NotNotAssVO-MV
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Verordnung über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare sowie Notarassessorinnen und Notarassessoren in Mecklenburg-Vorpommern (Notar- und Notarassessorverordnung - NotNotAssVO-MV) Vom 25. November 2014

Verordnung über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare sowie Notarassessorinnen und Notarassessoren in Mecklenburg-Vorpommern (Notar- und Notarassessorverordnung - NotNotAssVO-MV) Vom 25. November 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare sowie Notarassessorinnen und Notarassessoren in Mecklenburg-Vorpommern (Notar- und Notarassessorverordnung - NotNotAssVO-MV) vom 25. November 201401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Abschnitt 1 - Angelegenheiten der Notarassessorinnen und Notarassessoren01.01.2005
§ 1 - Voraussetzungen für die Übernahme in den Anwärterdienst01.01.2005
§ 2 - Übernahme in den Anwärterdienst01.01.2005
§ 3 - Ziel des Anwärterdienstes01.01.2005
§ 4 - Inhalt der Ausbildung01.01.2005
§ 5 - Durchführung der Ausbildung01.01.2005
§ 6 - Beurteilung01.01.2005
§ 7 - Dienstunfähigkeit wegen Krankheit01.01.2005
§ 8 - Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit01.01.2005
§ 9 - Teilzeitbeschäftigung01.01.2005
§ 10 - Entlassung einer Notarassessorin oder eines Notarassessors01.01.2005
Abschnitt 2 - Anrechnungszeiten01.01.2005
§ 11 - Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Anwärterdienstes oder der Amtstätigkeit01.01.2005
Abschnitt 3 - Angelegenheiten der Notarinnen und Notare01.01.2005
§ 12 - Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung01.01.2005
§ 13 - Beschäftigung von juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern01.01.2005
§ 14 - Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbereichs01.01.2005
§ 15 - Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks01.01.2005
Abschnitt 4 - Zuständigkeiten01.01.2005
§ 16 - Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Notarassessorinnen und Notarassessoren01.01.2005
§ 17 - Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Notarinnen und Notare01.01.2005
Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2005
§ 18 - Übergangsbestimmungen01.01.2005
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 6 Absatz 4 Satz 1, des § 7 Absatz 5 Satz 2, des § 9 Absatz 1 Satz 2, des § 25 Absatz 2 Satz 1, des § 96 Absatz 4 Satz 2 und § 112 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 13 der Ermächtigungsübertragungslandesverordnung Justiz vom 11. Oktober 2006 (GVOBl. M-V S. 755), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Februar 2013 (GVOBl. M-V S. 175) geändert worden ist, verordnet das Justizministerium:

Abschnitt 1 Angelegenheiten der Notarassessorinnen und Notarassessoren

§ 1 Voraussetzungen für die Übernahme in den Anwärterdienst

(1) In den Anwärterdienst als Notarassessorin oder Notarassessor gemäß § 7 der Bundesnotarordnung werden nur so viele Bewerberinnen und Bewerber übernommen, wie später voraussichtlich als Notarinnen oder Notare bestellt werden können. Die Notarassessorenstellen werden im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern ausgeschrieben. Darüber hinaus kann das Justizministerium die Notarkammer nach Anhörung auffordern, diese Stellen auch in einem geeigneten Publikationsorgan auszuschreiben. Der Zeitpunkt der Ausschreibung und die Anzahl der auszuschreibenden Stellen werden im Einvernehmen mit der Notarkammer durch das Justizministerium festgesetzt.
(2) In den Anwärterdienst darf nur übernommen werden, wer
1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat und
2.
die Gewähr dafür bietet, dass er sich nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen für das Amt der Notarin oder des Notars eignet.
(3) In den Anwärterdienst soll nur übernommen werden, wer bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist das 35. Lebensjahr nicht vollendet hat.

§ 2 Übernahme in den Anwärterdienst

Die in den Anwärterdienst übernommene Bewerberin oder der Bewerber erhält über die Ernennung zur Notarassessorin oder zum Notarassessor eine Urkunde, die das Datum des Dienstbeginns enthält. Die Ernennungsurkunde wird vom Justizministerium erstellt und durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Notarkammer überreicht.

§ 3 Ziel des Anwärterdienstes

Ziel des Anwärterdienstes ist es, die Notarassessorin oder den Notarassessor auf die Aufgaben einer Notarin oder eines Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege vorzubereiten.

§ 4 Inhalt der Ausbildung

(1) Die Notarassessorin oder der Notarassessor soll in allen Arten notarieller Tätigkeit eingewiesen werden, wobei auf die einer Notarin oder einem Notar obliegenden Belehrungs-, Beratungs- und Betreuungspflichten besonderes Gewicht zu legen ist. Die Notarassessorin oder der Notarassessor ist bei der Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften zu beteiligen, beim Verkehr mit den Parteien hinzuzuziehen sowie in der Zusammenarbeit mit den Gerichten und sonstigen Dienststellen zu üben. Sie oder er soll auch im Steuer- und Kostenwesen sowie in der Führung der Urkundenrolle und der sonstigen Bücher und Akten des Notars unterwiesen und mit der Leitung und Organisation eines Notariats vertraut gemacht werden. Auch in Geschäfte nach § 23 der Bundesnotarordnung, insbesondere Verwahrungsgeschäfte, soll die Notarassessorin oder der Notarassessor eine Einführung erhalten. Die in § 24 der Bundesnotarordnung bezeichneten Geschäfte, insbesondere die Anfertigung von Urkundsentwürfen und die Beratung und Vertretung von Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege, kann der Notarassessorin oder dem Notarassessor zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
(2) Die Notarassessorin oder der Notarassessor ist über das Standesrecht und die Pflichten einer Notarin oder eines Notars gegenüber der Notarkammer und der Ländernotarkasse zu unterrichten. Die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer kann die Notarassessorin oder den Notarassessor verpflichten, Gutachten zu erstatten, Beiträge für Fachzeitschriften auszuarbeiten, Fachkundeunterricht für Auszubildende zu Notarfachangestellten zu übernehmen, Vorträge in Kammerversammlungen sowie bei Fortbildungsveranstaltungen zu halten und an der Öffentlichkeitsarbeit des Notarstandes mitzuwirken.
(3) Mit fortschreitender Ausbildungszeit soll die Notarassessorin oder der Notarassessor in vermehrtem Umfang zur Tätigkeit als Notarvertreter oder Notariatsverwalter herangezogen werden. Die Notarassessorin oder der Notarassessor ist zur Übernahme dieser Tätigkeiten verpflichtet. Für die Vertretung von Notarinnen oder Notaren gilt dies nur, sofern sich die vertretene Notarin oder der vertretene Notar der Notarkammer gegenüber verpflichtet hat, im Falle einer Amtspflichtverletzung durch die Notarassessorin oder den Notarassessor diese oder diesen bei einer unmittelbaren Inanspruchnahme freizustellen und auf einen Rückgriff gegen sie oder ihn zu verzichten, sofern der Notarassessorin oder dem Notarassessor nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(4) Die Notarassessorin oder der Notarassessor muss ohne Rücksicht auf die personelle Besetzung der Notarstelle der Ausbildungsnotarin oder des Ausbildungsnotars auf Anforderung der Präsidentin oder des Präsidenten der Notarkammer zu anderweitigen Tätigkeiten zur Verfügung stehen.

§ 5 Durchführung der Ausbildung

(1) Im Verlauf des Anwärterdienstes soll die Notarassessorin oder der Notarassessor wenigstens zwei Notarinnen oder Notaren zur Ausbildung überwiesen werden, deren Amtssitze sich nicht am selben Ort befinden und deren Ämter möglichst verschiedene Strukturen aufweisen sollen. Die Beschäftigung an der ersten Notarstelle soll in der Regel mindestens neun Monate dauern. Die Notarassessorin oder der Notarassessor kann auch notariellen Standesorganisationen einschließlich des Deutschen Notarinstituts und der Ländernotarkasse sowie Gerichten und Justizverwaltungsstellen des Landes und des Bundes oder einer ausländischen Notarin oder einem ausländischen Notar (sonstige Ausbildungsstellen) überwiesen werden. Die Notarassessorin oder der Notarassessor soll jedoch insgesamt mindestens 18 Monate des Anwärterdienstes bei inländischen Notarinnen und Notaren oder als Notarvertreter oder Notariatsverwalter abgeleistet haben. Eine Überweisung an eine Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern soll nicht ohne Zustimmung der Notarassessorin oder des Notarassessors erfolgen. Die Notarassessorin oder der Notarassessor haben von den Standesorganisationen veranstaltete oder benannte Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen.
(2) Für die Überweisung einer Notarassessorin oder eines Notarassessors an eine Notarin oder einen Notar soll grundsätzlich maßgebend sein, ob die Notarstelle und deren Inhaber zur Ausbildung von Notarassessoren geeignet sind. Einer Notarstelle soll nur eine Notarassessorin oder ein Notarassessor zur Ausbildung überwiesen werden.
(3) Die Überweisung erfolgt schriftlich. Hierbei ist die Notarassessorin oder der Notarassessor darauf hinzuweisen, dass sie oder er der Dienstaufsicht der Aufsichtsbehörden und der Disziplinargerichtsbarkeit der Bundesnotarordnung unterstehen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer benachrichtigt die zuständige Aufsichtsbehörde und das Justizministerium von der Überweisung sowie von Abordnungen an sonstige Ausbildungsstellen und die Übernahme ständiger Notarvertretungen.

§ 6 Beurteilung

(1) Die Notarassessorin oder der Notarassessor sind zu beurteilen
1.
auf Anordnung der Landesjustizverwaltung,
2.
nach Ablauf der ersten drei Jahre des Anwärterdienstes und
3.
bei der ersten Bewerbung um eine freie Notarstelle, falls sie vor Ablauf der ersten drei Jahre des Anwärterdienstes erfolgt.
(2) Die Beurteilung erteilt die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer. Jede Notarin und jeder Notar, dem die Notarassessorin oder der Notarassessor länger als drei Monate zur Ausbildung überwiesen war, erstellt bei Ablauf der Zuweisung oder Abordnung einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag. War die Notarassessorin oder der Notarassessor bei einer sonstigen Ausbildungsstelle tätig, so erstellt auch die jeweils diese Ausbildung leitende Stelle einen Beurteilungsbeitrag. Die Landesjustizverwaltung erstellt einen Beurteilungsbeitrag, wenn die Notarassessorin oder der Notarassessor dort tätig war. Die Beurteilungsbeiträge sind der Notarassessorin oder dem Notarassessor zu eröffnen und mit einem Eröffnungsvermerk der Präsidentin oder dem Präsidenten der Notarkammer zuzuleiten.
(3) Beurteilungsbeiträge und Beurteilung müssen erkennen lassen, ob und in welchem Umfang die Notarassessorin und der Notarassessor für das Amt der Notarin und des Notars geeignet sind und inwieweit sie als Notariatsverwalter herangezogen werden können. Sie sollen die Leistungen der Notarassessorin oder des Notarassessors im Vergleich zu anderen Notarassessorinnen und Notarassessoren objektiv darstellen und von Eignung, Befähigung und Leistung ein zutreffendes Bild geben.
(4) Die Beurteilung schließt mit einer Feststellung darüber, ob die Notarassessorin oder der Notarassessor für die Bestellung zur Notarin oder zum Notar „geeignet“, „noch nicht geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer hört die Notarassessorin oder den Notarassessor an, wenn die Beurteilung mit der Bewertung „noch nicht geeignet“ oder „nicht geeignet“ abschließt.
(6) Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Notarkammer erstellte Beurteilung wird, nachdem sie der Notarassessorin oder dem Notarassessor bekannt gegeben wurde, der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Landesjustizverwaltung jeweils in Kopie übersandt.

§ 7 Dienstunfähigkeit wegen Krankheit

(1) Wird eine Notarassessorin oder ein Notarassessor wegen Krankheit dienstunfähig, so hat sie oder er die Notarin oder den Notar, bei dem sie oder er beschäftigt ist, sowie die Notarkammer über Beginn und Ende der Krankheit unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch, unbeschadet des § 38 Satz 1 der Bundesnotarordnung, wenn sie oder er als Notarvertreterin oder Notarvertreter, als Notariatsverwalterin oder Notariatsverwalter tätig ist. Die oder der bei einer sonstigen Ausbildungsstelle beschäftigte Notarassessorin oder Notarassessor unterrichtet die beschäftigende Dienststelle.
(2) Die Notarin oder der Notar oder die sonstige Ausbildungsstelle, bei der die Notarassessorin oder der Notarassessor beschäftigt ist, können zum Nachweis einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen oder, falls es erforderlich scheint, einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.
(3) Dienstunterbrechungen infolge Dienstunfähigkeit wegen Krankheit werden bis zu 30 Tagen jährlich auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet; dies gilt nicht, wenn die Notarassessorin oder der Notarassessor den in Absatz 2 geforderten Nachweis nicht erbracht hat. Über eine weitergehende Anrechnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts nach Anhörung der Notarkammer.

§ 8 Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit

(1) Die Notarassessorin oder der Notarassessor erhält, unter Anrechnung auf den Anwärterdienst, Erholungsurlaub wie eine Richterin oder ein Richter auf Probe im Landesdienst. Den Erholungsurlaub gewährt auf Gesuch der Notarassessorin oder des Notarassessors die Notarkammer nach Anhörung der ausbildenden Notarin oder des ausbildenden Notars. Ist die Notarassessorin oder der Notarassessor bei einer Standesorganisation oder der Landesjustizverwaltung tätig, werden diese angehört.
(2) Urlaub, der nicht Erholungsurlaub ist, kann entsprechend den für Richterinnen und Richter auf Probe im Landesdienst geltenden Bestimmungen gewährt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Urlaub, der nicht Erholungsurlaub ist, wird bis zu 14 Tagen jährlich auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet. Über eine weitergehende Anrechnung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten der Notarkammer.
(3) Die für Richterinnen und Richter auf Probe in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Bestimmungen über Mutterschutz und Elternzeit gelten für die Notarassessorin oder den Notarassessor entsprechend. Zuständig für die Entscheidung nach diesen Bestimmungen ist die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer, die oder der die zuständige Aufsichtsbehörde und das Justizministerium unterrichtet.

§ 9 Teilzeitbeschäftigung

(1) Der Notarassessorin oder dem Notarassessor ist die Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn sie oder er
1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Über den Antrag entscheidet die Notarkammer nach Anhörung der Landesjustizverwaltung.
(2) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung und der Antrag auf Verlängerung sollen spätestens drei Monate vor Antritt beziehungsweise vor Ablauf der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung gestellt werden. Der Antrag hat die gewünschte Dauer der Teilzeitbeschäftigung sowie den Umfang der Arbeitszeitverminderung zu bezeichnen.
(3) Die Aufteilung der Arbeitszeit erfolgt zwischen der jeweiligen Ausbildungsstelle und der Notarassessorin oder dem Notarassessor einvernehmlich. Die getroffene Vereinbarung ist der Notarkammer mitzuteilen. Kann keine einvernehmliche Regelung erzielt werden, entscheidet die Notarkammer. Entsprechend ist das Einvernehmen über die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen der Notarassessorin oder dem Notarassessor und der Notarkammer im Falle der Übertragung von Vertretungen und Verwaltungen herzustellen.
(4) Die Notarkammer kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern, dies etwa zur Sicherstellung der Vertretung oder Verwaltung von Notarstellen erforderlich ist oder die Voraussetzungen der Teilzeitbeschäftigung wegfallen. Sie soll zuvor die betroffene Notarassessorin oder den betroffenen Notarassessor sowie die Landesjustizverwaltung anhören und ihr Vorhaben schriftlich begründen. In gleicher Weise soll sie den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung sowie eine Erhöhung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung auf Antrag der Notarassessorin oder des Notarassessors gestatten, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Für eine weitere Verminderung des Umfangs der Arbeitszeit gelten Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Soweit die Notarassessorin oder der Notarassessor die in § 7 Absatz 1 der Bundesnotarordnung vorgeschriebene Mindestanwärterzeit nicht abgeleistet hat, wird die Teilzeitbeschäftigung für die Dauer des Anwärterdienstes lediglich im Umfang der verminderten regelmäßig geleisteten Arbeitszeit berücksichtigt. Im Übrigen wird die Teilzeittätigkeit in gleicher Weise wie eine Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt, wenn sie mindestens 50 Prozent beträgt.

§ 10 Entlassung einer Notarassessorin oder eines Notarassessors

(1) Über Umstände, welche die Eignung der Notarassessorin oder des Notarassessors zur Bestellung zur Notarin oder zum Notar infrage stellen können, hat die Notarin oder der Notar oder die Standesorganisation, die die Notarassessorin oder den Notarassessor beschäftigt, unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten der Notarkammer zu berichten. Diese oder dieser hört die Notarassessorin oder den Notarassessor an und berichtet mit einem Entscheidungsvorschlag der Landesjustizverwaltung.
(2) Eine frühere Notarassessorin oder ein früherer Notarassessor ist zur Führung der Bezeichnung „Notarassessorin“ oder „Notarassessor“ auch mit einem auf das Ausscheiden aus dem Dienst hinweisenden Zusatz nicht befugt.

Abschnitt 2 Anrechnungszeiten

§ 11 Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Anwärterdienstes oder der Amtstätigkeit

(1) Zeiten, in denen die Notarassessorin oder der Notarassessor bei einer sonstigen Ausbildungsstelle tätig war, werden auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet; § 5 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Zeiten einer Ausbildung bei ausländischen Notarinnen oder Notaren, die die Notarassessorin oder der Notarassessor nach Überweisung durch die Notarkammer ableistet, werden angerechnet, soweit sie sechs Monate nicht überschreiten und ein Beurteilungsbeitrag nach § 6 Absatz 2 vorliegt.
(3) Auf die nach § 6 Absatz 4 der Bundesnotarordnung zu berücksichtigende Dauer des Anwärterdienstes einer sich auf eine ausgeschriebene Notarstelle bewerbenden Notarassessorin oder Notarassessors werden angerechnet:
1.
bis zum 1. Juli 2011 begonnene Wehr- oder Zivildienstzeiten bis zur für die Bewerberin oder den Bewerber bei Antritt dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer des ehemals verpflichtenden Grundwehrdienstes;
2.
Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzvorschriften während des Anwärterdienstes;
3.
Zeiten einer Beurlaubung vom Anwärterdienst wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit.
(4) Zeiten nach Absatz 3 werden erst angerechnet, nachdem die Bewerberin oder der Bewerber im nach Absatz 6 maßgeblichen Zeitpunkt auch in Fällen des § 9 Absatz 5 tatsächlich und rechnerisch in vollem Umfang mindestens drei Jahre Anwärterdienst geleistet hat und nach Ablauf dieser Zeit mit der abschließenden Feststellung „zur Notarin oder zum Notar geeignet“ beurteilt worden ist.
(5) Zeiten nach Absatz 3 werden zusammen nur bis zur Dauer von 18 Monaten angerechnet.
(6) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der geleisteten Anwärterdienstzeit ist das Ende der Bewerbungsfrist für die ausgeschriebene Notarstelle. Ist die Notarstelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht besetzbar, so ist der Zeitpunkt der Besetzbarkeit entscheidend.
(7) Bei der erneuten Bewerbung um eine Notarstelle sind die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b der Bundesnotarordnung auf die bisherige Amtstätigkeit zur Hälfte anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt höchstens in Höhe der Hälfte der tatsächlich geleisteten Amtszeit.

Abschnitt 3 Angelegenheiten der Notarinnen und Notare

§ 12 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung

(1) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung (Sozietät) oder die gemeinsame Unterhaltung von Geschäftsräumen (Bürogemeinschaft) mehrerer Notare bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sozietäten und Bürogemeinschaften sollen jeweils nur aus zwei Notarinnen oder Notaren bestehen. Die Verbindung von mehr als zwei Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung oder die Unterhaltung von gemeinsamen Geschäftsräumen von mehr als zwei Notaren kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden.
(2) Der Antrag auf Genehmigung ist zu begründen. Mit dem Antrag ist der Vertrag über die gemeinsame Berufsausübung vorzulegen. Die Änderung des Vertrages bedarf ebenfalls der Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Vor einer Entscheidung ist die Notarkammer anzuhören. Das Justizministerium ist über die Entscheidung zu informieren. Die Beendigung einer Verbindung ist der Aufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.

§ 13 Beschäftigung von juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Die Notarin oder der Notar darf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, mit Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder mit Abschluss als Diplom-Jurist nach § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschäftigen. Der Antrag auf Genehmigung ist zu begründen. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Vor einer Entscheidung ist die Notarkammer anzuhören.

§ 14 Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbereichs

Alle Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat die Notarin oder der Notar der Notarkammer unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Vornahme der Beurkundung außerhalb des engen räumlichen Amtsbereichs geführt haben, schriftlich mitzuteilen. Ist nach Prüfung der Notarkammer die Vornahme der Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbereichs nach § 10a Absatz 2 der Bundesnotarordnung nicht geboten und handelt es sich um einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß, leitet die Notarkammer die Mitteilung der Notarin oder des Notars versehen mit einer gutachtlichen Stellungnahme an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts weiter, in deren oder dessen Bezirk die Notarin oder der Notar den Amtssitz hat.

§ 15 Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks

(1) Die Genehmigung zur Urkundstätigkeit außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Amtsbezirk) soll nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden (§ 11 Absatz 2 Bundesnotarordnung). Die Aufsichtsbehörde hat die Notarkammer anzuhören und soll sich mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts des Bezirks ins Benehmen setzen, in dem die Urkundstätigkeit vorgenommen werden soll.
(2) Die Genehmigung soll auf die einzelnen, in der Antragsschrift der Notarin oder des Notars näher bezeichneten Amtshandlungen beschränkt werden. Sie kann mit Bedingungen, Befristungen oder Auflagen verbunden werden.
(3) Von der Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 sind das Justizministerium, die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts des Bezirks, in dem die Urkundstätigkeit vorgenommen werden soll, die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts und die Notarkammer zu unterrichten.
(4) Hat die Notarin oder der Notar, weil Gefahr im Verzug war, Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbezirks ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörden vorgenommen, so ist hiervon unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Notarkammer Mitteilung zu machen.

Abschnitt 4 Zuständigkeiten

§ 16 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Notarassessorinnen und Notarassessoren

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts führt die unmittelbare Aufsicht über die Notarassessoren. Örtlich zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Bezirks, in dem sich der Amtssitz der Ausbildungsstation befindet. Ist die Notarassessorin oder der Notarassessor an eine Standesorganisation überwiesen oder an eine ausländische Notarin oder Notar abgeordnet, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichtsbezirks zuständig, in dem die Notarkammer ihren Sitz hat. Über Beschwerden gegen Verfügungen der Landgerichtspräsidentin oder des Landgerichtspräsidenten entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts ist für die Entscheidungen über die Anrechnung von Krankheitszeiten und Sonderurlaub auf den Anwärterdienst nach § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 2 zuständig.
(3) Die Mitteilungen der Notarkammer nach § 5 Absatz 4, § 6 Absatz 6 und § 8 Absatz 3 Satz 2 sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts zu richten.

§ 17 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Notarinnen und Notare

(1) Folgende Zuständigkeiten der Landesjustizverwaltung werden auf die nach § 92 Nummer 1 der Bundesnotarordnung örtlich zuständige Präsidentin oder Präsidenten des Landgerichts übertragen:
1.
die unmittelbare Aufsicht über die Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks; die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Landgerichtspräsidentinnen oder Landgerichtspräsidenten; über Beschwerden gegen Verfügungen des Oberlandesgerichts entscheidet das Justizministerium,
2.
die Aushändigung der Bestallungsurkunde an die zu bestellende Notarin oder Notar, an die Notariatsverwalterin oder den Notariatsverwalter,
3.
die Anweisung an die Notarin oder den Notar nach § 10 Absatz 2 der Bundesnotarordnung, die Wohnung am Amtssitz zu nehmen,
4.
die Genehmigung zur Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen oder zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage nach Zustimmung des Justizministeriums und Anhörung der Notarkammer,
5.
die Genehmigung der Verbindung einer Notarin oder eines Notars mit einem oder mehreren Notarinnen und Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur Unterhaltung gemeinsamer Geschäftsräume nach § 12, die Erteilung von Auflagen sowie den Widerruf der Genehmigung und die Entgegennahme von Anzeigen über die Beendigung von Verbindungen nach Anhörung der Notarkammer,
6.
die Genehmigung der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Befähigung zum Richteramt, mit Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder mit Abschluss als Diplomjurist im Notariat nach § 13, die Erteilung von Auflagen sowie den Widerruf der Genehmigung nach Anhörung der Notarkammer,
7.
die Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 18 Absatz 2 Bundesnotarordnung) und über die ihm von der Notarin oder dem Notar unterbreiteten Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 18 Absatz 3 Bundesnotarordnung); hierzu ist in geeigneten Fällen der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
8.
die Entscheidung über die Genehmigung der Abwesenheit der Notarin oder des Notars von seinem Amtssitz (§ 38 Satz 2 Bundesnotarordnung) nach Anhörung der Notarkammer; der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts ist die Verhinderung nach § 38 Satz 1 der Bundesnotarordnung anzuzeigen,
9.
die Bestellung und der Widerruf einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters nach § 39 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung,
10.
die Genehmigung zur Verlegung der Geschäftsstelle einer Notarin oder eines Notars in die Räume einer Notarin oder eines Notars, deren Amt erloschen ist oder den Amtssitz verlegt haben sowie zur Übernahme von in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten (§ 53 Abs. 1 Bundesnotarordnung) nach Anhörung der Notarkammer.
(2) Die nach § 92 Nummer 1 der Bundesnotarordnung örtlich zuständige Präsidentin oder Präsident des Landgerichts nimmt Prüfungen und Überwachungsaufgaben nach § 93 der Bundesnotarordnung sowie die nach den Bestimmungen des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) dem Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr (§ 96 Absatz 1 Satz 2 Bundesnotarordnung); § 17 Absatz 1 Satz 2 und § 21 Absatz 1 Satz 3 Bundesdisziplinargesetz bleiben unberührt.
(3) Die nach § 92 Nummer 1 der Bundesnotarordnung örtlich zuständige Präsidentin oder Präsident des Landgerichts nimmt die nach der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) vom 2. Januar 2011 (AmtsBl. M-V S. 129), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2013 (AmtsBl. M-V S. 848; 2014 S. 4) geändert worden ist, obliegenden Aufgaben wahr.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nimmt folgende Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde wahr:
1.
die Erteilung der Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Bundesnotarordnung) sowie die Rücknahme und den Widerruf dieser Erlaubnis (§ 52 Absatz 3 Bundesnotarordnung) nach Anhörung der Notarkammer und der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts,
2.
die Genehmigung der Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere einer gewerblichen Tätigkeit (§ 8 Absatz 3 Nummer 1 Bundesnotarordnung), oder den Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens (§ 8 Absatz 3 Nummer 2 Bundesnotarordnung); § 8 Absatz 1 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt,
3.
die Genehmigung der Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks (§ 11 Absatz 2 Bundesnotarordnung),
4.
die Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Bundesnotarordnung) sowie die Rücknahme und den Widerruf einer vorläufigen Amtsenthebung,
5.
die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde in Disziplinarsachen (§ 96 Absatz 1 Satz 2 Bundesnotarordnung),
6.
die Vertretung der Landesjustizverwaltung in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Absatz 1 der Bundesnotarordnung sowie in Berufs- und Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach § 111 Absatz 2 der Bundesnotarordnung; dies gilt nicht in Verfahren, in denen der Bescheid vom Justizministerium erlassen wurde.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nimmt des Weiteren die ihr oder ihm nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Dienstordnung für Notarinnen und Notare obliegenden Aufgaben wahr.
(6) Die nicht in den Absätzen 1 bis 5 aufgeführten Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr. Die Landesjustizverwaltung behält sich ausdrücklich vor, die in Absatz 4 Nummer 4 genannten Verfahren im Einzelfall selbst einzuleiten oder an sich zu ziehen.

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 Übergangsbestimmungen

(1) Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind, führt die bisher zuständige Behörde fort.
(2) Die bereits bestehende Sozietät mit drei Sozien darf abweichend von § 12 Absatz 1 so lange bestehen bleiben, bis der erste Sozius aus der Sozietät ausscheidet.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bundesnotarausführungsverordnung vom 10. Dezember 1998 (GVOBl. M-V S. 915) und die Notarassessor-Ausbildungsverordnung vom 10. Dezember 1998 (GVOBl. M-V S. 917) außer Kraft.
Schwerin, den 25. November 2014
Die Justizministerin Uta-Maria Kuder
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