RHiVtrAUTGZustV MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen Vom 30. März 1992

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen Vom 30. März 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 30. März 199201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. April 1990 zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (Vertrag) (BGBl. II S. 357) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Der Innenminister ist
1.
zuständige Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages und
2.
zuständige Stelle nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages.
(2) Zuständige Stellen nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter. Dabei richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Wohnung, bei mehreren Wohnungen nach der Hauptwohnung oder, bei Fehlen einer Wohnung, nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners.
(3) Bis zur Bildung der Ämter nach den Vorschriften der Amtsordnung sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte zuständige Behörden nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht