JAPO M-V
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Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V) Vom 16. Juni 2004

Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V) Vom 16. Juni 2004
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2020 (GVOBl. M-V S. 1146)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V) vom 16. Juni 200401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Inhaltsverzeichnis14.04.2011
§ 1 - Zuständigkeiten01.01.2005
Teil 1 - Studium und Erste juristische Prüfung01.01.2005
§ 2 - Studienzeit27.11.2020
§ 3 - Praktische Studienzeiten01.01.2005
Abschnitt 1 - Pflichtfachprüfung01.01.2005
§ 4 - Pflichtfachprüfung31.07.2018
§ 5 - Voraussetzungen für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung27.11.2020
§ 6 - Allgemeine Anerkennung anderweitiger Studienleistungen31.07.2018
§ 7 - Zulassungsantrag14.04.2011
§ 8 - Entscheidung über die Zulassung01.01.2005
§ 9 - Rücktritt von der schriftlichen Prüfung31.07.2018
§ 10 - Rücktritt von der mündlichen Prüfung14.04.2011
§ 11 - Pflichtfächer01.04.2022
§ 12 - Schriftliche Prüfung01.01.2005
§ 13 - Hilfsmittel01.01.2005
§ 14 - Durchführung der schriftlichen Prüfung01.01.2005
§ 15 - Angemessener Nachteilsausgleich31.07.2018
§ 16 - Bewertung der Aufsichtsarbeiten31.07.2018
§ 17 - Notenstufen, Punktezahl31.07.2018
§ 18 - Zulassung zur mündlichen Prüfung31.07.2018
§ 19 - Mündliche Prüfung31.07.2018
§ 20 - Durchführung der mündlichen Prüfung01.01.2005
§ 21 - Bewertung der mündlichen Prüfung01.01.2005
§ 22 - Gesamtnote der Pflichtfachprüfung31.07.2018
§ 23 - Bekanntgabe, Zeugniserteilung01.01.2005
§ 24 - Niederschrift01.01.2005
§ 25 - Wiederholung der Pflichtfachprüfung01.01.2005
§ 26 - Freiversuch27.11.2020
§ 27 - Notenverbesserung31.07.2018
§ 28 - Verfahrensfehler31.07.2018
Abschnitt 2 - Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung01.01.2005
§ 29 - Allgemeine Regeln01.01.2005
§ 30 - Prüfungsleistungen01.01.2005
§ 31 - Endpunktzahl, Endnote01.01.2005
Abschnitt 3 - Erste juristische Prüfung01.01.2005
§ 32 - Gegenstand, Prüfungsgesamtnote01.01.2005
§ 33 - Zeugnis, Akteneinsicht01.01.2005
Teil 2 - Vorbereitungsdienst01.01.2005
§ 34 - Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst31.07.2018
§ 35 - Gastreferendare01.01.2005
§ 36 - Dienstaufsicht01.01.2005
§ 37 - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes14.04.2011
§ 38 - Ausbildungsstellen und Zuweisungen27.11.2020
§ 39 - Nebentätigkeiten31.07.2018
§ 40 - Lehrveranstaltungen14.04.2011
§ 41 - Zeugnisse14.04.2011
§ 42 - Erholungsurlaub, Beurlaubung01.01.2005
Teil 3 - Zweite juristische Staatsprüfung01.01.2005
§ 43 - Zuständigkeit01.01.2005
§ 44 - Zulassungs- und Prüfungsunterlagen14.04.2011
§ 45 - Prüfungsteile und Gebiete01.08.2022
§ 46 - Schriftliche Prüfung01.01.2005
§ 47 - Schwerpunktbereiche01.08.2022
§ 48 - Bewertung der Aufsichtsarbeiten31.07.2018
§ 49 - Zulassung zur mündlichen Prüfung31.07.2018
§ 50 - Mündliche Prüfung31.07.2018
§ 51 - Prüfungsgesamtnote31.07.2018
§ 52 - Rücktritt14.04.2011
§ 53 - Prüfungszeugnis, Akteneinsicht14.04.2011
§ 54 - Wiederholung der Prüfung31.07.2018
§ 54a - Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung31.07.2018
§ 55 - Zweite Wiederholung der Prüfung31.07.2018
Teil 4 - Schlussvorschriften01.01.2005
§ 56 - Anrechnung von Ausbildungszeiten01.01.2005
§ 57 - Übergangsbestimmungen31.07.2018
§ 58 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 725), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 278), verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Inhaltsübersicht
§ 1Zuständigkeiten
Teil 1 Studium und Erste juristische Prüfung
§ 2Studienzeit
§ 3Praktische Studienzeiten
Abschnitt 1 Staatliche Pflichtfachprüfung
§ 4Pflichtfachprüfung
§ 5Voraussetzungen für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung
§ 6Allgemeine Anerkennung anderweitiger Studienleistungen
§ 7Zulassungsantrag
§ 8Entscheidung über die Zulassung
§ 9Rücktritt von der schriftlichen Prüfung
§ 10Rücktritt von der mündlichen Prüfung
§ 11Pflichtfächer
§ 12Schriftliche Prüfung
§ 13Hilfsmittel
§ 14Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 15Angemessener Nachteilsausgleich
§ 16Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 17Notenstufen, Punktezahl
§ 18Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 19Mündliche Prüfung
§ 20Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 21Bewertung der Prüfung
§ 22Gesamtnote der Pflichtfachprüfung
§ 23Bekanntgabe, Zeugniserteilung
§ 24Niederschrift
§ 25Wiederholung der Pflichtfachprüfung
§ 26Freiversuch
§ 27Notenverbesserung
§ 28Verfahrensfehler
Abschnitt 2 Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
§ 29Allgemeine Regeln
§ 30Prüfungsleistungen
§ 31Endpunktzahl, Endnote
Abschnitt 3 Erste juristische Prüfung
§ 32Gegenstand, Prüfungsgesamtnote
§ 33Zeugnis, Akteneinsicht
Teil 2 Vorbereitungsdienst
§ 34Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
§ 35Gastreferendare
§ 36Dienstaufsicht
§ 37Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 38Ausbildungsstellen und Zuweisungen
§ 39Nebentätigkeiten
§ 40Ausbildungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften
§ 41Zeugnisse
§ 42Erholungsurlaub, Beurlaubung
Teil 3 Zweite juristische Staatsprüfung
§ 43Zuständigkeit
§ 44Zulassungs- und Prüfungsunterlagen
§ 45Prüfungsteile und Gebiete
§ 46Schriftliche Prüfung
§ 47Schwerpunktbereiche
§ 48Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 49Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 50Mündliche Prüfung
§ 51Prüfungsgesamtnote
§ 52Rücktritt
§ 53Prüfungszeugnis, Akteneinsicht
§ 54Wiederholung der Prüfung
§ 54aNotenverbesserung
§ 55Zweite Wiederholung der Prüfung
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 56Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 57Übergangsbestimmungen
§ 58In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 1 Zuständigkeiten

Die staatliche Pflichtfachprüfung (Pflichtfachprüfung) der Ersten juristischen Prüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung werden vom Landesjustizprüfungsamt, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (Schwerpunktbereichsprüfung) der Ersten juristischen Prüfung von den Hochschulen in jeweils eigener Verantwortung vorbereitet und durchgeführt. Dies gilt auch für das Nachprüfungsverfahren und für Verwaltungsstreitverfahren.

Teil 1 Studium und Erste juristische Prüfung

§ 2 Studienzeit

Die Studienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Es gilt § 5a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes.

§ 3 Praktische Studienzeiten

(1) Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten in den Bereichen Zivilrechtspflege, Strafrechtspflege, Verwaltung oder bei der Rechtsanwaltschaft von insgesamt drei Monaten statt. Die praktische Studienzeit kann bei einer Stelle und zusammenhängend stattfinden. Ausbildungsstelle kann jede Stelle im In- oder Ausland sein, bei der den Studierenden eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung vermittelt wird.
(2) Zu Beginn der praktischen Studienzeiten sind die Studierenden nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), zu verpflichten.
(3) Bei regelmäßiger Teilnahme an den praktischen Studienzeiten stellt die Ausbildungsstelle hierüber eine Bescheinigung aus.

Abschnitt 1 Pflichtfachprüfung

§ 4 Pflichtfachprüfung

(1) Die Pflichtfachprüfung wird in der Regel zweimal jährlich abgehalten. Die Zulassung ist für den Wintertermin zum 1. Juli, für den Sommertermin zum 15. Januar eines jeden Jahres zu beantragen. Die Antragsfristen sind Ausschlussfristen, zu denen die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 nachgewiesen sein müssen.
(2) Abweichend hiervon hat ein Kandidat im Falle des Nichtbestehens der Pflichtfachprüfung im Freiversuch die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Zustellung des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin einer Pflichtfachprüfung anzumelden.

§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung

(1) Zur Pflichtfachprüfung ist zuzulassen, wer
1.
die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erforderliche Studienzeit durchlaufen hat,
2.
an der praktischen Studienzeit (§ 3) teilgenommen hat,
3.
an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§ 5a Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) erfolgreich teilgenommen hat, sofern die Fremdsprachenkompetenz nicht fachbezogen gleichwertig nachgewiesen ist.
(2) Der Kandidat muss erfolgreich teilgenommen haben an
1.
den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht,
2.
einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach, in der geschichtliche, philosophische, wirtschaftliche, politische oder gesellschaftliche Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung beispielhaft behandelt worden sind, und
3.
einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen.
(3) In den Übungen nach Absatz 2 Nr. 1 muss der Kandidat jeweils innerhalb desselben Semesters eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit, in den Lehrveranstaltungen nach Absatz 2 Nr. 2 eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit gefertigt haben. Sofern sich eine Übung nach Absatz 2 Nummer 1 über einen Zeitraum von zwei Semestern erstreckt, muss neben der Hausarbeit in jedem der beiden Semester eine Aufsichtsarbeit gefertigt werden. In einer Lehrveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 3 muss der Kandidat ein Referat halten oder eine vergleichbare Prüfungsleistung erbracht haben. Die Teilnahme an den Veranstaltungen nach Absatz 2 war erfolgreich, wenn die erbrachten Leistungen mit mindestens "ausreichend" (4,00 Punkte) bewertet wurden.

§ 6 Allgemeine Anerkennung anderweitiger Studienleistungen

(1) Die Teilnahme an einer Veranstaltung oder einem Sprachkurs nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 kann durch ein Semester eines fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums ersetzt werden, wenn der Kandidat an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben war, in angemessenem Umfang, in der Regel mindestens acht Semester-Wochenstunden, rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht hat, je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat und an der inländischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war.
(2) Die Teilnahme an einer Übung oder Lehrveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des Kandidaten als gleichwertig anerkannt worden ist.
(3) Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer anderen Fakultät der Hochschule ersetzt werden, soweit die Veranstaltung auf Antrag des Kandidaten als gleichwertig anerkannt worden ist.
(4) Für die Anerkennung und die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist die juristische Fakultät der Hochschule des Ortes zuständig, an der der Kandidat zurzeit der Stellung seines Antrages auf Anerkennung immatrikuliert ist. Die Gleichwertigkeit von Studienleistungen im Übrigen stellt das Landesjustizprüfungsamt fest.

§ 7 Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung zur Pflichtfachprüfung ist unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Landesjustizprüfungsamt zu beantragen. In dem Antrag ist zu versichern, dass bei keinem anderen Prüfungsamt um die Zulassung zu einer juristischen Prüfung nachgesucht worden ist, oder zu erklären, wo und wann dies geschehen ist.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild und eine Kopie des Personalausweises,
2.
die Hochschulzugangsberechtigung und die Datenkontrollblätter der Hochschulen zum Nachweis der in § 5 genannten Voraussetzungen,
3.
Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den in § 5 Abs. 2 genannten Übungen und sonstigen Lehrveranstaltungen und
4.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erforderlichen Nachweise.
(3) Zeugnisse und Bescheinigungen sind in Urschrift oder beglaubigter Kopie vorzulegen.

§ 8 Entscheidung über die Zulassung

Über die Zulassung zur Pflichtfachprüfung entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Nach Bekanntgabe des Bescheides ist eine Rücknahme des Antrags nicht mehr zulässig.

§ 9 Rücktritt von der schriftlichen Prüfung

(1) Ist der Kandidat wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grunde gehindert, an der schriftlichen Prüfung teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen und mit der ausdrücklichen Erklärung zu verbinden, dass Einverständnis mit der Verarbeitung der mitgeteilten Gesundheitsdaten zum Zwecke der Antragsbearbeitung besteht. Im Falle einer Erkrankung ist ihm ein amtsärztliches Zeugnis beizufügen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Prüfungsunfähigkeit offensichtlich ist.
(2) Hat sich der Kandidat in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes nach Absatz 1 der schriftlichen Prüfung unterzogen, ist der Rücktritt wegen dieses Grundes ausgeschlossen. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Kandidat bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
(3) Die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ist ausgeschlossen, sobald nach Abschluss der schriftlichen Prüfung ein Monat verstrichen ist.
(4) Bleibt der Kandidat der schriftlichen Prüfung insgesamt fern oder gibt er bei mehr als einer der Aufsichtsarbeiten keine Bearbeitung ab, gilt dies als Rücktritt.
(5) Tritt während des Schreibens einer Aufsichtsarbeit ein wichtiger Grund für einen Rücktritt ein, ist er unverzüglich gegenüber der Aufsicht geltend zu machen. Anderenfalls ist die Geltendmachung dieses Rücktrittsgrundes ausgeschlossen.
(6) Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung insgesamt als nicht unternommen. Die Prüfung ist im nächstmöglichen Prüfungstermin unter Neuanfertigung sämtlicher Klausuren nachzuholen (§ 14 Absatz 3 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes). Im Rahmen eines Freiversuchs oder eines Notenverbesserungsverfahrens ist die Zulassung zur Prüfung erneut zu beantragen. § 4 Absatz 2 und § 27 Absatz 1 Satz 4 sind entsprechend anzuwenden, wobei die Bekanntgabe der Genehmigung des Rücktritts den Fristbeginn bestimmt.
(7) Wird der Rücktritt nicht genehmigt, kann die Prüfung fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfüllt sind. Anderenfalls gilt sie als nicht bestanden.

§ 10 Rücktritt von der mündlichen Prüfung

(1) Nimmt der Kandidat ganz oder teilweise nicht an der mündlichen Prüfung teil, gilt dies als Rücktritt.
(2) Ist der Kandidat wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grunde gehindert, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die mündliche Prüfung insgesamt als nicht unternommen. Die mündliche Prüfung ist im nächstmöglichen Prüfungstermin insgesamt nachzuholen (§ 14 Absatz 3 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes).
(4) Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Eine Geltendmachung des wichtigen Grundes nach Ende der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen.

§ 11 Pflichtfächer

(1) Pflichtfächer der Pflichtfachprüfung sind das Zivil-, das Straf- und das Öffentliche Recht. Rechtsgestaltende und rechtsberatende Fragestellungen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfungsstoff der Pflichtfächer umfasst:
1.
Zivilrecht:
a)
Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
-
Grundlagen des Privatrechts und Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Ausnahme des Abschnitts 1 Titel 2 Untertitel 2 (Stiftungen),
-
der allgemeine Teil des Schuldrechts (Buch 2 Abschnitte 1 bis 7) mit Ausnahme der Vorschriften über die Draufgabe (§§ 336 bis 338 BGB),
-
der besondere Teil des Schuldrechts (Buch 2 Abschnitt 8) mit Ausnahme von Titel 2 (§§ 481 bis 487 BGB), Titel 3 Untertitel 2 bis 4 (§§ 506 bis 511 BGB), Titel 5 Untertitel 5 (§§ 585 bis 597 BGB), Titel 7 (§§ 607 bis 609 BGB), Titel 8 Untertitel 2 (§§ 630a bis 630h BGB), Titel 9 Untertitel 2 bis 4 (§§ 650p bis 651y BGB), Titel 11 (§§ 657 bis 661a BGB), Titel 12 Untertitel 3 (§§ 675c bis 676c BGB), Titel 15 (§§ 701 bis 704 BGB), Titel 18 (§§ 759 bis 761 BGB), Titel 19 (§§ 762 bis 764 BGB) und Titel 25 (§§ 809 bis 811 BGB),
-
aus dem Sachenrecht (Buch 3) die Abschnitte 1 bis 4 (§§ 854 bis 1093 BGB), Abschnitt 7 mit Ausnahme von Titel 2 Untertitel 2 (§§ 1199 bis 1203 BGB), Abschnitt 8 Titel 1 (§§ 1204 bis 1259 BGB),
-
aus dem Familienrecht (Buch 4) jeweils in Grundzügen: die Vorschriften über die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen mit Ausnahme der Vorschriften zum Getrenntleben (§§ 1353 bis 1360b BGB), das gesetzliche Güterrecht (§§ 1363 bis 1390 BGB), die allgemeinen Vorschriften zu Gütertrennung und Gütergemeinschaft (§§ 1408 bis 1421 BGB), die allgemeinen Vorschriften zur Verwandtschaft (§§ 1589 bis 1590 BGB) sowie aus dem Recht der elterlichen Sorge die Vorschriften über die Vertretung des Kindes und die Beschränkung der elterlichen Haftung (§§ 1629, 1664 BGB),
-
aus dem Erbrecht (Buch 5) jeweils in Grundzügen: der Abschnitt 1 (Erbfolge, §§ 1922 bis 1941 BGB), Abschnitt 2 Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, §§ 1942 bis 1959 BGB), Titel 2 Untertitel 1 (Nachlassverbindlichkeiten, §§ 1967 bis 1969 BGB), Titel 3 (Erbschaftsanspruch, §§ 2018 bis 2031 BGB), Titel 4 (Mehrheit von Erben) mit Ausnahme der Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Miterben (§§ 2032 bis 2060 BGB), Abschnitt 3 (Testament, §§ 2064 bis 2272 BGB) mit Ausnahme der Vorschriften über den Testamentsvollstrecker (§§ 2197 bis 2228 BGB), Abschnitt 4 (Erbvertrag, §§ 2274 bis 2302 BGB), Abschnitt 5 (Pflichtteil, §§ 2303 bis 2338 BGB), aus dem Abschnitt 8 (Erbschein) die Wirkungen des Erbscheins (§§ 2365, 2366 BGB);
b)
aus dem Straßenverkehrsgesetz in Grundzügen der Abschnitt II (Haftpflicht);
c)
aus dem Handelsgesetzbuch jeweils in Grundzügen: aus dem Ersten Buch (Handelsstand) die Vorschriftenüber Kaufleute (§§ 1 bis 7 HGB), die Publizität des Handelsregisters (§ 15 HGB), die Handelsfirma mit Ausnahme des Eintragungsverfahrens (§§ 17 bis 37a HGB) , die Prokura und die Handlungsvollmacht (§§ 48 bis 58 HGB), aus dem Vierten Buch (Handelsgeschäfte) die allgemeinen Vorschriften (§§ 343 bis 372 HGB) mit Ausnahme der Vorschriften über Kontokorrent (§§ 355 bis 357 HGB) und kaufmännische Orderpapiere (§§ 363 bis 365 HGB), der Handelskauf (§§ 373 bis 382 HGB);
d)
aus dem Gesellschaftsrecht jeweils in Grundzügen: das Recht der offenen Handelsgesellschaft (§§ 105 bis 160 HGB), der Kommanditgesellschaft (§§ 161 bis 177a HGB), der Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) sowie hinsichtlich der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Vorschriften über deren Errichtung (§§ 1 bis 12 GmbHG) sowie ihre Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 bis 52 GmbHG);
e)
aus dem Arbeitsrecht jeweils in Grundzügen: Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftungen im Arbeitsverhältnis;
f)
aus dem Zivilprozessrecht jeweils in Grundzügen: die Vorschriften über gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich des Instanzenzugs, die zivilprozessualen Verfahrensgrundsätze, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren im ersten Rechtszug, über einstweiligen Rechtsschutz sowie aus dem Recht der Zwangsvollstreckung die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, die Arten der Zwangsvollstreckung sowie die Vollstreckungsabwehr- und die Drittwiderspruchsklage;
2.
Strafrecht:
a)
Allgemeiner Teil des Strafrechts mit Ausnahme der §§ 45 bis 51 StGB (Nebenfolgen und Strafbemessung), der §§ 56 bis 68g StGB (Strafaussetzung zur Bewährung, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Absehen von Strafe, Maßregeln der Besserung und Sicherung, freiheitsentziehende Maßregeln, Führungsaufsicht), der §§ 70 bis 76b StGB ( Berufsverbot und Einziehung) und der §§ 79 bis 79b StGB (Vollstreckungsverjährung);
b)
aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches:
-
aus dem Sechsten Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt) nur die §§ 113 bis 115 StGB,
-
aus dem Siebten Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung) nur die §§ 123, 142 und 145d StGB,
-
der Neunte Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid), §§ 153 bis 162 StGB,
-
aus dem Zehnten Abschnitt (Falsche Verdächtigung) nur § 164 StGB,
-
der Vierzehnte Abschnitt (Beleidigung), §§ 185 bis 200 StGB,
-
aus dem Sechzehnten Abschnitt (Straftaten gegen das Leben) nur die §§ 211 bis 216, 221 und 222 StGB,
-
der Siebzehnte Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit), §§ 223 bis 231 StGB,
-
aus dem Achtzehnten Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) nur die §§ 238 bis 239b, 240 und 241 StGB,
-
der Neunzehnte Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung), §§ 242 bis 248c StGB,
-
der Zwanzigste Abschnitt (Raub und Erpressung), §§ 249 bis 256 StGB,
-
aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei) nur die §§ 257 bis 259 StGB,
-
aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt (Betrug und Untreue) nur die §§ 263, 263a, 265, 265a, 266 und 266b StGB,
-
aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt (Urkundenfälschung) nur die §§ 267 bis 271 und 274 StGB,
-
aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt (Sachbeschädigung) nur die §§ 303, 303c und 304 StGB,
-
aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten) nur die §§ 306 bis 306e, 315 bis 316a, 323a und 323c StGB;
c)
aus dem Strafverfahrensrecht jeweils in Grundzügen: die Vorschriften über gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich des Instanzenzugs, die strafprozessualen Verfahrensgrundsätze, aus der Strafprozessordnung das Erste Buch (Allgemeine Vorschriften) und das Zweite Buch (Verfahren im ersten Rechtszug);
3.
Öffentliches Recht:
a)
das Staats- und Verfassungsrecht mit Ausnahme der Regelungen des Grundgesetzes zum Gesetzgebungsnotstand und zur Abwehr von Gefahren für den Bestand des Bundes (Artikel 81 und 91 GG), zum Finanzwesen (Artikel 104a bis 115 GG) und zum Verteidigungsfall (Artikel 115a bis 115l GG);
b)
das Verfassungsprozessrecht: jeweils in Grundzügen aus dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht der Erste Abschnitt des II. Teils (Allgemeine Verfahrensvorschriften) sowie aus dem III. Teil (Einzelne Verfahrensarten) der Sechste Abschnitt (Organstreitverfahren), der Siebte Abschnitt (Bund-Länder-Streitigkeit), der Zehnte Abschnitt (Abstrakte Normenkontrolle), der Elfte Abschnitt (Konkrete Normenkontrolle) sowie der Fünfzehnte Abschnitt (Verfassungsbeschwerde);
c)
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht mit Ausnahme der förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 63 ff. VwVfG), Verwaltungszustellungsrecht; jeweils in Grundzügen das Recht der öffentlichen Ersatz- und Entschädigungsleistungen sowie das Verwaltungsvollstreckungsrecht;
d)
aus dem besonderen Verwaltungsrecht:
-
das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht sowiein Grundzügen das Versammlungsrecht,
-
das Kommunalrecht mit Ausnahme des Kommunalwahlrechts, des kommunalen Abgabenrechts und des kommunalen Haushaltsrechts,
-
aus dem Bauplanungsrecht jeweils in Grundzügen folgende Teile des Baugesetzbuches: aus dem Ersten Kapitel der Erste Teil (Bauleitplanung, §§ 1 bis 13b BauGB), aus dem Zweiten Teil (Sicherung der Bauleitplanung) der Erste Abschnitt (§§ 14 bis 18 BauGB), aus dem Dritten Teil (Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung) der Erste Abschnitt (§§ 29 bis 38 BauGB) und aus dem Dritten Kapitel der Dritte Abschnitt (Verwaltungsverfahren, §§ 207 bis 213 BauGB) sowie der Vierte Abschnitt (Planerhaltung, §§ 214 bis 216 BauGB); zudem aus der Baunutzungsverordnung der Erste Abschnitt (Art der baulichen Nutzung), der Zweite Abschnitt (Maß der baulichen Nutzung) und der Dritte Abschnitt (Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche),
-
aus dem Bauordnungsrecht in Grundzügen folgende Teile der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern: Teil 1 (Allgemeine Vorschriften), Teil 2 (Das Grundstück und seine Bebauung), Teil 3 Abschnitt 1 (Gestaltung) und Teil 5 (Bauaufsichtsbehörden, Verfahren);
e)
aus dem Recht der Europäischen Union jeweils in Grundzügen: Entwicklung, Organe und Kompetenzen sowie Handlungsformen der Europäischen Union; Rechtsquellen des Unionsrechts; Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht sowie Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten; Grundfreiheiten; Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien; aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vorabentscheidungsverfahren, Vertragsverletzungsverfahren;
f)
aus dem Verwaltungsprozessrecht jeweils in Grundzügen: Verfahrensgrundsätze, Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Sachentscheidungsvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel, vorläufiger Rechtsschutz, Vorverfahren.
(3) Zu den Pflichtfächern gehören ihre europarechtlichen Bezüge sowie ihre Bezüge zu Grundlagenfächern.
(4) Soweit Rechtsgebiete in den Grundzügen Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der Systematik, der wesentlichen Normen und Rechtsinstitute, des Regelungsgehalts sowie von Sinn, Zweck, Struktur und Bedeutung im Gesamtzusammenhang verlangt. Detailkenntnisse dürfen nicht vorausgesetzt werden.
(5) Andere als die in Absatz 2 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

§ 12 Schriftliche Prüfung

(1) Im schriftlichen Teil der Pflichtfachprüfung sind sechs Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zu bearbeiten.
(2) Es sind zu fertigen:
1.
drei Aufgaben aus dem Zivilrecht,
2.
eine Aufgabe aus dem Strafrecht,
3.
zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden einheitlich durch das Landesjustizprüfungsamt gestellt; sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.

§ 13 Hilfsmittel

Die Kandidaten dürfen nur die durch das Landesjustizprüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzen. Die Kandidaten haben die Hilfsmittel selbst zu stellen. Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen, Einlageblätter oder verlagsseitig nicht vorgesehene Register enthalten.

§ 14 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Das Landesjustizprüfungsamt teilt dem Kandidaten vor Beginn der schriftlichen Prüfung eine Kennzahl zu.
(2) Der Kandidat nimmt im Prüfungsraum den mit seiner Kennzahl bezeichneten Platz ein. Er versieht seine Arbeit anstelle des Namens mit der Kennzahl. Hinweise auf die Person oder die persönlichen Verhältnisse des Kandidaten sind zu unterlassen.
(3) Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden. Sie kann Kandidaten bei Ordnungsverstößen oder Täuschungsversuchen von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen, falls dies als Sofortmaßnahme geboten ist.

§ 15 Angemessener Nachteilsausgleich

(1) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Kandidaten, die die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, kann das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Nachteile treffen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Der Antrag ist mit der ausdrücklichen Erklärung zu verbinden, dass Einverständnis mit der Verarbeitung der mitgeteilten Gesundheitsdaten zum Zwecke der Antragsbearbeitung besteht.
(2) Als Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, eingeräumt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden.
(3) Die Verlängerung der Bearbeitungszeit beträgt höchstens eine Stunde. Ruhepausen betragen insgesamt höchstens 90 Minuten und sind regelmäßig außerhalb des Prüfungsraumes zu nehmen.
(4) Auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfungen gehören, darf nicht verzichtet werden.

§ 16 Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Gutachtern persönlich bewertet. Die Gutachter werden vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt. Dem zweiten Gutachter ist die Bewertung des ersten Gutachters mitzuteilen.
(2) Weichen die Bewertungen der Gutachter um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei Abweichungen von mehr als drei Punkten haben die Gutachterinnen und Gutachter darüber mit dem Ziel zu beraten, eine Einigung oder eine Annäherung der Bewertungen herbeizuführen. Verbleibt danach eine Abweichung von nicht mehr als drei Punkten, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen setzt ein vom Landesjustizprüfungsamt bestimmter weiterer Gutachter die Note mit einer der von den Gutachtern erteilten Punktezahl oder einer dazwischenliegenden Punktezahl fest (Stichentscheid).
(3) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt die Note ungenügend (0 Punkte). § 9 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 17 Notenstufen, Punktezahl

(1) Sämtliche Bewertungen erfolgen nach der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243).
(2) Die auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu errechnende Gesamtpunktzahl des schriftlichen Abschnitts der Prüfung errechnet sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch sechs. Sie wird dem Kandidaten zusammen mit den Einzelnoten spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt.

§ 18 Zulassung zur mündlichen Prüfung

Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer im schriftlichen Abschnitt der Pflichtfachprüfung eine Gesamtnote von mindestens 3,58 Punkten erreicht hat. Dabei muss mindestens die Hälfte der anzufertigenden Klausuren mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sein. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 19 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfasst je einen Abschnitt im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht.
(2) Der Kandidat ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden.
(3) Der Prüfungsausschuss wird vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüfern, die jeweils einen Prüfungsabschnitt übernehmen.
(4) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten, die die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erschweren, gilt § 15 Absatz 1 und 4 entsprechend.

§ 20 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung und achtet darauf, dass die Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden. Er bestimmt die Reihenfolge der Prüfungsteile. Während der mündlichen Prüfung müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Kandidat etwa 45 Minuten betragen. Regelmäßig werden vier Kandidaten zusammen geprüft. Mehr als fünf Kandidaten dürfen nicht zusammen geprüft werden.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studierende der Rechtswissenschaften und mit der juristischen Ausbildung befasste Personen als Zuhörer bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zulassen.

§ 21 Bewertung der mündlichen Prüfung

Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der einzelnen Kandidaten in jedem Prüfungsabschnitt. Er ermittelt den Durchschnitt der Einzelbewertungen bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung. Weichen die Ansichten der Prüfer voneinander ab, so entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit. § 17 Abs. 1 findet Anwendung.

§ 22 Gesamtnote der Pflichtfachprüfung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss das Ergebnis der Pflichtfachprüfung und setzt die Gesamtnote der Pflichtfachprüfung fest.
(2) Grundlage der Festsetzung sind die Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Hierbei sind die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung mit einem Anteil von zwei Dritteln und die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von einem Drittel zu berücksichtigen.
(3) Das Ergebnis ist ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen zu errechnen (Durchschnittspunktezahl der Prüfung). Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen bis zu einem Punkt von der Durchschnittspunktzahl abweichen, wenn der Leistungsstand des Kandidaten aufgrund des Gesamteindrucks von den Prüfungsleistungen hierdurch besser gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. § 21 Satz 3 gilt entsprechend. Die Abweichung ist zu begründen.
(4) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Endnote der Pflichtfachprüfung, wobei der Endpunktzahl die sich aus der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung ergebende Notenbezeichnung zugrunde zu legen ist.
(5) Die Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endnote ausreichend (4,00 Punkte) erreicht wurde.

§ 23 Bekanntgabe, Zeugniserteilung

(1) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses wird das Ergebnis mitgeteilt und unter Bekanntgabe der Bewertung der Einzelleistungen kurz begründet. Der Kandidat kann auf die Begründung der Bewertung der Einzelleistungen verzichten.
(2) Über das Bestehen der Pflichtfachprüfung erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis.

§ 24 Niederschrift

(1) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgehalten werden:
1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Namen der Kandidaten,
2.
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,
3.
die Gegenstände und Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
4.
die Durchschnittspunktzahl, Abweichungen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 und deren Begründung sowie die Endpunktzahl,
5.
der Vorschlag zur Festlegung von Auflagen im Falle des Nichtbestehens gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 25 Wiederholung der Pflichtfachprüfung

(1) Wer die Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bis zur Wiederholung ist das Studium fortzusetzen.
(2) Die Zulassung ist ausgeschlossen, wenn der Kandidat die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt endgültig nicht bestanden hat.
(3) Bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes kann gestattet werden, dass der Kandidat die Wiederholungsprüfung an einem anderen Prüfungsort oder bei einem anderen Prüfungsamt ablegt. Einem Kandidaten, der bei einem anderen Prüfungsamt einmal ohne Erfolg an der Prüfung teilgenommen hat, kann die Wiederholungsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern gestattet werden, wenn ein hinreichender Grund den Wechsel rechtfertigt und das andere Prüfungsamt zustimmt.
(4) Hat der Kandidat die Prüfung bereits nach dem schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden oder gilt die Prüfung als nicht bestanden, bestimmt das Landesjustizprüfungsamt, ob und wie lange er das Studium vor einem weiteren Prüfungsversuch fortzusetzen hat, insbesondere an welchen Lehrveranstaltungen er teilzunehmen und welche Leistungsnachweise er zu erbringen hat. Hat der Kandidat die Prüfung nach der mündlichen Prüfung nicht bestanden, bestimmt das Landesjustizprüfungsamt auf Vorschlag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Auflagen.
(5) Für die Wiederholung der Prüfung gelten die §§ 9 bis 24 entsprechend.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung oder die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung nach § 22 Abs. 5 nicht vor oder hat der Kandidat die Prüfung wegen Rücktritts während des schriftlichen Teils der Prüfung vorzeitig beendet, ist die Prüfung im ganzen Umfang zu wiederholen.

§ 26 Freiversuch

(1) Nimmt der Kandidat nach ununterbrochenem rechtwissenschaftlichem Studium spätestens an der nach dem Ende des achten Semesters unmittelbar folgenden Pflichtfachprüfung teil und besteht die Prüfung nicht, gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch). Eine mehrfache Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen.
(2) Bei der Berechnung der Semesterzahlen nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums:
1.
Semester, in denen wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund ein Studienhindernis oder eine Beurlaubung bestand; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studierunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;
2.
Zeiten, in denen die Kandidatin oder der Kandidat in entsprechender Anwendung von § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes eine Elternzeit hätte in Anspruch nehmen können und von der Universität vom Studium beurlaubt war und Zeiten des Mutterschutzes sowie Zeiten des Ableistens des Wehr- und Ersatzdienstes;
3.
bis zu drei Semester eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, wenn der Kandidat
a)
an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben war,
b)
in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht hat,
c)
je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat und
d)
an der inländischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war;
darüber hinaus gehende Leistungsnachweise können als Zulassungsvoraussetzung nach § 5 anerkannt werden;
4.
ein Semester, wenn der Studierende ein Jahr oder länger als gewähltes Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Organ der Hochschule oder der Studierendenschaft tätig war; über die Dauer der Mitgliedschaft ist ein Nachweis zu führen;
5.
zwei Semester, wenn der Kandidat den mit der Studienordnung vom 17. Juli 2003 in der Fassung vom 17. September 2003 errichteten Studiengang eines Bachelors of Laws (LL.B) der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald innerhalb der Regelstudienzeit von sechs Semester als ausschließliches Hauptstudium erfolgreich abgeschlossen hat; der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss ist durch eine Bestätigung der Fakultät zu erbringen;
6.
bis zu zwei Semester werden als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren körperlichen Behinderung oder einer schweren chronischen körperlichen Erkrankung sind, anerkannt. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;
7.
ein Semester für die Teilnahme an einer fremdsprachigen Verfahrenssimulation (Moot-court), die von einer inländischen oder ausländischen Hochschule durchgeführt wird, wenn der Kandidat hierfür einen Leistungsnachweis erbringt. Der Leistungsnachweis muss ausweisen, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes während dieses Semesters dargestellt hat. Der Nachweis ist von einer juristischen Fakultät der Universitäten im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes auszustellen oder zu bestätigen;
8.
ein Semester, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens ein Jahr an einem Programm einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes zur vertieften praxisorientierten Aus- und Fortbildung für eine ehrenamtliche Rechtsberatung teilgenommen hat und hierfür ein von der juristischen Fakultät der Universität ausgestellter Leistungsnachweis erbracht wird, sofern die Teilnahme an dem Programm weder ganz noch in Teilen zur Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen der Pflichtfachprüfung oder als Prüfungsbestandteil der ersten juristischen Prüfung verwendet wird. Der ausgestellte Leistungsnachweis muss ausweisen, dass die der Rechtsberatung vorangegangene Wissensvermittlung an der Universität mindestens 16 Semesterwochenstunden in einem Semester erreicht hat und im Rahmen der von der Universität begleiteten Rechtsberatung durch die Kandidatin oder den Kandidaten mehrere Fälle mit einem Zeitaufwand von mindestens 16 Semesterwochenstunden wenigstens in einem Semester bearbeitet wurden. Das Programm bedarf der Anerkennung durch das Landesjustizprüfungsamt, welches auch über die Anrechnungsfreiheit im Einzelfall entscheidet;
9.
ein Semester, wenn der Studierende studienbegleitend eine fachspezifische Fremdsprachenausbildung, die sich über mindestens 16 Semesterwochenstunden erstreckt hat, an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen hat. Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss ist durch eine Bestätigung der juristischen Fakultät der Universität zu erbringen, an der die Ausbildung nach Satz 1 abgeschlossen wurde;
10.
ein Semester, wenn der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bereits bestanden hat.
(3) Ingesamt können für die Tatbestände des Absatzes 2 Nummer 3 bis 8 nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.
(4) Werden im Falle eines Antrages auf Nichtberücksichtigung von Semestern Gesundheitsdaten oder personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung hervorgehen, mitgeteilt, so ist der Antrag mit der ausdrücklichen Erklärung zu verbinden, dass Einverständnis mit der Verarbeitung der mitgeteilten Daten zum Zwecke der Antragsbearbeitung besteht.

§ 27 Notenverbesserung

(1) Wer die Pflichtfachprüfung im ersten Versuch im Land Mecklenburg-Vorpommern bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Note einmal wiederholen. Die Möglichkeit der Notenverbesserung besteht in dem nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin. Es gilt § 4 Absatz 1. Abweichend von den dort genannten Fristen besteht die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab der Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen für den nächstmöglichen Termin einer Pflichtfachprüfung anzumelden.
(2) Wird in der Notenverbesserungsprüfung eine höhere Endpunktzahl erreicht, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis (§ 23 Abs. 2). Der erste Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.
(3) Wer zur Verbesserung der Note zur Pflichtfachprüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung durch schriftliche Erklärung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer oder mehrerer Aufsichtsarbeiten oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird. Wiederholungen nach Absatz 1 können nur im gesamten Umfang erfolgen.

§ 28 Verfahrensfehler

(1) Das Landesjustizprüfungsamt kann Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufes oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag eines Kandidaten durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Es kann insbesondere anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Kandidaten zu wiederholen sind oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.
(2) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs und sonstige Verfahrensfehler sind während der schriftlichen Prüfung gegenüber der Aufsicht führenden Person und während der mündlichen Prüfung gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich zu rügen. Schuldhaft nicht rechtzeitig gerügte Beeinträchtigungen und sonstige Verfahrensfehler sind unbeachtlich.
(3) Hat das Landesjustizprüfungsamt wegen einer rechtzeitig gerügten Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs oder wegen eines sonstigen Verfahrensfehlers keine oder eine nicht ausreichende Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 1 getroffen, so hat der Kandidat unverzüglich nach Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils (schriftliche oder mündliche Prüfung), spätestens jedoch einen Monat nach diesem Zeitpunkt die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu beantragen. Der Antrag darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistungen nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist der Verfahrensfehler unbeachtlich.

Abschnitt 2 Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

§ 29 Allgemeine Regeln

(1) Die Hochschulen regeln die Ausbildung im Schwerpunktbereich und die Ausgestaltung der Schwerpunktbereichsprüfung durch universitäre Satzung.
(2) Entscheidungen in den Angelegenheiten der Schwerpunktbereichsprüfung treffen die nach der universitären Satzung zuständigen Stellen in eigener Verantwortung. Dies gilt auch für das prüfungsrechtliche Nachprüfungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren.

§ 30 Prüfungsleistungen

(1) Im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung sind mindestens eine schriftliche Studienarbeit auf wissenschaftlicher Grundlage mit einer Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen, eine Aufsichtsarbeit und eine mündliche Prüfung zu erbringen. Die Prüfungsleistungen können studienbegleitend erbracht werden.
(2) Sämtliche Bewertungen erfolgen nach der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung.

§ 31 Endpunktzahl, Endnote

(1) Die Hochschulen bilden aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der Schwerpunktbereichsprüfung ergibt.
(2) Die Hochschulen teilen das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung dem für die Pflichtfachprüfung zuständigen Landesjustizprüfungsamt mit.

Abschnitt 3 Erste juristische Prüfung

§ 32 Gegenstand, Prüfungsgesamtnote

(1) Die Erste juristische Prüfung hat bestanden, wer die Pflichtfachprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat.
(2) Aus den Endpunkzahlen der Pflichtfach- sowie der Schwerpunktbereichsprüfung errechnet das Landesjustizprüfungsamt die Gesamtpunktzahl der Ersten juristischen Prüfung. Die Endpunktzahl der Pflichtfachprüfung wird zu 70 vom Hundert, die Endpunktzahl der Schwerpunktbereichsprüfung zu 30 vom Hundert in die Gesamtpunktzahl der Ersten juristischen Prüfung eingerechnet.
(3) Aus der Gesamtpunktzahl der Ersten juristischen Prüfung ergibt sich die Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung, die nach der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung ermittelt wird.
(4) Der Schwerpunktbereichsprüfung steht eine Schwerpunktbereichsprüfung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns gleich.

§ 33 Zeugnis, Akteneinsicht

(1) Über das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung nach § 32 erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis über die erreichte Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung. Dieses Zeugnis weist die erreichten Endpunktzahlen und Endnoten der Pflichtfachprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung gesondert aus. In dem Zeugnis wird auch der Gegenstand der Schwerpunktbereichsprüfung angegeben.
(2) Aufgrund der Endpunktzahlen der Pflichtfachprüfung setzt das Landesjustizprüfungsamt Platznummern fest, die den Kandidaten auf Antrag mitgeteilt werden. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Endpunktzahl erreicht, so erhalten sie die gleiche Platznummer.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Pflichtfachprüfung kann der Kandidat die Prüfungsakte der Pflichtfachprüfung einsehen. Das Einsichtsrecht kann aus wichtigem Grund versagt oder beschränkt werden. Das Einsichtsrecht in die Akten der Schwerpunktbereichsprüfung regeln die Hochschulen.

Teil 2 Vorbereitungsdienst

§ 34 Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

(1) Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt zum 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst berechtigt zum Führen der Bezeichnung "Rechtsreferendarin" oder "Rechtsreferendar".
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Termin (Ausschlussfrist) zusammen mit den nach Absatz 4 erforderlichen Unterlagen schriftlich an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten.
(4) Mit dem Zulassungsantrag sind vorzulegen:
1.
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses oder eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung oder der Ersten juristischen Staatsprüfung;
2.
ein unterschriebener tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neuen Datums in Passbildgröße;
3.
eine beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises;
4.
eine Erklärung darüber, ob gegen den Bewerber wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder ob eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde;
5.
die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart O) oder eine Bescheinigung über die Beantragung; diese Vorlagepflicht gilt im Falle der Erfüllung der Antragsvoraussetzungen des § 30b Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes für das Europäische Führungszeugnis.
Im Falle der angestrebten Ableistung im Beamtenverhältnis auf Widerruf sind außerdem vorzulegen:
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als drei Monate, nebst ausdrücklicher Erklärung, dass Einverständnis mit der Verarbeitung der mitgeteilten Gesundheitsdaten zum Zwecke der Antragsbearbeitung besteht;
2.
eine beglaubigte Abschrift der eigenen Geburtsurkunde, gegebenenfalls der Heiratsurkunde oder der Urkunde über eine eingetragene Lebenspartnerschaft sowie gegebenenfalls die Geburtsurkunde der Kinder;
3.
in Zweifelsfällen auf besondere Anforderung ein Staatsangehörigkeitszeugnis.

§ 35 Gastreferendare

(1) Wer in einem anderen Land in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde als Gastreferendar einzelne Ausbildungsabschnitte in Mecklenburg-Vorpommern ablegen. Über die Aufnahme als Gastreferendar entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2) Rechtsreferendaren des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die den ersten Ausbildungsabschnitt abgeleistet haben, kann gestattet werden, einzelne Ausbildungsabschnitte bis zur Gesamtdauer von zwölf Monaten in einem anderen Land abzuleisten.

§ 36 Dienstaufsicht

(1) Dienstvorgesetzter des Referendars ist während des gesamten Vorbereitungsdienstes der Präsident des Oberlandesgerichts. Er kann eine andere Bestimmung treffen.
(2) Der Referendar hat im Rahmen seiner Ausbildung den Weisungen der Ausbilder und der Arbeitsgemeinschaftsleiter zu folgen.
(3) Die fachliche Aufsicht über die Ausbildung obliegt dem Leiter der Ausbildungsstelle.
(4) Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes ist der Referendar nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten.

§ 37 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Er umfasst:
1.
die Pflichtstationen:
a)
Zivilrechtspflege für die Dauer von fünf Monaten,
b)
Verwaltung für die Dauer von drei Monaten,
c)
Strafrechtspflege für die Dauer von vier Monaten,
d)
Rechtsberatung für die Dauer von neun Monaten;
2.
eine Wahlstation im Schwerpunktbereich
für die Dauer von drei Monaten.
(2) Die Reihenfolge der Stationen nach Absatz 1 sowie deren Dauer kann unter Beachtung des § 5b Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes im Ausnahmefall durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts geändert werden.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen, jedoch nicht wegen unzureichender Leistungen, den Vorbereitungsdienst bis zu sechs Monate verlängern.
(4) Das Notenverbesserungsverfahren nach § 54a verlängert nicht die Dauer des Vorbereitungsdienstes.

§ 38 Ausbildungsstellen und Zuweisungen

(1) Die Ausbildungsstellen sind:
1.
in der Pflichtstation Zivilrechtspflege:
ein Amtsgericht oder ein Landgericht;
2.
in der Pflichtstation Verwaltung:
eine Verwaltungsbehörde, sofern bei dieser eine fachkundige Leitung der Ausbildung gewährleistet ist, oder ein Verwaltungsgericht;
3.
in der Pflichtstation Strafrechtspflege:
eine Staatsanwaltschaft oder ein Amtsgericht oder ein Landgericht;
4.
in der Pflichtstation Rechtsberatung:
ein Rechtsanwalt, für die Dauer von drei Monaten ein Notar oder eine sonstige Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung in Rechtsgestaltung oder Rechtsberatung sichergestellt ist;
5.
in der Wahlstation:
a)
im Schwerpunktbereich Justiz:
ein Zivilgericht (Familiengericht, Gericht in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ein Notar;
b)
im Schwerpunktbereich Rechtsanwalt:
ein Rechtsanwalt, ein Notar oder eine sonstige Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung in Rechtsgestaltung oder Rechtsberatung sichergestellt ist;
c)
im Schwerpunktbereich Wirtschaft:
ein Landgericht, ein Oberlandesgericht, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Wirtschaftsberater, ein Wirtschaftsunternehmen, ein Notar oder ein Rechtsanwalt;
d)
im Schwerpunktbereich Verwaltung:
eine der in Nummer 2 genannten Stellen, ein Oberverwaltungsgericht, ein gesetzgebendes Organ des Bundes oder eines Landes;
e)
im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht:
ein Arbeitsgericht, ein Landesarbeitsgericht, eine Gewerkschaft, ein Arbeitgeberverband, eine Körperschaft wirtschaftlicher, sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung, ein Wirtschaftsunternehmen;
f)
im Schwerpunktbereich Sozialrecht:
ein Sozialgericht, ein Landessozialgericht, eine Körperschaft der sozialen oder beruflicher Selbstverwaltung, ein Leistungsträger in der Sozialversicherung;
g)
im Schwerpunktbereich Steuerrecht:
ein Finanzamt, eine Oberfinanzdirektion, ein Finanzgericht, ein Steuerberater;
h)
im Schwerpunktbereich Europarecht:
die Europäische Union, der Europarat und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die internationalen Handelskammern, die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen und ein Wirtschaftsunternehmen, das Informationsbüro des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei der Europäischen Union in Brüssel;
i)
im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht:
ein Zivilgericht, ein Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen, die internationalen Handelskammern, ein Notar;
j)
im Schwerpunktbereich Strafrecht:
ein Strafgericht (Amtsgericht - Jugendschöffengericht und Jugendrichter -, Landgericht - Jugendkammer und Strafvollstreckungskammer), eine Staatsanwaltschaft, ein Rechtsanwalt - vorwiegend im Bereich des Strafrechts tätig -.
In den Schwerpunktbereichen ist Ausbildungsstelle auch jeweils eine sonstige inländische, ausländische, überstaatliche oder zwischenstaatliche Stelle oder mit Ausnahme im Schwerpunktbereich Justiz ein Rechtsanwalt, bei der oder bei dem eine sachgerechte Ausbildung in den Schwerpunktbereichen gewährleistet ist. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Ausbildungsstellen zulassen.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts überweist in die einzelnen Ausbildungsabschnitte. In der Pflichtstation Strafrechtspflege soll die Zuweisung im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsstellen vorrangig an eine Staatsanwaltschaft erfolgen. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsstelle besteht nicht. Vor der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle außerhalb des Geschäftsbereiches des Justizministeriums holt er die Zustimmung der zuständigen Stelle ein.
(3) Eine Ausbildung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer kann auf Antrag auf die Ausbildung in den Pflichtstationen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 angerechnet werden. Bei einer Anrechnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Einführungslehrgang, im Übrigen kann Befreiung von der Teilnahme erteilt werden.
(4) Sofern Belange der Ausbildung nicht entgegenstehen, kann die Pflichtstation nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Antrag auch geteilt zwischen einem Verwaltungsgericht und einer sonstigen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Stelle abgeleistet werden. In diesem Fall muss die Ausbildung bei jeder Ausbildungsstelle dieser Pflichtstation mindestens einen Monat betragen. Zeiten eines Einführungslehrganges werden auf die Erfüllung dieser Mindestdauer nicht angerechnet.
(5) In der Wahlstation kann eine Zuweisung an die Rechtswissenschaftliche Fakultät an einer Deutschen Hochschule erfolgen, sofern dort in besonderen Lehrveranstaltungen eine praxisbezogene, dem Kenntnisstand des Referendars entsprechende Ausbildung gewährleistet ist.

§ 39 Nebentätigkeiten

(1) Für Nebentätigkeiten der Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gemäß § 21a des Juristenausbildungsgesetzes gelten die §§ 70 und 72 bis 75 des Landesbeamtengesetzes sowie die Nebentätigkeitslandesverordnung, soweit § 21a des Juristenausbildungsgesetzes und die Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Der zulässige zeitliche Umfang einer Nebentätigkeit bestimmt sich nach den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ausbildung.

§ 40 Lehrveranstaltungen

(1) Im Vorbereitungsdienst werden begleitende Lehrveranstaltungen (Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften) durchgeführt. Zu Beginn der Ausbildung in der Zivilrechtspflege und der Verwaltung sollen ein zweiwöchiger und zu Beginn der Ausbildung in der Strafrechtspflege mindestens ein einwöchiger Einführungslehrgang stattfinden, während der Ausbildung in den Pflichtstationen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d sollen Arbeitsgemeinschaften von in der Regel wöchentlich mindestens vier Stunden Dauer oder eine gleichwertige Lehrveranstaltung stattfinden. Das Nähere regelt der Präsident des Oberlandesgerichts, für die Station Rechtsberatung im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer des Landes. Für die Verwaltungsstation regelt das Innenministerium das Nähere im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts. Die Rechtsreferendare sind verpflichtet, an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen, soweit ihnen nicht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Befreiung erteilt wird.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die Leiter der Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften, für die Ausbildung in der Verwaltung auf Vorschlag des Innenministeriums und in der Rechtsanwaltsstation auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer.
(3) Am Ende einer Arbeitsgemeinschaft ist ein Zeugnis zu erteilen. § 17 findet Anwendung.
(4) Über die in Absatz 1 benannten Lehrgänge und Arbeitsgemeinschaften hinaus kann der Präsident des Oberlandesgerichts zusätzliche Lehrveranstaltungen anbieten. Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, ob für die Veranstaltungen eine Teilnahmepflicht besteht.

§ 41 Zeugnisse

(1) Über die praktische Ausbildung in den Stationen erteilen die Ausbilder jeweils ein Zeugnis, in dem die Fähigkeiten und Leistungen mit einer Note und Punktzahl nach § 17 bewertet werden. Durch den Ausbilder ist ein Ausbildungsnachweis zu führen, in den jede schriftliche und mündliche Leistung von nicht nur untergeordneter Bedeutung aufzunehmen ist. Waren bei einer Ausbildungsstelle mehrere Ausbilder tätig, erteilen diese eine gemeinsame Beurteilung.
(2) Das Zeugnis über die Wahlstation im Schwerpunktbereich ist spätestens fünf Werktage nach Beendigung der Ausbildungsstation, die übrigen Zeugnisse sind spätestens einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Ausbildungsstation dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen. Es ist dem Rechtsreferendar bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen.

§ 42 Erholungsurlaub, Beurlaubung

(1) Der Erholungsurlaub beträgt jährlich 26 Tage. Das Ausbildungsjahr gilt als Urlaubsjahr. Den Erholungsurlaub erteilt der Dienstvorgesetzte. Bei der Urlaubsgewährung sind die Bedürfnisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Er ist so zu erteilen, dass das Ziel der Ausbildung trotz der Unterbrechung erreicht werden kann und die Ausbildung in den Stationen und Arbeitsgemeinschaften möglichst wenig beeinträchtigt wird. Während der Dauer der Einführungslehrgänge soll Erholungsurlaub nicht bewilligt werden.
(2) Der Dienstvorgesetzte kann Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen, in Ausnahmefällen bis zu zehn Arbeitstagen, unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe nur bewilligen:
1.
aus wichtigem persönlichem Anlass;
2.
zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben;
3.
zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen, soweit diese Ausbildungszwecken oder staatsbürgerlichen Zwecken dienen.
Im Übrigen gilt § 7 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b und § 12 Abs. 3 der Sonderurlaubsverordnung.
(3) Der Rechtsreferendar kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen Gründen unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe für die Dauer von höchstes zwölf Monaten aus dem Vorbereitungsdienst beurlaubt werden. Die Prüfungsvorbereitung gilt nicht als wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift.

Teil 3 Zweite juristische Staatsprüfung

§ 43 Zuständigkeit

Entscheidungen in Angelegenheiten der Zweiten juristischen Staatsprüfung trifft das Landesjustizprüfungsamt, soweit die Entscheidungen nicht den Prüfungsausschüssen oder den Aufsichtführenden übertragen sind.

§ 44 Zulassungs- und Prüfungsunterlagen

Der Präsident des Oberlandesgerichts stellt dem Landesjustizprüfungsamt die Rechtsreferendare zur Prüfung vor.

§ 45 Prüfungsteile und Gebiete

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer sowie den vom Kandidaten gewählten Schwerpunktbereich einschließlich der geschichtlichen, philosophischen, wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie der europarechtlichen Bezüge.
(3) Der Prüfungsstoff in den Pflichtfächern erstreckt sich auf den Stoff der Pflichtfachprüfung nach § 11, soweit sich aus Absatz 4 nicht etwas Abweichendes ergibt, sowie auf die vertieften verfahrensrechtlichen und berufspraktischen Inhalte der Ausbildung bei den Pflichtstationen (§ 37) und den von der Kandidatin oder dem Kandidaten gewählten Schwerpunktbereich.
(4) Ergänzend zu § 11 Absatz 2 erstreckt sich der Prüfungsstoff in den Pflichtfächern auf Folgendes:
1.
Zivilrecht:
-
aus dem Arbeitsgerichtsgesetz die Vorschriften über das Urteilsverfahren in Grundzügen,
-
ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen: aus dem Zivilprozessrecht die Vorschriften über die gerichtsverfassungsrechtlichen Grundlagen sowie die Bücher 1 bis 8 der Zivilprozessordnung,
2.
Strafrecht:
-
den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs ohne die in § 11 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a genannten Einschränkungen,
-
ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen: aus dem Strafverfahrensrecht die Vorschriften über die gerichtsverfassungsrechtlichen Grundlagen sowie aus der Strafprozessordnung das 1. Buch (Allgemeine Vorschriften), das 2. Buch (Verfahren im ersten Rechtszug), das 3. Buch (Rechtsmittel), das 5. Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren) sowie das 6. Buch (Besondere Arten des Verfahrens),
3.
Öffentliches Recht:
-
aus dem Verwaltungsverfahrensrecht die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren (§ 72 ff. VwVfG),
-
ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen: die Vorschriften des Baugesetzbuchs zur Zulässigkeit von Vorhaben und der Erste Abschnitt der Baunutzungsverordnung,
-
das Straßen- und Wegerecht,
-
das Gewerberecht (einschließlich Gaststättenrecht),
-
ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen: das Verwaltungsprozessrecht.

§ 46 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung findet in der Regel gegen Ende der Ausbildung in der letzten Pflichtstation (18. - 21. Ausbildungsmonat) statt.
(2) In der schriftlichen Prüfung sind acht praktische Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zu bearbeiten. §§ 13 bis 15 finden Anwendung.
(3) Als schriftliche Aufsichtarbeiten sind zu fertigen:
1.
vier Aufgaben aus dem Zivilrecht,
2.
zwei Aufgaben aus dem Strafrecht,
3.
zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht.
Die Aufgaben haben in angemessenem Umfang Rechtsgestaltung und Rechtsberatung zum Gegenstand.

§ 47 Schwerpunktbereiche

Prüfungsstoff in den Schwerpunktbereichen sind vertiefte Kenntnisse in folgenden Schwerpunktbereichen unter Berücksichtigung der jeweiligen verfahrensrechtlichen Bezüge:
1.
im Schwerpunktbereich Justiz:
Familienrecht, Erbrecht, Nachlassrecht und Grundbuchrecht,
2.
im Schwerpunktbereich Rechtberatung:
Anwaltsrecht mit den Gegenständen nach § 59 der Bundesrechtsanwaltsordnung, Streitschlichtung,
3.
im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht:
Handels- und Gesellschaftsrecht, in Grundzügen: Wettbewerbs- und Kartellrecht,
4.
im Schwerpunktbereich Verwaltung:
Kommunales Finanz- und Haushaltswesen, Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, in Grundzügen: Umweltverwaltungsrecht (Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Bodenschutzrecht),
5.
im Schwerpunktbereich Arbeit:
Individual- und Kollektivarbeitsrecht, Arbeitsgerichtsgesetz,
6.
im Schwerpunktbereich Steuern:
Steuerrecht und Bilanzrecht,
7.
im Schwerpunktbereich Europarecht:
Recht der Europäischen Union, in Grundzügen: Völkerrecht,
8.
im Schwerpunktbereich soziale Sicherung:
Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitslosenversicherung,
9.
im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht:
Internationales Privatrecht, in Grundzügen das Internationale Zivilprozessrecht,
10.
im Schwerpunktbereich Strafrecht:
Jugendstrafrecht einschließlich Verfahrensrecht; Strafvollzugs- und Maßregelvollzugsrecht (ohne Jugendstrafvollzugsrecht).

§ 48 Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Bewertung der Aufsichtsarbeiten richtet sich nach den §§ 16 und 17 Abs. 1.
(2) Die auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu errechnende Gesamtnote des schriftlichen Abschnitts der Prüfung errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch acht. Sie wird dem Kandidaten zusammen mit den Einzelnoten spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt.

§ 49 Zulassung zur mündlichen Prüfung

Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer im schriftlichen Abschnitt der Prüfung eine Gesamtnote von mindestens 3,56 Punkten erreicht. Dabei muss mindestens die Hälfte der anzufertigenden Klausuren mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden.

§ 50 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet an einem vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Ort statt.
(2) Sie umfasst einen vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Aktenvortrag aus dem Zivil-, Straf- oder Öffentlichen Recht und je einen Prüfungsabschnitt in den Pflichtfächern sowie in dem vom Kandidaten gewählten Schwerpunktbereich. Das Rechtsgebiet, aus dem der Aktenvortrag zu halten ist, wird dem Kandidaten mit der Ladung mitgeteilt.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren drei Prüfern. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses ist Berichterstatter für den Aktenvortrag. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Kandidat ohne den Aktenvortrag etwa 50 Minuten betragen. Regelmäßig werden drei Kandidaten zusammen geprüft.
(4) Die Akten für den Vortrag werden dem Kandidaten 90 Minuten vor Beginn der Prüfung ausgehändigt. Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten. § 13 findet Anwendung.
(5) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen im Aktenvortrag und in jedem Prüfungsabschnitt mit einer Punktzahl nach § 21. Die Regelungen des § 20 Abs. 1 sowie des § 24 sind anzuwenden. Weichen die Ansichten der Prüfer voneinander ab, so entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Rechtsreferendare und mit der juristischen Ausbildung befasste Personen als Zuhörer bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zulassen.
(7) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten, die die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erschweren, gelten die Absätze 1 und 4 des § 15 entsprechend.

§ 51 Prüfungsgesamtnote

(1) Grundlage der Prüfungsgesamtnote sind die Einzelleistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Dazu sind zu berücksichtigen:
1.
mit einem Anteil von zwei Dritteln die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung,
2.
mit einem Anteil von einem Drittel die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung.
Hierbei wird die Punktzahl für die Prüfung im gewählten Schwerpunktbereich zweifach in die Bewertung einbezogen. Die Gesamtpunktzahl wird durch sechs geteilt.
(2) § 22 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat wenigstens die Prüfungsgesamtnote ausreichend (4,00 Punkte) erreicht hat.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt am Schluss der mündlichen Prüfung die Einzelnoten und Punktzahlen, die Gesamtnote der mündlichen Prüfung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.

§ 52 Rücktritt

(1) Für den Rücktritt gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.
(2) Genehmigt das Landesjustizprüfungsamt den Rücktritt von der schriftlichen Prüfung, wird die Ausbildung im Vorbereitungsdienst in der laufenden Ausbildungsstation fortgesetzt, falls nicht die Zuweisung in die Wahlstation erfolgt oder der Ergänzungsvorbereitungsdienst anzutreten ist. Die Aufsichtsarbeiten sind in dem nächstmöglichen Prüfungstermin zu fertigen.
(3) Die Einzelheiten des Ergänzungsvorbereitungsdienstes bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 53 Prüfungszeugnis, Akteneinsicht

(1) Das Landesjustizprüfungsamt erteilt nach bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung mit der erreichten Gesamtnote und Gesamtpunktzahl sowie ein Platznummernzeugnis nach Maßgabe des § 33 Absatz 2.
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses kann der Kandidat seine Prüfungsakte einsehen. Die Einsichtnahme kann aus wichtigem Grunde versagt oder beschränkt werden.
(3) § 33 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 54 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Kandidat hat einen Ergänzungsvorbereitungsdienst bis zum Beginn des nächsten vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmenden Prüfungstermins abzuleisten.
(2) Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 43 bis 52. Ein einmaliger Wechsel des Schwerpunktbereiches ist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Zustellung des Bescheids über das Nichtbestehen der Prüfung möglich.
(3) Wird ein Ergänzungsvorbereitungsdienst abgeleistet, bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildungsstellen, an die eine Zuweisung zur weiteren Ausbildung erfolgt sowie die Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß § 40 Absatz 4. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst endet mit dem Ablegen der Wiederholungsprüfung.

§ 54a Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung

(1) Ist die Prüfung bei erstmaligem Ablegen gemäß § 53 Absatz 1 bestanden worden, hat das Landesjustizprüfungsamt dem Prüfling auf dessen Antrag einmalig eine erneute Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zu gestatten. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablegen der mündlichen Prüfung bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen; der einmalig mögliche Wechsel des Schwerpunktbereiches ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erklären. Die Prüfung ist in dem nächst erreichbaren Prüfungstermin vollständig zu wiederholen. Eine Anrechnung früherer Prüfungsleistungen findet nicht statt. § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Nach Zulassung zum Notenverbesserungsverfahren kann der Prüfling jederzeit auf dessen Durchführung oder die Beendigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt verzichten.
(3) Die Genehmigung eines Rücktritts vom Versuch der Notenverbesserung ist ausgeschlossen.

§ 55 Zweite Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Kandidat auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann er nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide über das erstmalige und wiederholte Nichtbestehen innerhalb von zwei Wochen einen Antrag auf Zulassung zur Zweiten Wiederholungsprüfung stellen.
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass im schriftlichen Teil der erstmaligen Prüfung oder der Wiederholungsprüfung, die beide im Land Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt worden sein müssen, ein Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,50 Punkten erreicht wurde.
(3) Die Zulassung zur zweiten Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt den Termin, an dem die zweite Wiederholung abzulegen ist.
(5) Die zweite Wiederholung kann nur im gesamten Umfang erfolgen.

Teil 4 Schlussvorschriften

§ 56 Anrechnung von Ausbildungszeiten

(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die Laufbahn des Rechtspflegers oder des gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienstes kann auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das Landesjustizprüfungsamt.
(2) Der Antrag ist mit dem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu stellen.

§ 57 Übergangsbestimmungen

(1) Für Teilnahmen an der staatlichen Pflichtfachprüfung im Sommertermin 2018 oder davor liegenden Prüfungsterminen gelten die §§ 18, 22, 26 in der am 1. April 2018 geltenden Fassung fort. Liegt der frühestmögliche Beginn einer Elternzeit im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 vor dem 1. Juni 2018, so gilt § 26 Absatz 2 Nummer 2 in der am 1. April 2018 geltenden Fassung fort.
(2) Für Aufnahmen in den juristischen Vorbereitungsdienst zu einem Termin vor dem 1. Juni 2018 gelten die §§ 34 und 39 in der am 1. April 2018 geltenden Fassung fort.
(3) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, deren Wahlstation vor dem 1. September 2018 beginnt oder begonnen hat, gelten die §§ 38 und 47 in der am 1. April 2018 geltenden Fassung fort.
(4) Für Prüfungen der Zweiten juristischen Staatsprüfung in einem Termin, dessen erste schriftliche Aufsichtsarbeit vor dem 1. Juli 2018 stattfindet oder stattfand, gelten § 49 und § 51 in der am 1. April 2018 geltenden Fassung fort.
(5) Für Wiederholungsprüfungen der Zweiten juristischen Staatsprüfung, die auf eine Prüfung in einem Termin, dessen erste schriftliche Aufsichtsarbeit vor dem 1. Juli 2018 stattfindet oder stattfand, folgen, gelten die §§ 54 und 54a in der am 1. April 2018 geltenden Fassung fort.

§ 58 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung vom 4. August 1998 (GVOBl. M-V S. 775, 817, 1999 S. 300), geändert durch die Verordnung vom 23. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 279), außer Kraft.
Schwerin, den 16. Juni 2004
Der Justizminister Erwin Sellering
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