LJKG
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung und über Gebührenbefreiung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjustizkostengesetz - LJKG) Vom 7. Oktober 1993

Gesetz über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung und über Gebührenbefreiung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjustizkostengesetz - LJKG) Vom 7. Oktober 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 592, 594)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung und über Gebührenbefreiung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjustizkostengesetz - LJKG) vom 7. Oktober 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Erster Abschnitt - Justizverwaltungskosten01.01.2005
§ 1 - Allgemeine Regelung28.11.2015
§ 2 - Kostenbeitreibung27.11.2010
§ 3 - Verwaltungsvollstreckungsverfahren27.11.2010
Zweiter Abschnitt - Kosten in Hinterlegungssachen01.01.2005
§ 4 - Zuständigkeit für die Festsetzung der Gebühren01.01.2005
§ 5 - Auslagen in Hinterlegungssachen28.11.2015
§ 6 - Besonderheiten für Kosten in Hinterlegungssachen28.11.2015
Dritter Abschnitt - Gebührenbefreiungen, Stundung und Erlaß von Kosten01.01.2005
§ 7 - Gebührenfreiheit01.01.2005
§ 8 - Stundung und Erlaß von Kosten01.01.2013
Vierter Abschnitt - Schlußbestimmungen01.01.2005
§ 9 - Übergangsvorschrift28.11.2015
§ 10 - (aufgehoben)28.11.2015
§ 11 - Inkrafttreten01.01.2005
Anlage - Gebührenverzeichnis01.01.2023
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt Justizverwaltungskosten

§ 1 Allgemeine Regelung

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz. Teil 2 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz findet auf die Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter keine Anwendung.
(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.

§ 2 Kostenbeitreibung

Die Justizbeitreibungsordnung ist für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit anzuwenden, als diese Ansprüche auf landesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3 Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes anzuwenden.

Zweiter Abschnitt Kosten in Hinterlegungssachen

§ 4 Zuständigkeit für die Festsetzung der Gebühren

In Hinterlegungssachen wird die Höhe der Gebühr festgesetzt durch:
1.
die Hinterlegungsstelle bei den Rahmengebühren nach Nr. 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses,
2.
die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, bei den Rahmengebühren nach Nr. 3.3 und Nr. 3.4 des anliegenden Gebührenverzeichnisses.

§ 5 Auslagen in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:
1.
die Auslagen nach Teil 2 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz,
2.
die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
3.
eine Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Zahl von Stücken vorgelegt worden ist.

§ 6 Besonderheiten für Kosten in Hinterlegungssachen

(1) Die Kosten für Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 Satz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.
(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz folgendes:
1.
Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie derjenige verpflichtet, in dessen Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
2.
Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
3.
Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
4.
Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
5.
Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozeßordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
6.
Ist bei Betreuungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt, gilt Absatz 1 der Vorbemerkung 1.1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz entsprechend. Ist bei Vormundschaften, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Familiengerichts hinterlegt, gilt Absatz 2 der Vorbemerkung 1.3.1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen entsprechend.
7.
Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach Nummern 2 und 3 zu verfahren.
8.
§ 4 Absatz 3 des Justizverwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.

Dritter Abschnitt Gebührenbefreiungen, Stundung und Erlaß von Kosten

§ 7 Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
1.
Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;
2.
Gemeinden, Ämter, Landkreise und kommunale Zweckverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
3.
Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien, Schulverbände und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben;
4.
Kommunale Wohnungsgesellschaften in Grundbuchangelegenheiten beim Erwerb eines Grundstücks, das nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages in das Eigentum einer Kommune übergegangen ist, wenn der Erwerb durch eine Wohnungsgesellschaft erfolgt, deren Anteile ausschließlich der übertragenden Kommune gehören.
(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher.
(3) Haftet der Befreite für die Kosten mit anderen Beteiligten als Gesamtschuldner und kann von ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften Ausgleich verlangt werden, so erstreckt sich die Befreiung auch auf die anderen Beteiligten.
(4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.
(5) Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenfreiheit ist, daß der Befreite im Land Mecklenburg-Vorpommern belegen ist oder seinen Sitz hat; darüber hinaus ist Gebührenfreiheit nur zu gewähren, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

§ 8 Stundung und Erlaß von Kosten

(1) Gerichtskosten, Ansprüche, die nach § 59 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, auf die Landeskasse übergegangen sind, und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn
1.
es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;
2.
die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;
3.
es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.
(3) Zuständig für die Entscheidung ist das Justizministerium. Es kann diese Befugnis ganz oder für bestimmte Arten von Fällen auf ihm nachgeordnete oder mit Einverständnis des Finanzministeriums diesem nachgeordnete Behörden übertragen.

Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 9 Übergangsvorschrift

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Kosten, die nach seinem Inkrafttreten fällig werden.

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Anlage

(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gegenstand Gebühren in EUR
1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 35 bis 520
2 Schuldnerverzeichnis
2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) 525
2.2 Erteilung von Abdrucken aus Verzeichnissen von Personen gemäß §§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung 0,50 je Eintragung, mindestens 17
Anmerkung:
Neben der Gebühr zu Nummer 2.2 für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumenten- und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50
Anmerkung:
Die Gebühr zu Nummer 2.3 entsteht nicht im Fall der Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird. Sie entsteht auch, wenn für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft).
3 Hinterlegungssachen
3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 10 bis 340
3.2 Anzeige gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 10
Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben.
3.3 Zurückweisung der Beschwerde 10 bis 340
3.4 Zurücknahme der Beschwerde 10 bis 85
4 Allgemeine Beeidigung
4.1 Allgemeine Beeidigung der Gerichtsdolmetschenden (nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes) 150
4.2 Allgemeine Beeidigung der Übersetzenden (nach § 3 Übersetzendengesetzes M-V) 150
Anmerkungen: 170
a) Werden die unter Nummer 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen gleichzeitig beantragt, beträgt die Gebühr
b) Die Gebühr für die erstmalige Allgemeine Beeidigung eines Dolmetschenden nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes oder eines Übersetzenden nach § 3 des Übersetzendengesetzes M-V, beträgt bei einem Dolmetschenden oder Übersetzenden, der bereits in Mecklenburg-Vorpommern vor dem 1. Januar 2023 allgemein beeidigt und öffentlich bestellt worden war unabhängig von der Anzahl der Sprachen nur 70
c) Werden die unter Nummer 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr einmalig um
50
d) Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
4.3 Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummer 4.1 oder 4.2 vorgesehen ist 70
Anmerkung:
Die Gebühr wird unabhängig von der Anzahl der Sprachen einmalig erhoben.
4.4 Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden nach § 7 Gerichtsdolmetschergesetz 70
4.5 Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Übersetzenden nach § 3 Absatz 3 des Übersetzendengesetzes M-V 70
Anmerkung: 80
a) Werden die unter Nummer 4.4 und 4.5 genannten Amtshandlungen gleichzeitig beantragt, beträgt die Gebühr
b) Werden die unter Nummer 4.4 und 4.5 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr einmalig um 20
4.6 Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummer 4.4 oder 4.5 vorgesehen ist 25
4.7 Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung ohne allgemeine Beeidigung 150
5 Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter je Entscheidung 12,50
Anmerkungen:
a) Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
b) Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
c) § 20 des Justizverwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Markierungen
Leseansicht