Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit Vom 23. Februar 1993
Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung
einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
Vom 23. Februar 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 194), in Kraft am 18. Mai 2002 |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 23. Februar 1993 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Allgemeines | 01.01.2005 |
§ 2 - Antragsverfahren | 01.01.2005 |
§ 3 - Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde | 01.01.2005 |
§ 4 - Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe | 01.01.2005 |
§ 4a - Anrechnung freier Arbeit während des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe | 01.01.2005 |
§ 5 - Weisungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Widerruf, Beendigung | 01.01.2005 |
§ 7 - Tilgung der Geldstrafe | 01.01.2005 |
§ 8 - Beteiligung der Gerichtshilfe | 01.01.2005 |
§ 9 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des
Artikels 293 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 954) in Verbindung mit
§ 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß einer Verordnung nach Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 24. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 527), verordnet der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten:
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Vermeidung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe kann die Strafvollstreckungsbehörde einem Verurteilten auf Antrag gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen.
(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige, unentgeltliche Tätigkeit. Geringfügige finanzielle Zuwendungen an den Verurteilten zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung berühren die Unentgeltlichkeit nicht.
(3) Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Leistung der freien Arbeit nicht begründet.
§ 2
*
Antragsverfahren
Ordnet die Strafvollstreckungsbehörde gemäß
§ 459 e Abs. 1 StPO
die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an, so weist die Strafvollstreckungsbehörde den Verurteilten zugleich mit der Mitteilung über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe darauf hin, daß er innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag nach
§ 1 Abs. 1
stellen kann. Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses behilflich sein und sich hierbei der Gerichtshilfe oder eines freien Trägers der Straffälligenhilfe bedienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Verurteilte sich nicht auf freiem Fuß befindet oder unbekannten Aufenthalts ist.
Fußnoten
*)
§ 2 Satz 2 geändert durch Verordnung vom 20. September 1999.
§ 3 Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde
(1) Gestattet die Strafvollstreckungsbehörde die Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit, so bestimmt sie zugleich die Beschäftigungsstelle, den Inhalt der Tätigkeit, die voraussichtliche tägliche Arbeitszeit und den Anrechnungsmaßstab (
§ 7 Abs. 1
). Die Strafvollstreckungsbehörde weist den Verurteilten zugleich auf seine Pflichten nach
§ 5
und auf die Rechtsfolgen nach
§ 6
hin.
(2) Die Strafvollstreckungsbehörde darf den Antrag nur dann ablehnen, wenn
a)
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Verurteilte freie Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird,
b)
die von dem Verurteilten vorgeschlagene Beschäftigungsstelle ungeeignet ist und ein anderes Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht vermittelt werden kann.
§ 4
*
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange dem Verurteilten die Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit gestattet ist oder über einen nach erfolgtem Hinweis fristgemäß gestellten Antrag des Verurteilten nicht entschieden ist. Hat die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen, wird ihre weitere Vollstreckung ausgesetzt, wenn eine Entscheidung nach
§ 3 Abs 1
getroffen worden ist.
Fußnoten
*)
§ 4 Satz 2 angefügt durch Verordnung vom 6. Mai 2002.
§ 4a
*
Anrechnung freier Arbeit während des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe
(1) Die Strafvollstreckungsbehörde kann die Ableistung freier Arbeit auch dann gestatten, wenn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen hat. Die Tilgung der Geldstrafe erfolgt nach Maßgabe des
§ 7
durch Anrechnung auf die noch zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe.
(2) Der Leiter der Justizvollzugsanstalt wirkt in geeigneten Fällen auf die Antragstellung des Verurteilten hin. Er unterstützt ihn bei der Suche nach einer geeigneten Beschäftigung außer halb der Justizvollzugsanstalt, wenn die Voraussetzungen für den offenen Vollzug oder von Vollzugslockerungen nach den
§§ 10
und
11 des Strafvollzugsgesetzes
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S 436), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), vorliegen. In Ausnahmefällen kann dem Verurteilten Gelegenheit zur Ableistung freier Arbeit auch innerhalb der Justizvollzugsanstalt gegeben werden, soweit dort geeignete Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind.
(3) Einen Antrag des Verurteilten nach Absatz 1 übermittelt der Leiter der Justizvollzugsanstalt umgehend an die Strafvollstreckungsbehörde. Diese entscheidet unverzüglich über den Antrag und teilt ihre Entscheidung dem Verurteilten und dem Leiter der Justizvollzugsanstalt umgehend mit.
(4) Der Leiter der Justizvollzugsanstalt überwacht die ordnungsgemäße Erfüllung der freien Arbeit durch den Verurteilten. Er teilt der Vollstreckungsbehörde die Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe mit.
Fußnoten
*)
§ 4a eingefügt durch Verordnung vom 6. Mai 2002.
§ 5
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Weisungen
(1) Der Verurteilte hat den Weisungen der Strafvollstreckungsbehörde und hinsichtlich der ihm obliegenden Pflichten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses den Anordnungen des Beschäftigungsgebers nachzukommen und Kontakt mit dem Gerichtshelfer oder dem freien Träger der Straffälligenhilfe zu halten.
(2) Die erforderliche Arbeitskleidung hat der Verurteilte selbst zu stellen, soweit dies bei der ausgewählten Arbeit üblich ist. Der Verurteilte hat eine für die ausgewählte Arbeit erforderliche ärztliche Untersuchung auf seine Kosten vornehmen zu lassen, sofern diese nicht von dem Beschäftigungsgeber getragen werden.
Fußnoten
*)
§ 5 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 20. September 1999.
§ 6
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Widerruf, Beendigung
(1) Die Strafvollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung des Verurteilten widerrufen, wenn er
a)
ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint oder die Arbeit abbricht,
b)
trotz Abmahnung des Beschäftigungsgebers mit seiner Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an ihn gestellt werden können,
c)
gröblich oder beharrlich gegen ihm erteilte Weisungen oder Anordnungen verstößt oder sich dem Kontakt mit dem Gerichtshelfer oder dem freien Träger der Straffälligenhilfe entzieht oder
d)
durch sonstiges schuldhaftes Verhalten eine Weiterbeschäftigung für den Beschäftigungsgeber unzumutbar macht.
(2) Die Gestattung endet, wenn der Verurteilte bei dem bisherigen Beschäftigungsgeber nicht mehr weiter tätig sein kann und ein neues Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande gekommen ist. Die Strafvollstreckungsbehörde teilt dem Verurteilten den Wegfall der Gestattung mit.
Fußnoten
*)
§ 6 Abs. 1 Buchstabe c geändert durch Verordnung vom 20. September 1999.
§ 7 Tilgung der Geldstrafe
(1) Zur Tilgung eines Tagessatzes der Geldstrafe sind sechs Stunden freie Arbeit zu leisten. In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten bis auf drei Stunden herabsetzen. Ein Ausnahmefall liegt in der Regel vor, wenn der Verurteilte als Schwerbeschädigter anerkannt ist, die Arbeit im Falle der Berufstätigkeit am Wochenende geleistet wird oder die Arbeitsleistung zur Nachtzeit erfolgt.
(2) Bleibt der Verurteilte der Arbeit fern, wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.
(3) Hat der Verurteilte die erforderliche Stundenzahl freier Arbeit geleistet, ist die Geldstrafe getilgt. Die Strafvollstreckungsbehörde teilt dem Verurteilten schriftlich mit, daß die Zahlung der Geldstrafe erledigt ist.
(4) Der Verurteilte kann jederzeit die noch nicht getilgte Geldstrafe zahlen.
§ 8
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Beteiligung der Gerichtshilfe
(1) Die Strafvollstreckungsbehörde bedient sich zur Durchführung der Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit der Gerichtshilfe oder eines freien Trägers der Straffälligenhilfe.
(2) Die Gerichtshilfe oder der freie Träger der Straffälligenhilfe vermittelt das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beschäftigungsgeber und dem Verurteilten. Umstände, die zum Widerruf der Gestattung (
§ 6 Abs. 1
) oder zu ihrer Beendigung (
§ 6 Abs. 2
) führen können, teilt die Gerichtshilfe oder der freie Träger der Straffälligenhilfe der Strafvollstreckungsbehörde unverzüglich schriftlich mit. Vor einem beabsichtigten Widerruf der Gestattung ist die Gerichtshilfe oder der freie Träger der Straffälligenhilfe in jedem Fall zu beteiligen.
(3) Die Gerichtshilfe oder der freie Träger der Straffälligenhilfe führt ein jahrgangsweise fortlaufend nummeriertes Register, in das für jeden Auftrag der Strafvollstreckungsbehörde die laufende Nummer, der Name des Verurteilten, das Datum des Eingangs der Sache, die Anzahl der abzuleistenden Stunden, der Beschäftigungsgeber, das Datum der Erledigung der Sache und die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt abgeleisteten Arbeitsstunden einzutragen sind.
Fußnoten
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§ 8 geändert durch Verordnung vom 20. September 1999.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 23. Februar 1993
Der Minister für Justiz, Bundes- und
Europaangelegenheiten
Herbert Helmrich
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