SchKGAG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz- SchKGAG M-V) Vom 11. Juli 2016

Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
(Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz- SchKGAG M-V)
Vom 11. Juli 2016
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 10 geändert, § 12 neu gefasst, § 12a neu eingefügt durch Gesetz vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 191)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und zur Änderung des Landespersonenstandsausführungsgesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 547)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz - SchKGAG M-V) vom 11. Juli 201601.08.2016
§ 1 - Zweck des Gesetzes01.08.2016
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.08.2016
§ 3 - Beratungsstellen, Beratungsfachkräfte und Aufgaben01.08.2016
§ 4 - Versorgungsgebiete01.08.2016
§ 5 - Versorgungsschlüssel01.08.2016
§ 6 - Förderungsberechtigte01.08.2016
§ 7 - Umfang der Landesförderung01.08.2016
§ 8 - Verfahren und Auswahl01.08.2016
§ 9 - Kostenerstattung für Schwangerschaftsabbrüche in besonderen Fällen01.08.2016
§ 10 - Rechtsverordnungen25.05.2018
§ 11 - Zuständige Behörde01.08.2016
§ 12 - Berichtspflicht25.05.2018
§ 12a - Übermittlung von personenbezogenen Daten25.05.2018
§ 13 - Übergangsregelung01.08.2016

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es,
1.
ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen nach
§§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist, durch angemessene öffentliche Förderung sicherzustellen und
2.
das Nähere über die Erstattung der den gesetzlichen Krankenkassen durch den Fünften Abschnitt des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes entstehenden Kosten durch das Land zu regeln.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne von § 1
Absatz 1 ist ein Angebot
1.
wohnortnah, wenn es den Ratsuchenden möglich ist, unter Zuhilfenahme öffentlicher Verkehrsmittel binnen eines Tages eine Beratungsstelle aufzusuchen, beraten zu werden und zum Wohnort zurückzukehren,
2.
plural, wenn die Ratsuchenden zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung wählen können.

§ 3 Beratungsstellen, Beratungsfachkräfte und Aufgaben

(1) Gefördert werden können nur solche Beratungsstellen, welche die Gewähr für eine fachgerechte Beratung nach dem
Schwangerschaftskonfliktgesetz bieten und über fachlich qualifiziertes Personal verfügen.
(2) Die allgemeine Schwangerschaftsberatung nach
§ 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
erfolgt durch Beratungsfachkräfte der Beratungsstellen nach
§ 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
. Beratungsstellen, die ausschließlich diese Beratung anbieten, weisen die Ratsuchenden vor der Beratung in für diese verständlicher Form darauf hin, dass keine Beratungsbescheinigungen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch ausgestellt werden.
(3) Die Schwangerschaftskonfliktberatung nach
§§ 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
wird durch Beratungsfachkräfte sowie durch Ärztinnen und Ärzte durchgeführt. Beratungsstellen nach
§ 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
können auch Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
leisten.

§ 4 Versorgungsgebiete

Die Beratungsstellen sind Versorgungsgebieten zugeordnet. Die einzelnen Versorgungsgebiete umfassen die jeweiligen Gebiete der Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 5 Versorgungsschlüssel

Der Versorgungsschlüssel für die Beratung nach
§ 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
und für die Schwangerschaftskonfliktberatung nach
§§ 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
beträgt mindestens eine vollzeitbeschäftige Beratungsfachkraft oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten für je 40 000 Einwohnerinnen und Einwohner je Versorgungsgebiet. Maßgebliche Grundlage ist die Einwohnerzahl entsprechend der vom Statistischen Amt herausgegebenen jährlichen Bevölkerungsstatistik vom 31. Dezember des vorvorvergangenen Jahres. Für eine vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkraft wird eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde gelegt. Die Möglichkeit, von diesem Schlüssel gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
abzuweichen, bleibt unberührt.

§ 6 Förderungsberechtigte

Gemeinnützige oder kirchliche Träger einer Beratungsstelle können nach
§§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
eine Förderung auf schriftlichen Antrag erhalten. Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen und anerkannte Träger von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen können im Übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige rechtsfähige Gesellschaften, Vereine sowie Ärztinnen und Ärzte sein. Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert.

§ 7 Umfang der Landesförderung

(1) Die Förderung von erforderlichen Schwangerschaftsberatungsstellen erfolgt durch Gewährung von Fördermitteln für betriebsnotwendige Personal- und Sachkosten der Beratungsstellen.
(2) Die Höhe der Fördermittel beträgt mindestens 90 Prozent der notwendigen Personalkosten und mindestens 90 Prozent der notwendigen Sachkosten. Eine Sachkostenpauschale kann zugelassen werden.

§ 8 Verfahren und Auswahl

(1) Die sich nach § 5
ergebenden und durch das Land zu fördernde Beratungsfachkraftstellen werden für einen Zeitraum von drei Jahren pro Versorgungsgebiet nach
§ 4 festgelegt und in geeigneter Form veröffentlicht. Die Anzahl der zu fördernden Beratungsfachkraftstellen wird als Summe der Stellenanteile gemäß dem jeweiligen Stundenumfang im Jahr, gemessen in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) angegeben. Der Beginn der Dreijahresperiode ist der 1. Januar 2017.
(2) Die Träger von Beratungsstellen nach den
§§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
werden für einen Zeitraum von drei Jahren durch die zuständige Behörde ausgewählt. Der Beginn der ersten Dreijahresperiode ist der 1. Januar 2017. Überschreitet die Zahl der beantragten Beratungsfachkraftstellen den nach
§ 5 vorgesehenen Versorgungsschlüssel, sind unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse vorrangig Beratungsstellen zu fördern, die zur Gewährleistung der Wohnortnähe und Pluralität der weltanschaulichen Ausrichtung erforderlich sind. Erfüllen mehrere Beratungsstellen diese Voraussetzungen, ist die Förderentscheidung unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Beratungsangebotes, der Personalausstattung sowie Auslastung der Beratungsstellen zu treffen.
(3) Die in § 11
genannte Behörde bestimmt die Höhe der für die ausgewählte Beratungsstelle nach Absatz 2 zu gewährenden Fördermittel durch gesonderten jährlichen Fördermittelbescheid.

§ 9 Kostenerstattung für Schwangerschaftsabbrüche in besonderen Fällen

Das Land erstattet den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch den Abschnitt 5
Schwangerschaftskonfliktgesetz entstehenden Kosten für Schwangerschaftsabbrüche für Frauen mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern.

§ 10 Rechtsverordnungen

(1) Das Nähere zum Verfahren und zur Bemessung der Förderung nach den
§§ 3 bis 8 bestimmt das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung. In der Verordnung sind mindestens zu regeln:
1.
die Angemessenheit der Personal- und Sachkosten, insbesondere die Berücksichtigung der Qualifizierungsstufen bei den Personalstellen,
2.
die festgelegte Förderhöhe nach § 7
,
3.
die Berechnung und Anwendung des Versorgungsschlüssels nach
§ 5 ,
4.
Verfahren und Auswahl nach § 8
,
5.
die Ausgestaltung der Datenerhebung nach
§ 12 .
(2) Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, das Nähere über die erstattungspflichtigen Leistungen nach
§ 9 , den Umfang der Kostenerstattung und das haushaltstechnische Verfahren durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu bestimmen.

§ 11 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die in den
§§ 7 bis 9 genannten Aufgaben ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

§ 12 Berichtspflicht

Die Träger der Beratungsstellen sind verpflichtet, der nach
§ 11 zuständigen Behörde jährlich bis zum 31. März über die bei ihrer Beratungstätigkeit gesammelten Erfahrungen und die Anzahl der Fälle der von ihnen durchgeführten Beratungen und Maßnahmen nach den
§§ 2 , 5 und
25 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
schriftlich zu berichten. Die Berichte dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der beratenen und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen Personen ermöglichen.

§ 12a Übermittlung von personenbezogenen Daten

Der Träger einer Beratungsstelle, der eine Förderung beantragt oder erhalten hat, ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten der von ihm beschäftigten Beratungsfachkräfte und Verwaltungskräfte an die nach
§ 11 zuständige Behörde zu übermitteln, wenn die Daten für die Bewilligung der Zuwendung, für die Prüfung des Verwendungsnachweises, für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides oder für den Erlass eines Erstattungsbescheides erforderlich sind.

§ 13 Übergangsregelung

Für das Jahr 2016 wird das bisherige Förderverfahren angewandt.
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