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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung Vom 5. Juni 2014

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung Vom 5. Juni 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung vom 5. Juni 201428.06.2014
Eingangsformel28.06.2014
§ 128.06.2014
§ 228.06.2014
§ 328.06.2014
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 13. März 2014 vom Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Über den bevorstehenden Beitritt eines weiteren Landes zum Staatsvertrag unterrichtet die Landesregierung den Landtag, bevor sie das für Justiz zuständige Ministerium ermächtigt, nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrages die Zustimmung zum Beitritt zu erklären.

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.
*)
Fußnoten
*)
In Kraft getreten am 1. September 2014 gemäß Bekanntmachung vom 18. August 2014 (GVOBl. M-V S. 475)
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