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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über untere Landesbehörden zur Regelung offener Vermögensfragen Vom 5. Mai 1992

Gesetz über untere Landesbehörden zur Regelung offener Vermögensfragen Vom 5. Mai 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 16. April 1998 (GVOBl. M-V S. 448, ber. S. 646, 706), in Kraft am 14. Mai 1998

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über untere Landesbehörden zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5. Mai 199201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
§ 501.01.2005
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1

*
(1) In den kreisfreien Städten werden Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörden errichtet. Ihre Aufgaben nimmt der Oberbürgermeister (Bürgermeister) wahr. Er bestellt zur Führung der Geschäfte einen Leiter des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen.
(2) In Landkreisen nimmt der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Aufgaben des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen wahr. Er bestellt zur Führung der Geschäfte einen Leiter des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten kreisfreien Städte oder Landkreise durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Aufgaben für mehrere Gebietskörperschaften wahrnimmt.
Fußnoten
*)
§ 1 Abs. 3 geändert durch Gesetz vom 16. April 1998.

§ 2

*
Der Oberbürgermeister (Bürgermeister) und der Landrat unterstehen in Angelegenheiten des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Fachaufsicht des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen als oberer und dem Finanzministerium als oberster Fachaufsichtsbehörde.
Fußnoten
*)
§ 2 geändert durch Gesetz vom 16. April 1998.

§ 3

*
(1) Die für die Durchführung der Aufgaben der unteren Landesbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen stellen die kreisfreien Städte und die Landkreise. § 94 Abs. 5 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255) findet keine Anwendung.
(2) Die den kreisfreien Städten und Landkreisen durch die Aufgaben der unteren Landesbehörden entstehenden erforderlichen Aufwendungen (Personal- und Sachausgaben) erstattet das Land. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.
(3) Personal, das mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Vermögensgesetz betraut wird, soll nicht für kommunale Angelegenheiten eingesetzt werden.
Fußnoten
*)
§ 3 Abs. 2 geändert durch Gesetz vom 16. April 1998.

§ 4

Verletzt der Oberbürgermeister (Bürgermeister), der Landrat oder ein anderer Bediensteter einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises in Angelegenheiten der unteren Landesbehörde zur Regelung offener Vermögensfragen die ihm Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet das Land.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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