SVVollzG M-V
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Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SVVollzG M-V) Vom 7. Mai 2013

Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SVVollzG M-V) Vom 7. Mai 2013
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2020 (GVOBl. M-V S. 1254, 1290)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SVVollzG M-V) vom 7. Mai 201301.06.2013
Eingangsformel01.06.2013
Inhaltsverzeichnis03.12.2020
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.06.2013
§ 1 - Anwendungsbereich01.06.2013
§ 2 - Ziel und Aufgabe des Vollzugs01.06.2013
§ 3 - Grundsätze der Vollzugsgestaltung01.06.2013
§ 4 - Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung01.06.2013
§ 5 - Soziale Hilfe01.06.2013
Abschnitt 2 - Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung01.06.2013
§ 6 - Aufnahmeverfahren01.06.2013
§ 7 - Diagnoseverfahren01.06.2013
§ 8 - Vollzugs- und Eingliederungsplanung01.06.2013
§ 9 - Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans01.06.2013
Abschnitt 3 - Unterbringung, Verlegung01.06.2013
§ 10 - Trennungsgrundsätze01.06.2013
§ 11 - Unterbringung und Bewegungsfreiheit01.06.2013
§ 12 - Wohngruppenvollzug01.06.2013
§ 13 - Geschlossener und offener Vollzug01.06.2013
§ 14 - Verlegung und Überstellung01.06.2013
Abschnitt 4 - Therapeutische Ausgestaltung und Maßnahmen01.06.2013
§ 15 - Therapeutische Ausgestaltung01.06.2013
§ 16 - Motivierungsmaßnahmen01.06.2013
§ 17 - Sozialtherapeutische Maßnahmen01.06.2013
§ 18 - Psychologische Intervention und psychotherapeutische Maßnahmen01.06.2013
§ 19 - Psychiatrische Maßnahmen01.06.2013
Abschnitt 5 - Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit01.06.2013
§ 20 - Arbeitstherapeutische Maßnahmen01.06.2013
§ 21 - Arbeitstraining01.06.2013
§ 22 - Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen01.06.2013
§ 23 - Arbeit01.06.2013
§ 24 - Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung01.06.2013
§ 25 - Freistellung von der Arbeit01.06.2013
Abschnitt 6 - Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete01.06.2013
§ 26 - Grundsatz01.06.2013
§ 27 - Recht auf Besuch01.06.2013
§ 28 - Untersagung der Besuche01.06.2013
§ 29 - Durchführung der Besuche01.06.2013
§ 30 - Überwachung der Gespräche01.06.2013
§ 31 - Telefongespräche01.06.2013
§ 32 - Recht auf Schriftwechsel01.06.2013
§ 33 - Untersagung des Schriftwechsels01.06.2013
§ 34 - Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben01.06.2013
§ 35 - Überwachung des Schriftwechsels01.06.2013
§ 36 - Anhalten von Schreiben01.06.2013
§ 37 - Andere Formen der Telekommunikation01.06.2013
§ 38 - Pakete01.06.2013
Abschnitt 7 - Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt01.06.2013
§ 39 - Vollzugsöffnende Maßnahmen01.06.2013
§ 40 - Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels01.06.2013
§ 41 - Lockerungen aus sonstigen Gründen01.06.2013
§ 42 - Weisungen für Lockerungen01.06.2013
§ 43 - Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels01.06.2013
§ 44 - Ausführungen aus sonstigen Gründen01.06.2013
§ 45 - Außenbeschäftigung01.06.2013
§ 46 - Vorführung, Ausantwortung01.06.2013
Abschnitt 8 - Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung01.06.2013
§ 47 - Vorbereitung der Eingliederung01.06.2013
§ 48 - Entlassung01.06.2013
§ 49 - Nachgehende Betreuung01.06.2013
§ 50 - Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage01.06.2013
Abschnitt 9 - Grundversorgung und Freizeit01.06.2013
§ 51 - Einbringen von Gegenständen01.06.2013
§ 52 - Gewahrsam an Gegenständen01.06.2013
§ 53 - Ausstattung des Zimmers01.06.2013
§ 54 - Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen01.06.2013
§ 55 - Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände01.06.2013
§ 56 - Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik01.06.2013
§ 57 - Kleidung01.06.2013
§ 58 - Verpflegung und Einkauf01.06.2013
§ 59 - Freizeit01.06.2013
Abschnitt 10 - Vergütung, Gelder der Untergebrachten und Kosten01.06.2013
§ 60 - Vergütung01.06.2013
§ 61 - Eigengeld01.06.2013
§ 62 - Taschengeld01.06.2013
§ 63 - Konten, Bargeld01.06.2013
§ 64 - Hausgeld01.06.2013
§ 65 - Zweckgebundene Einzahlungen01.06.2013
§ 66 - Kosten01.06.2013
Abschnitt 11 - Gesundheitsfürsorge01.06.2013
§ 67 - Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung01.06.2013
§ 68 - Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang01.06.2013
§ 69 - Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung01.06.2013
§ 70 - Gesundheitsschutz und Hygiene01.06.2013
§ 71 - Krankenbehandlung während Lockerungen01.06.2013
§ 72 - Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge03.12.2020
§ 73 - Benachrichtigungspflicht01.06.2013
Abschnitt 12 - Religionsausübung01.06.2013
§ 74 - Seelsorge01.06.2013
§ 75 - Religiöse Veranstaltungen01.06.2013
§ 76 - Weltanschauungsgemeinschaften01.06.2013
Abschnitt 13 - Sicherheit und Ordnung01.06.2013
§ 77 - Grundsatz01.06.2013
§ 78 - Allgemeine Verhaltenspflichten01.06.2013
§ 79 - Absuchung, Durchsuchung01.06.2013
§ 80 - Sichere Unterbringung01.06.2013
§ 81 - Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch01.06.2013
§ 82 - Festnahmerecht01.06.2013
§ 83 - Besondere Sicherungsmaßnahmen03.12.2020
§ 84 - Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren03.12.2020
§ 85 - Ärztliche Überwachung03.12.2020
Abschnitt 14 - Unmittelbarer Zwang01.06.2013
§ 86 - Begriffsbestimmungen01.06.2013
§ 87 - Allgemeine Voraussetzungen01.06.2013
§ 88 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit01.06.2013
§ 89 - Androhung01.06.2013
§ 90 - Schusswaffengebrauch01.06.2013
Abschnitt 15 - Disziplinarmaßnahmen01.06.2013
§ 91 - Disziplinarmaßnahmen01.06.2013
§ 92 - Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung01.06.2013
§ 93 - Disziplinarbefugnis01.06.2013
§ 94 - Verfahren01.06.2013
Abschnitt 16 - Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde01.06.2013
§ 95 - Aufhebung von Maßnahmen01.06.2013
§ 96 - Beschwerderecht01.06.2013
Abschnitt 17 - Kriminologische Forschung01.06.2013
§ 97 - Evaluation, kriminologische Forschung03.12.2020
Abschnitt 18 - Aufbau und Organisation01.06.2013
§ 98 - Organisation01.06.2013
§ 99 - Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung01.06.2013
§ 100 - Anstaltsleitung01.06.2013
§ 101 - Bedienstete01.06.2013
§ 102 - Seelsorger und Seelsorgerinnen01.06.2013
§ 103 - Medizinische Versorgung01.06.2013
§ 104 - Interessenvertretung der Untergebrachten01.06.2013
§ 105 - Hausordnung01.06.2013
Abschnitt 19 - Aufsicht, Beirat01.06.2013
§ 106 - Aufsichtsbehörde01.06.2013
§ 107 - Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften01.06.2013
§ 108 - Beirat01.06.2013
Abschnitt 20 - (aufgehoben)03.12.2020
§§ 109 bis 119 - (aufgehoben)03.12.2020
Abschnitt 21 - Schlussbestimmungen01.06.2013
§ 120 - Einschränkung von Grundrechten01.06.2013
§ 121 - Inkrafttreten01.06.2013
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Ziel und Aufgabe des Vollzugs
§ 3Grundsätze der Vollzugsgestaltung
§ 4Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung
§ 5Soziale Hilfe
Abschnitt 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung
§ 6Aufnahmeverfahren
§ 7Diagnoseverfahren
§ 8Vollzugs- und Eingliederungsplanung
§ 9Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans
Abschnitt 3 Unterbringung, Verlegung
§ 10Trennungsgrundsätze
§ 11Unterbringung und Bewegungsfreiheit
§ 12Wohngruppenvollzug
§ 13Geschlossener und offener Vollzug
§ 14Verlegung und Überstellung
Abschnitt 4 Therapeutische Ausgestaltung und Maßnahmen
§ 15Therapeutische Ausgestaltung
§ 16Motivierungsmaßnahmen
§ 17Sozialtherapeutische Maßnahmen
§ 18Psychologische Intervention und psychotherapeutische Maßnahmen
§ 19Psychiatrische Maßnahmen
Abschnitt 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
§ 20Arbeitstherapeutische Maßnahmen
§ 21Arbeitstraining
§ 22Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen
§ 23Arbeit
§ 24Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
§ 25Freistellung von der Arbeit
Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete
§ 26Grundsatz
§ 27Recht auf Besuch
§ 28Untersagung der Besuche
§ 29Durchführung der Besuche
§ 30Überwachung der Gespräche
§ 31Telefongespräche
§ 32Recht auf Schriftwechsel
§ 33Untersagung des Schriftwechsels
§ 34Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
§ 35Überwachung des Schriftwechsels
§ 36Anhalten von Schreiben
§ 37Andere Formen der Telekommunikation
§ 38Pakete
Abschnitt 7 Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt
§ 39Vollzugsöffnende Maßnahmen
§ 40Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels
§ 41Lockerungen aus sonstigen Gründen
§ 42Weisungen für Lockerungen
§ 43Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels
§ 44Ausführungen aus sonstigen Gründen
§ 45Außenbeschäftigung
§ 46Vorführung, Ausantwortung
Abschnitt 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung
§ 47Vorbereitung der Eingliederung
§ 48Entlassung
§ 49Nachgehende Betreuung
§ 50Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit
§ 51Einbringen von Gegenständen
§ 52Gewahrsam an Gegenständen
§ 53Ausstattung des Zimmers
§ 54Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen
§ 55Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände
§ 56Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik
§ 57Kleidung
§ 58Verpflegung und Einkauf
§ 59Freizeit
Abschnitt 10 Vergütung, Gelder der Untergebrachten und Kosten
§ 60Vergütung
§ 61Eigengeld
§ 62Taschengeld
§ 63Konten, Bargeld
§ 64Hausgeld
§ 65Zweckgebundene Einzahlungen
§ 66Kosten
Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge
§ 67Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung
§ 68Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang
§ 69Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
§ 70Gesundheitsschutz und Hygiene
§ 71Krankenbehandlung während Lockerungen
§ 72Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
§ 73Benachrichtigungspflicht
Abschnitt 12 Religionsausübung
§ 74Seelsorge
§ 75Religiöse Veranstaltungen
§ 76Weltanschauungsgemeinschaften
Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung
§ 77Grundsatz
§ 78Allgemeine Verhaltenspflichten
§ 79Absuchung, Durchsuchung
§ 80Sichere Unterbringung
§ 81Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch
§ 82Festnahmerecht
§ 83Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 84Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren
§ 85Ärztliche Überwachung
Abschnitt 14 Unmittelbarer Zwang
§ 86Begriffsbestimmungen
§ 87Allgemeine Voraussetzungen
§ 88Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 89Androhung
§ 90Schusswaffengebrauch
Abschnitt 15 Disziplinarmaßnahmen
§ 91Disziplinarmaßnahmen
§ 92Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung
§ 93Disziplinarbefugnis
§ 94Verfahren
Abschnitt 16 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde
§ 95Aufhebung von Maßnahmen
§ 96Beschwerderecht
Abschnitt 17 Kriminologische Forschung
§ 97Evaluation, kriminologische Forschung
Abschnitt 18 Aufbau und Organisation
§ 98Organisation
§ 99Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung
§ 100Anstaltsleitung
§ 101Bedienstete
§ 102Seelsorger und Seelsorgerinnen
§ 103Medizinische Versorgung
§ 104Interessenvertretung der Untergebrachten
§ 105Hausordnung
Abschnitt 19 Aufsicht, Beirat
§ 106Aufsichtsbehörde
§ 107Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften
§ 108Beirat
Abschnitt 20 (weggefallen)
§§ 109 bis 119(weggefallen)
Abschnitt 21 Schlussbestimmungen
§ 120Einschränkung von Grundrechten
§ 121Inkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vollzug) in der dafür bestimmten Justizvollzugsanstalt des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Anstalt).

§ 2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs

Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.

§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung

(1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Untergebrachten mit ihrer Gefährlichkeit und deren Folgen auszurichten.
(2) Der Vollzug ist therapiegerichtet und freiheitsorientiert auszugestalten. Die Untergebrachten sind individuell und intensiv zu betreuen. Fähigkeiten, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu erhalten und zu fördern.
(3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Selbst bei langer Dauer der Unterbringung muss den Untergebrachten ein Leben in Würde und weitgehender Selbstbestimmung ermöglicht werden.
(4) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(5) Der Bezug der Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. Den Untergebrachten soll sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit gewährt werden.
(6) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.

§ 4 Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung

(1) Die Untergebrachten sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten.
(2) Die Persönlichkeit der Untergebrachten ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern.
(3) Die Untergebrachten werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sollen ihnen erläutert werden.
(4) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu fördern.
(5) Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.

§ 5 Soziale Hilfe

Die Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

Abschnitt 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung

§ 6 Aufnahmeverfahren

(1) Mit den Untergebrachten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden. Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung zur Verfügung gestellt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Untergebrachten auf Verlangen zugänglich zu machen.
(2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Untergebrachte nicht zugegen sein.
(3) Die Untergebrachten werden alsbald ärztlich untersucht.

§ 7 Diagnoseverfahren

(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnoseverfahren an.
(2) Das Diagnoseverfahren muss dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse genügen und von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchgeführt werden.
(3) Das Diagnoseverfahren erstreckt sich, aufbauend auf den Erkenntnissen aus dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen, auf die Persönlichkeit, die sozialen Bezüge sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine Beurteilung der Gefährlichkeit der Untergebrachten, eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Untergebrachten nach der Entlassung notwendig erscheint.
(4) Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Gefährlichkeit begründenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Untergebrachten ermittelt werden, deren Stärkung der Gefährlichkeit entgegenwirken kann.
(5) Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens wird mit den Untergebrachten erörtert.

§ 8 Vollzugs- und Eingliederungsplanung

(1) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt den Untergebrachten bereits zu Beginn der Unterbringung die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben enthält er weitere Angebote und Empfehlungen zur sinnvollen Gestaltung des Lebens im Vollzug. Den Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Untergebrachten ist Rechnung zu tragen.
(2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird unverzüglich, regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme, erstellt.
(3) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Untergebrachten erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen.
(4) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate überprüft und fortgeschrieben. Die Entwicklung der Untergebrachten und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(5) Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Die im Vollzug einer vorangegangenen Freiheitsentziehung an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten können an der Konferenz beteiligt werden. Standen die Untergebrachten vor ihrer Unterbringung unter Bewährung oder Führungsaufsicht, können auch die für sie bislang zuständigen Bewährungshelfer oder Bewährungshelferinnen an der Konferenz beteiligt werden. Den Untergebrachten wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert.
(6) An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. Sie können mit Zustimmung der Untergebrachten auch an der Konferenz beteiligt werden.
(7) Rechtzeitig vor einer voraussichtlichen Entlassung ist dem künftig zuständigen Bewährungshelfer oder der künftig zuständigen Bewährungshelferin die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen sind dem Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit zu übersenden.
(8) Abschriften des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seine Fortschreibungen werden den Untergebrachten ausgehändigt.

§ 9 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans

(1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten unter Berücksichtigung von § 15 Absatz 2 Satz 2 insbesondere folgende Angaben:
1.
Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens,
2.
Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,
3.
Teilnahme an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Maßnahmen,
4.
Teilnahme an anderen einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, insbesondere psychologische Intervention und Psychotherapie,
5.
Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug,
6.
Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch,
7.
Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz,
8.
Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
9.
Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,
10.
Arbeit,
11.
freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
12.
Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
13.
Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels, Außenbeschäftigung,
14.
Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels,
15.
Unterbringung im offenen Vollzug,
16.
Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,
17.
Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,
18.
Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und
19.
Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6 bis 9, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen können versagt werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden.
(3) Rechtzeitig vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 18 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu:
1.
Unterbringung im offenen Vollzug, Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung,
2.
Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,
3.
Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente,
4.
Beteiligung des Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit,
5.
Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe,
6.
Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen,
7.
Anregung von Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,
8.
Vermittlung in weiterführende Betreuung,
9.
nachgehender Betreuung durch Vollzugsbedienstete.

Abschnitt 3 Unterbringung, Verlegung

§ 10 Trennungsgrundsätze

(1) Untergebrachte sind von Gefangenen zu trennen.
(2) Männliche und weibliche Untergebrachte sind zu trennen.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Arbeitstherapie, des Arbeitstrainings, der schulischen und beruflichen Qualifizierung, der Arbeit, der Freizeit und der Religionsausübung zulässig, um ein differenziertes Angebot zu gewährleisten. Für andere Maßnahmen gilt dies ausnahmsweise dann, wenn es die Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfordert.
(4) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfordert. Dies erfasst auch die Unterbringung in der sozialtherapeutischen Abteilung oder im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung. Eine Abweichung ist auch bei einer Überstellung nach § 14 Absatz 3 und 4 zulässig. Die Unterbringungsbedingungen müssen sich außer in den Fällen des § 14 Absatz 4 im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Gefangenen unterscheiden.
(5) Abweichend von Absatz 2 sind gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, zulässig.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung.

§ 11 Unterbringung und Bewegungsfreiheit

(1) Die Untergebrachten erhalten Zimmer zur alleinigen Nutzung. Die Zimmer sind so zu gestalten, dass den Untergebrachten ausreichender Raum zum Wohnen und Schlafen zur Verfügung steht. Ein baulich abgetrennter Sanitärbereich ist vorzusehen. Die Zimmer befinden sich regelmäßig im Bereich einer Wohngruppe.
(2) Sofern für Untergebrachte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, können sie vorübergehend mit anderen gemeinsam untergebracht werden, wenn diese zustimmen und das Vollzugsziel nicht gefährdet wird.
(3) Die Untergebrachten dürfen sich außerhalb der Nachtruhe in den für sie vorgesehenen Bereichen der Anstalt einschließlich des Außenbereichs frei bewegen. Die Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Anstalt erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist.

§ 12 Wohngruppenvollzug

(1) Der Vollzug wird regelmäßig als Wohngruppenvollzug ausgestaltet.
(2) Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere.
(3) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu dem neben den Zimmern weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten betreut.

§ 13 Geschlossener und offener Vollzug

(1) Die Unterbringung erfolgt im geschlossenen Vollzug.
(2) Die Untergebrachten sollen zur Entlassungsvorbereitung im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzugs nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Einrichtungen des offenen Vollzugs sehen verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.
(3) Genügen die Untergebrachten den besonderen Anforderungen der Unterbringung im offenen Vollzug nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht.

§ 14 Verlegung und Überstellung

(1) Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmte Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder zwingende Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. Sie dürfen aus wichtigem Grund in eine andere für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmte Anstalt überstellt werden.
(2) Die Untergebrachten dürfen ausnahmsweise in eine für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmte Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn ihre Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs es erfordert.
(3) Untergebrachte können in eine für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmte Anstalt überstellt werden, wenn dies zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder aus einem vergleichbaren Grund zwingend erforderlich ist.
(4) Auf ihren Antrag können Untergebrachte aus wichtigem Grund in eine für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmte Anstalt überstellt werden, wenn dies die Behandlung nicht beeinträchtigt und sie sich mit den dortigen Bedingungen einverstanden erklären.

Abschnitt 4 Therapeutische Ausgestaltung und Maßnahmen

§ 15 Therapeutische Ausgestaltung

(1) Der Vollzug ist auf der Grundlage des Lebens in einer Gemeinschaft therapeutisch auszugestalten. Er bedient sich sozial- und psychotherapeutischer, psychiatrischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.
(2) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung des Vollzugsziels im Einzelfall erforderlichen therapeutischen Maßnahmen anzubieten. Soweit standardisierte Therapiemethoden nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten.
(3) Bei der therapeutischen Ausgestaltung des Vollzugs wirken Bedienstete verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit es erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.

§ 16 Motivierungsmaßnahmen

(1) Motivierungsmaßnahmen fördern die Bereitschaft der Untergebrachten, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken. Hierzu gehören insbesondere wiederkehrende Gesprächsangebote, die Beziehungsfähigkeit fördernde Maßnahmen und die Vermittlung des therapeutischen Konzepts.
(2) Zur Motivierung können auch Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Untergebrachten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

§ 17 Sozialtherapeutische Maßnahmen

Sozialtherapeutische Maßnahmen bedienen sich auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft insbesondere psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Untergebrachten außerhalb des Vollzugs können in die Behandlung einbezogen werden.

§ 18 Psychologische Intervention und psychotherapeutische Maßnahmen

Psychologische Intervention und psychotherapeutische Maßnahmen im Vollzug dienen insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen. Sie werden durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter psychologischer Methoden der Gesprächsführung mit einer Person oder mehreren Personen durchgeführt.

§ 19 Psychiatrische Maßnahmen

Psychiatrische Maßnahmen im Vollzug dienen der Behandlung psychischer Krankheiten, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen. Sie erfolgen auf der Grundlage ärztlicher Standards und Behandlungsleitlinien sowie standardisierter testpsychologischer Untersuchungen und berücksichtigen alle Lebensbereiche der Untergebrachten. In geeigneten Fällen erfolgt eine medikamentöse Unterstützung der therapeutischen Behandlung.

Abschnitt 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit

§ 20 Arbeitstherapeutische Maßnahmen

Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Untergebrachten Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen.

§ 21 Arbeitstraining

Arbeitstraining dient dazu, Untergebrachten, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Arbeit nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die dafür vorzuhaltenden Maßnahmen sind danach auszurichten, dass sie den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen vermitteln.

§ 22 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) haben das Ziel, den Untergebrachten Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu erhalten, zu fördern und weiterzuentwickeln. Sie werden in der Regel als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt.
(2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln.
(3) Geeigneten Untergebrachten soll die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ermöglicht werden, die zu einem anerkannten Abschluss führt.
(4) Können Maßnahmen während des Vollzugs nicht abgeschlossen werden, trägt die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach der Entlassung fortgesetzt werden kann.
(5) Nachweise über schulische und berufliche Maßnahmen dürfen keinen Hinweis auf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung enthalten.

§ 23 Arbeit

Den Untergebrachten soll Arbeit angeboten werden. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die festgelegten Arbeitsbedingungen. Im Interesse einer störungsfreien Organisation der Arbeitsbetriebe darf die Arbeit nicht zur Unzeit niedergelegt werden.

§ 24 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

(1) Untergebrachten, die zum Freigang (§ 40 Absatz 1 Nummer 4) zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 42 gilt entsprechend.
(2) Das Entgelt ist der Anstalt zur Gutschrift für die Untergebrachten zu überweisen.

§ 25 Freistellung von der Arbeit

(1) Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist.
(2) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 40 Absatz 1 Nummer 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 41 Absatz 1, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist.
(3) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter.
(4) Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt.
(5) Für Maßnahmen nach § 22 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen.

Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete

§ 26 Grundsatz

Die Untergebrachten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren.

§ 27 Recht auf Besuch

(1) Die Untergebrachten dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zehn Stunden im Monat.
(2) Besuche von Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs werden besonders unterstützt.
(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der Untergebrachten fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen.
(4) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür geeignet sind.
(5) Besuche von Verteidigern oder Verteidigerinnen sowie von Rechtsanwälten, Rechtsanwältinnen, Notaren und Notarinnen in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.

§ 28 Untersagung der Besuche

Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann Besuche untersagen, wenn
1.
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
zu befürchten ist, dass Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern, oder
3.
zu befürchten ist, dass Personen, die Opfer der Straftat waren, durch die Begegnung mit den Untergebrachten in schädlicher Weise beeinflusst werden.

§ 29 Durchführung der Besuche

(1) Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher oder die Besucherinnen mit technischen Hilfsmitteln absuchen oder durchsuchen lassen. Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern oder Verteidigerinnen mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 35 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) Besuche können beaufsichtigt werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Die Beaufsichtigung kann mit technischen Hilfsmitteln zur optischen Überwachung durchgeführt werden, wenn die Besucher oder Besucherinnen und die Untergebrachten vor dem Besuch erkennbar darauf hingewiesen werden. Eine Aufzeichnung findet nicht statt.
(3) Besuche von Verteidigern oder Verteidigerinnen werden nicht beaufsichtigt.
(4) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Besucherinnen oder Untergebrachte gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
(5) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidiger oder Verteidigerinnen übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwälten, Rechtsanwältinnen, Notaren oder Notarinnen zur Erledigung einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen. Bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin abhängig gemacht werden. § 35 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
(6) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.

§ 30 Überwachung der Gespräche

(1) Gespräche dürfen im Einzelfall akustisch überwacht werden, soweit es wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.
(2) Gespräche mit Verteidigern oder Verteidigerinnen werden nicht überwacht.

§ 31 Telefongespräche

(1) Die Untergebrachten dürfen unter Vermittlung der Anstalt Telefongespräche führen. Die Vorschriften über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Anstalt den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspersonen der Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.
(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
(3) Der Besitz und die Benutzung von Geräten zur funkbasierten Übertragung von Informationen sind auf dem Anstaltsgelände verboten, soweit diese nicht dienstlich zugelassen sind. Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann abweichende Regelungen treffen. Die Anstalt darf technische Geräte betreiben, die
1.
das Auffinden von Geräten zur Funkübertragung ermöglichen,
2.
Geräte zur Funkübertragung zum Zwecke des Auffindens aktivieren können oder
3.
Frequenzen stören oder unterdrücken, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung unerlaubter Funkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen.
Sie hat dabei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb des Anstaltsgeländes dürfen nicht erheblich gestört werden.

§ 32 Recht auf Schriftwechsel

(1) Die Untergebrachten haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 33 Untersagung des Schriftwechsels

Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn
1.
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert,
3.
zu befürchten ist, dass Personen, die Opfer der Straftat waren, durch den Schriftwechsel mit dem Untergebrachten in schädlicher Weise beeinflusst werden.

§ 34 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben

(1) Die Untergebrachten haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden in Gegenwart der Untergebrachten, an die sie adressiert oder von denen sie verfasst sind, auf verbotene Gegenstände kontrolliert.
(3) Die Untergebrachten haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.

§ 35 Überwachung des Schriftwechsels

(1) Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.
(2) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit ihren Verteidigern oder Verteidigerinnen wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs zu Grunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Untergebrachten sich im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 40 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin zum Widerruf von Lockerungen ermächtigt, nicht vorliegt.
(3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender oder die Absenderin zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit den Bürgerbeauftragten der Länder und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Untergebrachten gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders oder der Absenderin zweifelsfrei feststeht.

§ 36 Anhalten von Schreiben

(1) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann Schreiben anhalten, wenn
1.
die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
3.
sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Verhältnissen der Anstalt oder grobe Beleidigungen enthalten,
4.
sie die Eingliederung anderer Untergebrachter oder Gefangener gefährden können oder
5.
sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untergebrachten auf das Absenden bestehen.
(3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Untergebrachten mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender oder die Absenderin zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.
(4) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

§ 37 Andere Formen der Telekommunikation

Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde soll der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin den Untergebrachten gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend.

§ 38 Pakete

(1) Die Untergebrachten dürfen Pakete empfangen. Die Anstalt kann Gewicht und Größe von Sendungen festsetzen und einzelne Gegenstände vom Paketempfang ausnehmen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet werden.
(2) Die Anstalt kann die Annahme von Paketen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an den Absender oder die Absenderin zurücksenden.
(3) Pakete sind in Gegenwart der Untergebrachten, an die sie adressiert sind, zu öffnen und zu durchsuchen. Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 54 Absatz 3 zu verfahren. Sie können auch auf Kosten der Untergebrachten zurückgesandt werden.
(4) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung unerlässlich ist.
(5) Die Untergebrachten dürfen Pakete versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung überprüft werden.
(6) Die Kosten des Paketversandes tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Abschnitt 7 Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt

§ 39 Vollzugsöffnende Maßnahmen

Vollzugsöffnende Maßnahmen werden in Form von Lockerungen, Ausführungen und Außenbeschäftigung gewährt.

§ 40 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels

(1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) sind namentlich
1.
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang),
2.
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
3.
das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) und
4.
die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).
(2) Die Lockerungen sind zu gewähren, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden.

§ 41 Lockerungen aus sonstigen Gründen

(1) Lockerungen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Untergebrachten sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger.
(2) Die Lockerungen dürfen nur gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden.

§ 42 Weisungen für Lockerungen

Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen des Opfers oder der Opfer Rechnung zu tragen.

§ 43 Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels

(1) Das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht (Ausführung) kann den Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführungen zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind jährlich mindestens vier Ausführungen durchzuführen. Lockerungen nach § 40 werden hierauf angerechnet. Die Ausführungen dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung von Lockerungen. Sie unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführungen gefährden.

§ 44 Ausführungen aus sonstigen Gründen

(1) Ausführungen können auch aus wichtigem Anlass erfolgen. Die Untergebrachten können gegen ihren Willen ausgeführt werden.
(2) Für Ausführungen, die ausschließlich im Interesse der Untergebrachten erfolgen, gilt § 43 Absatz 1 entsprechend. Die Kosten können den Untergebrachten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert.

§ 45 Außenbeschäftigung

Den Untergebrachten kann gestattet werden, außerhalb der Anstalt einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 41 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 46 Vorführung, Ausantwortung

(1) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Untergebrachte vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.
(2) Untergebrachte dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll-, Ausländer- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung).

Abschnitt 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung

§ 47 Vorbereitung der Eingliederung

(1) Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der Entlassung in die Freiheit abzustellen. Die Untergebrachten sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst die Vermittlung in weiterführende Betreuung.
(2) Die Anstalt arbeitet frühzeitig mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere, um zu erreichen, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden Maßnahmen erhalten. Das Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit beteiligt sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Untergebrachten.
(3) Den Untergebrachten können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. Ihnen kann auch ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. § 41 Absatz 2 sowie § 42 gelten entsprechend.

§ 48 Entlassung

(1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden.
(2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn die Untergebrachten zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind.
(3) Bedürftigen Untergebrachten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.
(4) Bei Bedarf soll die Anstalt den Transport in eine Unterkunft sicherstellen.

§ 49 Nachgehende Betreuung

(1) Die Anstalt kann den Entlassenen auf Antrag Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig zur Verfügung steht und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint.
(2) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Anstalt erfolgen. In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung beschränkt.

§ 50 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

(1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Untergebrachten auf Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis.
(2) Gegen die in der Anstalt untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.
(3) Bei Störung des Betriebs der Anstalt durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden.

Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit

§ 51 Einbringen von Gegenständen

Gegenstände dürfen durch oder für die Untergebrachten nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist.

§ 52 Gewahrsam an Gegenständen

Die Anstalt kann Annahme und Abgabe von Gegenständen zwischen Untergebrachten und den Gewahrsam an ihnen von ihrer Zustimmung abhängig machen. Sie kann die Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 51 Satz 2 verweigern.

§ 53 Ausstattung des Zimmers

Die Untergebrachten dürfen ihr Zimmer mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Abteilung, insbesondere die Übersichtlichkeit des Zimmers, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen nicht in das Zimmer eingebracht werden oder sind daraus zu entfernen.

§ 54 Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen

(1) Gegenstände, die die Untergebrachten nicht im Zimmer aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Anstalt aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.
(2) Den Untergebrachten wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. § 38 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Untergebrachten trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, so darf die Anstalt diese Gegenstände auf Kosten der Untergebrachten außerhalb der Anstalt verwahren, verwerten oder vernichten.
Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gelten die Bestimmungen des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.
(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

§ 55 Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände

(1) Die Untergebrachten dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Untergebrachten vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.
(2) Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Untergebrachten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

§ 56 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik

(1) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen.
(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 53 Satz 2 entgegenstehen und wenn feststeht, dass sie keine unzulässigen Gegenstände enthalten. Die dazu erforderliche Überprüfung und etwa notwendige Änderungen werden durch die Anstalt auf Kosten der Untergebrachten veranlasst. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. § 37 bleibt unberührt.
(3) Die Untergebrachten können auf Mietgeräte oder auf ein Mediensystem verwiesen werden. Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Empfangsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten sowie anderen Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik einem Dritten gestatten oder übertragen.

§ 57 Kleidung

(1) Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Wäsche benutzen. Auf Antrag stellt die Anstalt den Untergebrachten Kleidung und Wäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu.
(2) Sofern die Untergebrachten nicht für eine regelmäßige Reinigung und Instandsetzung ihrer eigenen Kleidung und Wäsche auf ihre Kosten durch Vermittlung der Anstalt sorgen, können sie verpflichtet werden, von der Anstalt gestellte Kleidung und Wäsche zu benutzen.

§ 58 Verpflegung und Einkauf

(1) Die Untergebrachten dürfen sich selbst verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Anstalt entgegenstehen.
(2) Verpflegen sich die Untergebrachten selbst, tragen sie die Kosten und werden von der Gemeinschaftsverpflegung der Anstalt ausgenommen. Die Anstalt unterstützt die Untergebrachten durch einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen. Dieser wird monatlich im Voraus dem Hausgeldkonto gutgeschrieben. Die Anstalt kann stattdessen Lebensmittel zur Verfügung stellen. Die Gestattung der Selbstverpflegung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Zuschuss dauerhaft nicht zweckentsprechend verwendet wird. § 95 bleibt im Übrigen unberührt.
(3) Soweit sich die Untergebrachten nicht selbst verpflegen, nehmen sie an der Gemeinschaftsverpflegung der Anstalt teil. Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung haben den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Untergebrachten ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.
(4) Den Untergebrachten wird ermöglicht, mindestens einmal wöchentlich einzukaufen. Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin. Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden.
(5) Gegenstände, die die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. In Krankenhäusern oder Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.

§ 59 Freizeit

(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit und Anregung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Anstalt hat insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Dies gilt auch an Wochenenden und Feiertagen. Die Benutzung einer angemessen ausgestatteten Bücherei ist zu ermöglichen.
(2) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren. Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu dienen, die Untergebrachten an andere für die Erreichung des Vollzugsziels förderlichen Maßnahmen heranzuführen.

Abschnitt 10 Vergütung, Gelder der Untergebrachten und Kosten

§ 60 Vergütung

(1) Es gelten folgende Vergütungsregelungen:
1.
Untergebrachte, die an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 teilnehmen, erhalten Ausbildungsbeihilfe,
2.
Untergebrachte, die an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme oder einem Arbeitstraining nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 teilnehmen oder die einer Arbeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 10 nachgehen, erhalten Arbeitsentgelt,
3.
Untergebrachte, die während ihrer Beschäftigungszeit ganz oder teilweise an Behandlungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, 4, 6 und 7 teilnehmen, erhalten ihr Arbeitsentgelt oder ihre Ausbildungsbeihilfe fort.
(2) Der Bemessung der Vergütung sind 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung wird nach einem Stundensatz bemessen.
(3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Untergebrachten gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 Prozent der Eckvergütung. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Vergütungsstufen zu bestimmen.
(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin erhielten.
(5) Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben.
(6) Die Untergebrachten, die an einer Maßnahme nach § 22 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.

§ 61 Eigengeld

(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Untergebrachten bei Aufnahme in den Vollzug mitbringen und die sie während des Vollzugs erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld in Anspruch genommen werden.
(2) Die Untergebrachten können über das Eigengeld verfügen. § 58 Absatz 4 sowie die §§ 64 und 65 bleiben unberührt.

§ 62 Taschengeld

(1) Bedürftigen Untergebrachten wird auf Antrag Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Untergebrachte, soweit ihnen im laufenden Monat aus Hausgeld (§ 64) und Eigengeld (§ 61) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. § 65 bleibt unberücksichtigt. Ein Zuschuss zur Selbstverpflegung nach § 58 Absatz 2 Satz 2 bleibt bei der Feststellung der Bedürftigkeit in dem Monat unberücksichtigt, für den der Zuschuss gewährt wird.
(2) Das Taschengeld beträgt 18 Prozent der Eckvergütung (§ 60 Absatz 2). Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Untergebrachten im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengelds einbehalten.
(3) Nehmen Untergebrachte an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, 4, 6 und 7 teil, beträgt das Taschengeld 24 Prozent der Eckvergütung (§ 60 Absatz 2). Dies gilt auch, wenn die Untergebrachten unverschuldet an der Teilnahme gehindert sind.
(4) Die Untergebrachten dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.

§ 63 Konten, Bargeld

(1) Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeld- und Eigengeldkonten in der Anstalt geführt.
(2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Untergebrachten nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.
(3) Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.

§ 64 Hausgeld

(1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet.
(2) Für Untergebrachte, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt.
(3) Für Untergebrachte, die über Eigengeld (§ 61) verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Untergebrachten dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

§ 65 Zweckgebundene Einzahlungen

Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich vollzugsöffnender Maßnahmen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

§ 66 Kosten

Die Untergebrachten werden an den Kosten des Vollzugs ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht beteiligt, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.

Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge

§ 67 Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung

(1) Die Untergebrachten haben einen Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt ist und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.
(2) An den Kosten nach Absatz 1 können die Untergebrachten in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. Für Leistungen, die über Absatz 1 hinausgehen, können den Untergebrachten die gesamten Kosten auferlegt werden.
(3) Den Untergebrachten ist nach Anhörung des ärztlichen Dienstes auf ihren Antrag hin zu gestatten, auf ihre Kosten externen ärztlichen Rat einzuholen. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Untergebrachten die gewählte ärztliche Vertrauensperson und den ärztlichen Dienst der Anstalt nicht wechselseitig von der Schweigepflicht entbinden oder wenn es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Die Konsultation soll in der Anstalt stattfinden.
(4) Erhalten Untergebrachte Leistungen nach Absatz 1 infolge einer mutwilligen Selbstverletzung, sind sie in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung unterbleibt, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung der Untergebrachten, gefährdet würde.

§ 68 Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang

(1) Medizinische Diagnostik, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Untergebrachter erfolgen in der für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmten Abteilung, erforderlichenfalls in einer anderen für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmten Anstalt, die hierfür besser geeignet ist, oder einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Anstalt oder einem Vollzugskrankenhaus oder außerhalb des Vollzugs.
(2) Wird die Vollstreckung der Maßregel während einer Behandlung von Untergebrachten unterbrochen oder beendet, so hat das Land nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Vollstreckung angefallen sind.
(3) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Untergebrachten gegen Dritte infolge einer Körperverletzung zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Untergebrachten Leistungen nach § 67 Absatz 1 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, insbesondere, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde.

§ 69 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung

Mit Zustimmung der Untergebrachten soll die Anstalt ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die die soziale Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 70 Gesundheitsschutz und Hygiene

(1) Die Anstalt unterstützt die Untergebrachten bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die Untergebrachten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
(2) Den Untergebrachten wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.

§ 71 Krankenbehandlung während Lockerungen

(1) Während Lockerungen haben die Untergebrachten einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Anstalt. § 41 bleibt unberührt.
(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Untergebrachten aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.

§ 72 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise gegen den natürlichen Willen der Untergebrachten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulässig, soweit die Untergebrachten krankheitsbedingt die Notwendigkeit dieser Maßnahmen nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und die Maßnahmen erforderlich sind,
1.
um eine gegenwärtige Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Untergebrachten oder
2.
um eine von ihnen infolge ihrer Krankheit ausgehende gegenwärtige Lebensgefahr oder erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen abzuwenden.
(2) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn
1.
die Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren geeignet und erforderlich sind,
2.
mildere Mittel keinen Erfolg versprechen,
3.
der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt,
4.
Art und Dauer der Maßnahmen auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden,
5.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen gerichtet sind, nicht vorliegt,
6.
vor Beginn der beabsichtigen Maßnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt ernsthaft versucht wurde, eine auf Vertrauen gegründete, freiwillige Zustimmung der Untergebrachten zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erhalten,
7.
die Untergebrachten durch eine Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Umfang, Dauer, Erfolgsaussichten und Risiken der beabsichtigten Maßnahme in einer ihrer Auffassungsgabe und ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise aufgeklärt wurden und
8.
den Untergebrachten nach Scheitern der Gespräche nach Nummer 6 die Beantragung der gerichtlichen Zustimmung zur Anordnung einer Zwangsmaßnahme nach Absatz 1 nebst der Möglichkeit der Durchführung dieser Maßnahme angekündigt worden ist.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen mit Zustimmung der Anstaltsleitung nur auf Anordnung und unter der Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden. Die Anordnung bedarf zudem der vorherigen Zustimmung des gemäß § 130 in Verbindung mit § 121a des Strafvollzugsgesetzes des Bundes zuständigen Amtsgerichts. Das Recht zur Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit dem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist, bleibt unberührt. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren; dabei werden festgehalten:
1.
die Gründe für die Anordnung,
2.
ihr Zwangscharakter,
3.
die Art und Weise ihrer Durchführung,
4.
die ärztliche Überwachung der Wirksamkeit,
5.
der Versuch, nach Absatz 2 Nummer 6 die Zustimmung der Untergebrachten zu erhalten, und die Aufklärung nach Absatz 2 Nummer 7 und 8 sowie
6.
sonstige Erklärungen der Untergebrachten, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sind, insbesondere auch mit freiem Willen erklärte, freiwillige Zustimmungen gemäß Absatz 2 Nummer 6.
(4) Bei Gefahr im Verzug findet Absatz 2 Nummer 6 bis 8 keine Anwendung; die Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen ohne vorherige Zustimmung der Anstaltsleitung und des zuständigen Gerichts umgesetzt werden. Die Zustimmungen der Anstaltsleitung und des Gerichts sind unverzüglich nachträglich einzuholen.
(5) Eine zwangsweise körperliche Untersuchung der Untergebrachten zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist über Absatz 1 hinaus zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf einer ärztlichen Anordnung und ist unter ärztlicher Leitung durchzuführen.

§ 73 Benachrichtigungspflicht

Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen benachrichtigt. Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden.

Abschnitt 12 Religionsausübung

§ 74 Seelsorge

Den Untergebrachten darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin in Verbindung zu treten.

§ 75 Religiöse Veranstaltungen

(1) Die Untergebrachten haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Untergebrachte können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger oder die Seelsorgerin soll vorher gehört werden.

§ 76 Weltanschauungsgemeinschaften

Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten § 55 Absatz 2 sowie die §§ 74 und 75 entsprechend.

Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung

§ 77 Grundsatz

(1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Lebens in der Anstalt und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht.
(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Untergebrachten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Untergebrachten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

§ 78 Allgemeine Verhaltenspflichten

(1) Die Untergebrachten haben sich so zu verhalten, dass ein geordnetes Zusammenleben in der für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmten Abteilung möglich ist. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken. Die Untergebrachten sollen zu einvernehmlicher Streitbeilegung befähigt werden.
(2) Die Untergebrachten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen.
(3) Die Untergebrachten haben ihr Zimmer und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(4) Die Untergebrachten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

§ 79 Absuchung, Durchsuchung

(1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Zimmer dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Untergebrachter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untergebrachter darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.
(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Untergebrachten nur von Männern, bei weiblichen Untergebrachten nur von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein.
(3) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann allgemein anordnen, dass die Untergebrachten in der Regel bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern oder Besucherinnen sowie nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

§ 80 Sichere Unterbringung

Untergebrachte können in eine andere für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmte Anstalt verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung oder Befreiung gegeben ist oder sonst ihr Verhalten, ihr Zustand oder ihre Kontakte zu anderen Untergebrachten eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellt.

§ 81 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Gebrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2) Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Untergebrachten auferlegt werden.

§ 82 Festnahmerecht

Untergebrachte, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf deren Veranlassung festgenommen und zurückgebracht werden. Führt die Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind die weiteren Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen.

§ 83 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht abweichend geregelt, können gegen Untergebrachte besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Beobachtung der Untergebrachten, auch mit technischen Hilfsmitteln,
3.
die Trennung von allen anderen Untergebrachten (Absonderung),
4.
die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und
6.
die Fesselung und die Fixierung.
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Untergebrachten liegenden Gefahr unerlässlich ist.
(5) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untergebrachten kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.
(6) Eine Fesselung, durch welche die Bewegungsfreiheit der Untergebrachten vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.
(7) Besteht die Gefahr der Entweichung, dürfen die Untergebrachten bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden.

§ 84 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 ordnet die Anstaltsleitung besondere Sicherungsmaßnahmen an; dies gilt auch für kurzfristige Fixierungen, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreiten. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen.
(2) Werden die Untergebrachten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vor der Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Absatz 1 eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.
(3) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde überschreitet, bedarf grundsätzlich der vorherigen Anordnung durch das gemäß § 130 in Verbindung mit § 121a des Strafvollzugsgesetzes des Bundes zuständige Amtsgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Anstaltsleitung oder einen anderen zuständigen Bediensteten der Anstalt getroffen werden. Sofern nicht die in Satz 4 benannten Ausnahmen vorliegen, ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachträglich einzuholen. Eine richterliche Entscheidung ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes für die Fixierung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine zeitnahe Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Entscheidung über die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 wird den Untergebrachten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Bei einer Fixierung nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 haben die Anstalten darüber hinaus die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.
(5) Im Übrigen haben die Anstalten bei allen Fixierungen den Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gerichtlich angeordnet wurde, sind die Untergebrachten auf ihr Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme bei dem für die Überprüfung vollzuglicher Maßnahmen zuständigen Gericht überprüfen zu lassen; auch dieser Hinweis ist aktenkundig zu machen.
(6) Die Anstalten haben besondere Sicherungsmaßnahmen in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen; dies gilt insbesondere bei Fixierungen.
(7) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 83 Absatz 2 Nummer 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum an mehr als 30 Tagen innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(8) Während der Absonderung oder der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sowie während einer Fixierung sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten fixiert oder sind sie während der Absonderung oder der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum in einer anderen Art gefesselt, sind sie durch Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sicht- und Sprechkontakt zu beobachten. Für diese Aufgaben dürfen bei einer Fixierung nur Bedienstete eingesetzt werden, die in diese Aufgaben eingewiesen worden sind.

§ 85 Ärztliche Überwachung

(1) Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt, sucht sie eine Ärztin oder ein Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Während einer Fixierung ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt herbeizuziehen. Satz 1 gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt.
(2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange die Gefangenen länger als 24 Stunden abgesondert sind.

Abschnitt 14 Unmittelbarer Zwang

§ 86 Begriffsbestimmungen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe. Waffen sind Hieb- und Schusswaffen.
(4) Es dürfen nur dienstlich zugelassene Hilfsmittel und Waffen verwendet werden.

§ 87 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Soweit es zur Durchführung rechtmäßiger Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist, dürfen Bedienstete gegen Untergebrachte unmittelbaren Zwang anwenden, wenn der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
(2) Gegen andere Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder widerrechtlich in die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.

§ 88 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die Einzelne und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

§ 89 Androhung

Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

§ 90 Schusswaffengebrauch

(1) Der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete innerhalb der Anstalt ist verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.
(2) Außerhalb der Anstalt dürfen Schusswaffen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 von den dazu bestimmten Bediensteten nur bei Aus- und Vorführungen sowie bei Transporten von Untergebrachten gebraucht werden.
(3) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn eine Gefährdung Unbeteiligter nicht ausgeschlossen werden kann.
(4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(5) Gegen Untergebrachte dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
1.
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
2.
wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuchs) unternehmen oder
3.
um ihre Entweichung zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.
(6) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam zu befreien.

Abschnitt 15 Disziplinarmaßnahmen

§ 91 Disziplinarmaßnahmen

(1) Soweit andere Formen der Konfliktregelung oder eine Verwarnung nicht ausreichen, können Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden, wenn die Untergebrachten rechtswidrig und schuldhaft
1.
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen,
2.
verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
3.
unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
4.
entweichen oder zu entweichen versuchen,
5.
wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören.
(2) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
1.
der Verweis,
2.
die Beschränkung des Einkaufs bis zu einem Monat,
3.
die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs oder anderer Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik bis zu einem Monat,
4.
der Ausschluss von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu zwei Monaten,
5.
die Beschränkung oder der Entzug der Bewegungsfreiheit außerhalb des Zimmers bis zu einem Monat.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(4) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

§ 92 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.
(2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Untergebrachten die ihr zu Grunde liegenden Erwartungen nicht erfüllen.
(3) Der Vollzug der Disziplinarmaßnahmen unterbleibt, wird verschoben oder unterbrochen, wenn dadurch der Erfolg der Behandlung nachhaltig gefährdet wäre.
(4) Die Rechte zur Teilnahme am Gottesdienst sowie auf Aufenthalt im Freien bleiben unberührt.

§ 93 Disziplinarbefugnis

(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist der Leiter oder die Leiterin der Bestimmungsanstalt zuständig.
(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung gegen den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin richtet.
(3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen die Untergebrachten in einer anderen Anstalt oder während des Strafvollzugs angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 92 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 94 Verfahren

(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die betroffenen Untergebrachten werden gehört. Sie werden darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der Untergebrachten wird vermerkt.
(2) In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib im Zimmer in Betracht. Erfüllen die Untergebrachten die Vereinbarung, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser Verfehlung unzulässig.
(3) Unabhängig von einer disziplinarischen Ahndung sollen Pflichtverstöße im Rahmen der Behandlung aufgearbeitet werden.
(4) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.
(5) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin soll sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Vollzugsgestaltung mitwirken. Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich ihm oder ihr gegenüber zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu äußern. Bei Untergebrachten, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, ist zusätzlich ein Arzt oder eine Ärztin zu hören.
(6) Die Entscheidung wird den Untergebrachten von dem Anstaltsleiter oder von der Anstaltsleiterin mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.

Abschnitt 16 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde

§ 95 Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung richtet sich nach den folgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.
(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden.
(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
1.
aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können,
2.
die Maßnahmen missbraucht werden oder
3.
Weisungen nicht befolgt werden.
(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen erheblich überwiegen. Davon ist auszugehen, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um insbesondere die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten.
(5) Der gerichtliche Rechtsschutz nach Maßgabe der §§ 109 bis 119 und 120 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes des Bundes bleibt unberührt.

§ 96 Beschwerderecht

(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin zu wenden.
(2) Besichtigen Bedienstete der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Untergebrachten sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.
(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

Abschnitt 17 Kriminologische Forschung

§ 97 Evaluation, kriminologische Forschung

Die im Vollzug eingesetzten Maßnahmen, namentlich Therapien und Methoden zur Förderung der Untergebrachten, sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem kriminologischen Dienst auf ihre Wirksamkeit wissenschaftlich zu überprüfen. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben. Die Erfahrungen mit der Ausgestaltung des Vollzugs durch dieses Gesetz sowie der Art und Weise der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind auch zu überprüfen.

Abschnitt 18 Aufbau und Organisation

§ 98 Organisation

(1) Für den Vollzug ist eine vom Strafvollzug getrennte Abteilung einer Justizvollzugsanstalt vorzusehen. Die Gestaltung dieser Abteilung muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen.
(2) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie für Arbeit vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge. § 10 Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten.
(4) Unterhalten private Unternehmen Betriebe in der Anstalt, kann die technische und fachliche Leitung ihrem Personal übertragen werden.

§ 99 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung

(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Untergebrachten gewährleistet ist. § 98 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.
(2) Zimmer dürfen nur mit einer untergebrachten Person belegt werden.

§ 100 Anstaltsleitung

Der Leiter oder die Leiterin der Anstalt, innerhalb derer die für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmte Abteilung eingerichtet ist, vertritt diese nach außen und trägt die Gesamtverantwortung für den Vollzug. Er oder sie kann weitere Aufgabenbereiche auf den Leiter oder die Leiterin der für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmten Abteilung oder andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

§ 101 Bedienstete

(1) Die für den Vollzug der Unterbringung der Sicherungsverwahrung bestimmte Abteilung wird mit dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal, insbesondere Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des psychologischen und sozialpädagogischen Dienstes, ausgestattet, um eine Betreuung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs zu gewährleisten.
(2) Das Personal muss für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sein. Fortbildungen sowie Praxisberatung und Praxisbegleitung für die Bediensteten werden regelmäßig durchgeführt.
(3) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugdienstes, des psychologischen und sozialpädagogischen Dienstes sollen Wohngruppen zugeordnet werden. Eine Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der beschäftigungs- und arbeitsfreien Zeit der Untergebrachten, insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten.
(4) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, dessen Aufgaben zu erfüllen.

§ 102 Seelsorger und Seelsorgerinnen

(1) Die seelsorgerische Betreuung der Untergebrachten erfolgt durch den Anstaltsseelsorger oder die Anstaltsseelsorgerin.
(2) Seelsorgerische Gespräche erfolgen in der für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmten Abteilung.

§ 103 Medizinische Versorgung

(1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.
(2) Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.

§ 104 Interessenvertretung der Untergebrachten

(1) Den Untergebrachten soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen. Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmte Abteilung herantragen. Diese Vorschläge und Anregungen sollen mit der Vertretung erörtert werden.
(2) Ist bei der Anstalt eine Interessenvertretung der Gefangenen gewählt, kann die Interessenvertretung der Untergebrachten bestimmen, dass eines ihrer Mitglieder zugleich der Interessenvertretung der Gefangenen angehört.

§ 105 Hausordnung

Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Vor deren Erlass oder Änderung beteiligt er die Interessenvertretung der Untergebrachten. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung der Hausordnung vorbehalten.

Abschnitt 19 Aufsicht, Beirat

§ 106 Aufsichtsbehörde

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Anstalt (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.

§ 107 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften

(1) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalt in einem Vollstreckungsplan.
(2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmten Anstalten anderer Länder vorgesehen werden.

§ 108 Beirat

Der Beirat der Justizvollzugsanstalt, die für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmt ist, ist auch für die Angelegenheiten der Untergebrachten zuständig.

Abschnitt 20 (aufgehoben)

§§ 109 bis 119 (aufgehoben)

Abschnitt 21 Schlussbestimmungen

§ 120 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 121 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
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