Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten (ZLG) Vom 21. Februar 1996
Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder
für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten (ZLG) Vom
21. Februar 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten (ZLG) vom 21. Februar 1996 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
Der Landtag
hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem von den Ländern am 30. Juni 1994 in Berlin unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle
der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten wird
zugestimmt.
§ 2
(1) Das Abkommen
*
wird nachstehend
mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben.
Fußnoten
*)
Das
Abkommen hat die Gl. Nr. 212 - 9.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft.
Feedback