Landesverordnung über die örtliche Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Vom 11. September 1991
Landesverordnung über die örtliche Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Vom 11. September 1991
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die örtliche Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11. September 1991 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Örtliche Zuständigkeit der Versorgungsämter | 01.01.2005 |
§ 2 - Örtliche Zuständigkeit der Behörden der Träger der Kriegsopferfürsorge | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), mit Maßgaben für das Gebiet der ehemaligen DDR durch Anlage I Kap. VIII Sachgebiet K Abschn. III Nr. 18 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Örtliche Zuständigkeit der Versorgungsämter
(1) Örtlich zuständig für die nach § 1 in Verbindung mit den §§ 4 und 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten von den Versorgungsämtern Mecklenburg-Vorpommerns zu erbringende Leistungen ist das Versorgungsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Mecklenburg-Vorpommern, ist das Versorgungsamt zuständig, in dessen Bezirk die Schädigung eingetreten ist.
(3) Läßt sich die örtliche Zuständigkeit nach Absatz 1 oder 2 nicht bestimmen, ist das Versorgungsamt Rostock zuständig.
(4) In den Fällen des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ist das Versorgungsamt zuständig, das die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt.
(5) § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch X in der Fassung vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) und § 3 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel II § 16 Sozialgesetzbuch I vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), gelten sinngemäß. Liegt der neue Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, ändert sich die Zuständigkeit nicht.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit der Behörden der Träger der Kriegsopferfürsorge
(1) Hat das Land Mecklenburg-Vorpommern Versorgung nach § 1 in Verbindung mit den §§ 4 und 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten durch Leistungen zu gewähren, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörden der Träger der Kriegsopferfürsorge nach § 53 Abs. 1 bis 3 Satz 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251).
(2) Hat der Antragsteller seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten nicht in Mecklenburg-Vorpommern, so ist die Behörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge zuständig, in deren Bezirk das Versorgungsamt, das die Versorgung gewährt, seinen Sitz hat.
(3) Hat der Leistungsempfänger seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten nicht mehr in Mecklenburg-Vorpommern, bleibt die Behörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge zuständig, die nach Absatz 1 zuletzt zuständig war.
(4) Für Antragsteller und Leistungsempfänger, die ihren Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten haben, ist die Hauptfürsorgestelle zuständig. Diese Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn der Leistungsempfänger seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns verlegt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
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