LHebG
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers (Landeshebammengesetz - LHebG) Vom 23. Oktober 1992

Gesetz zur Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers (Landeshebammengesetz - LHebG) Vom 23. Oktober 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers (Landeshebammengesetz - LHebG) vom 23. Oktober 199201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse auszuüben. Sie haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Beistand zu leisten. Sie haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden.
(2) Der Sozialminister erläßt durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften über die Berufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger. Dabei sind insbesondere nähere Regelungen zu treffen über:
1.
die durchzuführenden Tätigkeiten und Aufgaben bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen sowie das Verhalten bei regelwidrigen Fällen,
2.
die Beiziehung eines Arztes oder einer Ärztin,
3.
die Anwendung von Arzneimitteln,
4.
die Dokumentationspflicht,
5.
besondere Meldepflichten gegenüber den Gesundheitsbehörden und
6.
die Überwachung der Berufsausübung.

§ 2

(1) Den freiberuflichen Hebammen und Entbindungspflegern stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen Vergütungen zu.
(2) Der Sozialminister wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Vergütungen für die berufsmäßigen Leistungen gegenüber Selbstzahlerinnen zu erlassen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Hebammen und Entbindungspfleger sowie der Zahlungspflichtigen Rechnung zu tragen. Die Vergütungen können durch feste Sätze, nach der Dauer der Tätigkeit oder durch Rahmensätze bestimmt werden.

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften, soweit sie gemäß Artikel 123 Abs. 1 und Artikel 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Landesrecht enthalten, außer Kraft:
1.
das Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
2.
die Zweite Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 13. September 1939 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
3.
die Sechste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 16. September 1941 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 20 der Verordnung vom 3. September 1981 (BGBl. I S. 923),
4.
die Siebente Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 20. August 1942 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
5.
die Verordnung über Wochenpflegerinnen vom 7. Februar 1943 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967).
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