RdFunkVtr MV 1991
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 31. August 1991

Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 31. August 1991
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 199101.01.2005
Inhaltsverzeichnis01.01.2005
Artikel 7 - Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten01.01.2005
Artikel 8 - Außerkrafttreten01.01.2005
Ergebnisprotokoll der Ministerpräsidentenkonferenz - Ergebnisprotokoll der Ministerpräsidentenkonferenz am 31. August 1991 in Bonn01.01.2005
Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland01.01.2005
I. Protokollerklärungen01.01.2005
Protokollerklärung des Landes Hessen zu Artikel 1 § 15 Abs. 2:01.01.2005
Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 1 § 18 Abs. 4 und den Beschlüssen der Ministerpräsidenten aus den Jahren 1987 und 1990:01.01.2005
Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 1 § 36:01.01.2005
Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 3 § 5:01.01.2005
Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 3 § 21:01.01.2005
Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg zu Artikel 3 § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1:01.01.2005
Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 3 § 24 Abs. 1:01.01.2005
Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 5 § 1:01.01.2005
Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 5 § 3 Abs. 2:01.01.2005
Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 5 §§ 6 ff.:01.01.2005
Protokollerklärung des Landes Hessen zu Artikel 5 §§ 6 ff.:01.01.2005
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zu Artikel 5 §§ 6 ff.:01.01.2005
Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 5 § 8 Abs. 2:01.01.2005
II. Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz01.01.2005
Anlage zum Protokoll - Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen01.01.2005
Anlage zum Protokoll - Der Bayerische Ministerpräsident01.01.2005
Bekanntmachung - Bekanntmachung zum Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 9. Januar 199201.01.2005
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1Rundfunkstaatsvertrag (Gl. Nr. 2251 - 15)
Artikel 2ARD-Staatsvertrag (Gl. Nr. 2251 - 16)
Artikel 3ZDF-Staatsvertrag (Gl. Nr. 2251 - 17)
Artikel 4Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Gl. Nr. 2251 - 18)
Artikel 5Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (außer Kraft, ersetzt durch Gl. Nr. 2251 - 19)
Artikel 6Bildschirmtext-Staatsvertrag (außer Kraft, ersetzt durch Gl. Nr. 2254 - 2)

Artikel 7 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten

(1) Die Ausübung des Rechts auf unentgeltliche Kurzberichterstattung nach Artikel 1 § 4 und nach Artikel 3 § 7 ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen, die vor dem 1. Januar 1990 Gegenstand vertraglicher exklusiver Regelungen geworden sind.
(2) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 enthaltenen Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(3) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1991 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Artikel 1 § 15 Abs. 2 tritt abweichend von Satz 1 für das Land Hessen am 1. Januar 1993 in Kraft.
(4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

Artikel 8 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages treten außer Kraft:
Der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag) vom 1./3. April 1987, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 15. März 1990,
das Abkommen über die Koordinierung des ersten Fernsehprogramms vom 17. April 1959,
der Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" vom 6. Juni 1961,
der Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) vom 5. Dezember 1974, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 1./3. April 1987,
der Staatsvertrag über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten vom 20. September 1973, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 7.-14. Oktober 1988,
der Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten (Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) vom 7.-14. Oktober 1988,
der Staatsvertrag über Bildschirmtext (Bildschirmtext-Staatsvertrag) vom 18. März 1983.
Bonn, den 31. August 1991
Für das Land Baden-Württemberg:
Für den Freistaat Bayern:
Für das Land Berlin:
Für das Land Brandenburg:
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Für das Land Hessen:
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Für das Land Niedersachsen:
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Für das Saarland:
Für den Freistaat Sachsen:
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Für das Land Schleswig-Holstein:
Für das Land Thüringen:

Ergebnisprotokoll der Ministerpräsidentenkonferenz

Ergebnisprotokoll der Ministerpräsidentenkonferenz am 31. August 1991 in Bonn

Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Ergebnisprotokoll einziger Punkt der Tagesordnung:
Die Regierungschefs der Länder unterzeichnen den Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland in der anliegenden Fassung.

I. Protokollerklärungen

Protokollerklärung des Landes Hessen zu Artikel 1 § 15 Abs. 2:

Das Land Hessen akzeptiert die Regelung in § 15 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages nur, um eine Einigung der Länder über sämtliche Staatsverträge nicht unmöglich zu machen. Hessen weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, daß das vom Hessischen Rundfunk eingeleitete Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Einstellung der Werbung in seinen Dritten Fernsehprogrammen dazu führen kann, daß der Hessische Rundfunk diese Werbung weiterhin ausstrahlen darf.

Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 1 § 18 Abs. 4 und den Beschlüssen der Ministerpräsidenten aus den Jahren 1987 und 1990:

1. Die Ministerpräsidenten stellen fest, daß Bewerbungen für EuroNews nach der geltenden Rechtslage zulässig sind. Sie erwarten für ihre Entscheidung die Vorlage eines Konzepts, das auf der Grundlage der Ausschreibung für EuroNews entwickelt werden soll. Die Ministerpräsidenten werden darüber unter Berücksichtigung u. a. des Pluralitätsgedankens und der Finanzierungsgrundsätze des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in angemessener Frist befinden.
2. Die Regierungschefs der Länder erwarten von ARD und ZDF, innerhalb der am 1. Januar 1992 beginnenden Gebührenperiode Möglichkeiten einer Integration oder Kooperation von ARD 1 Plus und/oder ZDF 3-Sat mit dem Europäischen Kulturkanal zu prüfen.

Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 1 § 36:

Die Regierungschefs der Länder stellen gemäß § 36 Abs. 5 Rundfunkstaatsvertrag unter dem Vorbehalt abschließender Klärungen durch Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen fest, daß deren Zweitkanäle für digitalen Satellitenhörfunk nicht genutzt werden. Sie ordnen für diesen Fall je einen dieser Kanäle den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern sowie den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Nutzung zu.

Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 3 § 5:

Die Länder verstehen den Programmauftrag des ZDF, die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland zu fördern, in der Weise, daß die Anstalt auch das Geschehen und die kulturelle Vielfalt der neuen Länder in den Programmen darstellt.
Die neuen Länder erwarten insbesondere, daß vom ZDF Personal aus den neuen Ländern in allen Bereichen der Anstalt und auf allen Ebenen eingesetzt wird und daß Themen, Geschehen, Persönlichkeiten, Gedanken, Sprache und Schauplätze der neuen Länder in den Programmen hinreichendes Gewicht erhalten.

Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 3 § 21:

Die Länder gehen davon aus, daß die vorschlags- und entsendungsberechtigten Verbände und Organisationen bei ihren Vorschlägen und der Entsendung von Vertretern Mitglieder aus den neuen Ländern angemessen berücksichtigen.

Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg zu Artikel 3 § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1:

Nach Meinung Hamburgs steht die Mitgliedschaft von Vertretern des Bundes im Fernsehrat und im Verwaltungsrat des ZDF nicht in Einklang mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung für Rundfunk in Deutschland. Danach sind allein die Länder für den Rundfunk in Deutschland zuständig. Durch eine Vertretung in diesen Aufsichts- und Entscheidungsgremien des ZDF erhält der Bund einen von der Verfassung nicht vorgesehenen Einfluß. Diese Ungereimtheit hätte aus der Sicht Hamburgs im Zuge der Bereinigung der Rundfunkstrukturen im geeinten Deutschland durch die novellierten Rundfunkstaatsverträge mitberücksichtigt werden müssen. Hamburg sieht sich durch den Einigungsdruck insgesamt vor dem Hintergrund der Vielzahl regelungsbedürftiger Fragen gehindert, diesen Punkt zum Anlaß einer Verweigerung des Abschlusses zu machen, behält sich seine verfassungsmäßigen Rechte jedoch ausdrücklich vor.

Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 3 § 24 Abs. 1:

Die Ministerpräsidenten werden sicherstellen, daß die neuen Länder einschließlich Berlin in der Gruppe der Länder vertreten sind.

Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 5 § 1:

Die Regierungschefs der Länder nehmen in Aussicht, im Laufe der ab 1. Januar 1992 beginnenden Gebührenperiode mit ARD und ZDF Möglichkeiten verbesserter Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks angesichts der nationalen und internationalen Rundfunkentwicklungen zu erörtern. Darüber hinaus werden ARD und ZDF gebeten, in Zusammenarbeit mit der KEF bis zu deren 9. Bericht Lösungen zu entwickeln, wonach alle Rundfunkanstalten nach einheitlichen Kriterien auf ihre Wirtschaftlichkeit überprüft werden können.
Die Regierungschefs gehen weiter davon aus, daß ein erheblicher Teil der Gebührenerhöhung für zusätzliche Auftrags- und Koproduktionen deutscher und europäischer Fernseh- und Filmproduzenten verwendet wird.

Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 5 § 3 Abs. 2:

ARD und ZDF gründen eine Einrichtung zur Veranstaltung nationalen Hörfunks. Die Einrichtung ist so zu gestalten, daß die journalistische und redaktionelle Unabhängigkeit gewährleistet ist. Die Einrichtung betreibt drei werbefreie Hörfunkprogramme:
DLF als Informationsprogramm mit Sitz in Köln
RIAS 1 als Informationsprogramm mit Sitz in Berlin
DS-Kultur als Kulturprogramm mit Sitz in Berlin
Den drei Programmen sollen die derzeit genutzten Frequenzen weiter zur Verfügung stehen. Gebührengläubiger sind ARD und ZDF. Zur Durchführung des Programmauftrages wird mindestens ein Klangkörper der Einrichtung nach Artikel 36 des Einigungsvertrages übernommen. Bei der Veranstaltung der Programme kooperiert der Programmbetreiber mit ARD und ZDF.
Sitz der Gemeinschaftseinrichtung ist Köln. Die Regierungschefs der Länder bekräftigen ihren Beschluß vom 28. Februar 1991, wonach die Fremdsprachenredaktion des Deutschlandfunks und RIAS-TV der Deutschen Welle zugeordnet werden.
Die Regierungschefs beauftragen das Vorsitzland der Rundfunkkommission der Länder, die notwendigen Verhandlungen mit der Bundesregierung unverzüglich aufzunehmen.

Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 5 §§ 6 ff.:

1. Die Regierungschefs der Länder nehmen den Vorschlag des Vorsitzenden der ARD zum Finanzausgleich vom 26. Juni 1991 zur Kenntnis. Sie sehen darin einen Ausgangspunkt zur Änderung des Finanzausgleichs.
2. In Fortentwicklung dieses Vorschlags erwarten die Regierungschefs der Länder von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten bis Ende Juni 1992 den Entwurf einer Finanzausgleichsregelung mit dem Inhalt, die durch die beitrittsbedingte Veränderung der ARD-Struktur freiwerdenden Anteile der Finanzausgleichsmasse ab 1993 zur Entlastung von überproportional belasteten "gebenden" Rundfunkanstalten sowie zur Verbesserung der Finanzstruktur der finanzausgleichsbedürftigen Anstalten zu verwenden. Ziel dieser Finanzausgleichsregelung muß es sein, bei Vorgabe einer einheitlichen Rundfunkgebühr während der Gebührenperiode die Erfüllung der gesetzlichen und staatsvertraglichen Aufgaben aller bisher bestehenden Landesrundfunkanstalten sicherzustellen.
3. Die Regierungschefs erwarten, daß in den neuen Ländern Rundfunkanstalten entstehen, die wirtschaftlich tragfähig und nicht auf den Finanzausgleich angewiesen sind.

Protokollerklärung des Landes Hessen zu Artikel 5 §§ 6 ff.:

Hessen erwartet, daß der Hessische Rundfunk ab 1993 im ARD-Finanzausgleich aus dem Kreise der gebenden Anstalten ausscheidet.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zu Artikel 5 §§ 6 ff.:

Scheidet der Hessische Rundfunk 1993 aus dem Finanzausgleich aus, so erwartet Baden-Württemberg, daß auch der Süddeutsche Rundfunk nicht länger als gebende Anstalt im Finanzausgleich verbleibt.

Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 5 § 8 Abs. 2:

Die Regierungschefs der Länder behalten sich eine Überprüfung vor.

II. Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz

1. Die Regierungschefs der Länder stellen gemäß § 36 Abs. 5 Rundfunkstaatsvertrag unter dem Vorbehalt abschließender Klärungen durch Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen fest, daß deren Zweitkanäle für digitalen Satellitenhörfunk nicht genutzt werden. Sie ordnen für diesen Fall je einen dieser Kanäle den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern sowie den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Nutzung zu.
2. Die Regierungschefs der Länder sind der Auffassung, daß der Unternehmensverbund von Presse und privatem Rundfunk sinnvoll sein kann, insbesondere auch mit Blick auf die Bestandssicherung der Presse. Sie halten es aber für erforderlich zu verhindern, daß damit übermäßige publizistische Konzentration entsteht. Sie beauftragen daher die Chefs der Staats- und Senatskanzleien, den vorgelegten Entwurf einer Regelung im Rundfunkstaatsvertrag auf ihre möglichen Auswirkungen hin zu prüfen. Das Ergebnis soll zeitlich so vorgelegt werden, daß die Regierungschefs im Zusammenhang mit dem Abschluß des Staatsvertrages über bundesweiten Hörfunk über die Notwendigkeit einer staatsvertraglichen Regelung bzw. über deren Inhalt entscheiden können.

Anlage zum Protokoll

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
An den
Bayerischen Ministerpräsidenten Herrn Dr. h.c. Max Streibl Prinzregentenstraße 7 8000 München 22
Sehr geehrter Herr Kollege,
nachdem gestern in der Besprechung der Kollegen Diepgen und Scharping mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien über eine Protokollerklärung zu Artikel 18 Absatz 4 des Entwurfs des Rundfunkstaatsvertrages eine Vorverständigung erzielt wurde, möchte ich dazu ergänzend Stellung nehmen.
In meinem Brief vom 25. Juli diesen Jahres hatte ich Ihnen meine Einwände gegen die bisher bekannt gewordenen Vorstellungen der EBU über die Organisation und Finanzierung des Programmprojektes "Euro News" erläutert. Mit der gestern formulierten Protokollnotiz wurde ein Einvernehmen über das weitere Verfahren gefunden. Auf der Grundlage der Ausschreibung für "Euro News" soll nunmehr ein konkretisiertes Konzept für das Projekt vorgelegt werden. Sobald mir die Vorschläge vorliegen, wird Nordrhein-Westfalen das Konzept unvoreingenommen und wohlwollend prüfen. Dabei wird der Zeitpunkt für die geplante Aufnahme des Sendebetriebs von Bedeutung sein.
Ich versichere Ihnen auch auf diesem Wege, daß wir bei der Prüfung dieser Fragen nicht nach Vorwänden suchen werden, um "Euro News" zu verhindern.
Auf dieser Basis könnten und sollten wir uns über die Unterzeichnung der Rundfunkstaatsverträge und das weitere Verfahren verständigen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Johannes Rau

Anlage zum Protokoll

Der Bayerische Ministerpräsident
Per Telefax
Herrn Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Johannes Rau Mannesmannufer 1a 4000 Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Kollege!
Dankend bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens von heute, in dem Sie die Position Nordrhein-Westfalens zur Beteiligung von ARD und ZDF an Euro News und zur Auslegung der entsprechenden Protokollnotiz zu § 18 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrags darlegen.
Aus meiner Sicht muß ich noch festhalten, daß die in der Protokollnotiz enthaltene Formulierung "unter Berücksichtigung unter anderem ... der Finanzierungsgrundsätze des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" keine schematische Übernahme der für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags bedeuten kann. Vielmehr kann nur gemeint sein, daß den Besonderheiten der Struktur von Euro News Rechnung getragen werden muß.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. h. c. Max Streibl

Bekanntmachung

Bekanntmachung zum Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 9. Januar 1992
(GVOBl. M-V S. 14)
Aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 2 Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 5. Dezember 1991 (GVOBl. M-V S. 494) wird bekanntgegeben, daß der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in Kraft getreten ist.
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