DolmPrüfVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer zum Nachweis der fachlichen Eignung (Dolmetscherprüfungsverordnung - DolmPrüfVO M-V) Vom 26. Februar 2007

Verordnung über die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer zum Nachweis der fachlichen Eignung (Dolmetscherprüfungsverordnung - DolmPrüfVO M-V) Vom 26. Februar 2007
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer zum Nachweis der fachlichen Eignung (Dolmetscherprüfungsverordnung - DolmPrüfVO M-V) vom 26. Februar 200701.02.2007
Eingangsformel01.02.2007
Inhaltsverzeichnis01.02.2007
§ 1 - Geltungsbereich01.02.2007
§ 2 - Arten der Prüfung01.02.2007
§ 3 - Prüfungsamt01.02.2007
§ 4 - Ort und Zeit der Prüfung01.02.2007
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.02.2007
§ 6 - Antrag auf Zulassung01.02.2007
§ 7 - Entscheidung über die Zulassung01.02.2007
§ 8 - Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen01.02.2007
§ 9 - Allgemeine Prüfungsanforderungen01.02.2007
§ 10 - Besondere Prüfungsanforderungen01.02.2007
§ 11 - Schriftliche Prüfung01.02.2007
§ 12 - Mündliche Prüfung01.02.2007
§ 13 - Nachteilsausgleich01.02.2007
§ 14 - Leistungsbeurteilung01.02.2007
§ 15 - Feststellung des Prüfungsergebnisses01.02.2007
§ 16 - Nichtteilnahme, Rücktritt01.02.2007
§ 17 - Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße01.02.2007
§ 18 - Wiederholung der Prüfung01.02.2007
§ 19 - Feststellung der Gleichwertigkeit01.02.2007
§ 20 - Gebärdensprachdolmetscher01.02.2007
§ 21 - Gebühren01.02.2007
§ 22 - Übergangsregelung01.02.2007
§ 23 - Anlagen01.02.2007
§ 24 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.02.2007
Anlage 101.02.2007
Anlage 1a01.02.2007
Anlage 1b01.02.2007
Anlage 1c01.02.2007
Anlage 201.02.2007
Anlage 2a01.02.2007
Aufgrund des § 4 Abs. 2 des Dolmetschergesetzes vom 6. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 2) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Justizministerium und aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527) und Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich
§ 2Arten der Prüfung
§ 3Prüfungsamt
§ 4Ort und Zeit der Prüfung
§ 5Zulassungsvoraussetzungen
§ 6 Antrag auf Zulassung
§ 7Entscheidung über die Zulassung
§ 8Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen
§ 9Allgemeine Prüfungsanforderungen
§ 10Besondere Prüfungsanforderungen
§ 11Schriftliche Prüfung
§ 12Mündliche Prüfung
§ 13Nachteilsausgleich
§ 14Leistungsbeurteilung
§ 15Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 16Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 17Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 18Wiederholung der Prüfung
§ 19Feststellung der Gleichwertigkeit
§ 20Gebärdensprachdolmetscher
§ 21Gebühren
§ 22Übergangsregelung
§ 23Anlagen
§ 24Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Prüfungsverfahren und die Anerkennung von Prüfungen zur Feststellung der fachlichen Eignung in sonstiger Weise für Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher gemäß § 4 Abs. 2 des Dolmetschergesetzes.

§ 2 Arten der Prüfung

(1) Zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Sprachübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke können folgende Prüfungen abgelegt werden:
1.
Übersetzerprüfung zur schriftlichen Sprachübertragung,
2.
Dolmetscherprüfung einschließlich Übersetzerprüfung zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung,
3.
Teilprüfung für Dolmetscher nach bestandener Übersetzerprüfung,
4.
weitere Teilprüfungen, sofern dies für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfungen gemäß § 19 Abs. 1 erforderlich ist.
(2) Die Prüfung kann in allen modernen Sprachen, für die eine Prüfungskommission gebildet wurde, mit Deutsch als korrespondierender Sprache abgelegt werden. Die Prüfung kann innerhalb eines Prüfungszyklus jeweils nur in einer Fremdsprache und nur in einem Fachgebiet abgelegt werden.
(3) Die Prüfung kann in den nachstehend genannten Fachgebieten abgelegt werden:
1.
Wirtschaft,
2.
Rechtswesen,
3.
Technik,
4.
Naturwissenschaften einschließlich Medizin,
5.
Geisteswissenschaften und
6.
Sozialwissenschaften.
(4) Soll die Dolmetscherprüfung in derselben Sprache und demselben Fachgebiet abgelegt werden wie die Übersetzerprüfung, kann sie auch nach Bestehen der Übersetzerprüfung zu einem späteren Termin abgelegt werden. In diesem Fall ist nur noch der zusätzlichemündliche Teilder Dolmetscherprüfung gemäß § 12 Abs. 3 abzulegen.
(5) Sofern die Zahl der Bewerber die Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 1 nicht rechtfertigen, kann die Prüfung auf Entscheid des Prüfungsamtes in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegt werden. Dies betrifft die Sprachen, für die keine Prüfer zur Verfügung stehen. Gemäß § 19 stellt das Prüfungsamt nach bestandener Prüfung die Gleichwertigkeit fest.
(6) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Übersetzerin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer“ oder „Staatlich geprüfte Dolmetscherin“ oder „Staatlich geprüfter Dolmetscher“ zu führen.
(7) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

§ 3 Prüfungsamt

Für die staatliche Prüfung von Dolmetschern und Übersetzern besteht ein „Prüfungsamt für Dolmetscher und Übersetzer“, im Folgenden Prüfungsamt genannt. Das Prüfungsamt wird im Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern bei dessen Struktureinheit „Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern“ eingerichtet. Der Leiter des Lehrerprüfungsamtes ist gleichzeitig Leiter des Prüfungsamtes.

§ 4 Ort und Zeit der Prüfung

(1) Die Prüfung findet in der Regel einmal jährlich statt, sofern eine angemessene Zahl von Bewerbern zur Prüfung zugelassen wurde.
(2) Ort und Zeit der Prüfung werden vom Leiter des Prüfungsamtes festgelegt und den Prüflingen vier Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
1.
den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss nachweist,
2.
eine berufsqualifizierende staatlich anerkannte Ausbildung als Übersetzer oder Dolmetscher in der zu prüfenden Sprache oder eine einschlägige Berufserfahrung als Übersetzer oder Dolmetscher, die einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit entspricht, nachweist,
3.
sich nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Meldung zur Prüfung zweimal erfolglos einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat,
4.
nicht zu einer gleichwertigen oder gleichartigen Prüfung zugelassen ist oder eine solche bereits abgeschlossen hat,
5.
die Prüfungsgebühr in voller Höhe entrichtet hat.

§ 6 Antrag auf Zulassung

(1) Der Antrag ist schriftlich jeweils in der Zeit vom 15. August bis zum 15. September eines jeden Jahres an das Prüfungsamt zu richten; ihm sind beizufügen:
1.
ein ausführlicher handgeschriebener (nicht tabellarischer) Lebenslauf in deutscher Sprache,
2.
Abschriften der Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen,
3.
fremdsprachliche Zeugnisse,
4.
Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland,
5.
Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Übersetzer oder Dolmetscher,
6.
eine Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich der Bewerber zu einer staatlichen Prüfung als Übersetzer oder Dolmetscher gemeldet oder sich dieser Prüfung unterzogen hat,
7.
ein Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate)
8.
sowie Angaben zur Sprache und des Fachgebietes, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 genannten Unterlagen werden nur anerkannt, wenn sie in amtlich beglaubigter Abschrift oder in amtlich beglaubigter Fotokopie des Originals sowie fremdsprachliche Unterlagen zusätzlich in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

§ 7 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Die Bewerber werden bis spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die Entscheidung informiert. Eine Ablehnung ist zu begründen.
(2) Die Zulassung ist insbesondere zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen (§ 5) nicht gegeben sind, die Antragsunterlagen unvollständig sind oder der Antragstermin (§ 6) überschritten wurde.

§ 8 Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen

(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird beim Prüfungsamt ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter des Prüfungsamtes und
2.
mindestens zwei weitere vom Prüfungsamt berufene Mitglieder, von denen einer ein öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher ist. Für die Bestellung dieses Mitgliedes hat der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern im Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e. V. ein Vorschlagsrecht.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen sowie für die Feststellung des Prüfungsergebnisses.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet und bei ihrer Berufung nach Absatz 9 zu belehren.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Für die einzelnen Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss die erforderlichen Prüfungskommissionen. Jeder Prüfungskommission gehören an:
1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,
2.
zwei Mitglieder, die die jeweilige Prüfungssprache beherrschen müssen und
a)
eine Prüfung als Übersetzer oder Dolmetscher in der jeweiligen Sprache abgelegt haben und
b)
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesen Bereichen nachweisen können oder
c)
an einer Universität in Forschung und Lehre der jeweiligen Prüfungssprache tätig sind.
(6) Die Prüfungskommissionen entscheiden im Rahmen der mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.
(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann an allen Prüfungen und Beratungen der Prüfungskommissionen teilnehmen.
(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird vom Leiter des Prüfungsamtes für die Dauer von drei Jahren berufen.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.

§ 9 Allgemeine Prüfungsanforderungen

(1) Der Prüfungsteilnehmer hat sich zu jedem Prüfungsteil durch Pass oder Personalausweis auszuweisen.
(2) Jede Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) In der Prüfung muss der Bewerber nachweisen, dass er die sprachlichen und fachlichen Kenntnisse sowie die persönliche Eignung besitzt, die für die zuverlässige Ausübung der Tätigkeit eines Dolmetschers oder eines Übersetzers für gerichtliche und behördliche Zwecke erforderlich sind. Dazu gehören neben einer fundierten Allgemeinbildung gute Kenntnisse der staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung sowie der geschichtlichen, geographischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des deutschen Sprachraumes und des Sprachraumes der Fremdsprache sowie die Vertrautheit mit den einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln.

§ 10 Besondere Prüfungsanforderungen

(1) In den Prüfungen werden im Einzelnen verlangt:
1.
beim Übersetzer:
sichere mündliche und schriftliche Beherrschung der deutschen Sprache und der Fremdsprache in Grammatik, Lexik, Idiomatik, Stilistik und Orthographie, Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und Sicherheit in Aussprache und Intonation, Anpassungsfähigkeit an den jeweiligen Text und seine Sprachform, die Befähigung, mögliche sachliche Missverständnisse und Fehldeutungen vorauszusehen und durch eine entsprechende Übersetzung zu verhindern,
2.
beim Dolmetscher zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Anforderungen:
Gewandtheit im mündlichen Ausdruck, rasche Auffassungsgabe, gutes Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen, die Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen vorauszusehen und bei der Wiedergabe zu vermeiden, gewandtes und sicheres Auftreten, Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen und Gepflogenheiten der Dolmetschertätigkeit.
(2) In sämtlichen Prüfungen werden darüber hinaus vertiefte sprachliche und fachliche Kenntnisse in dem gewählten Fachgebiet verlangt.

§ 11 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung für Übersetzer sowie Übersetzer und Dolmetscher sind folgende Aufgaben zu lösen:
1.
Aufsatz in der Fremdsprache über ein landeskundliches Thema des Sprachraumes der Sprache, die geprüft wird, wobei drei Themen zur Wahl gestellt werden; ist die zu prüfende Sprache die Muttersprache, ein Aufsatz in der deutschen Sprache über eines von drei zur Wahl gestellten Themen zur deutschen Landeskunde,
Bearbeitungszeit: 180 Minuten;
2.
Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache. Die Textlänge ist so zu wählen, dass die deutsche Übersetzung etwa 25 Zeilen (zirka 60 Anschläge pro Zeile) ergibt,
Bearbeitungszeit: 75 Minuten;
3.
Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 25 Zeilen (zirka 60 Anschläge pro Zeile) aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache,
Bearbeitungszeit: 75 Minuten;
4.
Übersetzung eines dem Fachgebiet entnommenen anspruchsvollen Textes aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache. Die Textlänge ist so zu wählen, dass die deutsche Übersetzung etwa 30 Zeilen (zirka 60 Anschläge pro Zeile)ergibt,
Bearbeitungszeit: 90 Minuten;
5.
Übersetzung eines dem Fachgebiet entnommenen anspruchsvollen Textes von etwa 30 Zeilen (zirka 60 Anschläge pro Zeile) aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache,
Bearbeitungszeit: 90 Minuten;
6.
anspruchsvolle Aufgabe aus der deutschen Gerichts- und Behördenterminologie in Deutsch bei Wahl der möglichen Fachgebiete außer Rechtswesen von etwa 15 Zeilen (zirka 60 Anschläge pro Zeile),
Bearbeitungszeit: 30 Minuten.
(2) Gehen die fachlichen oder fachterminologischen Anforderungen in den unter Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Arbeiten wesentlich über den fachlichen Grundwortschatz hinaus, ist ein Wörterbuch nach Wahl des Prüfungsteilnehmers zugelassen. Bei den übrigen Aufgaben sind keine Hilfsmittel zulässig. Bei allen Teilaufgaben kann die Übersetzung einzelner Begriffe oder Termini als Fußnote angegeben werden.
(3) Hat der Prüfungsteilnehmer bereits eine Übersetzer- oder Dolmetscherprüfung bestanden und legt er eine weitere Prüfung zum unmittelbar darauf folgenden Termin ab, so kann die in der ersten Prüfung gemäß Absatz 1 Nr. 6 erzielte Leistung auf Antrag übernommen werden.
(4) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Aufsichtführenden zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind insbesondere die Prüfungszeit, die Namen der Aufsichtführenden und besondere Vorkommnisse, wie Täuschungshandlungen, festzuhalten.
(6) Die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission sind Bewerter der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie korrigieren die Leistungen der Prüfungsaufgaben und bewerten sie unabhängig voneinander mit ganzen Noten gemäß § 14. Weichen die Bewertungen der beiden Korrektoren um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sie sich nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.
(7) Die schriftliche Prüfung wird an zwei aufeinander folgenden Tagen absolviert.

§ 12 Mündliche Prüfung

(1) Prüfungsteilnehmer, bei denen bereits aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung feststeht, dass sie die Prüfung nicht bestehen können, werden nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Nichtzulassung ist dem Prüfungsteilnehmer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die mündliche Prüfung für Übersetzer umfasst:
1.
Gespräch in der Fremdsprache und in deutscher Sprache über Landeskunde sowie insbesondere über politische, wirtschaftliche und kulturelle Gegenwartsfragen des Sprachraums sowohl der Fremdsprache als auch der deutschen Sprache,
Prüfungsdauer: etwa 30 Minuten;
2.
Stegreifübersetzung aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache und umgekehrt, nach schriftlichem Text, wobei einer der beiden Texte dem gewählten Fachgebiet entnommen sein muss,
Prüfungsdauer: jeweils etwa 15 Minuten;
3.
Gespräch in der Fremdsprache und in Deutsch auf der Grundlage der nach Nummer 2 übersetzten Texte, das geeignet ist, den Nachweis der fachkundlichen und fachsprachlichen Kenntnisse sowie der Vertrautheit mit fachlichen, sprachlichen und fachsprachlichen Hilfsmitteln zu erbringen,
Prüfungsdauer: jeweils etwa 15 Minuten.
(3) Die mündliche Prüfung für Dolmetscher sowie für Übersetzer und Dolmetscher umfasst:
1.
Gespräch entsprechend Absatz 2 Nr. 1,
Prüfungsdauer: etwa 30 Minuten;
2.
Gespräch in beiden Sprachen über verschiedene Themen des gewählten Fachgebietes, wobei auch die Vertrautheit mit sprachlich und fachlich relevanten Hilfsmitteln nachzuweisen ist,
Prüfungsdauer: etwa 15 Minuten;
3.
anspruchsvolles Verhandlungsdolmetschen unter Berücksichtigung des gewählten Fachgebietes,
Prüfungsdauer: etwa 15 Minuten;
4.
Dolmetschen eines Vortrages von etwa fünf Minuten Dauer aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache,
Prüfungsdauer: etwa zehn Minuten;
5.
Dolmetschen eines Vortrages von etwa fünf Minuten Dauer aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache,
Prüfungsdauer: etwa zehn Minuten;
6.
bei der Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher außerdem die Stegreifübersetzung nach Absatz 2 Nr. 2.
(4) Einer der Vorträge nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 muss dem gewählten Fachgebiet entnommen sein. Nach Wahl des Prüfungsteilnehmers ist einer der Vorträge nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 simultan zu dolmetschen. Beim konsekutiven Dolmetschen können Notizen gemacht werden.
(5) Die mündliche Prüfung nach Absatz 2 wird abgebrochen, wenn in einem Prüfungsteil ein schlechteres Ergebnis als „mangelhaft“ erzielt wird. Sie wird auch abgebrochen, wenn in mehr als einem Prüfungsteil ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wird, da in diesem Fall ein Bestehen der Übersetzerprüfung nicht möglich ist.
(6) Die mündliche Prüfung nach Absatz 3 wird abgebrochen, wenn in einem Prüfungsteil ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wird, da in diesem Fall ein Bestehen der Dolmetscherprüfung nicht möglich ist.
(7) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, die insbesondere Angaben zu den Aufgaben, zur Art und Weise der Umsetzung, zum zeitlichen Ablauf und das Ergebnis enthält. Die Niederschrift ist von einem Mitglied der Prüfungskommission zeitgleich mit der Prüfung zu führen.

§ 13 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange behinderter Teilnehmer zu berücksichtigen. Über einen Nachteilsausgleich entscheidet der Leiter des Prüfungsamtes.
(2) Der Bewerber hat das Prüfungsamt bereits bei Beantragung der Prüfungszulassung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.
(3) Bei Zulassung zur Prüfung legt das Prüfungsamt geeignete Maßnahmen hinsichtlich Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die besonderen Belange des Teilnehmers berücksichtigen, ohne die Prüfungsanforderungen qualitativ zu verändern.

§ 14 Leistungsbeurteilung

(1) Die Leistungsbeurteilung in allen Prüfungsteilen orientiert sich an den allgemeinen und besonderen Prüfungsanforderungen. Der Bewertung ist die folgende Notenskala zu Grunde zu legen:
1. sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3. befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6. ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Es werden nur ganze Noten vergeben.

§ 15 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Aufgrund aller Teilnoten der mündlichen und schriftlichen Prüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, ob ein Teilnehmer die Prüfung bestanden hat oder nicht.
(2) Die Übersetzerprüfung ist bestanden, wenn in keinem Prüfungsteil die Note „ungenügend“ und in nicht mehr als einem Prüfungsteil die Note „mangelhaft“ erteilt wurde.
(3) Die Dolmetscherprüfung ist bestanden, wenn in keinem Prüfungsteil die Note „ungenügend“ und in nicht mehr als einem Prüfungsteil die Note „mangelhaft“ erteilt wurde, wobei in den Prüfungsteilen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 mindestens die Note „ausreichend“ erzielt werden muss.
(4) Teilprüfungen sind bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.
(5) Bei bestandener Prüfung nach den Absätzen 2 und 3 werden ermittelt:
1.
das Ergebnis der schriftlichen Prüfung,
2.
das Ergebnis der mündlichen Prüfung,
jeweils als Durchschnittsnote aller Teilnoten, wobei ein Ausweis des Ergebnisses mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung erfolgt;
3.
die Gesamtnote als Durchschnittsnote der unter den Nummern 1 und 2 ermittelten Ergebnisse; sie wird mit einer Dezimalstelle ohne Rundung gebildet und bildet die Grundlage für die Festlegung des Gesamtprädikates nach Nummer 4;
4.
das Gesamtprädikat der Prüfung in verbaler Form, das wie folgt bezeichnet wird:
Bei einer Gesamtnote von
1,0 bis 1,4 mit Auszeichnung bestanden,
1,5 bis 2,4 gut bestanden,
2,5 bis 3,4 befriedigend bestanden,
3,5 bis 4,1 bestanden.
(6) Über die Feststellung des Prüfungsergebnisses sind gemäß Absatz 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss Niederschriften anzufertigen.
(7) Mit dem Bestehen der Prüfung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 hat der Bewerber seine fachliche Eignung zur schriftlichen (Übersetzer) oder mündlichen und schriftlichen (Dolmetscher) Sprachübertragung nachgewiesen und erhält ein vom Leiter des Prüfungsamtes unterzeichnetes Zeugnis (Anlagen 1 bis 1c) sowie eine Aufstellung aller Teilnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
(8) Über eine nicht bestandene Prüfung wird auf Antrag eine vom Leiter des Prüfungsamtes unterzeichnete Bescheinigung ausgestellt (Anlagen 2 und 2a). Diesen wird ebenfalls eine Aufstellung aller Teilnoten der abgelegten Prüfungsteile beigefügt.
(9) Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung seine Prüfungsakte persönlich einsehen.

§ 16 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Nimmt ein Bewerber ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teil, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Leiter des Prüfungsamtes.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Es ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Sofern der dringende Verdacht des Missbrauches besteht, kann ein amtsärztliches Zeugnis als Nachweis verlangt werden. Hat sich ein Teilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen die Prüfungsleistung beeinträchtigenden Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.
(3) Soweit ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Das Prüfungsamt legt fest, wann der Bewerber die Prüfung oder die noch nicht abgelegten Teile der Prüfung nachzuholen hat; hierzu kann auch ein besonderer Termin anberaumt werden.
(4) Die Bewerber sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 17 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Teilnehmer, das Prüfungsergebnis durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen, so liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Begeht ein Teilnehmer eine Täuschungshandlung oder ruft er einen begründeten Verdacht hervor, so ist der Sachverhalt vom Aufsichtführenden festzustellen und zu protokollieren. Der Teilnehmer setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die endgültige Entscheidung trifft der Leiter des Prüfungsamtes. Der Teilnehmer ist vorher zu hören.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Prüfungsamt das Zeugnis einziehen und das Nichtbestehen der Prüfung feststellen, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Behindert ein Teilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Teilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt dann ebenfalls als nicht bestanden.
(6) Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 18 Wiederholung der Prüfung

(1) Wird das Nichtbestehen der Prüfung gemäß § 15 festgestellt, so kann die nichtbestandene Prüfung in derselben Sprache und demselben Fachgebiet einmal wiederholt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt über das Nichtbestehen schriftlichen Bescheid.
(2) Die Prüfung kann nur im Ganzen, in der Regel nach einem Jahr wiederholt werden. Für Teilprüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 und
4 gilt diese Regelung entsprechend.
(3) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet zweimal nicht bestanden haben und die Prüfung in derselben Sprache in einem anderen Fachgebiet einmal nicht bestehen, können die Prüfung in derselben Sprache nur nach § 5 Abs. 3 wiederholen.

§ 19 Feststellung der Gleichwertigkeit

(1) Auf Antrag stellt das Prüfungsamt die Gleichwertigkeit von Prüfungen als Dolmetscher oder Übersetzer zur Sprachübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fest, wenn die Prüfungen den nach dieser Verordnung abzulegenden Prüfungen gleichwertig sind.
(2) Wird die Gleichwertigkeit festgestellt, so stellt das Prüfungsamt eine entsprechende Bescheinigung aus.
(3) Ist der von einem Antragsteller vorgelegte Befähigungsnachweis nur zum Teil der Prüfung gemäß des in Absatz 1 genannten Verfahrens gleichwertig, so ist dem Antragsteller im Rahmen der Möglichkeiten des Prüfungsamtes Gelegenheit zu geben, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit fehlenden Prüfungsteile gemäß den §§ 11 und 12 als Teilprüfungabzulegen. Einzelheiten regelt das Prüfungsamt.

§ 20 Gebärdensprachdolmetscher

Die Prüfungen, die vor den Staatlichen Prüfungsämtern für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher in Darmstadt (Hessen) oder Nürnberg (Bayern) abgelegt worden sind, werden als Nachweis der fachlichen Eignung für Dolmetscher der Gebärdensprache mit und ohne Ausbildungsabschluss bestimmt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Dolmetschergesetzes).

§ 21 Gebühren

(1) Für das Verfahren werden Gebühren erhoben, die im Fall der Wiederholung der Prüfung erneut zu entrichten sind. Sie werden mit der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung (§ 7) oder über die Feststellung der Gleichwertigkeit (§ 19 Abs. 1 und 3 Satz 1) fällig.
(2) Die Gebühren betragen:
a) Übersetzerprüfung 400 Euro,
b) Dolmetscherprüfung 292 Euro,
c) Übersetzer- und Dolmetscherprüfung 490 Euro.
Nimmt ein Bewerber ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teil, führt dies nicht (auch nicht anteilig) zu einer Erstattung von Gebühren. Liegt ein wichtiger Grund vor und ein neuer Prüfungstermin wird nicht in Anspruch genommen, so ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel.
(3) Die Gebühr für die Feststellung der Gleichwertigkeit für Dolmetscher und Übersetzer beträgt 82 Euro. Hat der Antragsteller nach § 19 Abs. 3 ergänzende Teilprüfungen abzulegen, kann die dafür nach Absatz 2 Satz 1 gesondert zu entrichtende Gebühr nach Ermessen des Prüfungsamtes entsprechend ihrem Umfang gemindert werden. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Im Fall der Nichtzulassung zur Prüfung beträgt die Gebühr 40 Euro.

§ 22 Übergangsregelung

Prüfungen, die gemäß Dolmetschereignungsfeststellungsverordnung vom 30. Januar 1996 (GVOBl. M-V S. 134) begonnen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Bestimmungen der Verordnung vom 30. Januar 1996 zu Ende geführt.

§ 23 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 2a sind Bestandteil der Verordnung.

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Dolmetschereignungsfeststellungsverordnung vom 30. Januar 1996 (GVOBl. M-V S. 134) und die Dolmetscherprüfungsverordnung vom 15. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 486) außer Kraft.
Schwerin, den 26. Februar 2007
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Henry Tesch

Anlage 1

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Anlage 1a

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Anlage 1b

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Anlage 1c

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Anlage 2

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Anlage 2a

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