Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum Vom 4. September 1992
Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum Vom 4. September 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom 4. September 1992 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Anzuwendende Vorschriften | 01.01.2005 |
§ 2 - Eintragung von Bergwerkseigentum | 01.01.2005 |
§ 3 - Bestandsverzeichnis | 01.01.2005 |
§ 4 - Erste Abteilung | 01.01.2005 |
§ 5 - Grundpfandrechtsbriefe | 01.01.2005 |
§ 6 - Veranlassung der Ersteintragung | 01.01.2005 |
§ 7 - Zuständigkeit | 01.01.2005 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 176 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), und § 4 des Gesetzes über die Führung der Grundbücher vom 14. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 215) verordnet der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten:
§ 1 Anzuwendende Vorschriften
Für die Einrichtung und Führung des Berggrundbuches gelten die Vorschriften der Allgemeinen Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuches (Grundbuchverfügung) vom 8. August 1935 (RMBl. S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1984 (BGBl. I S. 1025), entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt.
§ 2 Eintragung von Bergwerkseigentum
Für das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. In der Aufschrift ist unter die Blattnummer das Wort "Berggrundbuch" zu setzen.
§ 3 Bestandsverzeichnis
(1) Im Bestandsverzeichnis ist in der Spalte 1 die laufende Nummer der Eintragung und in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.
(2) In den durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum sind einzutragen:
a)
die Bezeichnung "Bergwerkseigentum", der Name des Bergwerkseigentums, Größe und Lage des Bergwerksfeldes sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt;
b)
die Bezeichnung der das Bergwerkseigentum verleihenden Behörde und das Datum der Verleihungsurkunde;
c)
Veränderungen der in Buchstabe a bezeichneten Eintragungen.
(3) Ist das Bergwerkseigentum befristet verliehen, so ist auch die Frist einzutragen.
(4) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, ist sie insoweit rot zu unterstreichen.
(5) Das Erlöschen des Bergwerkseigentums ist in der Spalte 8 zu vermerken.
§ 4 Erste Abteilung
In der ersten Abteilung ist der Bergwerkseigentümer einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.
§ 5 Grundpfandrechtsbriefe
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Bergwerkseigentum ist.
§ 6 Veranlassung der Ersteintragung
(1) Bergwerkseigentum, das aufgrund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1991 (GBl. DDR I S. 1071) verliehen wurde, wird vom Grundbuchamt auf Ersuchen der zuständigen Behörde im Grundbuch eingetragen.
(2) Dem Ersuchen ist je eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde und der Bestätigungsurkunde beizufügen.
§ 7 Zuständigkeit
Das Grundbuch für das Bergwerkseigentum (Berggrundbuch) wird für die Bezirke aller Amtsgerichte des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Amtsgericht Stralsund geführt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 4. September 1992
Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Herbert Helmrich
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