InsAnerkVO M-V
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Verordnung über die Anerkennung geeigneter Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren (Insolvenzanerkennungsverordnung - InsAnerkVO M-V) Vom 24. August 2000

Verordnung über die Anerkennung geeigneter Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren (Insolvenzanerkennungsverordnung - InsAnerkVO M-V) Vom 24. August 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Anerkennung geeigneter Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren (Insolvenzanerkennungsverordnung - InsAnerkVO M-V) vom 24. August 200001.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2005
§ 2 - Personelle Voraussetzungen01.01.2005
§ 3 - Sachliche, räumliche und organisatorische Voraussetzungen01.01.2005
§ 4 - Sonstige anerkennungsrelevante Voraussetzungen01.01.2005
§ 5 - Übergangsregelung01.01.2005
§ 6 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 4 des Insolvenzordnungsausführungsgesetzes vom 17. November 1999 (GVOBl. M-V S. 611) verordnet das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, über die Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 des Insolvenzordnungsausführungsgesetzes verfügen müssen, um als geeignete Stelle für den Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642), in der jeweils geltenden Fassung anerkannt zu werden.

§ 2 Personelle Voraussetzungen

(1) In der Einrichtung müssen mindestens zwei Beratungsfachkräfte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von zusammen mindestens 60 Stunden pro Woche tätig sein. Mindestens eine Beratungsfachkraft muss fest angestellt sein.
(2) Beratungsfachkräfte können nur Personen sein, die über eine Ausbildung
1.
für die in § 1 Abs. 1 des Insolvenzordnungsausführungsgesetzes genannten Berufe,
2.
als Diplomsozialarbeiter, Diplomsozialpädagoge,
3.
als Rechtspfleger oder für den sonstigen gehobenen Dienst in der Steuer- oder allgemeinen Verwaltung,
4.
als Betriebswirt, Ökonom, Bank- oder Versicherungskaufmann
oder
5.
als Gerichtsvollzieher
verfügen. Andere Ausbildungen können im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich der Vermittlung rechtlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Kenntnisse gleichwertig sind. Die Beratungsfachkräfte sollen über fundierte Kenntnisse sowohl im Bereich der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik als auch im wirtschaftlichen und rechtlichen Bereich verfügen.
(3) Die Beratungsfachkräfte müssen sich außerdem einer vom Sozialministerium anerkannten Schulung auf dem Gebiet der Schuldnerberatung inklusive der Verbraucherinsolvenzberatung von mindestens 150 Stunden Dauer mit Erfolg unterzogen haben. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Anerkennungsbehörde.
(4) Die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Insolvenzordnungsausführungsgesetzes erforderliche praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung liegt in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit in einer Schuldnerberatungsstelle vor.
(5) Wenn in der Einrichtung keine Beratungsfachkraft mit der Befähigung zum Richteramt tätig ist, muss die Hinzuziehung eines Angehörigen eines rechtsberatenden Berufes sichergestellt sein.
(6) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Insolvenzordnungsausführungsgesetzes kann die Anerkennungsbehörde die Vorlage von Auszügen aus sonstigen öffentlichen Registern oder Verzeichnissen verlangen.
(7) Die Einrichtung hat mindestens eine jährliche fachspezifische Fortbildung der Beratungsfachkräfte sicherzustellen.
(8) In dieser Verordnung enthaltene Berufsbezeichnungen gelten für weibliche und männliche Personen gleichermaßen.

§ 3 Sachliche, räumliche und organisatorische Voraussetzungen

(1) Die Beratungsstelle muss über Räume und eine bürotechnische Ausstattung verfügen, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihr nach dem Insolvenzordnungsausführungsgesetz obliegenden Aufgaben ermöglicht. Insbesondere müssen die Voraussetzungen für eine Vertraulichkeit der Beratung gegeben sein.
(2) Es wird vermutet, dass die Tätigkeit der Einrichtung nicht auf Dauer im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Insolvenzordnungsausführungsgesetzes angelegt ist, wenn überwiegend nur befristete Arbeitsverträge bestehen oder die Räumlichkeiten nur kurzfristig angemietet worden sind.
(3) Die Beratungsstelle muss für die Bevölkerung gut erreichbar sein. Zu diesem Zweck soll die Beratungsstelle
1.
von Montag bis Freitag fernmündlich erreichbar sein,
2.
an mehreren Tagen in der Woche Sprechstunden zu Zeiten anbieten, die es auch Berufstätigen ermöglichen, die Beratung in Anspruch zu nehmen,
3.
durch ortsübliche Informationen sowie durch eine direkte Eintragung im Telefonbuch öffentlich bekannt gegeben werden,
4.
die Sprechstunden öffentlich bekannt geben,
5.
zentral liegen und an das Netz des öffentlichen Nahverkehrs angebunden sein,
6.
behindertengerechte Beratungen sicherstellen.
Bei Bedarf sind Außensprechstunden durchzuführen.

§ 4 Sonstige anerkennungsrelevante Voraussetzungen

Die Anerkennung ist trotz des Vorliegens der in den §§ 2 und 3 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen Grund zu der Annahme geben, dass eine geordnete und fachlich qualifizierte Schuldnerberatung nicht gewährleistet ist.

§ 5 Übergangsregelung

Für bereits vor In-Kraft-Treten des Insolvenzordnungsausführungsgesetzes als geeignete Stellen im Sinne der Insolvenzordnung vorläufig anerkannte Beratungsstellen kann die Anerkennungsbehörde in begründeten Fällen Ausnahmen von § 2 Abs. 2 zulassen, wenn die Beratungsfachkraft über mehrjährige Erfahrung in der Schuldnerberatung verfügt, in erheblichem Umfang an Fortbildungen zur Verbraucherinsolvenzberatung teilgenommen hat und eine Tätigkeit im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren im Wesentlichen unbeanstandet geblieben ist. Vor Entscheidungen nach Satz 1 ist das Justizministerium anzuhören.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 24. August 2000
Die Sozialministerin Dr. Martina Bunge
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