Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für Erklärungen nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches Vom 23. April 2007
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für Erklärungen
nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3
des Bürgerlichen Gesetzbuches
Vom 23. April 2007
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für Erklärungen nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 23. April 2007 | 24.05.2007 |
Eingangsformel | 24.05.2007 |
§ 1 | 24.05.2007 |
§ 2 | 24.05.2007 |
Aufgrund des
§ 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 4
auch in Verbindung mit
§ 1059e
,
§ 1092 Abs. 2
und
§ 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1 Nr. 13 der Ermächtigungsübertragungslandesverordnung Justiz
vom 11. Oktober 2006 (GVOBl. M-V S. 755), die durch die Verordnung vom 21. Dezember 2006 (GVOBl. M-V S. 860) geändert worden ist, verordnet das Justizministerium:
§ 1
(1) Für die Abgabe von Erklärungen nach
1.
§ 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuche
s,
2.
§ 1059e
in Verbindung mit
§ 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
,
3.
§ 1092 Abs. 2
in Verbindung mit
§ 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
,
4.
§ 1098 Abs. 3
in Verbindung mit
§ 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der übertragenden juristischen Person oder der rechtsfähigen Personengesellschaft liegt. Satz 1 gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern belegen ist.
(2) Hat die übertragende juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ihren Sitz im Ausland, ist für die Abgabe der Erklärung der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz oder Wohnsitz des Erwerbers liegt. Liegt auch dieser im Ausland, ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise belegen und der zuerst mit der Übertragbarkeit befasst ist.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 23. April 2007
Die Justizministerin
Uta-Maria Kuder
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