AGPsychPbG M-V
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Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Prozessbegleitungsausführungsgesetz - AGPsychPbG M-V) Vom 7. Juni 2017

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Prozessbegleitungsausführungsgesetz - AGPsychPbG M-V) Vom 7. Juni 2017
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Prozessbegleitungsausführungsgesetz - AGPsychPbG M-V) vom 7. Juni 201701.01.2017
Eingangsformel01.01.2017
Inhaltsverzeichnis01.01.2017
§ 1 - Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter01.01.2017
§ 2 - Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen01.01.2017
§ 3 - Zuständigkeit01.01.2017
§ 4 - Antrag01.01.2017
§ 5 - Befristung, Nebenbestimmungen01.01.2017
§ 6 - Wegfall und Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen01.01.2017
§ 7 - Verzeichnis01.01.2017
§ 8 - Länderübergreifende Anerkennung01.01.2017
§ 9 - Rechtsschutz01.01.2017
§ 10 - Verordnungsermächtigungen17.06.2017
§ 11 - Übergangsregelung01.01.2017
§ 12 - Inkrafttreten01.01.2017
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter
§ 2 Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen
§ 3Zuständigkeit
§ 4Antrag
§ 5Befristung, Auflagen
§ 6Wegfall und Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen
§ 7Verzeichnis
§ 8Länderübergreifende Anerkennung
§ 9Rechtsschutz
§ 10Verordnungsermächtigungen
§ 11Übergangsregelung
§ 12Inkrafttreten

§ 1 Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter

Als psychosozialer Prozessbegleiter soll anerkannt werden, wer
1.
über die in § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Qualifikationen,
2.
über eine in der Regel mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche und
3.
über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.

§ 2 Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen

(1) Eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren soll anerkannt werden, wenn
1.
der Aus- oder Weiterbildungsveranstaltung ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zu Grunde liegt,
2.
die Veranstaltungsform sowie ihre Dauer und die Teilnehmerzahl so bemessen sind, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können und
3.
die in der Aus- oder Weiterbildung vermittelten Inhalte die Teilnehmer befähigen, selbstständig fachlich adäquate psychosoziale Prozessbegleitung unter Einhaltung der den §§ 2 und 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren zu Grunde liegenden Standards durchzuführen.
(2) Zu den nach Absatz 1 Nummer 3 zu vermittelnden Inhalten gehören Kenntnisse
1.
der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevanter Rechtsgebiete,
2.
der Viktimologie, insbesondere Kenntnisse zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen,
3.
der Psychologie und Psychotraumatologie,
4.
der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung und
5.
über Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge.
(3) Die Anerkennung wird versagt, wenn begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen und Referenten oder der Zuverlässigkeit des Anbieters bestehen.

§ 3 Zuständigkeit

Für die Anerkennungen nach den §§ 1 und 2 ist das Justizministerium zuständig.

§ 4 Antrag

(1) Die Anerkennungen nach den §§ 1 und 2 sind bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle zu beantragen.
(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 1 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß § 1 Nummer 3 erfordert die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes.
(3) Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 2 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann Nachweise über die fachliche Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen und Referenten oder über die Zuverlässigkeit des Anbieters verlangen.

§ 5 Befristung, Nebenbestimmungen

(1) Die Anerkennung nach § 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die Anerkennung nach § 1 auch nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist für das Verfahren fort, in dem die Beiordnung erfolgt ist. Eine erneute Anerkennung ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 1 möglich.
(2) Die Anerkennung nach § 1 oder § 2 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nebenbestimmungen können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.

§ 6 Wegfall und Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Der psychosoziale Prozessbegleiter ist verpflichtet, die für die Anerkennung zuständige Stelle über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 unverzüglich zu unterrichten. Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann verlangen, dass der psychosoziale Prozessbegleiter den Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen führt.
(2) Der Anbieter der Aus- und Weiterbildung ist verpflichtet, die für die Anerkennung zuständige Stelle über grundlegende Änderungen der Ausbildungsinhalte unverzüglich zu unterrichten.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 entscheidet die für die Anerkennung zuständige Stelle über den Fortbestand der Anerkennung.

§ 7 Verzeichnis

(1) Die für die Anerkennung des psychosozialen Prozessbegleiters zuständige Stelle führt für das Land Mecklenburg-Vorpommern ein Verzeichnis der nach § 1 anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter.
(2) Auf Antrag kann die verzeichnisführende Stelle örtliche und sachliche Tätigkeitsschwerpunkte des psychosozialen Prozessbegleiters in das Verzeichnis aufnehmen.

§ 8 Länderübergreifende Anerkennung

(1) Die Anerkennung eines psychosozialen Prozessbegleiters in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 1 gleich. Dies gilt nicht, soweit der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt des psychosozialen Prozessbegleiters dauerhaft in Mecklenburg-Vorpommern liegt oder nach Mecklenburg-Vorpommern verlagert wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die für die Anerkennung nach § 1 zuständige Stelle im Einzelfall bestimmen, dass die in einem anderen Bundesland erteilte Anerkennung der Anerkennung nach § 1 nicht gleichsteht, wenn der psychosoziale Prozessbegleiter die in § 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt.
(3) Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 2 gleich.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die für die Anerkennung nach § 2 zuständige Stelle im Einzelfall bestimmen, dass die in einem anderen Bundesland erteilte Anerkennung der Anerkennung nach § 2 nicht gleichsteht, wenn die in § 2 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 hat die für die Anerkennungen nach den §§ 1 und 2 zuständige Stelle vor einer Anerkennung nach § 1 über die Anerkennung der absolvierten Aus- und Weiterbildung zu entscheiden.

§ 9 Rechtsschutz

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 10 Verordnungsermächtigungen

Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
eine abweichend von § 3 zuständige Stelle seines Geschäftsbereichs für die Anerkennungen nach § 1 und § 2 zu bestimmen,
2.
Einzelheiten
a)
der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2,
b)
des Verfahrens zur Anerkennung nach den §§ 1 und 2,
c)
über den Inhalt und die Führung des nach § 7 zu führenden Verzeichnisses zu regeln.

§ 11 Übergangsregelung

Abweichend von § 1 Nummer 1 können bis zum 31. Juli 2017 Personen, die eine anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren begonnen, aber noch nicht beendet haben, als psychosoziale Prozessbegleiter nach § 1 anerkannt werden, sofern sie die übrigen im § 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Anerkennung ist bis zum 31. Juli 2017 zu befristen.

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. § 10 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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