Verordnung über die Erhebung von Kosten in juristischen Staatsprüfungen Mecklenburg-Vorpommern (JurPrüfKostVO M-V) Vom 1. April 2011
Verordnung über die Erhebung von Kosten in juristischen Staatsprüfungen Mecklenburg-Vorpommern (JurPrüfKostVO M-V) Vom 1. April 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1, Anlage geändert, § 5 neu eingefügt durch Verordnung vom 23. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 257, ber. 309) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Erhebung von Kosten in juristischen Staatsprüfungen Mecklenburg-Vorpommern (JurPrüfKostVO M-V) vom 1. April 2011 | 14.04.2011 |
Eingangsformel | 14.04.2011 |
§ 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze, Auslagen | 31.07.2018 |
§ 2 - Widerspruchsverfahren | 14.04.2011 |
§ 3 - Notenverbesserungsverfahren | 14.04.2011 |
§ 4 - Befreiung und Ermäßigung | 14.04.2011 |
§ 5 - Übergangsvorschriften | 31.07.2018 |
§ 6 - Inkrafttreten | 31.07.2018 |
Anlage | 31.07.2018 |
Aufgrund des § 28 Absatz 1 Nummer 5 und 7 des Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 725), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. März 2011 (GVOBl. M-V S. 180) geändert worden ist, verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze, Auslagen
(1) In Widerspruchsverfahren gegen Prüfungsentscheidungen, denen Leistungsbewertungen im Rahmen der Staatlichen Pflichtfachprüfung, der Ersten juristischen Staatsprüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung zugrunde liegen und für die Durchführung des Notenverbesserungsverfahrens in der Staatlichen Pflichtfachprüfung und in der Zweiten juristischen Staatsprüfung werden Kosten erhoben. Für die Notenverbesserung in der Staatlichen Pflichtfachprüfung werden keine Kosten erhoben, sofern die zu verbessernde Staatliche Pflichtfachprüfung unter den Voraussetzungen des § 26 der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung bestanden wurde. Die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Verwaltungsgebühren und der Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Kosten in Widerspruchsverfahren können nur erhoben werden, wenn der Widerspruch nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingelegt wird.
§ 2 Widerspruchsverfahren
(1) Jeder erfolglose Angriff gegen eine Einzelbewertung ist kostenpflichtig. Ein Angriff ist erfolglos, wenn er nicht zu einer Anhebung der Benotung der jeweils angegriffenen Einzelbewertung führt.
(2) Die Einholung der Prüferstellungnahmen wird von der Leistung eines Vorschusses in Höhe der vollen Kosten abhängig gemacht, die nach Eingang der Widerspruchsbegründung durch Kostenrechnung erhoben werden. Der Vorschuss ist binnen zwei Wochen zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht binnen der gesetzten Frist, wird der Widerspruch zurückgewiesen. Von der Vorschusspflicht wird abgesehen, wenn eine unbedingte Übernahmeerklärung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes für die Kosten des Widerspruchsverfahrens vorgelegt wird.
§ 3 Notenverbesserungsverfahren
(1) Der Verzicht auf die Durchführung oder die Beendigung des Notenverbesserungsverfahrens ist gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt schriftlich zu erklären.
(2) Auf die Kosten für das Notenverbesserungsverfahren ist ein Vorschuss in voller Höhe zu zahlen. Nach Eingang des Zulassungsantrages wird der Prüfling durch das Landesjustizprüfungsamt schriftlich aufgefordert, den Vorschuss binnen zwei Wochen einzuzahlen. Erfolgt die Zahlung nicht binnen der gesetzten Frist, ist die Zulassung zu versagen.
§ 4 Befreiung und Ermäßigung
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass der angefallenen Kosten gilt die Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.
§ 5 Übergangsvorschriften
Für die bis einschließlich 1. Mai 2018 bereits bei dem Landesjustizprüfungsamt eingegangenen Anträge auf Durchführung eines Notenverbesserungsverfahrens in der Zweiten juristischen Staatsprüfung gelten die Anlagen „A Gebühren“ und „B Auslagen“ in der bei Antragseingang geltenden Fassung fort.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 1. April 2011
Die Justizministerin Uta-Maria Kuder
Anlage
A Gebühren
Nummer | Gegenstand | EUR | |
1 | Widerspruchsgebühren in der Ersten juristischen Staatsprüfung/Pflichtfachprüfung | ||
1.1 | Für jede im Ergebnis des Nachbefassungsverfahrens erfolglos mit der Widerspruchsbegründung angegriffene Einzelkorrektur einer schriftlichen Prüfungsleistung | 30,00 | |
1.2 | Für den erfolglosen Widerspruch gegen die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung | 29,00 | |
1.3 | Die Gebühren ermäßigen sich bei Rücknahme des Widerspruchs insgesamt vor Übersendung an die Prüfer im Nachbefassungsverfahren oder bei Zurückweisung ohne Sachprüfung auf pauschal | 16,00 | |
1.4 | Die Gebühren ermäßigen sich bei Rücknahme des Widerspruchs insgesamt nach Übersendung an die Prüfenden im Nachbefassungsverfahren um 50 %. Die ermäßigte Gesamtgebührensumme beträgt jedoch mindestens 25 EUR. | ||
2 | Widerspruchsgebühren in der Zweiten juristischen Staatsprüfung | ||
2.1 | Für jede im Ergebnis des Nachbefassungsverfahrens erfolglos mit der Widerspruchsbegründung angegriffene Einzelkorrektur einer schriftlichen Prüfungsleistung | 30,00 | |
2.2 | Für den erfolglosen Widerspruch gegen die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung | 29,00 | |
2.3 | Die Gebühren ermäßigen sich bei Rücknahme des Widerspruchs insgesamt vor Übersendung an die Prüfer im Nachbefassungsverfahren oder bei Zurückweisung ohne Sachprüfung auf pauschal | 16,00 | |
2.4 | Die Gebühren ermäßigen sich bei Rücknahme des Widerspruchs insgesamt nach Übersendung an die Prüfenden im Nachbefassungsverfahren um 50 %. Die ermäßigte Gesamtgebührensumme beträgt jedoch mindestens 25 EUR. | ||
3 | Gebühren im Notenverbesserungsverfahren in der Staatlichen Pflichtfachprüfung | ||
3.1 | Verwaltungsgebühr für die schriftliche und mündliche Prüfung | 300,00 | |
3.2 | Die Gebühr ermäßigt sich bei - Verzicht auf die Fortsetzung des Notenverbesserungsverfahrens nach Zugang des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung auf- Nichtbestehen nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung auf | 250,00 | |
3.3 | Die Gebühr ermäßigt sich bei - Verzicht auf die Fortsetzung des Notenverbesserungsverfahrens vor Beendigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten auf | 150,00 | |
3.4 | Die Gebühr ermäßigt sich bei - Verzicht auf das Notenverbesserungsverfahren spätestens an dem letzten Werktag vor der 1. Aufsichtsarbeit auf- Versagung der Gestattung des Notenverbesserungsverfahrens auf | 20,00 | |
4 | Gebühren im Notenverbesserungsverfahren in der Zweiten juristischen Staatsprüfung | ||
4.1 | Verwaltungsgebühr für die schriftliche und mündliche Prüfung | 450,00 | |
4.2 | Die Gebühr ermäßigt sich bei - Verzicht auf die Fortsetzung des Notenverbesserungsverfahrens nach Zugang des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung auf- Nichtbestehen nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung auf | 350,00 | |
4.3 | Die Gebühr ermäßigt sich bei - Verzicht auf die Fortsetzung des Notenverbesserungsverfahrens vor Beendigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten auf | 250,00 | |
4.4 | Die Gebühr ermäßigt sich bei - Verzicht auf das Notenverbesserungsverfahren spätestens an dem letzten Werktag vor der 1. Aufsichtsarbeit auf- Versagung der Gestattung des Notenverbesserungsverfahrens auf | 20,00 |
B Auslagen
Nummer | Gegenstand | EUR |
1 | Auslagen in der Ersten juristischen Staatsprüfung/Pflichtfachprüfung | |
1.1 | Prüfervergütung für jede im Ergebnis des Nachbefassungsverfahrens erfolglos mit der Widerspruchsbegründung angegriffene Einzelkorrektur einer schriftlichen Prüfungsleistung | 12,00 |
1.2 | Prüfervergütung der Kommissionsmitglieder für den erfolglosen Widerspruch gegen die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung | 46,50 |
2 | Auslagen in der Zweiten juristischen Staatsprüfung | |
2.1 | Prüfervergütung für jede im Ergebnis des Nachbefassungsverfahrens erfolglos mit der Widerspruchsbegründung angegriffene Einzelkorrektur einer schriftlichen Prüfungsleistung | 15,50 |
2.2 | Prüfervergütung der Kommissionsmitglieder für den erfolglosen Widerspruch gegen die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung | 72,00 |
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