Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches Vom 10. Dezember 1999
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches Vom 10. Dezember 1999
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 10. Dezember 1999 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.
(2) Die Aufgabenerfüllung erfolgt im übertragenen Wirkungskreis.
§ 2
Die Kosten nach § 1 sind durch den allgemeinen Finanzausgleich abgegolten.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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