Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung Vom 5. Juni 2014
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung Vom 5. Juni 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung vom 5. Juni 2014 | 28.06.2014 |
Eingangsformel | 28.06.2014 |
§ 1 | 28.06.2014 |
§ 2 | 28.06.2014 |
§ 3 | 28.06.2014 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 13. März 2014 vom Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Über den bevorstehenden Beitritt eines weiteren Landes zum Staatsvertrag unterrichtet die Landesregierung den Landtag, bevor sie das für Justiz zuständige Ministerium ermächtigt, nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrages die Zustimmung zum Beitritt zu erklären.
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.
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Fußnoten
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In Kraft getreten am 1. September 2014 gemäß Bekanntmachung vom 18. August 2014 (GVOBl. M-V S. 475)
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