VertrZuwGLeistG MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesgesetz zur Gewährung von Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz des Bundes Vom 14. Juni 1994

Landesgesetz zur Gewährung von Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz des Bundes Vom 14. Juni 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Gewährung von Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz des Bundes vom 14. Juni 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Die Aufgabe der Bewilligung und Gewährung von Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz des Bundes, einschließlich der Durchführung einer etwaigen Vorfinanzierung nach Artikel 1 § 2 Abs. 6 Haushaltsrechtsgesetz - HRG 94 -, wird auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen. Diese Gebietskörperschaften nehmen die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Zuständige Behörden sind die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte.

§ 2

Das Land erstattet die durch die Übertragung der Aufgabe entstehenden Kosten mit einer Fallkostenpauschale. Der Innenminister wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Finanzministerin die Höhe der Pauschale festzusetzen und das Erstattungsverfahren zu regeln.

§ 3

Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Bundesregelung am 1. Januar 1994 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht