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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Vom 10. Oktober 2005

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Vom 10. Oktober 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 und 2 des Staatsvertrags neu gefasst durch Staatsvertrag vom 11. November 2015/17. November 2015 (GVOBl. M-V 2016 S. 472, 473)*)
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 16. September 2016 (GVOBl. M-V S, 790) am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts vom 10. Oktober 200515.10.2005
Eingangsformel15.10.2005
Artikel 115.10.2005
Artikel 215.10.2005
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts01.07.2016
Artikel 101.07.2016
Artikel 201.07.2016
Artikel 301.07.2016
Artikel 401.07.2016
Artikel 501.07.2016
Artikel 601.07.2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem am 17. August 2005 von der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Satz 2 in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
*
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom 22. November 2005 (GVOBl. M-V S. 569): Der Staatsvertrag ist am 1. November 2005 in Kraft getreten.

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Präses der Justizbehörde,
und
das Land Mecklenburg-Vorpommern, endvertreten durch den Justizminister,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Gebiete der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden dem Amtsgericht Hamburg-Altona übertragen. Das Gericht führt als Mahngericht die Bezeichnung „Amtsgericht Hamburg-Altona - Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern -“.

Artikel 2

Die Mahnverfahren werden beim Amtsgericht Hamburg-Altona maschinell bearbeitet.

Artikel 3

(1) Die Kosten des Mahngerichts trägt die Freie und Hansestadt Hamburg.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält die für das Mahnverfahren vereinnahmten Gebühren und Auslagen.
(3) Die Einzelheiten insbesondere der Abrechnung sowie der technischen Abwicklung werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Vereinbarung kann auch Abweichungen von der in den Absätzen 1 und 2 geregelten Verteilung der Kosten und Einnahmen vorsehen. Derartige Abweichungen bedürfen der Zustimmung der für Finanzen zuständigen Ministerien der beteiligten Länder.

Artikel 4

Für die bis zum In-Kraft-Treten des Staatsvertrags eingegangenen Mahnverfahren bleibt das Mahngericht zuständig, das mit dem Verfahren befasst ist.

Artikel 5

Dieser Vertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Jahresende mit einer Frist von vierundzwanzig Monaten gekündigt werden.

Artikel 6

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
*
Hamburg, den 17. August 2005 Hamburg, den 17. August 2005
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
In Vertretung des Senats In Endvertretung
Der Präses der Justizbehörde Dr. Roger Kusch Der Justizminister Erwin Sellering
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom 22. November 2005 (GVOBl. M-V S. 569): Der Staatsvertrag ist am 1. November 2005 in Kraft getreten.
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