorsitzende und, sofern ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch dieser zu unterzeichnen.
§ 12 Entschädigung
(1) Der Vorsitzende und die Beisitzer erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten, Aufwand und sonstige Aufwendungen in entsprechender Anwendung der
§§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
, in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326).
(2) Die Industrie- und Handelskammer kann dem Vorsitzenden und den Beisitzern auf Antrag eine Entschädigung für deren Zeitversäumnis in entsprechender Anwendung des
§ 2 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
gewähren. Die Entschädigung für das Zeitversäumnis des Vorsitzenden kann bis zum Zweifachen der nach
§ 2 des Gesetzes über die Entschädigung ehrenamtlicher Richter
zulässigen Höhe angehoben werden.
(3) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847).
§ 13 Kosten des Verfahrens
(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selbst.
(2) Die nach
§ 12
entstandenen Auslagen stellt der Vorsitzende fest. Die Industrie- und Handelskammer kann die Erstattung dieser Auslagen verlangen.
(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die Verteilung der nach Absatz 2 festgestellten Auslagen anzustreben, dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande kommt.
(4) Kommt eine Einigung über die Verteilung der festgestellten Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem Ermessen.
(5) Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen die Entscheidung nach Absatz 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
(6) Für die Beitreibung der festgestellten Auslagen gilt
§ 9 Abs. 2 Satz 1
.
§ 14
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 19. September 1991
Der Ministerpräsident
Dr. Alfred Gomolka
Der Wirtschaftsminister
Conrad-Michael Lehment
Feedback