LaStarG
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit (LaStarG) Vom 24. März 2011

Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit (LaStarG) Vom 24. März 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit (LaStarG) vom 24. März 201101.04.2011
Eingangsformel01.04.2011
§ 1 - Errichtung des Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit (LaStar)01.04.2011
§ 2 - Aufgaben01.04.2011
§ 3 - Dienst- und Fachaufsicht01.04.2011
§ 4 - Verordnungsermächtigung01.04.2011
§ 5 - Inkrafttreten01.04.2011
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung des Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit (LaStar)

Im Geschäftsbereich des Justizministeriums wird eine obere Landesbehörde mit der Bezeichnung „Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit“ (Landesamt) aus folgenden Verwaltungseinheiten gebildet:
1.
den Sozialen Diensten der Justiz,
2.
den Führungsaufsichtsstellen bei den Landgerichten,
3.
der Forensischen Ambulanz.

§ 2 Aufgaben

(1) Das Landesamt nimmt die Aufgaben
1.
der Gerichtshilfe, Bewährungshilfe und Führungsaufsicht (Soziale Dienste der Justiz),
2.
der Führungsaufsichtsstelle und deren Leitung,
3.
der Forensischen Ambulanz
sowie weitere aufgrund von § 4 übertragene Aufgaben wahr.
(2) Das Justizministerium kann dem Landesamt im Rahmen der jeweiligen Haushaltsansätze die Durchführung von Programmen zur Förderung der freiwilligen Straffälligenhilfe übertragen.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Landesamt mit Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsanstalten eng zusammen. Die Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten erstreckt sich insbesondere auf die Aufnahme von Straffälligen in den Vollzug und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Das Landesamt berät das Justizministerium und die freien Träger in sozialen Fragen der Straffälligenarbeit und bereitet überörtliche Entscheidungen sowie Regelungen auf diesem Gebiet vor.

§ 3 Dienst- und Fachaufsicht

Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesamt obliegt dem Justizministerium. Die Weisungsbefugnis des Gerichts nach § 56d Absatz 4 Satz 2 und nach § 68a Absatz 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.

§ 4 Verordnungsermächtigung

Das Justizministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den Sitz des Landesamtes und die Geschäftsbereiche. Es kann dem Landesamt weitere im Zusammenhang mit § 2 Absatz 1 stehende Aufgaben zuweisen.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2011 in Kraft.
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