Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO) Vom 14. Dezember 1992
Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO) Vom 14. Dezember 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 362), in Kraft am 19. August 2000 |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO) vom 14. Dezember 1992 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
§ 4 | 01.01.2005 |
§ 5 | 01.01.2005 |
§ 6 | 01.01.2005 |
§ 7 | 01.01.2005 |
§ 8 | 01.01.2005 |
§ 9 | 01.01.2005 |
§ 10 | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers (Landeshebammengesetz - LHebG) vom 23. Oktober 1992 (GVOBl. M-V S. 658) verordnet der Sozialminister:
§ 1
*
(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind befugt, folgende Tätigkeiten in eigener Verantwortung auszuführen:
1.
Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung;
2.
Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs der normalen Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen sowie Hilfeleistungen bei Schwangerschaftsbeschwerden, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 dem Arzt vorbehalten sind;
3.
Veranlassung von Untersuchungen zur möglichst frühzeitigen Feststellung einer Risikoschwangerschaft und Aufklärung über die damit zusammenhängenden Besonderheiten;
4.
Vorbereitung auf die Elternschaft, Geburtsvorbereitung einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung von Mutter und Kind;
5.
Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;
6.
Durchführung von Normalgeburten bei Kopflage einschließlich eines erforderlichen Dammschnittes sowie im Notfall die Entwicklung von Beckenendlagengeburten; Ausführung der Dammnaht, sofern nicht in angemessener Zeit eine Ärztin oder ein Arzt hinzugezogen werden kann;
7.
Feststellung der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes oder einer Ärztin erforderlich machen, sowie die Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen, Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei der Abwesenheit des Arztes oder der Ärztin insbesondere manuelle Ablösung der Placenta;
8.
Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen regelmäßig in den ersten zehn Tagen nach der Geburt und erforderlichenfalls darüber hinaus einschließlich Prophylaxe-Maßnahmen sowie Blutentnahme für Screening-Untersuchungen; Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen und erforderlichenfalls Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen;
9.
Betreuung der Wöchnerin und Unterweisung in Rückbildungsgymnastik, Überwachung des Zustandes der Mutter regelmäßig in den ersten zehn Tagen nach der Geburt und erforderlichenfalls darüber hinaus sowie Erteilung zweckdienlicher Ratschläge für die bestmögliche Pflege und Ernährung des Neugeborenen; Stillberatung und Hilfe bei Stillschwierigkeiten auch bis zum Ende der Abstillphase;
10.
Durchführung der ärztlich verordneten Behandlung;
11.
Abfassen der erforderlichen schriftlichen Berichte über die vorgenannten Maßnahmen;
12.
Ausstellen von Bescheinigungen im Rahmen der Berufsausübung.
(2) Die Hebamme und der Entbindungspfleger haben Schwangere, Gebärende und Wöchnerinnen über jede beabsichtigte Maßnahme und deren Folgen aufzuklären.
Fußnoten
*)
§ 1 geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2000.
§ 2
(1) Hebammen und Entbindungspfleger leisten eigenverantwortlich Hilfe bei allen regelrechten Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes. Bei Regelwidrigkeiten oder Verdacht auf Regelwidrigkeiten haben die Hebammen und die Entbindungspfleger die Hinzuziehung eines Arztes oder eine Ärztin oder die Einweisung in ein Krankenhaus zu veranlassen.
(2) Übernimmt der Arzt oder eine Ärztin die Behandlung, so ist er/sie der Hebamme oder dem Entbindungspfleger gegenüber weisungsbefugt.
§ 3
(1) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen im Rahmen der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben ohne ärztliche Verordnung folgende Arzneimittel unter Beachtung der Herstellerangaben anwenden und verabreichen:
1.
bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode ein betäubungsmittelfreies krampflösendes oder schmerzstillendes oder wehenhemmendes Medikament, das für die Geburtshilfe angezeigt ist,
2.
Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen zur Blutstillung bei Gefahr oder dem Auftreten bedrohlicher Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls ein Arzt oder eine Ärztin nicht rechtzeitig zugezogen werden kann oder die rechtzeitige Einweisung in ein Krankenhaus nicht möglich ist,
3.
ein nicht verschreibungspflichtiges Lokalanästhetikum im Falle einer Dammnaht.
(2) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben Arzneimittel nach Absatz 1 verfügbar zu halten.
§ 4
Hebammen und Entbindungspfleger haben über das, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen, soweit sie nicht zur Offenbarung befugt sind. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der Patienten, Aufzeichnungen über Patienten und sonstige Untersuchungsbefunde. Diese Schweigepflicht gilt auch gegenüber Ärzten und Ärztinnen sowie Hebammen und Entbindungspflegern, die nicht bei der Behandlung oder Betreuung mitwirken.
§ 5
(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben über die in Ausübung des Berufs getroffenen Feststellungen und Maßnahmen bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen und über verabreichte und angewendete Arzneimittel die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Soweit sie außerhalb von Krankenhäusern tätig sind, haben sie ein Tagebuch zu führen, das einem vom Sozialminister herausgegebenen Muster entspricht.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger haben die Aufzeichnungen und das Tagebuch unter Beachtung ihrer beruflichen Schweigepflicht und der Datenschutzvorschriften mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, dem Sozialminister auf dessen Aufforderung anhand dieser Aufzeichnungen anonymisierte Auskünfte für medizinal-statistische Zwecke zu erteilen.
(4) Hebammen und Entbindungspfleger, die außerklinische Geburten leiten, sind verpflichtet, sich an geeigneten Perinatalerhebungen im Rahmen der externen Qualitätssicherung zu beteiligen.
§ 6
(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften und wissenschaftlichen, insbesondere medizinischen und hygienischen Erkenntnisse zu unterrichten und sie zu beachten.
(2) Geeignete Mittel zur Fortbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen und der Hebammenverbände sowie das Studium der Fachliteratur. Hebammen und Entbindungspfleger haben in dem Umfang von den Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse erforderlich ist.
(3) Hebammen und Entbindungspfleger müssen eine Absatz 2 entsprechende Fortbildung gegenüber dem Gesundheitsamt in geeigneter Form nachweisen können.
§ 7
Hebammen und Entbindungspfleger haben bei ihrer beruflichen Tätigkeit kollegial zusammenzuarbeiten. Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sollen zur gegenseitigen Vertretung bereit sein.
§ 8
(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet,
1.
sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern,
2.
ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung und Sprechstunden angibt,
3.
nicht in berufsunwürdiger Weise zu werben,
4.
Beginn und Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen der Art und des Umfangs der Berufstätigkeit dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen; bei Beginn der Berufsausübung ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen.
(2) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger berechnen die ihnen zustehenden Gebühren nach den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Gebührenverordnungen.
§ 9
(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger üben ihren Beruf unter der Aufsicht des Gesundheitsamtes aus. Sie haben dem Gesundheitsamt die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in ihre Aufzeichnungen und Tagebücher zu gewähren.
(2) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben das Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder ein Neugeborenes verstorben ist. Unberührt bleiben sonstige Melde- und Anzeigepflichten, insbesondere die Meldepflicht nach dem Bundes-Seuchengesetz, die Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz und die Pflichten zur Sicherung der Beratung Behinderter nach dem 12. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes.
§ 10
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 13 bis 19 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327) außer Kraft.
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