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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Binnenschiffahrtssachen Vom 1. Juni/12. August 1993

Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Binnenschiffahrtssachen Vom 1. Juni/12. August 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Binnenschiffahrtssachen vom 1. Juni/12. August 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
§ 501.01.2005
Die Freie und Hansestadt Hamburg
und
das Land Mecklenburg-Vorpommern
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen:

§ 1

Die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden in Binnenschiffahrtssachen gegen die Entscheidungen der im Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Schiffahrtsgerichte werden dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg als Schiffahrtsobergericht zugewiesen.

§ 2

Die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens anhängigen Sachen gehen auf das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg in der Lage über, in der sie sich befinden.

§ 3

Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche; sie erhält die Einnahmen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg aus den ihm zugewiesenen Sachen.

§ 4

Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

§ 5

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
*
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom 13. September 1994 (GVOBl. M-V S. 943): Das Abkommen ist am 17. Juni 1994 in Kraft getreten.
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