Gesetz über die allgemeine Beeidigung von Übersetzenden (Übersetzendengesetz - ÜG M-V) Vom 9. Dezember 2022
Gesetz über die allgemeine Beeidigung von Übersetzenden (Übersetzendengesetz - ÜG M-V) Vom 9. Dezember 2022
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Übersetzenden und zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 592).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die allgemeine Beeidigung von Übersetzenden (Übersetzendengesetz - ÜG M-V) vom 9. Dezember 2022 | 01.01.2023 |
§ 1 - Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich | 01.01.2023 |
§ 2 - Zuständigkeit | 01.01.2023 |
§ 3 - Allgemeine Beeidigung | 01.01.2023 |
§ 4 - Dolmetscher- und Übersetzerprüfung und Ermächtigung | 01.01.2023 |
§ 5 - Bezeichnung | 01.01.2023 |
§ 6 - Dolmetschenden- und Übersetzendenverzeichnis | 01.01.2023 |
§ 7 - Pflichten des Übersetzenden | 01.01.2023 |
§ 8 - Bestätigung der Übersetzung | 01.01.2023 |
§ 9 - Bußgeldvorschriften | 01.01.2023 |
§ 10 - Übergangsbestimmungen | 01.01.2023 |
§ 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
(1) Die Tätigkeit der Übersetzerinnen und Übersetzer (Übersetzende) umfasst die schriftliche Übertragung einer Sprache. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Dolmetschende) umfasst die mündliche Übertragung einer Sprache oder die Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache.
(2) Übersetzende werden für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke nach diesem Gesetz allgemein beeidigt. Die Regelungen des Gerichtsdolmetschergesetzes bleiben unberührt.
(3) Mit der allgemeinen Beeidigung sind Übersetzende nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung zu Übersetzungsleistungen ermächtigt.
(4) Die nach dem Gerichtsdolmetschergesetz allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Gerichtsdolmetschende) gelten zugleich für behördliche und notarielle Zwecke als allgemein beeidigte Dolmetschende.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock zuständig.
(2) Das Verfahren nach diesem Gesetz kann, abgesehen von der Abnahme der allgemeinen Beeidigung, über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.
§ 3 Allgemeine Beeidigung
(1) Auf das Antragsverfahren zur allgemeinen Beeidigung von Übersetzenden und für die an die Übersetzenden zu stellenden Anforderungen sind die Regelungen der §§ 3 und 4 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend anwendbar. Antragsberechtigt ist, wer Angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder in Mecklenburg-Vorpommern seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf treten die entsprechenden Prüfungen für die Übersetzenden.
(2) Für die Durchführung der allgemeinen Beeidigung gelten die Regelungen des § 5 Absätze 1, 2 und 4 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend.
(3) Auf die Befristung, die Verlängerung, den Verzicht und den Widerruf der allgemeinen Beeidigung des Übersetzenden sind die Regelungen des § 7 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend anwendbar. Die allgemeine Beeidigung kann auch widerrufen werden, wenn der Wohnsitz oder die berufliche Niederlassung in Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr besteht. Für Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde des Übersetzenden gelten die Vorschriften des § 8 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend.
(4) Auf die Verarbeitung von Daten der Übersetzenden einschließlich Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Auskunft und Löschung ist § 9 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend anwendbar.
(5) Für allgemein beeidigte Übersetzende gelten die Regelungen zu Anzeigepflichten gemäß § 10 Absatz 1 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend.
§ 4 Dolmetscher- und Übersetzerprüfung und Ermächtigung
(1) In einer Übersetzerprüfung oder einer Dolmetscher- und Übersetzerprüfung müssen die sprachlichen, fachlichen und fachsprachlichen Kenntnisse der deutschen und der zu prüfenden Sprache sowie die persönliche Eignung nachgewiesen werden, die für die zuverlässige Ausübung der Tätigkeit als Übersetzende oder Dolmetschende für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke erforderlich sind.
(2) Zur Prüfung nach Absatz 1 ist zuzulassen, wer
1.
mindestens über einen Mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss verfügt,
2.
Deutschkenntnisse der Niveaustufe C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachweist, sofern die deutsche Sprache nicht die Muttersprache ist, und
3.
in der zu prüfenden Sprache
a)
über eine Hochschulausbildung in Philologie verfügt und diese mit einer Master- oder Diplomprüfung oder mit Erster Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, oder
b)
ein Dolmetscher- oder Übersetzerstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erfolgreich abgeschlossen hat oder
c)
eine mindestens zweijährige Ausbildung als Dolmetschender oder Übersetzender nachweisen kann oder
d)
Berufserfahrungen als Dolmetschender oder Übersetzender von mindestens dreijähriger Dauer nachweisen kann, die in Vollzeit oder in einem äquivalenten Zeitraum in Teilzeit ausgeübt wurde.
(3) Das für Bildung zuständige Ministerium entscheidet über die Gleichwertigkeit von ausländischen akademischen und staatlichen Prüfungen im Bereich des Dolmetschens und Übersetzens. Für den erfolgreichen Studienabschluss als Diplomsprachmittler in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet ist eine Gleichwertigkeitsentscheidung nicht erforderlich.
(4) Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die näheren Regelungen zu den Anforderungen und die inhaltliche Ausgestaltung, insbesondere den Prüfungsgegenstand, Verfahrens- und Prüfungsablauf und Bewertungskriterien der Dolmetscher- und Übersetzerprüfungen eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamts zu regeln.
(5) Das für Justiz zuständige Ministerium erlässt die Verwaltungsvorschriften zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden und Übersetzenden.
§ 5 Bezeichnung
Nach diesem Gesetz allgemein beeidigte Übersetzende dürfen die Bezeichnung „allgemein beeidigte Übersetzerin für... (Angabe der Sprache)“ oder „allgemein beeidigter Übersetzer für... (Angabe der Sprache)“ führen.
§ 6 Dolmetschenden- und Übersetzendenverzeichnis
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts führt zur Einsicht für jedermann ein Verzeichnis, in das allgemein beeidigte Dolmetschende und Übersetzende mit folgenden Angaben aufzunehmen sind:
-
Name, Anschrift und Berufsbezeichnung,
-
Telekommunikationsanschlüsse,
-
Sprache, für die die allgemeine Beeidigung gilt,
-
Befristungsende der Beeidigung.
Das Verzeichnis wird in elektronischer Form geführt und im Internet insoweit veröffentlicht, soweit die Betroffenen der Veröffentlichung ihrer Daten ausdrücklich zugestimmt haben.
(2) Auf Antrag werden Dolmetschende und Übersetzende, die Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz und zur Ausübung einer in § 1 genannten oder ihr vergleichbaren Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat rechtmäßig niedergelassen sind, in das Verzeichnis nach Absatz 1 eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen. Zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 1 verzeichneten Angaben sind Name und Anschrift der zuständigen Behörde im Staat der Niederlassung sowie ein Vermerk aufzunehmen, dass eine allgemeine Beeidigung nicht erfolgt ist. Nach Ablauf von fünf Jahren wird die Eintragung gelöscht, wenn sie nicht auf erneuten Antrag verlängert wird. Sie wird ferner gelöscht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen, die schriftlichen oder mündlichen Übertragungen wiederholt mangelhaft waren oder unter einer irreführenden Berufsbezeichnung erbracht wurden, die eine Verwechslung mit der Bezeichnung nach § 5 befürchten lässt. Sonstige Regelungen zum Recht auf Löschung bleiben hiervon unberührt.
(3) In das Verzeichnis nach Absatz 1 können auf Antrag Gebärdensprachdolmetschende aufgenommen werden, wenn sie im Inland die Gebärdensprachdolmetscherprüfung eines staatlichen Prüfungsamtes oder eine staatliche Prüfung für den Gebärdensprachdolmetscherberuf bestanden haben.
§ 7 Pflichten des Übersetzenden
(1) Übersetzende sind verpflichtet, Übersetzungsleistungen gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
(2) Übersetzende haben die ihnen anvertrauten Urkunden und sonstige Schriftstücke sorgsam aufzubewahren, deren Inhalt nicht unbefugt gegenüber Dritten zu offenbaren und sie einschließlich der Übersetzungen nur der auftraggebenden Person oder Behörde beziehungsweise deren Bevollmächtigten auszuhändigen.
(3) Dem Übersetzenden ist es untersagt, Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.
§ 8 Bestätigung der Übersetzung
(1) Übersetzende haben die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen angefertigten Übersetzungen zu bestätigen.
(2) Der Bestätigungsvermerk lautet: „Als von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock ... allgemein beeidigte/r Übersetzer/Übersetzerin für die ... Sprache bestätige ich: Vorstehende Übersetzung der mir im ... (Original, beglaubigte Abschrift, Fotokopie usw.) vorgelegten, in ... Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig.“
(3) Der Bestätigungsvermerk ist auf die Übersetzung zu setzen. Er muss Ort und Tag der Bestätigung sowie Unterschrift und Stempel des Übersetzenden enthalten. Es ist kenntlich zu machen, wenn nur ein Teil der Urkunde übersetzt wurde. Auf Auffälligkeiten der übersetzten Urkunde, insbesondere auf unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen ist ausdrücklich hinzuweisen, sofern sich diese nicht bereits aus der Übersetzung ergeben.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Übersetzender eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung als richtig und vollständig befunden hat.
§ 9 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als „allgemein beeidigte Übersetzerin für ... (Angabe der Sprache)“ oder „allgemein beeidigter Übersetzer für ... (Angabe der Sprache)“ bezeichnet oder eine andere Bezeichnung führt, die mit diesen Bezeichnungen verwechselt werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(3) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und nach § 11 Gerichtsdolmetschergesetz ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 10 Übergangsbestimmungen
(1) Für Übersetzende, die vor dem 1. Januar 2023 in Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bestellt und allgemein beeidigt wurden, tritt die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
(2) Für Gebärdensprachdolmetschende, die vor dem 1. Januar 2023 in Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bestellt und allgemein beeidigt wurden, tritt die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung mit Ablauf des 11. Dezember 2024 außer Kraft.
(3) In das Verzeichnis nach § 6 Absatz 1 werden die Übersetzenden und Dolmetschenden übertragen, die in den nach § 7 Dolmetschergesetz in der Fassung vom 6. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 2) bei den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte geführten Listen verzeichnet sind.
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