Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 21. Juni 1992
Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 21. Juni 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren vom 21. Juni 1992 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Artikel 1 | 01.01.2005 |
Artikel 2 | 01.01.2005 |
Artikel 3 | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem am 6. November 1991 in Berlin unterzeichneten Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren wird zugestimmt.
Artikel 2
Das Abkommen
*
wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Fußnoten
*)
Das Abkommen hat die Gl. Nr. 300- 8.
Artikel 3
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben.
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