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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen Vom 2. Juli 2012

    Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen Vom 2. Juli 2012
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen vom 2. Juli 201214.07.2012
    Eingangsformel14.07.2012
    Artikel 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag14.07.2012
    Artikel 2 - Inkrafttreten14.07.2012
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag

    (1) Dem am 16. Februar 2012 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen wird zugestimmt.
    (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

    Artikel 2 Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben
    *)
    .
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden.
    Fußnoten
    *)
    In Kraft getreten am 30. Juli 2012 gemäß Bekanntmachung vom 28. September 2012 (GVOBl. M-V S. 465)
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