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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vertrag über die gemeinnützige Verwendung der gemäß § 20 b Parteiengesetz der DDR in Verbindung mit Buchstabe d) Satz 3 Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Kunstwerke der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR Vom 18. Mai 1995

Vertrag über die gemeinnützige Verwendung der gemäß § 20 b Parteiengesetz der DDR in Verbindung mit Buchstabe d) Satz 3 Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Kunstwerke der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR
Vom 18. Mai 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Vertrag über die gemeinnützige Verwendung der gemäß § 20 b Parteiengesetz der DDR in Verbindung mit Buchstabe d) Satz 3 Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Kunstwerke der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR vom 18. Mai 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Artikel 1 - Betroffene Kunstgegenstände01.01.2005
Artikel 2 - Aufteilungsgrundsatz01.01.2005
Artikel 3 - Eigentumsübertragung01.01.2005
Artikel 4 - Restitution/Herausgabe an den Berechtigten01.01.2005
Artikel 5 - Leihvertrag01.01.2005
Artikel 6 - Beendigung des Leihvertrages01.01.2005
Artikel 7 - Hin- und Rücktransport01.01.2005
Artikel 8 - Freistellungserklärung01.01.2005
Artikel 9 - Mitteilungspflichten und Nutzungsrechte01.01.2005
Artikel 10 - Leihgaben an das Deutsche Historische Museum01.01.2005
Artikel 11 - Finanzzuweisungen01.01.2005
Artikel 12 - Salvatorische Klausel01.01.2005
Artikel 13 - Bindungswirkung01.01.2005
Artikel 14 - Gerichtsstand01.01.2005
Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Anstalt des öffentlichen
Rechts,
vertreten durch den Vorstand
- im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens
der Parteien und Massenorganisationen der DDR -
und
das Land Berlin, vertreten
durch den Regierenden Bürgermeister
das Land Brandenburg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten
das Land Mecklenburg-Vorpommern
vertreten durch den Ministerpräsidenten
das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten
der Freistaat Sachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten
der Freistaat Thüringen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten
- nachstehend "Land/Länder" genannt -
schließen folgenden
Vertrag:
Präambel
Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist mit den Ländern übereingekommen, diesen die nach
Buchstabe d) Satz 3 der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des
Einigungsvertrages zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwendenden Kunstgegenstände
der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen
und Massenorganisationen der DDR zu Eigentum zu übertragen.
Im Vorgriff auf die Eigentumsübertragung der Kunstgegenstände der Parteien
und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen
werden die Kunstgegenstände, über deren endgültige Zuordnung
nach Buchstabe d) Sätze 2 bis 4 der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A
Abschnitt III des Einigungsvertrages noch nicht abschließend entschieden
werden konnte, den Ländern leihweise überlassen. Es ist beabsichtigt,
den Ländern die leihweise überlassenen Kunstgegenstände unverzüglich
zu Eigentum zu übertragen, soweit sie nach Buchstabe d) Satz 3 der Anlage
II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages zugunsten
gemeinnütziger Zwecke zu verwenden sind.
Die Vertragschließenden stimmen darin überein, daß die Länder die Kunstgegenstände,
die sie nach diesem Vertrag zu Eigentum oder als Leihgabe erhalten haben,
im erforderlichen und üblichen Umfang auch Dritten zur Durchführung
von Ausstellungen und zu Forschungszwecken unter Berücksichtigung konservatorischer
Notwendigkeiten und der jeweiligen Interessenlage der Länder leihweise
überlassen.

Artikel 1 Betroffene Kunstgegenstände

I) Von diesem Vertrag betroffen sind die Kunstgegenstände,
die in den Anlagen 1 bis 4
*
aufgelistet sind.
II) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
haftet nicht für Sach- oder Rechtsmängel der Kunstgegenstände.
Fußnoten
*)
Die im Vertrag erwähnten Anlagen befinden sich als Original im Kultusministerium.

Artikel 2 Aufteilungsgrundsatz

Die Kunstgegenstände werden dem Land zu Eigentum übertragen
bzw. leihweise überlassen, auf dessen Gebiet sie von der Bundesanstalt
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben bzw. ihren Beauftragten aufgefunden
wurden. Für die Zuordnung der Kunstgegenstände auf die jeweiligen
Länder ist hierbei allein der in den Anlagen angegebene ursprüngliche
Standort der Kunstgegenstände ausschlaggebend.

Artikel 3 Eigentumsübertragung

I) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
bietet den Ländern die Eigentumsübertragung folgender Kunstgegenstände
an:
-
dem Land Berlin die Kunstgegenstände nach Anlage 1a,
-
dem Land Brandenburg die Kunstgegenstände nach Anlage 1b,
-
dem Land Mecklenburg-Vorpommern die Kunstgegenstände nach Anlage 1c,
-
dem Land Sachsen-Anhalt die Kunstgegenstände nach Anlage 1d,
-
dem Freistaat Sachsen die Kunstgegenstände nach Anlage 1e,
-
dem Freistaat Thüringen die Kunstgegenstände nach Anlage 1f.
II) Die jeweiligen Länder nehmen dieses Angebot an.
III) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
und die Länder kommen überein, daß die Kunstgegenstände
von den Ländern bis zum 28. Februar 1995 übernommen werden.
IV) Soweit sich die Kunstgegenstände im Besitz der Bundesanstalt
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden, vereinbaren die Bundesanstalt
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und das jeweilige Land hiermit
als Besitzkonstitut einen unentgeltlichen Verwahrungsvertrag. Soweit eine
Übergabe der Kunstgegenstände an die Länder nicht möglich
ist, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben berechtigt,
die Kunstgegenstände bei einem geeigneten Dritten zu hinterlegen.
Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben macht für
im Rahmen dieses Verwahrungsvertrages bis zum 28. Februar 1995 einschließlich
getätigte Aufwendungen keinen Aufwendungsersatz gemäß
§ 693 BGB geltend, soweit den Ländern die Annahme der Kunstgegenstände nicht möglich
ist. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben haftet
aus diesem Verwahrungsvertrag nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
V) Soweit ein Dritter im Besitz der Kunstgegenstände ist,
tritt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben hiermit
-
dem Land Berlin die Kunstgegenstände nach Anlage 2a,
-
dem Land Brandenburg die Kunstgegenstände nach Anlage 2b,
-
dem Land Mecklenburg-Vorpommern die Kunstgegenstände nach Anlage 2c,
-
dem Land Sachsen-Anhalt die Kunstgegenstände nach Anlage 2 d,
-
dem Freistaat Sachsen die Kunstgegenstände nach Anlage 2e,
-
dem Freistaat Thüringen die Kunstgegenstände nach Anlage 2f
den Anspruch auf Herausgabe der Kunstgegenstände ab. Die Bundesanstalt
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben tritt die Rechte aus bestehenden
Leihverträgen an die jeweiligen Länder ab.
Die Länder nehmen diese Abtretung an. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben übergibt den jeweiligen Ländern die Leihverträge
in beglaubigter Kopie.
VI) Die jeweiligen Länder benennen bis zum 30. September
1994 einen Ort zur Übergabe der Kunstgegenstände. Die Bundesanstalt
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben transportiert die Kunstgegenstände
gemäß Artikel 3 , die sich in ihrem Besitz befinden, auf eigene Kosten bis zum 28. Februar 1995
an den von den jeweiligen Ländern zu bestimmenden Ort in den neuen Bundesländern
oder Berlin.
Für die Beschädigung, Zerstörung, Veränderung oder den Verlust von Kunstgegenständen während oder aus Anlaß
des Transportes haftet die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Artikel 4 Restitution/Herausgabe an den Berechtigten

Die Länder verpflichten sich, die Rückübertragung
von Kunstgegenständen, die sie durch diesen Vertrag zu Eigentum erhalten,
auf den Berechtigten nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Vermögensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) zu
dulden. Darüber hinaus verpflichten sich die Länder, diejenigen
Kunstgegenstände, die entgegen der Annahme zum Zeitpunkt der Übertragung
an die Länder nicht im Eigentum der Parteien und Massenorganisationen
stehen, an die jeweils Berechtigten herauszugeben. Die Länder verpflichten
sich weiterhin, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
in den Fällen der Sätze 1 und 2 von etwaigen Schadensersatzansprüchen
Dritter wegen Verschlechterung oder Untergangs, die ab dem 1. März 1995
eintreten, freizustellen.

Artikel 5 Leihvertrag

I) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
schließt mit den jeweiligen Ländern folgende Leihverträge
ab:
Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stellt
-
dem Land Berlin die Kunstgegenstände nach Anlage 3a,
-
dem Land Brandenburg die Kunstgegenstände nach Anlage 3b,
-
dem Land Mecklenburg-Vorpommern die Kunstgegenstände nach Anlage 3c,
-
dem Land Sachsen-Anhalt die Kunstgegenstände nach Anlage 3d,
-
dem Freistaat Sachsen die Kunstgegenstände nach Anlage 3e,
-
dem Freistaat Thüringen die Kunstgegenstände nach Anlage 3f
als Dauerleihgabe zur Verfügung.
II) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
wird den jeweiligen Ländern die in den Anlagen 3a bis 3f aufgelisteten
Kunstgegenstände unverzüglich zu Eigentum übertragen, soweit
sie nach Buchstabe d) Satz 3 der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt
III des Einigungsvertrages zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden sind.
III) Die Länder verpflichten sich, der Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben jederzeit auf Anfrage über den jeweiligen
Standort der Kunstgegenstände Auskunft zu geben.

Artikel 6 Beendigung des Leihvertrages

Aus wichtigem Grund kann der Verleiher den Leihvertrag kündigen
und hat Anspruch auf vorzeitige Rückgabe. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
der Bescheid einer zuständigen Behörde, wonach der Restitutions-
bzw. Herausgabeanspruch eines Dritten festgestellt wird.

Artikel 7 Hin- und Rücktransport

Der Verleiher sorgt für den Hin- und Rücktransport
der Leihgaben; er erteilt die gegebenenfalls notwendigen Aufträge und
trägt die Kosten einschließlich der Verpackungskosten.

Artikel 8 Freistellungserklärung

Der Entleiher stellt den Verleiher von allen Ansprüchen
Dritter wegen der Beschädigung, Zerstörung, Veränderung oder
des Verlustes der Leihgabe frei.

Artikel 9 Mitteilungspflichten und Nutzungsrechte

I) Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich
von jeder Veränderung oder Beschädigung zu benachrichtigen oder
den Verlust der Leihgabe anzuzeigen.
II) Der Entleiher ist berechtigt, die Leihgaben wie seine eigenen
Sammlungsgegenstände zu behandeln, das heißt auch, selbst zu restaurieren
und fotografisch zu reproduzieren. Rechte Dritter bleiben hiervon unberührt.

Artikel 10 Leihgaben an das Deutsche Historische Museum

Dem Deutschen Historischen Museum werden
-
vom Land Berlin die Kunstgegenstände nach Anlage 4a,
-
vom Land Brandenburg die Kunstgegenstände nach Anlage 4b,
-
vom Land Mecklenburg-Vorpommern die Kunstgegenstände nach Anlage 4c,
-
vom Land Sachsen-Anhalt die Kunstgegenstände nach Anlage 4d,
-
vom Freistaat Sachsen die Kunstgegenstände nach Anlage 4e,
-
vom Freistaat Thüringen die Kunstgegenstände nach Anlage 4f
leihweise bis einschließlich Mai 1995 für ein Ausstellungsvorhaben
überlassen. Die Länder empfehlen dem Deutschen Historischen Museum
nachdrücklich, die Urheber der Kunstgegenstände in angemessener
Form vorab über das Ausstellungsvorhaben zu informieren.

Artikel 11 Finanzzuweisungen

I) Im Vorgriff auf das gemäß Anlage II Kapitel II
Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d) Satz 3 des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet
gemeinnützig zu verwendende Vermögen weist die Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, zweckgebunden entsprechend dem Finanzantrag
der Länder vom 19. August 1994 (Anlage 6) für Maßnahmen im
Zuge der Übernahme und Aufbewahrung der Kunstgegenstände nach diesem
Vertrag,
-
dem Land Berlin 269.348,10 DM
-
dem Land Brandenburg 534.710,79 DM
-
dem Land Mecklenburg-Vorpommern 397.877,96 DM
-
dem Freistaat Sachsen 984.067,12 DM
-
dem Land Sachsen-Anhalt 593.827,88 DM
-
dem Freistaat Thüringen 541.353,15 DM
zu.
II) Die Auszahlung der nach Absatz 1 zugewiesenen Gelder erfolgt
gemäß dem Finanzantrag der Länder vom 19. August 1994 unmittelbar
an die von den Ländern mit den konservatorischen Maßnahmen beauftragten
Träger der Einrichtungen Kunstfonds des Freistaates Sachsen, Burg Beeskow
und Dokumentationsstelle Halle. Die Länder ermächtigen die Bundesanstalt
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die gemäß Absatz 1
zugewiesenen Gelder mit befreiender Wirkung an die Träger der vorgenannten
Einrichtungen auszuzahlen.

Artikel 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Vertragsbestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Vertragsbestimmungen unberührt.

Artikel 13 Bindungswirkung

Dieser Vertrag wird unmittelbar zwischen der Bundesanstalt
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und den einzelnen Ländern,
die ihn abschließen, wirksam, ohne daß es der Annahme durch alle
Länder bedarf. Der Vertrag begründet nur vertragliche Beziehungen
zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und
dem einzelnen Land. Mit dem Abschluß dieses Vertrages sind alle Ansprüche
bezüglich der gemeinnützigen Verwendung der Kunstgegenstände
der ehemaligen Parteien und Massenorganisationen abschließend geregelt.

Artikel 14 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen
Verträgen ist Berlin.
Berlin, den 18. Mai 1995
Für das Land Berlin:
Für das Land Brandenburg:
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Für den Freistaat Sachsen:
Für den Freistaat Thüringen:
Für die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben:
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