Gesetz über die Zuständigkeit des Landtagspräsidenten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Vom 30. Juni 1992
Gesetz über die Zuständigkeit des Landtagspräsidenten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Vom 30. Juni 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Zuständigkeit des Landtagspräsidenten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 30. Juni 1992 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG ist, soweit
es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung des Landtags oder gegen
Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten im Einzelfall handelt,
der Landtagspräsident.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es verkündet worden ist.
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