Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (Zweigstellenverordnung - ZweigstVO M-V) Vom 15. Januar 2014
Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (Zweigstellenverordnung - ZweigstVO M-V) Vom 15. Januar 2014
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 21. September 2015 (GVOBl. M-V S. 290). |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (GerStrNeuGVO) vom 15. Januar 2014 (GVOBl. M.-V S. 29)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (Zweigstellenverordnung - ZweigstVO M-V) vom 15. Januar 2014 | 06.10.2014 |
§ 1 | 01.10.2015 |
§ 2 | 01.10.2015 |
§ 3 - Übergangsregelung betreffend die Aufhebung des Amtsgerichts Anklam | 06.10.2014 |
§ 4 - Zuweisung der Schöffen | 06.10.2014 |
§ 5 - Zuweisung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Neubrandenburg | 06.10.2014 |
Anlage - Gemeindeverzeichnis der amtsgerichtlichen Zweigstellen | 06.10.2014 |
§ 1
(1) Die amtsgerichtlichen Zweigstellen sind Dienststellen des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Sie sind für die ihnen in der Anlage zu dieser Verordnung zugeordneten Gemeinden örtlich zuständig, soweit nicht in § 2 Absatz 1 bis 6 etwas anderes bestimmt ist oder gemäß § 2 Absatz 7 Abweichendes beschlossen wird. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die einer Zweigstelle zugeordnete Gemeinde liegt mit ihrem gesamten Gemeindegebiet in der örtlichen Zuständigkeit der Zweigstelle.
(3) Wird eine neue Gemeinde aus Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gebildet, für die bis dahin das Hauptgericht und die Zweigstelle eines Amtsgerichts zuständig waren, so gilt die neue Gemeinde als derjenigen Dienststelle zugeordnet, in deren örtlicher Zuständigkeit die Mehrheit ihrer Einwohner zur Zeit des Wirksamwerdens der Gebietsänderung ihren Wohnsitz hat. Bei gleicher Einwohnerzahl ist die größere Fläche maßgebend.
§ 2
(1) Die Zweigstelle Anklam des Amtsgerichts Pasewalk ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
a)
Rechtsantragstelle für die Aufnahme von Erklärungen,
b)
Strafsachen des Jugendrichters (hier zusätzlich für die Gemeinden Altwigshagen, Ferdinandshof, Grambin, Heinrichswalde, Leopoldshagen, Liepgarten, Lübs, Meiersberg, Mönkebude, Ueckermünde und Wilhelmsburg),
c)
Angelegenheiten der Beratungshilfe (hier zusätzlich für die Gemeinden Altwigshagen, Ferdinandshof, Grambin, Heinrichswalde, Leopoldshagen, Liepgarten, Lübs, Meiersberg, Mönkebude, Ueckermünde und Wilhelmsburg),
d)
Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen (hier zusätzlich für die Gemeinden Altwigshagen, Ferdinandshof, Grambin, Heinrichswalde, Leopoldshagen, Liepgarten, Lübs, Meiersberg, Mönkebude, Ueckermünde und Wilhelmsburg),
e)
Betreuungssachen (hier zusätzlich für die Gemeinden Altwigshagen, Ferdinandshof, Grambin, Heinrichswalde, Leopoldshagen, Liepgarten, Lübs, Meiersberg, Mönkebude, Ueckermünde und Wilhelmsburg).
Darüber hinaus ist die Zweigstelle Anklam für den Bezirk des Amtsgerichts Pasewalk für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
f)
Grundbuchsachen,
g)
Zwangsversteigerungssachen,
h)
Zwangsverwaltungssachen.
(2) Die Zweigstelle Neustrelitz des Amtsgerichts Waren (Müritz) ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
a)
Familiensachen,
b)
Angelegenheiten der Beratungshilfe,
c)
Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen,
d)
Betreuungssachen,
e)
Strafsachen des Jugendrichters,
f)
Rechtsantragstelle für die Aufnahme von Erklärungen.
Darüber hinaus ist die Zweigstelle Neustrelitz für den Bezirk des Amtsgerichts Waren (Müritz) für Strafsachen des Jugendschöffengerichts ausschließlich zuständig.
(3) Die Zweigstelle Parchim des Amtsgerichts Ludwigslust ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
a)
Familiensachen,
b)
Angelegenheiten der Beratungshilfe,
c)
Verfügungen von Todes wegen,
d)
sonstige Handlungen des Nachlassgerichts,
e)
Verwahrungsbuch für Verfügungen von Todes wegen,
f)
Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen,
g)
Betreuungssachen,
h)
Strafsachen des Jugendrichters,
i)
Rechtsantragstelle für die Aufnahme von Erklärungen.
Darüber hinaus ist die Zweigstelle Parchim für den Bezirk des Amtsgerichts Ludwigslust für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
j)
Zwangsversteigerungssachen,
k)
Zwangsverwaltungssachen,
l)
sonstige Zwangsvollstreckungssachen,
m)
Grundbuchsachen,
n)
Bußgeldsachen.
(4) Die Zweigstelle Grevesmühlen des Amtsgerichts Wismar ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
a)
Angelegenheiten der Beratungshilfe,
b)
Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen,
c)
Betreuungssachen,
d)
Rechtsantragstelle für die Aufnahme von Erklärungen.
Darüber hinaus ist die Zweigstelle Grevesmühlen für den Bezirk des Amtsgerichts Wismar für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
e)
Zwangsversteigerungssachen,
f)
Zwangsverwaltungssachen,
g)
sonstige Zwangsvollstreckungssachen,
h)
Verfügungen von Todes wegen,
i)
sonstige Handlungen des Nachlassgerichts,
j)
Verwahrungsbuch für Verfügungen von Todes wegen,
k)
Grundbuchsachen.
(5) Die Zweigstelle Demmin des Amtsgerichts Neubrandenburg ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
a)
Familiensachen,
b)
Angelegenheiten der Beratungshilfe,
c)
Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen,
d)
Betreuungssachen,
e)
Strafsachen des Jugendrichters,
f)
Rechtsantragstelle für die Aufnahme von Erklärungen.
Darüber hinaus ist die Zweigstelle Demmin für den Bezirk des Amtsgerichts Neubrandenburg für Grundbuchsachen ausschließlich zuständig.
(6) Die Zweigstelle Bergen auf Rügen des Amtsgerichts Stralsund ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
a)
Zivilsachen,
b)
Familiensachen,
c)
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 23a Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 bis 7 und 11 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
d)
Güterrechtsregistersachen,
e)
Strafsachen,
f)
Bußgeldsachen,
g)
Mobiliarvollstreckungssachen einschließlich der Verteilungssachen,
h)
Pachtkreditsachen,
i)
Beurkundungssachen,
j)
Angelegenheiten nach § 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
k)
Angelegenheiten der Beratungshilfe,
l)
Rechtsantragstelle für die Aufnahme von Erklärungen.
(7) Für die richterlichen Geschäfte kann das Präsidium im Rahmen seiner Zuständigkeit Abweichendes beschließen.
§ 3 Übergangsregelung betreffend die Aufhebung des Amtsgerichts Anklam
Die mit Wirksamwerden der Aufhebung des Amtsgerichts Anklam bei diesem Gericht anhängigen Verfahren gehen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auf die aufnehmenden Amtsgerichte Greifswald, Pasewalk oder Wolgast über. Zuständig wird dasjenige Amtsgericht, das zuständig sein würde, wenn das jeweilige Verfahren erst nach der Aufhebung anhängig geworden wäre. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, so wird das Amtsgericht Pasewalk zuständig.
§ 4 Zuweisung der Schöffen
(1) Die bei Inkrafttreten des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes für das Amtsgericht Greifswald gewählten Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen, die in den Gemeinden Anklam, Boldekow, Sarnow, Ducherow, Rossin, Neu Kosenow, Bargischow oder Bugewitz wohnhaft sind, werden für den Rest ihrer Amtszeit dem Amtsgericht Pasewalk zugewiesen.
(2) Im Übrigen werden die Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen, die einem aufzuhebenden Amtsgericht zugewiesen sind, mit der Aufhebung dieses Amtsgerichts dem nach § 4 Absatz 7 des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes aufnehmenden Amtsgericht für den Rest ihrer Amtszeit zugewiesen.
(3) Die bei einem aufzuhebenden Amtsgericht vorhandenen Hauptschöffinnen und Hauptschöffen werden Hauptschöffinnen und Hauptschöffen des aufnehmenden Amtsgerichts. Die Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen werden Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen des aufnehmenden Amtsgerichts. Sätze 1 und 2 gelten für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen entsprechend.
§ 5 Zuweisung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Neubrandenburg
Die dem Arbeitsgericht Neubrandenburg zugewiesenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden mit Aufhebung dieses Arbeitsgerichts dem Arbeitsgericht Stralsund für den Rest ihrer Amtszeit zugewiesen.
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gemeindeverzeichnis der amtsgerichtlichen Zweigstellen
Zweigstelle Anklam des Amtsgerichts Pasewalk: |
Anklam |
Bargischow |
Boldekow |
Bugewitz |
Ducherow |
Neu Kosenow |
Rossin |
Sarnow |
Zweigstelle Neustrelitz des Amtsgerichts Waren (Müritz): |
Blankensee |
Blumenholz |
Carpin |
Godendorf |
Grünow |
Hohenzieritz |
Klein Vielen |
Kratzeburg |
Mirow |
Möllenbeck |
Neustrelitz |
Priepert |
Roggentin |
Userin |
Wesenberg |
Wokuhl-Dabelow |
Wustrow |
Zweigstelle Parchim des Amtsgerichts Ludwigslust: |
Barkhagen |
Barnin |
Blankenberg |
Borkow |
Brüel |
Buchberg |
Bülow |
Crivitz |
Dabel |
Damm |
Demen |
Dobbertin |
Domsühl |
Friedrichsruhe |
Gallin-Kuppentin |
Ganzlin |
Gischow |
Goldberg |
Granzin |
Groß Godems |
Hohen Pritz |
Karbow-Vietlübbe |
Karrenzin |
Kobrow |
Kreien |
Kritzow |
Kuhlen-Wendorf |
Langen Jarchow |
Lewitzrand |
Lübz |
Lutheran |
Marnitz |
Mestlin |
Mustin |
Neu Poserin |
Obere Warnow |
Parchim |
Passow |
Plau am See |
Rom |
Severin |
Siggelkow |
Spornitz |
Sternberg |
Stolpe |
Suckow |
Techentin |
Tessenow |
Tramm |
Wahlstorf |
Weitendorf |
Wendisch Priborn |
Werder |
Witzin |
Zahrensdorf |
Zapel |
Ziegendorf |
Zölkow |
Zweigstelle Grevesmühlen des Amtsgerichts Wismar: |
Bad Kleinen |
Barnekow |
Bernstorf |
Bobitz |
Boltenhagen |
Börzow |
Carlow |
Damshagen |
Dassow |
Dechow |
Dragun |
Gadebusch |
Gägelow |
Grevesmühlen |
Grieben |
Groß Molzahn |
Groß Siemz |
Hohen Viecheln |
Hohenkirchen |
Holdorf |
Kalkhorst |
Klütz |
Kneese |
Königsfeld |
Krembz |
Lockwisch |
Lüdersdorf |
Mallentin |
Menzendorf |
Mühlen Eichsen |
Nesow |
Niendorf |
Papenhusen |
Plüschow |
Rehna |
Rieps |
Roduchelstorf |
Roggendorf |
Roggenstorf |
Rögnitz |
Rüting |
Schlagsdorf |
Schönberg |
Selmsdorf |
Testorf-Steinfort |
Thandorf |
Upahl |
Utecht |
Veelböken |
Ventschow |
Vitense |
Warnow |
Wedendorfersee |
Zierow |
Zweigstelle Demmin des Amtsgerichts Neubrandenburg: |
Altenhagen |
Altentreptow |
Bartow |
Basedow |
Beggerow |
Borrentin |
Bredenfelde |
Breesen |
Breest |
Briggow |
Burow |
Dargun |
Demmin |
Duckow |
Faulenrost |
Gielow |
Gnevkow |
Golchen |
Grammentin |
Grapzow |
Grischow |
Groß Teetzleben |
Gültz |
Gülzow |
Hohenbollentin |
Hohenmocker |
Ivenack |
Jürgenstorf |
Kentzlin |
Kittendorf |
Kletzin |
Knorrendorf |
Kriesow |
Kummerow |
Lindenberg |
Malchin |
Meesiger |
Mölln |
Neukalen |
Nossendorf |
Pripsleben |
Ritzerow |
Röckwitz |
Rosenow |
Sarow |
Schönfeld |
Siedenbollentin |
Siedenbrünzow |
Sommersdorf |
Stavenhagen |
Tützpatz |
Utzedel |
Verchen |
Warrenzin |
Werder |
Wildberg |
Wolde |
Zettemin |
Zweigstelle Bergen auf Rügen des Amtsgerichts Stralsund: |
Altefähr |
Altenkirchen |
Baabe |
Bergen auf Rügen |
Binz |
Breege |
Buschvitz |
Dranske |
Dreschvitz |
Gager |
Garz/Rügen |
Gingst |
Glowe |
Göhren |
Gustow |
Insel Hiddensee |
Kluis |
Lancken-Granitz |
Lietzow |
Lohme |
Middelhagen |
Neuenkirchen |
Parchtitz |
Patzig |
Poseritz |
Putbus |
Putgarten |
Ralswiek |
Rambin |
Rappin |
Sagard |
Samtens |
Sassnitz |
Schaprode |
Sehlen |
Sellin |
Thiessow |
Trent |
Ummanz |
Wiek |
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