Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 5. Dezember 1991
Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 5. Dezember 1991
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2000 (GVOBl. M-V S. 85), in Kraft am 1. April 2000 |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 5. Dezember 1991 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen unterzeichneten Staatsvertrag für den Rundfunk im vereinten Deutschland wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 7 Abs. 3 am 1. Januar 1992 in Kraft
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, wenn bis zum 31. Dezember 1991 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntgegeben.
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag hat die Gl. Nr. 2251- 14.
§ 2
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(1) Zuständige Behörde nach Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages ist der Ministerpräsident.
(2) Die für die Vollstreckung von Bescheiden über rückständige Rundfunkgebühren zuständigen Behörden (§ 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages) bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Die Vollstreckung erfolgt nach den für öffentlich-rechtliche Geldforderungen der Behörden des Landes geltenden Vorschriften. Der Träger der Vollstreckungsbehörde kann von der Rundfunkanstalt, zu deren Gunsten vollstreckt wird, die Erstattung des durch Verwaltungsgebühren nicht gedeckten Verwaltungsaufwands der Vollstreckung verlangen. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Durchführung der Erstattung durch Rechtsverordnung näher zu regeln; dabei kann der Erstattungsbetrag pauschal festgelegt werden.
Fußnoten
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§ 2 Abs. 4 angefügt durch Gesetz vom 8. März 1993.
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§ 2 Abs. 2 und 3 aufgehoben, Abs. 4 wird Abs. 2 durch Gesetz vom 21. März 2000.
§ 3
§ 1 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz mit dem Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrages in Kraft.
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