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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Ausführungsgesetz vom 20. Juli 1981 zu den Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 und 15. März 1978 Vom 30. März 1992

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Ausführungsgesetz vom 20. Juli 1981 zu den Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 und 15. März 1978 Vom 30. März 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Ausführungsgesetz vom 20. Juli 1981 zu den Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 und 15. März 1978 vom 30. März 199201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
Aufgrund der §§ 1, 3 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (Ausführungsgesetz) (BGBl. I S. 665) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Zentrale Behörde nach
1.
Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und
2.
Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
ist der Innenminister.
(2) Zuständige Stellen nach § 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher der Ämter.
(3) Bis zur Bildung der Ämter nach den Vorschriften der Amtsordnung sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte zuständige Behörde nach § 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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