Konkordat MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg Vom 22. September 1994

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung
von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg
Vom 22. September 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Artikel 101.01.2005
Artikel 201.01.2005
Artikel 301.01.2005
Artikel 401.01.2005
Artikel 501.01.2005
Artikel 601.01.2005
Artikel 701.01.2005
Artikel 801.01.2005
Artikel 901.01.2005
Artikel 1001.01.2005
Artikel 1101.01.2005
Artikel 1201.01.2005
Artikel 1301.01.2005
Artikel 1401.01.2005
Schlußprotokoll01.01.2005
1. - Zu Artikel 2 Absatz 101.01.2005
2. - Zu Artikel 4 Absatz 3 und zu Artikel 6 Absätze 2 und 301.01.2005
3. - Übergangsregelung zu Artikel 1101.01.2005
4. - Übergangsregelung zu Artikel 1201.01.2005
Anlage - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg Vom 8. November 199401.01.2005
In Würdigung des Bestrebens der katholischen Kirche, die pastorale Situation in den vertragschließenden Ländern zu verbessern und in dem gemeinsamen Wunsch, die vertraglichen Beziehungen zwischen Staat und Kirche im Geiste freiheitlicher Partnerschaft fortzuentwickeln,
schließen der Heilige Stuhl
und
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Mecklenburg-Vorpommern
und
das Land Schleswig-Holstein
unter Anerkennung der Fortgeltung des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und unbeschadet einer Fortgeltung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 folgenden
Vertrag:

Artikel 1

(1) In Hamburg wird ein Erzbistum mit einem Erzbischöflichen Stuhl und einem Metropolitankapitel errichtet.
(2) Erzbischof und Metropolitankapitel nehmen ihren Sitz bei der Kirche "Maria - Hilfe der Christen" in Hamburg.
(3) Erzbistum, Erzbischöflicher Stuhl und Metropolitankapitel sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Artikel 2

(1) Das Erzbistum Hamburg umfaßt das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, das Gebiet des Bischöflichen Amtes Schwerin im Land Mecklenburg-Vorpommern und das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.
(Schlußprotokoll)
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages und der kanonischen Errichtung des Erzbistums Hamburg endet die Jurisdiktion der Bischöfe von Osnabrück und Hildesheim sowie des Apostolischen Administrators in Schwerin in den genannten Gebieten.
(3) In bezug auf die genannten Gebiete sind der Erzbischöfliche Stuhl zu Hamburg und das Erzbistum Hamburg Rechtsnachfolger der Bischöflichen Stühle zu Osnabrück und Hildesheim und der Bistümer Osnabrück und Hildesheim sowie des Bischöflichen Amtes Schwerin, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.

Artikel 3

Es wird eine neue Kirchenprovinz Hamburg gebildet. Ihr gehören das Erzbistum Hamburg sowie die Bistümer Osnabruck und Hildesheim an. Das Bistum Osnabrück wird aus der Kirchenprovinz Köln, das Bistum Hildesheim aus der Kirchenprovinz Paderborn ausgegliedert.

Artikel 4

(1) Das Metropolitankapitel wird aus dem Dompropst und fünf residierenden Domkapitularen gebildet; ihm gehört ferner je ein nichtresidierendes Mitglied aus dem hamburgischen, dem mecklenburgischen und dem schleswig-holsteinischen Teil des Erzbistums an.
(2) Der Erzbischof bestellt den Dompropst und die Domkapitulare abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Metropolitankapitels. Die Abwechslung findet beim Dompropst und den residierenden Domkapitularen einerseits und bei den nichtresidierenden Domkapitularen andererseits gesondert statt.
(3) Rechtzeitig vor der Bestellung werden der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über die Person des betreffenden Geistlichen informiert.
(Schlußprotokoll)

Artikel 5

Dem Erzbischof können Weihbischöfe zur Seite gestellt werden, denen auch regionale Zuständigkeiten übertragen werden.

Artikel 6

(1) Zur Neubesetzung des Erzbischöflichen Stuhls reichen sowohl das Metropolitankapitel als auch die Diözesanerzbischöfe und -bischöfe der Kirchenprovinzen Hamburg, Köln und Paderborn, der Erzbischof von Berlin und der Bischof von Görlitz.dem Heiligen Stuhl Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem Metropolitankapitel drei Personen, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen hat. Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die nichtresidierenden Domkapitulare mit.
(2) Das Metropolitankapitel informiert rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Bestellung des Erzbischofs den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über die Person des Gewählten.
(Schlußprotokoll)
(3) Der Heilige Stuhl informiert rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Bestellung eines Koadjutors den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über die Person des Ernannten.
(Schlußprotokoll)

Artikel 7

Die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein verzichten auf die Ableistung des im Artikel 16 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 vorgesehenen Treueides.

Artikel 8

Ein vom Erzbischof gemäß dem kirchlichen Recht errichtetes erzbischöfliches Seminar (kirchliche Hochschule und Priesterseminar) zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen kann als Hochschule staatlich anerkannt werden. Diese Anerkennung richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.

Artikel 9

Staatsleistungen werden durch diesen Vertrag nicht geregelt.

Artikel 10

(1) Der Erzbischof berücksichtigt bei der organisatorischen Gliederung des Erzbistums entsprechend den Möglichkeiten des Kirchenrechts, daß das Erzbistum sich auf das Gebiet dreier Länder erstreckt.
(2) Der Erzbischöfliche Stuhl unterhält am Sitz der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern und der Landesregierung von Schleswig-Holstein je eine regionale Behörde, deren Leitung einem ständigen Beauftragten des Erzbischofs anvertraut ist. In Schwerin ist er zugleich Beauftragter des Erzbischofs von Berlin gegenüber der Landesregierung.

Artikel 11

(1) Das Diözesanrecht von Osnabrück und Hildesheim sowie das Recht des Bischöflichen Amtes Schwerin gelten auch mit Wirkung für den staatlichen Rechtskreis bis zu einer Neuordnung durch das Erzbistum Hamburg fort. Die Berechtigung, Diözesankirchensteuer zu erheben, geht von den bisher erhebungsberechtigten Körperschaften auf das Erzbistum Hamburg über.
(2) Das Erzbistum Hamburg und der Erzbischöfliche Stuhl zu Hamburg treten in die Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Bistümer Osnabrück und Hildesheim und der Bischöflichen Stühle zu Osnabrück und Hildesheim hinsichtlich der Mitarbeiter ein, deren Dienstsitz im Zeitpunkt der Errichtung des Erzbistums Hamburg in dessen Gebiet liegt. Der Erzbischof regelt das Nähere.
(Schlußprotokoll)

Artikel 12

Die zur Durchführung dieses Vertrages im staatlichen Rechtskreis erforderlichen Maßnahmen sind frei von Gebühren und sonstigen Abgaben.
(Schlußprotokoll)

Artikel 13

Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages und des Schlußprotokolls, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildet, auf freundschaftliche Weise beilegen.

Artikel 14

(1) Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in vierfacher Urschrift.
Hamburg, am 22. September 1994
Für den Heiligen Stuhl
Dr. Lajos Kada Apostolischer Nuntius in Deutschland
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Der Präsident des Senats
Dr. Henning Voscherau
Erster Bürgermeister
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Ministerpräsident vertreten durch die Kultusministerin
Steffie Schnoor
Für das Land Schleswig-Holstein
Die Ministerpräsidentin vertreten durch die Ministerin
für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Marianne Tidick

Schlußprotokoll

1. Zu Artikel 2 Absatz 1

Änderungen der Diözesanzirkumskription bleiben vorbehalten. Der Vertragsform bedarf es nicht bei Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge geschehen.

2. Zu Artikel 4 Absatz 3 und zu Artikel 6 Absätze 2 und 3

(1) Bis zur Veröffentlichung der Ernennung wird über die Person des Ernannten volle Vertraulichkeit gewahrt.
(2) Die Information umfaßt insbesondere Namen, Vornamen, ggf. Ordensnamen, Geburtsdatum und -ort, derzeitigen Wohnsitz und Amtsstellung.

3. Übergangsregelung zu Artikel 11

Die Vertragschließenden sind sich darin einig, daß das bisherige Bischöfliche Amt Schwerin, der Verband der römisch-katholischen Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Bistum Osnabrück) und der Verband der römisch-katholischen Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Bistum Hildesheim) als Rechtspersönlichkeiten für die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus Dienst- und Versorgungsverhältnissen, im Bereich der Vermögensverwaltung und bei der Trägerschaft von kirchlichen Einrichtungen vorerst im Sinne einer Übergangsregelung bestehen bleiben. Die Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der in Satz 1 genannten Institutionen richten sich vorerst nach dem in dem jeweiligen Land geltenden Arbeits- und Tarifrecht. Der Erzbischof regelt das Nähere.

4. Übergangsregelung zu Artikel 12

Aus Anlaß der Errichtung des Erzbistums kann der Erzbischof von Hamburg innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Vertrags durch Gesetz, das jeweils im einzelnen den Umfang bezeichnet, Vermögen unter den kirchlichen Körperschaften neu ordnen.
Dem Erzbischof von Hamburg ist auch nach Ablauf der Frist von fünf Jahren die Möglichkeit eröffnet, gegen Gebühren Veränderungen im Vermögensbereich unter den kirchlichen Körperschaften vorzunehmen.
Hamburg, am 22. September 1994
Für den Heiligen Stuhl
Dr. Lajos Kada Apostolischer Nuntius in Deutschland
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Der Präsident des Senats
Dr. Hennig Voscherau
Erster Bürgermeister
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Ministerpräsident vertreten durch die Kultusministerin
Steffie Schnoor
Für das Land Schleswig-Holstein
Die Ministerpräsidentin vertreten durch die Ministerin
für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Marianne Tidick

Anlage

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg
Vom 8. November 1994
(GVOBl. M-V S. 1038)
Die Ratifikationsurkunden zu dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg wurden am 4. November 1994 ausgetauscht. Damit ist der Vertrag gemäß
Artikel 14 Abs. 2 am 4. November 1994 in Kraft getreten.
Schwerin, den 8. November 1994
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
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