OWiG§112G MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Zuständigkeit des Landtagspräsidenten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Vom 30. Juni 1992

Gesetz über die Zuständigkeit des Landtagspräsidenten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Vom 30. Juni 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Zuständigkeit des Landtagspräsidenten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 30. Juni 199201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG ist, soweit
es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung des Landtags oder gegen
Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten im Einzelfall handelt,
der Landtagspräsident.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es verkündet worden ist.
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