Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - Namensänderungsgesetzzuständigkeitsverordnung - (NamÄndZustLVO M-V) Vom 21. Dezember 2006
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - Namensänderungsgesetzzuständigkeitsverordnung - (NamÄndZustLVO M-V) Vom 21. Dezember 2006
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - Namensänderungsgesetzzuständigkeitsverordnung - (NamÄndZustLVO M-V) vom 21. Dezember 2006 | 01.08.2006 |
Eingangsformel | 01.08.2006 |
§ 1 | 01.08.2006 |
§ 2 | 01.08.2006 |
§ 3 | 01.08.2006 |
Aufgrund des § 13 a des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, und des Artikels I § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1
Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind zuständig für
1.
die Änderung eines Familiennamens nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
2.
die Änderung eines Vornamens nach § 11 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
3.
die Ausübung der Befugnisse nach den §§ 9 und § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
4.
die Veröffentlichung von Anträgen auf und von Entscheidungen über die Änderung des Familiennamens nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
§ 2
Das Innenministerium ist zuständig
1.
für die Ausübung der Befugnisse nach § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen;
2.
für die Veröffentlichung von Anträgen auf und von Entscheidungen über die Feststellung von Familiennamen nach Artikel I § 2 Abs. 1 und Absatz 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Namensänderungsgesetzzuständigkeitsverordnung vom 25. Januar 1995 (GVOBl. M-V S. 60) außer Kraft.
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