Gesetz zum Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk Vom 18. Februar 1992
Gesetz zum Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk Vom 18. Februar 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V S. 510), in Kraft am 29. November 2003 |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk vom 18. Februar 1992 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Artikel 1 | 01.01.2005 |
Artikel 2 | 01.01.2005 |
Artikel 3 | 01.01.2005 |
Artikel 4 | 01.01.2005 |
Artikel 5 | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem am 17./18. Dezember 1991 unterzeichneten Staatsvertrag der Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über den Norddeutschen Rundfunk wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 48 Abs. 1 in Kraft
*
tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben.
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag hat die Gl. Nr. 2251 - 20.
Artikel 4
*
(1) Der nach Artikel 36 Abs. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) dem Land Mecklenburg-Vorpommern zustehende Anteil an dem Aktiv- und Passivvermögen der in Artikel 36 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages genannten Einrichtung soll vorbehaltlich der Zustimmung der anderen Staatsvertragsländer des Norddeutschen Rundfunks seit Inkrafttreten des NDR-Staatsvertrages vom Land Mecklenburg-Vorpommern auf den Norddeutschen Rundfunk übertragen werden, sobald das Land Mecklenburg-Vorpommern wegen der erfolgten Auseinandersetzung des Gesamthandseigentums über diesen Anteil verfügen kann.
(2) Der Norddeutsche Rundfunk hat den Anteil nach Absatz 1 ausschließlich zu Rundfunkzwecken oder zu kulturellen Zwecken in Mecklenburg-Vorpommern zu verwenden. Die vereinbarten Anschubfinanzierungen bleiben unberührt.
Fußnoten
*)
Artikel 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1998.
Artikel 5
*
(1) Die Meldebehörde darf dem Norddeutschen Rundfunk oder der nach § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVOBl. M-V S. 494, 514), der zuletzt durch Artikel 5 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000 (GVOBl. M-V S. 534) geändert worden ist, von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Einziehung der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
1.
Familiennamen,
2.
Vornamen,
3.
frühere Namen,
4.
Tag der Geburt,
5.
gegenwärtige und letzte Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
6.
Tag des Ein- und Auszuges,
7.
im Todesfall: verheiratet oder nicht verheiratet,
8.
Sterbetag.
Die Meldebehörde darf diese Daten nicht übermitteln, sofern eine Melderegisterauskunft aufgrund § 34 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes vom 12. Oktober 1992 (GVOBl. M-V S. 578), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist, unzulässig ist.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet und genutzt werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der die Gebühr zusteht. Der Norddeutsche Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung von den Daten Kenntnis erhalten und nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.
(3) Der Norddeutsche Rundfunk hat der Meldebehörde die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu ersetzen.
Fußnoten
*)
Artikel 5
- angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1998,
- Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2003.
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