Verordnung zur Bestimmung des Sitzes und der Geschäftsbereiche des Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit (LaStarVO M-V) Vom 1. April 2011
Verordnung zur Bestimmung des Sitzes und der Geschäftsbereiche des Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit (LaStarVO M-V) Vom 1. April 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Bestimmung des Sitzes und der Geschäftsbereiche des Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit (LaStarVO M-V) vom 1. April 2011 | 01.04.2011 |
Eingangsformel | 01.04.2011 |
§ 1 - Sitz | 01.04.2011 |
§ 2 - Geschäftsbereiche | 01.04.2011 |
§ 3 - Inkrafttreten | 01.04.2011 |
Aufgrund des § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit vom 24. März 2011 (GVOBl. M-V S. 175) verordnet das Justizministerium:
§ 1 Sitz
Der Sitz des Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit (nachfolgend Landesamt genannt) ist Rostock.
§ 2 Geschäftsbereiche
(1) Die Aufgaben der Sozialen Dienste der Justiz werden in den Geschäftsbereichen Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund wahrgenommen. Die örtliche Zuständigkeit entspricht der der Landgerichtsbezirke. In den Geschäftsbereichen können durch das Landesamt Außenstellen eingerichtet werden.
(2) Darüber hinaus kann das Landesamt für die Erledigung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit weitere Außenstellen einrichten, wenn der Geschäftsanfall dies erfordert.
(3) Für die Dauer von drei Monaten nehmen die Landgerichte die Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle als Außenstellen des Landesamtes in der jeweiligen örtlichen Zuständigkeit wahr. Die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes wird ermächtigt, nach Zustimmung des Justizministeriums jede dieser Außenstellen jeweils einzeln oder zusammen zu einem früheren Zeitpunkt aufzulösen, wenn die Geschäftsvorgänge der jeweiligen Außenstelle oder Außenstellen früher an die Zentrale des Landesamtes übergeben werden können. Die frühere Auflösung ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.
Schwerin, den 1. April 2011
Die Justizministerin Uta-Maria Kuder
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