VermGZustÜV MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Vermögensgesetz Vom 23. März 1993

Landesverordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Vermögensgesetz Vom 23. März 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Vermögensgesetz vom 23. März 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
Aufgrund des § 25 Abs. 2 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Anträge auf Rückübertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und auf Entschädigung für solche Betriebe wird für die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes vorliegen, auf die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen.
(2) Von der Übertragung der Zuständigkeit sind die Entscheidungen ausgenommen, die folgende Betriebe betreffen:
1.
land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 6. Oktober 1949 enteignet wurden,
2.
land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Rückübertragung nach § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes beantragt worden ist,
3.
Neubauernwirtschaften,
4.
land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Unternehmen anderer Art wie Gartenbaubetrieben oder Gaststätten verbunden waren.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht