Verordnung zur Erstattung von Fallkosten gemäß dem Landesgesetz zur Gewährung von Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz des Bundes - Vertriebenenfallkostenverordnung - Vom 22. Juni 1995
Verordnung
zur Erstattung von Fallkosten gemäß dem Landesgesetz zur Gewährung von
Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz des Bundes
- Vertriebenenfallkostenverordnung -
Vom 22. Juni 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Erstattung von Fallkosten gemäß dem Landesgesetz zur Gewährung von Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz des Bundes - Vertriebenenfallkostenverordnung - vom 22. Juni 1995 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 2 Satz 2 des Landesgesetzes zur Gewährung von Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz des Bundes
vom 14. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 657) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1
Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird für die bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz des Bundes eine Fallkostenpauschale gewährt. Die Höhe der Pauschale wird auf zehn Deutsche Mark festgesetzt.
§ 2
Die Auszahlung erfolgt durch das Innenministerium nach Vorlage listenmäßiger Aufstellungen über die erledigten Verfahren. Für abgeschlossene Bewilligungsfälle ist die zur Abrechnung der Haushaltsmittel aus dem Entschädigungsfonds einzureichende Zusammenfassung geleisteter Zahlungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz maßgebend. Für Ablehnungsfälle ist eine entsprechende gesonderte Auflistung einzureichen, deren sachliche Richtigkeit ebenfalls zu bestätigen ist.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 22. Juni 1995
Der Innenminister
Rudi Geil
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