Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994
Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche
vom 20. Januar 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Artikel 1 | 01.01.2005 |
Artikel 2 | 01.01.2005 |
Artikel 3 | 01.01.2005 |
Artikel 4 | 01.01.2005 |
Artikel 5 | 01.01.2005 |
Artikel 6 | 01.01.2005 |
Artikel 7 | 01.01.2005 |
Artikel 8 | 01.01.2005 |
Artikel 9 | 01.01.2005 |
Artikel 10 | 01.01.2005 |
Artikel 11 | 01.01.2005 |
Artikel 12 | 01.01.2005 |
Artikel 13 | 01.01.2005 |
Artikel 14 | 01.01.2005 |
Artikel 15 | 01.01.2005 |
Artikel 16 | 01.01.2005 |
Artikel 17 | 01.01.2005 |
Artikel 18 | 01.01.2005 |
Artikel 19 | 01.01.2005 |
Artikel 20 | 01.01.2005 |
Artikel 21 | 01.01.2005 |
Artikel 22 | 01.01.2005 |
Artikel 23 | 01.01.2005 |
Artikel 24 | 01.01.2005 |
Artikel 25 | 01.01.2005 |
Artikel 26 | 01.01.2005 |
Artikel 27 | 01.01.2005 |
Artikel 28 | 01.01.2005 |
Anlage - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 Vom 3. Mai 1994 | 01.01.2005 |
Das Land Mecklenburg-Vorpommern einerseits und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche andererseits schließen zur rechtlichen Ordnung ihrer Beziehungen
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auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewährleisteten Stellung der Kirchen im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat,
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in Anknüpfung und Fortentwicklung der rechtlichen Regelungen, die insbesondere in dem Vertrag zwischen dem Freistaat Mecklenburg-Schwerin und der Evangelisch-Lutherischen Kirche von Mecklenburg-Schwerin vom 2. Mai 1930 und in dem Vertrag zwischen dem Freistaat Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 ihren Niederschlag gefunden haben,
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im Respekt vor der Religions- und Glaubensfreiheit des einzelnen und in Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen,
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im Bewußtsein der Unterschiedlichkeit des geistlichen Auftrages der Kirchen und der weltlichen Aufgaben des Staates,
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in der Überzeugung, daß die Trennung von Staat und Kirche gleichermaßen Distanz und Kooperation gebietet,
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in Würdigung der Bedeutung, die christlicher Glaube, kirchliches Leben und diakonischer Dienst auch im religiös neutralen Staat für das Gemeinwohl und den Gemeinsinn der Bürger haben,
diesen Vertrag.
Artikel 1
(1) Das Land gewährt der Freiheit, den christlichen Glauben zu bekennen und auszuüben, den Schutz durch Verfassung und Gesetz.
(2) Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
(3) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst. Die Kirchen sind Dienstherren nach öffentlichem Recht.
Artikel 2
(1) Zur Klärung von Fragen, die das Verhältnis von Staat und Kirche betreffen oder von beiderseitigem Interesse sind, und zur Vertiefung ihrer Beziehungen treffen sich die Landesregierung und die Kirchenleitungen in regelmäßigen Begegnungen.
(2) Bei Gesetzgebungsvorhaben und bei Programmen, die Belange der Kirchen unmittelbar berühren, wird die Landesregierung die Kirchen beteiligen.
(3) Die Kirchen stimmen sich ab, um ihre Angelegenheiten gegenüber dem Land einheitlich zu vertreten. Sie bestellen einen gemeinsamen Beauftragten am Sitz der Landesregierung.
Artikel 3
(1) Die Kirchen teilen der Landesregierung Personalveränderungen in der Kirchenleitung, bei den Landessuperintendenten und den Superintendenten mit.
(2) Die Bischöfe und die Leiter der obersten Kirchenverwaltungsbehörden treffen alsbald nach ihrer Bestellung mit der Landesregierung zu einem Gespräch über Fragen des Verhältnisses und der Zusammenarbeit von Staat und Kirchen zusammen (Kooperationsgespräch).
Artikel 4
(1) Die wissenschaftliche Pflege der evangelischen Theologie gehört zum Auftrag wissenschaftlicher Hochschulen und wird durch die evangelisch-theologischen Fakultäten an den Universitäten Greifswald und Rostock gewährleistet.
(2) Die Anstellung eines hauptamtlichen Hochschullehrers an einer evangelisch-theologischen Fakultät bedarf hinsichtlich Lehre und Bekenntnis des Anzustellenden der Zustimmung der zuständigen Landeskirche. Die Landesregierung gibt der Kirche Gelegenheit zur Äußerung. Gegen ein ausdrückliches kirchliches Votum leitet sie eine Berufung nicht ein und nimmt eine Anstellung nicht vor.
(3) Bei Entscheidungen über Studien- und Prüfungsordnungen für eine der evangelisch-theologischen Fakultäten wird die zuständige Landeskirche mit dem Ziel des Einvernehmens beteiligt. Sie ist berechtigt, einen Vertreter in die Prüfungsausschüsse für die Abschlüsse der Ausbildung an der evangelisch-theologischen Fakultät zu entsenden.
(4) Kirchenrecht und Staatskirchenrecht werden in der Lehre angemessen berücksichtigt.
(5) Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungen für den Abschluß des Theologiestudiums durchzuführen. Ihre Zeugnisse werden staatlich anerkannt.
(6) Die zuständige Landeskirche bestellt im Einvernehmen mit der evangelisch-theologischen Fakultät den evangelischen Universitätsprediger.
(7) In Greifswald wird ein Hochschulinstitut für evangelische Kirchenmusik unterhalten. Das Nähere, insbesondere die Finanzierung, wird zwischen dem Land und der Pommerschen Evangelischen Kirche in einer Vereinbarung geregelt. Diese ersetzt die Vereinbarung zwischen der Ernst-Moritz-Arndt-Universität und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 27. Februar 1992.
Artikel 5
(1) Die Kirchen und ihre diakonischen Werke haben das Recht, im Rahmen des
Artikel 7 des Grundgesetzes
Ersatz- und Ergänzungsschulen sowie Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen zu betreiben.
(2) Genehmigung, staatliche Anerkennung und Förderung dieser Einrichtungen regelt das Gesetz.
Artikel 6
(1) Das Land gewährleistet die Erteilung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.
(2) Der evangelische Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche erteilt. Die Kirchen werden an der Erarbeitung der Rahmen-Richtlinien, der Lehrpläne und der Auswahl der Lehrmittel für den evangelischen Religionsunterricht beteiligt. Die Zulassung der Lernmittel, insbesondere der Schulbücher, für den evangelischen Religionsunterricht bedarf der Zustimmung der Kirchen.
(3) Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (Vokation) durch die zuständige Landeskirche voraus. Einem ordinierten Pfarrer gilt die kirchliche Bevollmächtigung als erteilt. Die kirchliche Bevollmächtigung kann entzogen werden, wenn Gründe vorliegen, die ihrer Erteilung entgegenstünden.
(4) Im Hinblick auf die kirchliche Bevollmächtigung können die staatlichen Prüfungsordnungen die Anwesenheit eines kirchlichen Beauftragten bei der Lehramtsprüfung für das Fach Evangelische Religion vorsehen.
(5) Die Gestellung katechetischer Lehrkräfte wird in einer Vereinbarung geregelt.
Artikel 7
(1) Das Land gewährleistet den Kirchen, ihren Kirchengemeinden, Gliederungen und rechtsfähigen Vermögensträgern das Eigentum und andere Rechte gemäß
Artikel 140 des Grundgesetzes
und
Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
in Verbindung mit
Artikel 138 Abs. 2 der deutschen Verfassung
vom 11. August 1919.
(2) Die Enteignungsbehörde nimmt auf die Belange der Kirchen Rücksicht. Ist ein anderer als das Land Begünstigter der Enteignung, so wird sich die Landesregierung gegebenenfalls dafür verwenden, daß der Begünstigte geeignetes Ersatzland den Kirchen als Entschädigung zur Verfügung stellt.
(3) Soweit die Kirchen von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen sind, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 8
(1) Die Kirchen zeigen Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Landesregierung an.
(2) Die Vorschriften der Kirchen über die vermögensrechtliche Vertretung der öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und rechtsfähigen Vermögensträger werden der Landesregierung vor ihrem Erlaß vorgelegt. Diese kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist.
(3) Die Kirchen üben die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus.
Artikel 9
(1) Die Kirchen und das Land tragen gemeinsam Verantwortung für Schutz und Erhalt der kirchlichen Denkmale.
(2) Die Kirchen stellen sicher, daß ihre Denkmale erhalten bleiben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht. Insoweit sind Enteignungen nach dem Denkmalschutzrecht unzulässig.
(3) Bei Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken unmittelbar dienen, berücksichtigen die Denkmalschutzbehörden die von den kirchlichen Oberbehörden festgestellten Belange. Die kirchliche Oberbehörde entscheidet im Benehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde, falls die untere Denkmalschutzbehörde oder das fachlich zuständige Landesamt die geltend gemachten Belange nicht anerkennt.
(4) Durch Vereinbarungen können den Kirchen Aufgaben des Denkmalschutzes übertragen werden.
(5) Das Land nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirchen. Es setzt sich dafür ein, daß die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Artikel 10
(1) Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.
(2) Die Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen.
(3) Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein Gemeindefriedhof vorhanden ist.
(4) Die Kirchen haben das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten zu halten.
Artikel 11
Zur Vermögensauseinandersetzung der früher vereinigten Kirchen und Schulämter wirken die Vertragspartner darauf hin, daß die Kommunen und die Kirchengemeinden die erforderlichen Verträge abschließen oder die bereits abgeschlossenen Verträge durchführen.
Artikel 12
(1) Das Land erfüllt durch Staatsleistungen an die Kirchen seine Verpflichtungen gemäß
Artikel 140 des Grundgesetzes
und
Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
in Verbindung mit
Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Verfassung
vom 11. August 1919.
(2) Die Staatsleistungen bestimmen sich nach den
Artikeln 13
bis
15
dieses Vertrages.
(3) Die Kirchen einigen sich über die Verteilung der Staatsleistungen untereinander. Sie teilen das Ergebnis der Landesregierung mit.
Artikel 13
(1) An die Stelle aller bisherigen kirchlichen Ansprüche aus den staatlichen Patronaten tritt eine hälftige Beteiligung des Landes an den Baulasten solcher kirchlichen Gebäude, die bislang dem Patronat unterstanden.
(2) Die Verpflichtung des Landes nach Absatz 1 wird durch eine pauschale jährliche Zahlung abgegolten. Das Land zahlt jährlich 7 Millionen Deutsche Mark in monatlichen Raten, erstmals für das Jahr 1994. Nach fünf Jahren überprüfen die Vertragspartner gemeinsam diesen Betrag. Sie berücksichtigen dabei den Bedarf und ihre Haushaltslage.
(3) Die Kirchen beteiligen sich an den Baulasten mindestens mit dem gleichen Betrag wie das Land.
Artikel 14
(1) Das Land zahlt den Kirchen anstelle aller früher gewährten Dotationen für Kirchenleitungen, Pfarrerbesoldung und Pfarrerversorgung sowie anstelle aller anderen, auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Zahlungen, einen Gesamtzuschuß.
(2) Der Gesamtzuschuß beträgt jährlich 13 Millionen Deutsche Mark und wird in monatlichen Raten gezahlt, erstmals für das Jahr 1994.
(3) Ändert sich die Besoldung der Beamten im Landesdienst, so ändert sich der Gesamtzuschuß entsprechend. Als Berechnungsgrundlage dient das Eingangsamt für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes, 7. Dienstaltersstufe, 2 Kinder).
Artikel 15
Zur Abgeltung aller sonstigen vermögenswerten Ansprüche der Kirchen und ihrer Gliederungen, die nicht in diesem Vertrag oder in allgemeinen Gesetzen begründet sind, zahlt das Land den Kirchen einmalig 13 Millionen Deutsche Mark in fünf gleichen Jahresraten, beginnend im Jahr 1994.
Artikel 16
Auf Landesrecht beruhende Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern und Gebühren für das Land gelten auch für die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen.
Artikel 17
(1) Die Kirchen und Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und Kirchgeld zu erheben.
(2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) verständigen sich die Kirchen auf einen einheitlichen Zuschlagsatz.
(3) Die Kirchensteuerordnungen, die Kirchensteuerbeschlüsse, ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Steuerbestimmungen versagt werden. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen.
(4) Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer sind den Finanzämtern übertragen. Soweit die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn in Betriebstätten im Land Mecklenburg-Vorpommern erhoben wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.
(5) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält das Land eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, der einvernehmlich festgelegt wird. Die Finanzämter geben den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten die erforderlichen Auskünfte. Dabei ist dem Datenschutz Rechnung zu tragen.
(6) Die Vollstreckung der Kirchensteuern obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Kirchen darauf verzichten.
Artikel 18
(1) Das Land unterstützt die Kirchen auf der Grundlage des Landesmeldegesetzes bei der Ordnung des kirchlichen Meldewesens.
(2) Die Meldebehörden übermitteln den Kirchen die im Landesmeldegesetz aufgeführten Daten. Die Kirchen schützen die Daten. Die Landesregierung kann diesen Schutz überprüfen. Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.
(3) Die Kirchen übermitteln ihrerseits den Meldebehörden die die Mitgliedschaft betreffenden Daten.
Artikel 19
(1) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.
(2) Den Kirchen wird in der Regel zweimal jährlich eine Genehmigung für eine allgemeine Haus- und Straßensammlung für kirchliche Zwecke erteilt.
Artikel 20
(1) In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen werden die Kirchen seelsorgerlich tätig. Sie sind zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt. Der Träger stellt den Raum.
(2) Werden die Aufgaben von einem Pfarrer im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen, erfolgt dessen Berufung für die Justiz- und Polizeieinrichtungen im Einvernehmen mit der Landesregierung, für die sonstigen Einrichtungen im Benehmen mit dem Träger.
(3) Näheres, unter anderem die Abberufung, wird durch Vereinbarung geregelt.
Artikel 21
Die Kirchen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der Gesetze wahr.
Artikel 22
(1) Die Kirchen und ihre diakonischen Werke nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege wahr. Sie unterhalten Heime, Dienste und sonstige Einrichtungen für Betreuung und Beratung.
(2) Sie haben Anspruch auf gleiche Förderung wie andere freie Träger der Wohlfahrtspflege.
(3) Ein nach Verfassung oder Gesetz bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger der Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.
Artikel 23
Der staatliche Schutz der Sonntage und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
Artikel 24
Geistliche sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
Artikel 25
(1) Das Land wird darauf hinwirken, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter den Kirchen angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solche über Fragen der öffentlichen Verantwortung, gewähren. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräten, Programmausschüssen) sollen die Kirchen angemessen vertreten sein.
(2) Das Recht der Kirchen, privaten Rundfunk nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, bleibt unberührt.
Artikel 26
Wenn das Land anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewährt, werden die Vertragspartner gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 27
Die Vertragspartner werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
Artikel 28
(1) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung des Landtages und der Landessynoden. Er tritt mit dem Austausch der Mitteilungen über die Zustimmungen in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes bekanntgemacht.
(2) Die durch diesen Vertrag berührten Materien der Beziehungen zwischen dem Land und den Kirchen sind durch diesen Vertrag abschließend geregelt. Die Bestimmungen dieses Vertrages treten an die Stelle aller früheren vertraglichen und gesetzlichen Regelungen.
Dieser Vertrag ist dreifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung.
Güstrow, am 20. Januar 1994
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Dr. Berndt Seite, Ministerpräsident
Für die Evangelisch-Lutherische
Landeskirche Mecklenburgs:
Christoph Stier, Landesbischof
Dr. Eckart Schwerin, Amtierender Oberkirchenratspräsident
Für die Pommersche Evangelische Kirche:
Eduard Berger, Bischof
Hans-M. Harder, Konsistorialpräsident
Anlage
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994
Vom 3. Mai 1994
(GVOBl. M-V S. 564)
Gemäß
Artikel 28 Abs. 1 Satz 3
des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 wird hiermit bekanntgegeben, daß der Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 am 22. April 1994 in Kraft getreten ist. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 erhält der Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 Gesetzeskraft.
Schwerin, den 3. Mai 1994
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
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